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Jetzt Profil anlegenMit Beschluss vom 18. März 2025 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg einen zentralen Aspekt im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz präzisiert. Die bloße Erkennbarkeit einer realen Person in einem Roman genügt demnach nicht, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Maßgeblich ist eine differenzierte Grundrechtsabwägung. Der Fall „Innerstädtischer Tod“: Ein Roman auf dem Prüfstand Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Roman "Innerstädtischer Tod", in welchem zwei Berliner Galeristen durch die Figuren Konrad und Eva-Kristin Raspe literarisch gespiegelt wurden. Die Kläger sahen darin eine unzulässige Identifizierbarkeit und fühlten sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie forderten daher, das Werk nicht weiter zu verbreiten. Das OLG...
weiter lesenDas Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. März 2025 entschieden, dass Medien besonders hohe Anforderungen an die Prüfung der Authentizität und Zuverlässigkeit ihrer Quellen erfüllen müssen, wenn sie über sensible Inhalte, wie Chatprotokolle mit mutmaßlich rechtsextremistischem Inhalt berichten. Insbesondere wenn die Informationen aus Dateien stammen, die durch Hackerangriffe erlangt wurden, sind Medien verpflichtet, die Echtheit der Daten und die Vertrauenswürdigkeit der Quelle sorgfältig zu überprüfen. Hintergrund des Urteils: Facebook-Chatprotokolle und Medienberichterstattung über rechtsextremistische Inhalte Im Jahr 2018 veröffentlichten zwei Medien, Artikel mit Zitaten aus Facebook-Chatprotokollen , die rechtsextremistische und fremdenfeindliche Äußerungen enthielten und...
weiter lesenDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 3 AS 772/23 ) entschied am 03.04.2025, dass Bürgergeldempfänger eine falsche Einkommensberechnung durch das Jobcenter nicht erkennen müssen, wenn ihnen das nötige Verständnis für komplexe Abrechnungen fehlt. Jobcenter verrechnet sich – Familie soll zahlen Seit Juli 2020 bezog eine dreiköpfige Familie Leistungen zur Existenzsicherung, seit Januar 2023 in Form des Bürgergelds. Im Februar 2021 nahm der Familienvater eine Tätigkeit als Verkäufer auf. Im Arbeitsvertrag war ein Nettoverdienst von 1.600 € ausgewiesen. Diesen Vertrag legte er dem Jobcenter vor. Das Amt nahm irrtümlich ein Bruttogehalt von 1.600 € an, rechnete daraus 1.276,40 € netto abzüglich Freibeträge an und kürzte die Leistungen entsprechend. Später reichte der Mann...
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