Die Stadt Halle an der Saale ist sicherlich nicht nur Musikfreunden ein Begriff. In der Geburtsstadt von Georg Friedrich Händel gibt es nicht nur eine Menge zu sehen und zu erleben, sondern hier wartet auch eine einmalige Geschichte auf die Besucher. Halle an der Saale hat etwa 230. 000 Einwohner. Und diese können angeblich auf ganz unterschiedliche Arten bezeichnet werden. So beispielsweise als Halloren, Hallensern oder auch als Hallunken. Das soll bereits schon der Schriftsteller Heinrich Heine getan haben, als er über Halle und seine Einwohner schrieb. Nachweisbar ist es jedoch nicht. Was jedoch nachgewiesen werden kann, ist die Schönheit der Stadt Halle an der Saale. Hier treffen Moderne und Geschichte aufeinander. Viele alte Bauten aus längst vergangener Zeit finden sich heute noch in Halle und werden hier auf die unterschiedlichsten Arten und Weisen wieder genutzt. Damals, wie auch heute ist der Marktplatz der zentrale Punkt der Stadt. Aber auch der Hallmarkt spielte in der damaligen Zeit eine wichtige und entscheidende Rolle.
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geboren 1970 in Lüdinghausen Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhems-Universität zu Münster 1999 Zulassung zur Anwaltschaft 1999-2014 Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkten im Arbeits- und Versicherungsrecht sowie Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Umfeld …
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2025 ( Az. II ZR 132/24 ) erkannt, dass die Herausgabe der E-Mail-Adressen von Vereinsmitgliedern an andere Mitglieder zulässig ist, um eine demokratische Willensbildung zu ermöglichen. Dieses Urteil klärt das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Mitwirkungsrechten auf. Wenn Personen vor einer Versammlung eine Opposition organisieren wollen, darf der Verein den Zugang zu den digitalen Kontaktdaten nicht pauschal verweigern. Die rechtliche Einordnung des Mitgliedschaftsverhältnisses Der Bundesgerichtshof sieht das Verhältnis zwischen einem Verein und seinen Angehörigen als vertragliches Schuldverhältnis an. Damit unterliegt die Datenverarbeitung primär dem Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Regelung...
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2026 ( Az. 8 AZR 49/25 ) erkannt, dass eine Luftsicherheitsassistentin im Dienst grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen darf. Lehnt ein Arbeitgeber Bewerbende allein aus diesem Grund ab, liegt eine unzulässige Benachteiligung vor. Das Thema religiöse Bekleidung am Arbeitsplatz rückt damit erneut in den Fokus von rechtssicheren Personalentscheidungen. Kopftuch und die Frage der Religion vs. Sicherheit im Flugbetrieb Im vorliegenden Rechtsstreit bewarb sich eine Frau als Luftsicherheitsassistentin für die Passagier- und Gepäckkontrolle. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung mit dem Hinweis ab, dass das Tragen eines Kopftuchs nicht mit den internen Neutralitätsvorschriften und einer Konzernbetriebsvereinbarung vereinbar sei....
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