Anwalt Erbrecht Ludwigsburg – Fachanwälte finden!

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Anwalt Erbrecht Ludwigsburg (© Manuel Schönfeld - Fotolia.com)

Seit seiner Schaffung ca. 1870 ist das deutsche Erbrecht im Kern unverändert geblieben. Das Erbrecht ist ein Grundrecht. Es ist im Grundgesetz Art. 14 verankert. Mit dem Ableben eines Menschen endet auch seine Rechtsfähigkeit. An seine Stelle tritt ein anderes Rechtssubjekt und wird zum Träger der mit dem Tode erloschenen Rechte und Pflichten des Verblichenen. Im Erbrecht wird geregelt, was mit dem Vermögen des Verblichenen geschehen soll, wie sich der Vermögensübergang vollzieht und wer Vermögen erhält. Es umfasst die gewillkürte und gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag, Verfügung von Todes wegen, Erbausschlagung, Vermächtnis, Erbschein, Auflagen, Testamentsvollstreckung etc. Gesetzliche Regelungen finden sich in den Paragraphen 1922 bis 2385, 5. Buch des BGB. Im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sind Fragen die Erbschaftssteuer betreffend geregelt.

Der letzte Wille – Erbvertrag und Testament - Grundlegendes zum Erben und Vererben

Nach § 1937 BGB kann der ...

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Nicht einfache Rechtsangelegenheiten aus dem Fachbereich Erbrecht beantwortet Rechtsanwalt Georg Englert (Fachanwalt für Erbrecht) im Ort Ludwigsburg.

Rechtstipps zum Thema Anwalt Erbrecht Ludwigsburg


Erbrecht Erbschaftsausschlagung und Anfechtung bei Irrtum
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem aktuellen Beschluss entschieden, dass eine Erbschaftsausschlagung angefochten werden kann, selbst wenn der Erbe nicht alle möglichen Informationsquellen über die Zusammensetzung des Nachlasses genutzt hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe aufgrund einer Fehlvorstellung von einer Überschuldung ausgegangen ist. ( Az. 21 W 146/23 ) Erbschaftsausschlagung und die Rolle des Irrtums Eine Erbschaftsausschlagung kann unter bestimmten Umständen angefochten werden. Gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2024 ist dies möglich, wenn ein Erbe seine Ausschlagungserklärung aufgrund eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses abgegeben hat (§ 119 BGB). Dies setzt jedoch voraus, dass der Irrtum für die ... weiter lesen
Erbrecht Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht
13.08.2024
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2021 (Az. IV ZR 174/20) eine für das Erbrecht bedeutende Entscheidung getroffen und eine lange streitige Frage geklärt. Dabei wurden zwei wesentliche Fragen zu den Kosten der Grabpflege geklärt, die insbesondere für Erbrechtspraktiker von großer Relevanz sind. Der BGH stellte klar, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB darstellen und somit den Pflichtteilsanspruch nicht mindern, selbst wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine entsprechende Auflage zur Grabpflege an die Erben gerichtet hat. Amtliche Leitsätze des Urteils: Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB. Die Kosten für die Pflege und Instandhaltung ... weiter lesen
Erbrecht LG Koblenz: Gericht bestätigt wirksame Schenkung von Sparguthaben
09.08.2024
Das Landgericht (LG) Koblenz hat am 4. Juni 2024 eine wichtige Entscheidung getroffen, die Klarheit für Verbraucher schafft, die Sparbücher als Schenkung erhalten haben. In einem aktuellen Fall ging es um die Schenkung von zwei Sparbüchern im Wert von über 92.000 Euro, die eine Frau von ihrem verstorbenen Bruder erhalten hatte. Der Kläger, ein Testamentsvollstrecker, verlangte die Herausgabe der Sparbücher und argumentierte, dass die Schenkung aufgrund fehlender Abtretungserklärungen und notarieller Beurkundung unwirksam sei. Das LG Koblenz hat die Klage jedoch abgewiesen und die Schenkung als wirksam bestätigt. Hintergrund des Falls Die Beklagte besaß zwei Sparbücher, die auf ihren verstorbenen Bruder lauteten. Der Testamentsvollstrecker forderte die Herausgabe der ... weiter lesen

Über Fachanwälte für Erbrecht in Ludwigsburg

Fachanwalt Erbrecht Ludwigsburg
Fachanwalt Erbrecht Ludwigsburg (© Manuel Schönfeld - Fotolia.com)
... Erblasser durch eine formbedürftige und einseitige Verfügung von Todes wegen Erben festlegen. Die Verfügung, sprich der letzte Wille des Verstorbenen, wird im Rahmen eines Erbvertrages oder eines Testaments schriftlich niedergelegt. Das Testament stellt genau wie der Erbvertrag Bestimmungen für den Erbfall auf. Dem Erblasser ist im Testament die Möglichkeit gegeben, nicht nur Erben, sondern auch Miterben, Vorerben, Ersatzerben oder auch Nacherben zu bestimmen. Außerdem kann er Anordnungen festsetzen, die von Erben zu erfüllen sind, um auch wirklich das vorgesehene Erbe zu bekommen. Auch einzelne Vermögensgegenstände können einzeln verteilt werden. Dem Testament sehr ähnlich ist der Erbvertrag. Während man jedoch das Testament alleine verfassen kann, sind bei einem Erbvertrag immer mindestens zwei Personen von Nöten. Er muss zudem von einem Notar beurkundet werden. Aufgrund der u.a. notariellen Beurkundung kommt dem Erbvertrag im Vergleich zum Testament eine wesentlich stärkere Bindungswirkung zu. Falls kein Erbvertrag und kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die potentiellen Erben sortiert nach einer entsprechend festgelegten Hierarchie. Jedoch wünschen zahlreiche Ehepaare, dass der noch lebende Partner zunächst Alleinerbe des Besitzes ist. In diesen Fällen ist ein Ehegattentestament, in dem sich die Ehegatten zum Alleinerben einsetzen, die beste Wahl. Zwar hat der Erblasser grundsätzlich das Recht, seinen Besitz frei zu verteilen, doch findet die Testierfreiheit im Pflichtteilsrecht ihre Grenzen. Denn immer steht nahen Verwandten eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Besitz zu, der sogenannte Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzmäßigen Teils des Erbes. Er ist nicht auf die Überlassung von Nachlassgegenständen ausgerichtet, sondern auf die Zahlung eines Geldbetrages. Der Pflichtteil hat den Zweck den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Anteil am Nachlass zu sichern, weil sie natürliche Erben sind. Zu den Pflichtteilsberechtigen gehören die nächsten Familienangehörigen: Eltern, Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel), Ehegatte. Es ist auch möglich, auf den Pflichtteil zu verzichten. Der Verzicht auf den Pflichtteil bedarf einer notariellen Beurkundung.

Die Erbausschlagung – Hintergründe und Gründe

Wie bereits erwähnt ist es möglich, den Pflichtteil abzulehnen. Aber ebenso besteht die Option, auf die gesamte Erbschaft zu verzichten. Ein Erbverzicht ist vor allem dann unbedingt in Betracht zu ziehen, wenn der Erblasser stark verschuldet war. Denn genauso wie Vermögen gehen auch Schulden auf den Erben über. Der Erbe haftet gegenüber den Nachlassgläubigern für alle Nachlassverbindlichkeiten. Daneben kann die Ausschlagung auch persönliche Gründe oder auch erbschaftssteuerliche Gründe haben. Soll ein Erbverzicht erfolgen, dann muss dies gemäß der Frist dem Nachlassgericht mitgeteilt werden. Die Erbausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft erklärt werden. Ist der Erbberechtigte minderjährig, dann liegt es an der sorgeberechtigen Person über eine Ausschlagung des Erbes zu entscheiden. Doch besteht nicht nur für Erben die Option, ein Erbe abzulehnen. Auch Erblasser können Personen vom Erbe ausschließen und diese enterben. Die Enterbung der nahen Verwandten muss in einem Erbvertrag oder in einem Testament erfolgen. Wichtig ist es sich darüber im Klaren zu sein, dass auch enterbte Personen immer noch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Außer ihnen ist eine Erbunwürdigkeit nachzuweisen. Von Erbunwürdigkeit spricht man z.B. im Falle eines Kindes, das eine Straftat verübt hat, die direkte Auswirkungen auf den Erblasser hatte. Auch wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, liegt eine Erbunwürdigkeit vor.

Sie bezweifeln die Testierfähigkeit eines Erblassers? Sie planen eine Testamentsanfechtung? Ein Rechtsanwalt im Erbrecht hilft

Das Erbrecht ist komplex und für den Rechtslaien nur schwer zu verstehen. Genau deshalb ist es nicht nur für Erben sinnvoll frühzeitig die Unterstützung eines Rechtsanwalts zum Erbrecht einzuholen. Auch zukünftige Erblasser sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. In Ludwigsburg sind einige Rechtsanwaltskanzleien vertreten, die sich auf das Erbrecht spezialisiert haben. Ein Rechtsanwalt zum Erbrecht aus Ludwigsburg ist zum einen der ideale Ansprechpartner, wenn es darum geht, ein rechtssicheres Testament oder einen Erbvertrag niederzulegen. Er kann als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden und ebenso als Nachlassverwalter oder auch die Nachlasspflegschaft übernehmen. Auch kann er bei der Klärung grundsätzlicher Fragen helfen wie: Was ist im persönlichen Fall besser, ein Erbvertrag oder ein Testament? Was ist sinnvoller, ein Erbschaftsverkauf oder eine Erbteilsübertragung? Auf der anderen Seite ist ein Anwalt zum Erbrecht in Ludwigsburg ein unabkömmlicher Partner an der Seite im Falle einer Testamentsanfechtung oder eines Erbstreits. Und auch wenn es Differenzen mit einer Erbengemeinschaft gibt, kann der Rechtsanwalt im Erbrecht aus Ludwigsburg als Mediator tätig werden oder auch aktiv tätig werden, um das Recht seines Klienten durchzusetzen. Weil es bei Erbschaften oftmals um größere Werte und finanzielle Summen geht, sollte die Vertretung bei einem Erbstreit spezialisierten Anwälten für Erbrecht überlassen werden. Gerade ein Fachanwalt zum Erbrecht kann auf diese unbedingt erforderlichen fundierten Kenntnisse im Erbrecht zurückgreifen.

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