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Rechtsanwalt Torsten Kossyk bietet eine lösungsorientierte Arbeitsweise und bringt Ruhe in schwierige Verhandlungen, hier in der Kanzlei.
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Individuelle Lösungen für vielschichtige Fragestellungen garantiert Ihnen Rechtsanwalt Matthias Landmann mit persönlicher Beratung vor Ort in Grevesmühlen.
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Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2026 ( Az. 4 SLa 454/25 ) erkannt, dass eine einseitige Zuweisung anderweitiger Tätigkeiten nach § 106 Satz 1 GewO nur wirksam ist, wenn die neue Stelle der bisherigen gleichwertig ist. Eine deutliche Verkleinerung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs überschreitet das Direktionsrecht und erfordert eine Änderungskündigung. Was das Direktionsrecht erlaubt – und wo es endet § 106 GewO räumt Arbeitgebern das Recht ein, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht dient jedoch ausschließlich der Konkretisierung des bestehenden Arbeitsvertrags – nicht seiner inhaltlichen Änderung. Wer eine Versetzung anordnet, die den vereinbarten Tätigkeitsrahmen verlässt,...
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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2026 ( Az. 16 TaBVGa 2/26 ) erkannt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend mit Amtsunfähigkeit im Betriebsrat ist. Erkrankte Mitglieder, die ihre Bereitschaft zur Mandatsausübung ausdrücklich anzeigen, haben das Recht, wieder zu Sitzungen geladen zu werden. Das Urteil schärft die Pflichten des Betriebsratsvorsitzenden und sichert das Ehrenamt auch in Phasen längerer Erkrankung ab. Der Fall: Erkrankter Mitarbeiter pocht auf sein Mandat Ein als Flugzeugbetanker beschäftigtes Betriebsratsmitglied war über Monate krankgeschrieben . Der Betriebsratsvorsitzende behandelte es als verhindert und lud stattdessen ein Ersatzmitglied nach. Als das Mitglied mitteilte, es sei trotz laufender Krankschreibung zur Amtsausübung bereit...
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2026 ( Az. III ZR 137/25 ) erkannt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz Online-Unterricht nur dann erfasst, wenn die Wissensvermittlung asynchron erfolgt und keine unkomplizierte Echtzeit-Kommunikation mit dem Lehrenden möglich ist. Synchrone Live-Kurse mit interaktiver Rückfragemöglichkeit fallen damit grundsätzlich nicht unter das FernUSG. Für Anbieter digitaler Lernformate und deren Teilnehmende schafft dieses Urteil wichtige Rechtssicherheit. Warum das Fernunterrichtsschutzgesetz für Online-Anbieter bedeutsam ist Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 verpflichtet Anbieter entgeltlicher Bildungsangebote zur staatlichen Zulassung , wenn sie unter seinen Anwendungsbereich fallen. Es räumt Lernenden weitreichende...
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