Helenenstraße 15 , 99867 Gotha
Juristische Probleme aus dem Rechtsgebiet Insolvenzrecht bearbeitet Rechtsanwältin Annegret Isolde Henriette Schwarz (Fachanwältin für Insolvenzrecht) aus der Stadt Gotha.

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Insolvenz und Personalabbau stellen Unternehmen, Betriebsräte und Arbeitnehmer vor besondere Herausforderungen. Eine zentrale Frage lautet dabei häufig: Was passiert mit einem Sozialplan, wenn ein Unternehmen insolvent wird? Die Antwort ist komplex, denn hier treffen Arbeitsrecht und Insolvenzrecht unmittelbar aufeinander . Gerade deshalb kommt es auf den richtigen Zeitpunkt und eine sorgfältige rechtliche Gestaltung an. Was ist ein Sozialplan? Ein Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung erleiden. Typischerweise geht es dabei um Maßnahmen wie eine Betriebsstilllegung oder einen größeren Personalabbau. In der Praxis enthält ein Sozialplan häufig Regelungen zu Abfindungen...
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Es handelt sich um eine typische Problematik, von der Geschäftsführer/Arbeitgeber regelmäßig in einer Krisensituation des Unternehmens betroffen sind. Wenn sie die Nettolöhne der Arbeitnehmer nicht zahlen, werden die Arbeitnehmer wahrscheinlich ihre Arbeit mit der Folge einstellen, dass das Unternehmen quasi sicher in Insolvenz gerät. Es ist daher zumindest menschlich nachvollziehbar, wenn auch rechtlich unzulässig, trotzdem nur die Nettolöhne in der Hoffnung zu zahlen, dass die Krise kurzfristig überwunden und der Sozialversicherungsträger - die Krankenkasse - befriedigt werden kann. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet bereits vor Stellung eines Insolvenzantrags erhebliche strafrechtliche und persönliche zivilrechtliche Risiken für den Geschäftsführer. Maßgebliche Strafnorm...
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Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist bei der GmbH ein eigenständiger Insolvenzgrund neben der Zahlungsunfähigkeit. Nach § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Bei wirksam qualifiziert nachrangigen Gesellschafterdarlehen sind die Rückzahlungsforderungen unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO bei den Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Die Prüfung erfolgt zweistufig. Zunächst ist eine Fortbestehens- bzw. Fortführungsprognose zu erstellen. Eine positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn die...
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