Anwalt Erbrecht Lüneburg – Fachanwälte finden!

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Das dt. Erbrecht ist komplex und folgt in vielen Details nicht dem Alltagsverständnis. Das Erbrecht ist in der BRD ein Grundrecht, das im Grundgesetz Art. 14 verankert ist. Nach § 1 Bürgerliches Gesetzbuch beginnt die Rechtsfähigkeit einer Person mit der Vollendung der Geburt, mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit. Nach dem Tod erlöschen alle Pflichten und Rechte. An die Stelle des Verschiedenen tritt ein anderes Rechtssubjekt, das zum Träger der Pflichten und Rechte wird. Im Erbrecht wird normiert, wie sich der Besitzübergang vom verstorbenen Erblasser auf eine andere rechtsfähige Person vollzieht. Es umfasst unter anderen Regelungen zum Erbschein, zur Erbfolge, zur Testamentsvollstreckung, zum Testament, zum Vermächtnis etc. Niedergelegt finden sich die gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht in den §§ 1922 bis 2385, 5. Buch Bürgerliches Gesetzbuch. Erbschaften unterliegen in Deutschland der Erbschaftssteuer. Diesbezügliche gesetzliche Regelungen finden sich im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz.

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Juristische Angelegenheiten aus dem Fachbereich Erbrecht werden gelöst von Rechtsanwalt Dr. Dirk-Felix Abraham (Fachanwalt für Erbrecht) im Ort Lüneburg.

Rechtstipps zum Thema Anwalt Erbrecht Lüneburg


Erbrecht Testamentserstellung - Ihr letzter Wille in rechtssicherer Form
18.10.2023
Die Erstellung eines Testaments ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen für die Nachlassregelung in Erfüllung gehen. In diesem Rechtstipp möchte ich Sie über die verschiedenen Arten von Testamenten, die erforderliche Form, die sichere Hinterlegung, den Inhalt von Testamenten sowie Vermächtnisse und Auflagen informieren. 1. Testamente - Verschiedene Arten: Es gibt grundsätzlich zwei Hauptarten von Testamenten: das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament. Das eigenhändige Testament wird eigenhändig und handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterzeichnet. Das öffentliche Testament wird vor einem Notar oder einem anderen dazu berechtigten Amtsträger errichtet. Welche Form in ... weiter lesen
Erbrecht Erbengemeinschaft - Rechte, Pflichten und Lösungswege
18.10.2023
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben . Dies tritt in der Regel ein, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat oder dieses keine eindeutige Regelung zur Erbfolge enthält. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet und haben gemeinsam Anspruch auf den Nachlass des Verstorbenen. 1. Verfügen über Nachlassgegenstände: In einer Erbengemeinschaft haben alle Miterben ein Mitberechtigungsrecht an den Nachlassgegenständen. Das bedeutet, dass keiner der Miterben allein über die Vermögenswerte verfügen kann. Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung aller Miterben für Verfügungen, wie beispielsweise den Verkauf von Immobilien oder anderen Vermögenswerten. 2. Verwaltung des Nachlasses: Die ... weiter lesen
Erbrecht Erbrecht: Der Pflichtteil
14.10.2023
Der Pflichtteil ist ein wichtiger Aspekt im Erbrecht und betrifft die gesetzlichen Ansprüche von nahen Angehörigen auf einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn sie im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurden. Rechtsanwalt Fabian Symann , Fachanwalt für Erbrecht, erläutert einige wichtige Informationen zum Pflichtteil: 1. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Der Pflichtteil steht engen Verwandten des Erblassers zu, in der Regel den Kindern und den Eltern, sowie dem Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner.  2. Wie hoch ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf die Hälfte dessen hat, was er im Falle einer gesetzlichen Erbfolge erhalten ... weiter lesen

Über Fachanwälte für Erbrecht in Lüneburg

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Erben und Vererben – Testament, Erbvertrag und wer hat Anrecht auf einen Pflichtteil?

Es besteht für den Erblasser die Möglichkeit, Erben für seinen Besitz festzulegen. Dafür erforderlich ist eine Verfügung. Gesetzlich verankert findet sich dies in § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Verfügung, sprich der letzte Wille des Verstorbenen, wird im Rahmen eines Erbvertrages oder eines Testaments schriftlich niedergelegt. Ebenso wie der Erbvertrag so stellt auch das Testament Regelungen auf, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Im Testament hat der Erblasser u.a. die Option neben den Erben auch Ersatzerben, Vorerben, Miterben oder Nacherben zu bestimmen. Der Erblasser kann ferner z.B. Anordnungen geben, die ein Erbe zu erfüllen hat, um tatsächlich in den Genuss des Erbes zu kommen. Obendrein können auch einzelne Vermögensteile bestimmten Personen zugesprochen werden. Neben dem Testament macht es auch ein Erbvertrag möglich, Vermögen zu verteilen und Anordnungen zu treffen. Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nicht alleine verfasst werden. Vielmehr sind stets mind. 2 Personen erforderlich. Überdies bedarf ein Erbvertrag einer notariellen Beurkundung. Darauf hinzuweisen ist, dass dem Erbvertrag eine wesentlich stärkere Bindungswirkung zukommt als dem Testament u.a. aufgrund der notariellen Beurkundung. Liegt kein Testament bzw. auch kein Nottestament oder ein Erbvertrag vor und nimmt der Erblasser keine Erbeinsetzung vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn die gesetzliche Erbfolge greift, sind vor allem die Nachkommen erbberechtigt. Jedoch ist es der Wunsch zahlreicher Ehepaare, dass nach dem Tod des Partners der andere zunächst Alleinerbe ist. Ist es erwünscht, dass im Todesfall der lebende Ehegatte Alleinerbe ist, dann sollte ein Ehegattentestament niedergelegt werden. Zwar hat der Erblasser generell das Recht, sein Vermögen frei aufzuteilen, doch findet die Testierfreiheit im Pflichtteilsrecht ihre Grenzen. Denn immer steht nahen Verwandten der Pflichtteil zu. Dieser ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er ist nicht auf die Überlassung von Nachlassgegenständen ausgerichtet, sondern auf die Zahlung eines Geldbetrages. Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts besteht darin, dem Pflichtteilsberechtigten wenigstens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu sichern. Zu den Pflichtteilsberechtigen gehören die nächsten Familienangehörigen: Eltern, Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel), Ehepartner. Es besteht die Möglichkeit auf einen Verzicht auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsverzicht bedarf einer notariellen Beurkundung.

Enterbung: Ungeliebte Verwandte enterben

Genau wie es möglich ist, auf den Pflichtteil zu verzichten, ist es auch eine Option, die Erbschaft abzulehnen. Ein Erbverzicht ist gerade dann dringend in Betracht zu ziehen, wenn der Erblasser stark verschuldet war. Denn genauso wie Vermögen gehen auch Schulden auf den Erben über. Für den Erben gilt: er haftet für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Nachlassgläubigern. Doch nicht nur Schulden des Erblassers können ein Grund für eine Erbausschlagung sein. Auch persönliche oder erbschaftssteuerliche Gründe können die Erbausschlagung begründen. Möchte man eine Erbschaft ausschlagen, muss dies deutlich beim Nachlassgericht erklärt werden. Die Frist für eine Erbausschlagung beläuft sich in der Regel auf sechs Wochen, nachdem man Kenntnis über die Erbschaft erlangt hat. Ist der Erbe minderjährig, dann liegt es in den Händen des Sorgeberechtigten über eine Erbausschlagung zu entscheiden. Im Gegenzug ist es als Erblasser natürlich auch möglich, ungeliebte Angehörige zu enterben. Möchte man sicherstellen, dass bestimmte Personen nichts erben, dann ist ein Testament oder ein Erbvertrag von Nöten. Darin werden die Personen festgelegt, die erben sollen. Wissen sollte man, dass zwar Angehörige vom Erbe ausgeschlossen werden können, diese aber dennoch, handelt es sich um nahe Verwandte, den Pflichtteil bekommen. Den Pflichtteil erhalten sie bloß dann nicht, wenn sie sich nachweislich erbunwürdig gezeigt haben. Von Erbunwürdigkeit spricht man z.B. im Falle eines Kindes, das eine Straftat begangen hat, die direkte Auswirkungen auf den Erblasser hatte. Auch wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, liegt eine Erbunwürdigkeit vor.

Bei Differenzen mit Miterben oder einer angestrebten Anfechtung des Testaments sollte man unverzüglich Rat bei einem Anwalt einholen

Das Erbrecht ist schwierig. Gerade Rechtslaien fehlt es zumeist an dem unbedingt nötigen rechtlichen Grundwissen. Genau deshalb ist es nicht nur für Erben angebracht frühzeitig den Rat eines Rechtsanwalts im Erbrecht einzuholen. Auch zukünftige Erblasser sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. In Lüneburg sind ein paar Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit einer Kanzlei ansässig, zu deren Kernkompetenz das Erbrecht gehört. Ein Fachanwalt für Erbrecht aus Lüneburg ist zum einen der beste Ansprechpartner, wenn es darum geht, ein rechtlich wasserdichtes Testament oder einen Erbvertrag niederzulegen. Er kann als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden und ebenso als Nachlassverwalter oder auch die Nachlasspflegschaft übernehmen. Ferner kann er dabei helfen, Antworten auf grundsätzliche Rechtsfragen zu bekommen wie: Was ist im persönlichen Fall besser, ein Testament oder eine Erbvertrag? Wie kann ein Erbstreit am besten verhindert werden? Zum anderen ist ein Rechtsanwalt zum Erbrecht aus Lüneburg ein optimaler Ansprechpartner, wenn es Streit um das Erbe gibt oder eine Testamentsanfechtung vorgenommen werden soll. Auch wenn es in einer Erbengemeinschaft zu einer Erbauseinandersetzung gekommen ist, kann der Rechtsanwalt aus Lüneburg für Erbrecht mit Rat und Tat zur Seite stehen. Weil es bei Erbschaften oftmals um größere Werte und finanzielle Summen geht, sollte die Vertretung bei einem Erbstreit spezialisierten Rechtsanwälten für Erbrecht überlassen werden. Ein Fachanwalt im Erbrecht verfügt sowohl theoretisch als auch praktisch über die erforderliche fachliche Kompetenz, die gewährleistet, dass Mandanten die optimale Basis haben, um zu ihrem Recht zu gelangen.

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