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Wie kann über Erbvertrag oder Testament der letzte Wille rechtssicher geregelt werden?
Es besteht für den Erblasser die Möglichkeit, Erben für seinen Besitz festzulegen. Dafür von Nöten ist eine Verfügung. Gesetzlich verankert findet sich dies in § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch. In Frage kommen hier der Erbvertrag oder auch das Testament. Genau wie der Erbvertrag so stellt auch das Testament Bestimmungen auf, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Dem Erblasser ist im Testament die Möglichkeit gegeben, nicht nur Erben, sondern auch Vorerben, Miterben, Ersatzerben oder auch Nacherben festzulegen. Außerdem kann er Anordnungen festlegen, die von Erben zu erfüllen sind, um tatsächlich das vorgesehene Erbe zu bekommen. Ferner können im Testament natürlich auch Gegenstände an bestimmte Personen verteilt werden. Ähnlich dem Testament ist der Erbvertrag. Während man jedoch das Testament alleine verfassen kann, sind bei einem Erbvertrag immer mindestens zwei Personen erforderlich. Darüber hinaus bedarf ein Erbvertrag einer notariellen Beurkundung. In Diskrepanz zum privat verfassten Testament ist die Bindungswirkung, welche von einem Erbvertrag ausgeht, deutlich höher. Liegt kein Testament bzw. auch kein Nottestament oder ein Erbvertrag vor und nimmt der Erblasser keine Erbeinsetzung vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. An erster Stelle erben die Kinder des Erblassers. Sollte ein Kind vorverstorben sein, dann treten an dessen Stelle dessen Kinder. Allerdings wünschen viele Ehepaare, dass der noch lebende Partner zunächst Alleinerbe des Vermögens ist. Ist es erwünscht, dass im Todesfall der lebende Ehegatte Alleinerbe ist, dann sollte ein Ehegattentestament verfasst werden. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt allerdings gewissen Grenzen. Denn nahen Verwandten steht immer der sogenannte Pflichtteil zu, der eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass darstellt. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzmäßigen Teils des Erbes. Der Pflichtteil wird nur in Form von Geld beglichen. Ein Anspruch auf Aushändigung einzelner Gegenstände besteht nicht. Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts besteht darin, dem Pflichtteilsberechtigten wenigstens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu sichern. Pflichtteilsberechtigt sind die folgenden Verwandten: Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern. Es ist indes möglich, auf den Pflichtteil zu verzichten. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in Form eines Notariatsaktes abgegeben werden.
Was gibt es für Hintergründe und Gründe, das Erbe auszuschlagen?
Wie angesprochen ist es möglich, den Pflichtteil abzulehnen. Aber ebenso besteht die Möglichkeit, auf die komplette Erbschaft zu verzichten. Ein Erbverzicht ist gerade dann dringend in Betracht zu ziehen, wenn der Erblasser stark verschuldet war. Denn Schulden werden in gleichem Maße vererbt wie Werte. Für den Erben gilt: er haftet für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Nachlassgläubigern. Doch nicht nur Schulden des Erblassers können ein Grund für eine Erbausschlagung sein. Auch persönliche oder erbschaftssteuerliche Gründe können die Ausschlagung des Erbes begründen. Möchte man eine Erbschaft ausschlagen, muss das ausdrücklich beim Nachlassgericht erklärt werden. Die Frist für eine Erbausschlagung beläuft sich in der Regel auf sechs Wochen, nachdem man Kenntnis über die Erbschaft erlangt hat. Handelt es sich bei dem Erben um eine Person unter achtzehn Jahren, dann hat der Sorgeberechtigte über eine etwaige Erbausschlagung zu entscheiden. Aber nicht nur Erben können das Erbe ablehnen. Auch der Erblasser kann ungeliebte Angehörige vom Erbe ausschließen. Die Enterbung der nahen Angehörigen muss im Testament oder in einem Erbvertrag erfolgen. Jedoch erhalten Enterbte dennoch ihren gesetzlichen Pflichtteil. Den Pflichtteil erhalten sie nur in dem Fall nicht, wenn sie sich nachweislich erbunwürdig gezeigt haben. Erbunwürdig ist beispielsweise ein Kind, das dem Erblasser belegbar nach dem Leben getrachtet hat oder eine schwere Straftat mit Auswirkungen auf den Erblasser verübt hat.
Vertritt ein Rechtsanwalt für Erbrecht Mandanten im Bedarfsfall auch vor Gericht oder ist er nur beratend tätig?
Das Erbrecht ist komplex. Vor allem Laien fehlt es meist an dem unbedingt nötigen rechtlichen Grundwissen. Genau deshalb ist es nicht nur für Erben angebracht frühzeitig den Rat eines Rechtsanwalts im Erbrecht einzuholen. Auch zukünftige Erblasser sollten sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen. In München sind einige Fachanwälte und Fachanwältinnen mit einer Kanzlei ansässig, zu deren Tätigkeitsschwerpunkt das Erbrecht gehört. Ein Rechtsanwalt im Erbrecht in München ist auf der einen Seite die perfekte Anlaufstelle, wenn man sich rund um das Testament und das Thema Vererben beraten lassen möchte. Der Rechtsanwalt für Erbrecht kann ferner die Nachlasspflegschaft übernehmen oder als Nachlassverwalter eingesetzt werden. Überdies kann er dabei helfen, Antworten auf grundlegende Rechtsfragen zu erhalten wie: Sollte man neben dem Testament auch eine Patientenverfügung haben? Was sind die Mankos einer Erbengemeinschaft? Auf der anderen Seite ist ein Rechtsanwalt für Erbrecht in München ein unabkömmlicher Partner an der Seite im Falle einer Testamentsanfechtung oder eines Erbstreits. Und auch wenn es Streit mit einer Erbengemeinschaft gibt, kann der Anwalt zum Erbrecht aus München als Mediator tätig werden oder auch aktiv tätig werden, um das Recht seines Mandanten durchzusetzen. Angemerkt werden sollte, dass es, da es bei Erbschaften nicht selten um größere finanzielle Summen oder andere Werte geht, angebracht ist, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich auf den Bereich des Erbrechts spezialisiert hat. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann genau mit dem fachlichen Know-how in Theorie und Praxis dienen, das sicherstellt, dass Mandanten bestens vertreten und beraten sind.