Waldstraße 17 , 23812 Wahlstedt
Rechtsanwalt Jörg Rüdiger Friedhoff-Schüller mit Kanzleisitz in Wahlstedt bearbeitet Rechtsfälle fachkundig bei rechtlichen Fragen zum Rechtsgebiet Familienrecht.

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Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat mit Beschluss vom 20.01.2026 (Az. 71 F 15/26 ) entschieden, dass ein getrennt lebender Elternteil sein Kind beim Wohnsitz anmelden darf, ohne eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zu benötigen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Anmeldung beim Wohnsitz erfordert keine gerichtliche Zustimmung Die Eltern eines 13-jährigen Jungen teilen sich die elterliche Sorge, leben jedoch getrennt. Der Vater betreut das Kind überwiegend und wollte den Sohn offiziell bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Er war der Ansicht, dass hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB erforderlich sei, und stellte deshalb einen Antrag auf Übertragung der Befugnis...
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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 16.01.2026 entschieden, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Es geht um die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils bei Adoption (Az. 1 UF 77/25 ). Pflegeeltern beantragen Adoption trotz fehlender Zustimmung Die Entscheidung betrifft ein Kind, dessen leibliche Mutter langjährig suchtmittelabhängig ist. Kurz nach der Geburt wurde das Kind in eine Pflegefamilie aufgenommen, in der es inzwischen drei Jahre lebt. Die Mutter verweigerte die Zustimmung zur Adoption. Die Pflegeeltern beantragten daher die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB. Das zuständige Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, da die gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt war: Nach § 1748 Abs. 3 BGB darf die Einwilligung nur ersetzt werden, wenn das...
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Scheitert eine Ehe, sind die wirtschaftlichen Folgen mit möglichen (wechselseitigen) Ansprüchen im Familienrecht genau geregelt. Haben Eheleute während der Ehezeit unterschiedlich hohe Vermögenswerte erwirtschaften können, findet ein Ausgleich über den sog. Zugewinnausgleich statt, bei dem streng stichtagsgenau zum Beginn und zum Ende der Ehe Vermögensbilanzen aufzustellen sind. Ergibt sich hieraus, dass ein Ehegatte zwischen Beginn und Ende der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat er die Hälfte der Differenz an den anderen auszugleichen. Das bedeutet, dass einzelne während der Ehezeit geleistete Zuwendungen untereinander grundsätzlich nicht ausgeglichen werden, sondern regelmäßig nur nach den Vorschriften des Zugewinnausgleiches. Für die nichteheliche...
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