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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klargestellt, dass die Bewerbung einer Preisermäßigung strenge Transparenzanforderungen erfüllen muss. Für Unternehmen, die mit Rabatten werben, bedeutet dies eine wesentliche Verschärfung der Compliance-Pflichten. Das Urteil betrifft alle Akteure im E-Commerce und stationären Handel und legt fest, wie der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Aktion, der sogenannte Referenzpreis, anzugeben ist. Rabatt vs. niedrigster Gesamtpreis: Das Transparenzgebot bei der Preisermäßigung Die BGH-Entscheidung zu § 11 Abs. 1 PAngV verlangt, dass bei Preisermäßigungen stets der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden muss. Es reicht nicht aus, diesen Preis lediglich beiläufig oder...
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Mit seinem Urteil vom 23. September 2025 ( Az. 6 UKl 2/25 ) hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eine viel beachtete Grundsatzfrage beantwortet: Darf der Discounter Lidl seine Treue-App als "kostenlos" bewerben, obwohl die Nutzer dafür umfangreich Daten bereitstellen? Die Entscheidung des Gerichts, das die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abwies, schafft wichtige Klarheit im Bereich der Datenerhebung bei kostenlosen Apps und hat weitreichende Bedeutung für alle datenbasierten Geschäftsmodelle. Wann ist eine App „kostenlos“? Das zentrale Problem war die Definition des Begriffs „Preis“. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Daten ökonomisch wertvoll sind und deshalb einer Bezahlung gleichkommen. Das OLG folgte dem nicht. Nach unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Preis immer...
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 80/24 ) entschied, dass zwischen zwei Influencern keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche bestehen, wenn kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt und die Äußerungen keine geschäftlichen Handlungen darstellen. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können jedoch weiterhin untersagt werden. Teilweises Unterlassungsrecht für Streamerin – Meinungsfreiheit überwiegt bei Werturteilen Die Klägerin, eine bekannte Contentcreatorin und Streamerin, betreibt Kanäle auf YouTube, Twitch, TikTok, Instagram und X, in denen sie vor allem politische Themen, Frauenrechte, Feminismus und die LGBTQ-Community behandelt, ergänzt durch Gaming-Inhalte. Der Beklagte ist ebenfalls als Streamer, Influencer und Webvideoproduzent auf denselben Plattformen aktiv, wo er Live-Streams, Videos...
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