Hauptstraße 6, 04655 Kohren-Sahlis
Juristische Probleme zum Fachgebiet Familienrecht bearbeitet Rechtsanwältin Ines Kreisel (Fachanwältin für Familienrecht) in Kohren-Sahlis.

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.
Sofortantwort 24/7
Nachfragemöglichkeit
Kostenlos!Einen Monat kostenlos testen: Maximieren Sie Ihre Online-Präsenz durch fachanwalt.de
Jetzt Profil anlegen
Aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile wählen Eheleute in der Regel die gemeinsame steuerliche Veranlagung, d.h. wenn unterschiedlich hohe Einkünfte erzielt werden, die Steuerklassenkombination III/V. Kommt es zur Trennung, herrscht oft Unkenntnis darüber, wie die weitere steuerliche Veranlagung gehandhabt werden muss bzw. kann. Nicht selten verlangt insbesondere der- oder diejenige, die ihr Einkommen nach der ungünstigeren Steuerklasse V versteuert, die getrennte Veranlagung. Auf der anderen Seite gibt es auch die Vorstellung, man könne bis zur Scheidung die Steuerklasse III behalten. Beides ist unzutreffend. Vielmehr verhält es sich so, dass im laufenden Kalenderjahr der Trennung die gemeinsame steuerliche Veranlagung und damit die Steuerklassenkombination III/V beibehalten werden kann....
weiter lesen
Das OLG Karlsruhe (5 WF 96/24, Beschluss vom 16.07.2025) hat sich mit einer Frage befasst, die in der Praxis immer häufiger auftaucht: Wie wirkt sich ein über den Arbeitgeber geleastes Jobrad auf die Unterhaltsberechnung aus? Das Modell ist bekannt: Ein Arbeitnehmer least ein Fahrrad über Gehaltsumwandlung, die Leasingrate wird vom Brutto abgezogen, nur der geldwerte Vorteil wird versteuert. Damit spart der Beschäftigte Steuern und nutzt gleichzeitig privat ein oft hochpreisiges Fahrrad. Unterhaltsrechtlich schaut das Gericht genau hin. Entscheidend ist, ob der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich berechtigt ist, das Jobrad zu nutzen. Ist das der Fall, wird nur der geldwerte Vorteil seinem Einkommen zugerechnet. Die eigentliche Leasingrate schmälert das unterhaltsrelevante Einkommen nicht, weil...
weiter lesen
Die ursprünglich politisch angekündigte Einführung der Kindergrundsicherung ab 01.01.2025 ist so nicht umgesetzt worden. Stattdessen bleibt es 2025 im Kern beim Kindergeld – leicht erhöht auf 255 € je Kind – und bei den bekannten Instrumenten Unterhaltsvorschuss (UVG) und ergänzendem SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug. Für familienrechtliche Vergleiche bedeutet das: Unterhaltsberechnungen können weiter auf die Düsseldorfer Tabelle 2025 und die bekannte Anrechnungssystematik gestützt werden; es gibt keinen neuen „Super-Leistungsblock“, der alles ersetzt. Wichtig für die Praxis: Im Mangelfall bleibt Unterhalt vorrangig, Leistungen nach dem UVG und nach dem SGB II/SGB XII treten ergänzend hinzu (§ 1609 BGB, § 1 UVG, §§...
weiter lesen