Vielen Dank. Herr RA Butenberg hat mir sehr geholfen.

Kolja Schlecht, LL.M.





Nachdem er sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg abgeschlossen hatte und das Referendariat absolvierte, entschied sich Herr Schlecht dazu, einen Master-Studiengang mit Schwerpunkten im internationalen Wirtschafts- und Seerecht an der University of Cape Town in Südafrika zu absolvieren.
Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 1996 ist Herr Schlecht aktiv tätig. Er war einer der Gründungspartner der renommierten Kanzlei Münchow Commandeur + Partner mit Sitz in Hamburg.
Im Jahr 2007 erhielt Herr Schlecht die Zertifizierung als Testamentsvollstrecker durch die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV). Seit 2010 trägt er außerdem den Titel des Fachanwalts für Erbrecht.
Über mehr als 25 Jahre hinweg hat Herr Schlecht im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn als Rechtsanwalt ein breites Spektrum an Themen im Zivil- und Wirtschaftsrecht bearbeitet und sich dabei profunde Kenntnisse angeeignet.
Spezialisierungen
- Erbrecht
- Nachlassplanung Gestaltung erbrechtlicher Vermögensnachfolge durch Testament und Erbvertrag
- Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
- Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen.
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
- Antragstellung und Anfechtungsverfahren vor dem Nachlassgericht
- Abwicklungen Erbfällen
- Testamentsvollstrecker
- Erbschaftsteuer
- Schenkungsteuer
- Erbschaftsteueroptimierung zu Lebzeiten
- Erbschaftsteuererklärungen
Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
- Erbengemeinschaft
- Erbrecht
- Erbschaftssteuererklärung
- Erbschein
- Erbteilung
- Internationales Privatrecht im ErbR
- Nachlass
- Nachlassinsolvenz
- Nachlasspflegschaft
- Nachlassverwaltung
- Patientenverfügung
- Pflichtteil
- Schenkungssteuererklärung
- Testament
- Testamentsgestaltung
- Testamentsvollstreckung
- Übergabe zu Lebzeiten
- Vertragsgestaltung
- Vertretung bei Gericht oder Finanzamt
- Vorsorgevollmacht
- Vorweggenommene Erbfolge
Meine Fachanwaltschaften
- Erbrecht
Korrespondenzsprachen
- Deutsch
- Englisch
Mitgliedschaften
- Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV)
- Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein
- Deutscher Anwaltverein e.V.
- Hamburger Anwaltverein e.V.
Kanzlei Impressum




































Sechswöchige Ausschlagungsfrist macht fundierte Entscheidung fast unmöglich Die Nachfolgeplanung obliegt dem Erblasser regelmäßig zu Lebzeiten. Ist ein Erbfall bereits eingetreten, sind Gestaltungsmöglichkeiten für die berufenen Erben äußerst eingeschränkt, wenn sie denn überhaupt existieren. Das wichtigste Instrument ist die sogenannte lenkende Ausschlagung, wonach ein Erbe das Erbe ausschlägt und damit gegebenenfalls das durch die ursprüngliche Erbfolge eingetretene Ergebnis korrigiert. Dabei ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Gerade aufgrund der Tatsache, dass eine Ausschlagung nur innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung beziehungsweise nach dem Erbfall (wenn kein Testament vorhanden ist) erklärt werden kann, ist bei der ...
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Anmerkungen zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.04.2022 (II R 17/20) Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern“ – Benjamin Franklin, 1789. Niemand, der oder die in der steuerlichen Beratungspraxis tätig ist, wird den obenstehenden Satz bestreiten – Ausnahmen bestätigen die Regel. Mit einem solchen Ausnahmefall hatte sich der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 27.04.2022 zu befassen. Streitig war, ob bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und die Erbschaftsteuerforderung deshalb nicht mehr rechtmäßig festgesetzt werden konnte. Fallfrage war u.a., wann die 4-jährige Festsetzungsfrist des § ...
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Welche Anforderungen gelten bei Erbeinsetzung per Brief? – Bloße Ankündigung genügt nicht Testamente können auf unterschiedliche Weise verfasst werden. Sie können handschriftlich erstellt werden oder bei einem Notar. Möglich ist auch, jemanden per Brief als Erben einzusetzen. Aber nicht jeder Brief, den der Testierende an den Erben in spe schreibt, führt zu einer wirksamen Erbeinsetzung. Dankesbrief nach Weihnachten Die Erblasserin war zu Weihnachten bei Freunden eingeladen. In ihrem Dankesbrief schrieb sie: „ … Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken. … Im neuen Jahr gehe ich mit Toni zum Notar; Ihr allein sollt meine Erben sein. Meine Patin kümmert sich überhaupt nicht um mich, da ist ...
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