Mittels eines Aufhebungsvertrags können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag besteht dabei jedoch nicht. Vielmehr hängt es von dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers ab, ob der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung zustimmt.
Aufhebungsvertrag ohne Abfindung
Sowohl durch eine Kündigung als auch durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet. Der maßgebliche Unterschied besteht vor allem darin, dass es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt. Möchte der eine Teil kündigen, muss der andere dem nicht zustimmen, die Kündigung wird trotzdem wirksam. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dies anders. Dieser kann nur im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also darüber einig sein, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Nur dann ist der Aufhebungsvertrag auch wirksam.
Zudem ist zu beachten, dass bei einem Aufhebungsvertrag nicht der allgemeine Kündigungsschutz gilt und auch der Betriebsrat kein Mitspracherecht hat. Außerdem müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, das Arbeitsverhältnis kann also zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden.
Arbeitgeber sind einem Aufhebungsvertrag gegenüber meist sehr offen, da ihnen eine Kündigung nicht selten als sehr risikoreich erscheint. Selbst wenn sie der Kündigung vermeintlich gute Gründe zugrunde gelegt haben, kann es immer sein, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht die Kündigungsgründe dann als nicht ausreichend ansieht. Die Kündigung wäre dann unwirksam, das Arbeitsverhältnis würde fortbestehen und der Arbeitgeber müsste dem Arbeitnehmer nicht nur weiterhin Lohn zahlen, sondern auch noch eine Lohnnachzahlung vornehmen. Dies alles ist für den Arbeitgeber sehr zeit- und kostenintensiv, weshalb ihm oftmals der Aufhebungsvertrag als praktischere Lösung erscheint.
Anspruch auf Abfindung
Abfindung bei Aufhebungsvertrag (© simoneminth / fotolia.com)Für den Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist, dass er keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag hat. Die Abfindung dient üblicherweise als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und soll die damit einhergehenden finanziellen Einbußen möglichst ausgleichen. Die Abfindung wird durch den Arbeitgeber jedoch auf freiwilliger Basis gezahlt, daher ist eine geschickte Verhandlungsstrategie seitens des Arbeitnehmers gefragt.
Wie erwähnt, besteht keine Pflicht zur Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitgeber wird sich jedoch häufig damit einverstanden erklären, wenn auch er ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Oft geht die Initiative zu einem Aufhebungsvertrag auch vom Arbeitnehmer aus. Meist dann, wenn bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht ist und der Arbeitnehmer nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen abwarten möchte. Vielfach wird der Aufhebungsvertrag dann ohne Abfindung geschlossen.
Für den Arbeitnehmer ist es immer wichtig, seine rechtliche Situation zu kennen, um in Verhandlungen über eine Abfindung besser dazustehen. Wer beispielsweise weiß, dass ihm eigentlich kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung zusteht, dem Arbeitgeber aber glaubhaft machen kann, dass er es als Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung auf einen Kündigungsschutzprozess ankommen lassen würde, kann durchaus Erfolg haben. Denn die meisten Arbeitgeber werden Prozesse vor den Arbeitsgerichten vermeiden wollen. Und das gilt selbst dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber vermeintlich gerechtfertigt war. Das Arbeitsgericht kann immer noch anders entscheiden und die Gründe als nicht ausreichend ansehen.
Der Aufhebungsvertrag ist außerdem unbedingt vom Abwicklungsvertrag zu unterscheiden. Der Aufhebungsvertrag wird vereinbart, wenn noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis außergerichtlich aufzulösen. Zu einem Abwicklungsvertrag kommt es hingegen, wenn die Kündigung schon ausgesprochen wurde. Inhaltlich gleichen sich Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag jedoch meist.
Höhe der Abfindung
Der Arbeitnehmer kann als Abfindung eine Zahlung in angemessener Höhe erwarten. Die genaue Höhe hängt dabei jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Die Beschäftigungsdauer spielt beispielsweise ebenso eine Rolle, wie das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers. Weitere Faktoren, die in die Berechnung der Abfindungshöhe einfließen können, sind u.a.:
- Hat der Arbeitgeber selbst ein starkes Interesse daran, das Arbeitsverhältnis zu beenden?
- Wird es dem Arbeitnehmer leichtfallen, schnell einen neuen Job zu finden? Welche Qualifikationen bringt er mit? Wie alt ist er? Wie sieht der Arbeitsmarkt aktuell aus?
- Genießt der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz?
Hier ist es immer sinnvoll, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Erfahrung mit erfolgsversprechenden Verhandlungsstrategien hat. Üblich ist es durchaus, eine Abfindung in Höhe eines halben oder eines vollen Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr zu zahlen. Auch hier gilt jedoch, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten haben, wenn es um die Festsetzung der Abfindungshöhe geht. Die hier genannte Regelabfindung kann eine erste Orientierung bieten, sollte aber nicht einfach strikt übernommen werden. Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist individuell und dementsprechend sollte auch die Abfindungshöhe individuell geprüft werden. Wer sich allein an die Regelabfindung hält, ohne individuelle Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen, bekommt am Ende unter Umständen eine eigentlich zu hohe oder auch zu niedrige Summe gezahlt. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist daher stets empfehlenswert.
Aufhebungsverträge sollten nie leichtfertig unterzeichnet werden. Es ist angemessen, wenn sich der Arbeitnehmer ein wenig Bedenkzeit erbittet und den Aufhebungsvertrag zunächst durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lässt. Keinesfalls sollte sich der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter Druck setzen lassen, den Vertrag zu unterzeichnen. Es besteht zwar die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag auch anzufechten, dies gestaltet sich jedoch als sehr schwierig. Um dieses Problem zu umgehen, sollte der Vertrag daher schon im Vorfeld ausreichend geprüft werden.
Sozialversicherung und Steuer
Steuer (© 3dkombinat / fotolia.com)Eine weitere relevante Frage in Bezug auf die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ist die nach der Versteuerung der Abfindungszahlung. Schließlich soll die Abfindung zur finanziellen Überbrückung während zweier Jobs genutzt werden, daher fürchten viele Arbeitnehmer, dass nach Sozialversicherung und Steuer nicht mehr viel übrigbleibt.
Generell unterliegt die Abfindung der Einkommenssteuer. Wenn die Zahlung der Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt, führt das zwangsweise zu einem deutlichen Anstieg des Jahresbruttoverdienstes, was die Gefahr mit sich bringen würde, dass der nächsthöhere Steuersatz Anwendung findet. Das Einkommenssteuergesetz sieht jedoch stattdessen eine steuerliche Besserstellung vor, die sogenannte Fünftelregelung. In § 34 Absatz 1 Satz 2 EStG heißt es hierzu: „Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommenssteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.“
Die Abfindung wird nicht als Arbeitsentgelt gewertet, sondern fällt unter die Kategorie der außergewöhnlichen Einkünfte. Und für diese gilt nach § 24 EStG eine Steuerermäßigung, hier die Fünftelregelung. Dadurch wird die Abfindungssumme bei der Berechnung der Steuer auf fünf Jahre verteilt.
Sperrzeit Arbeitslosengeld
Ein weiterer Punkt, der bei der Abfindung durch einen Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden sollte, ist eine mögliche Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit. Viele Arbeitnehmer haben hier Sorge, dass ihnen durch die Abfindung der Anspruch auf Arbeitslosengeld verlorengehen kann. Tatsächlich kann es unter gewissen Voraussetzungen zur Verhängung einer Sperrzeit kommen. Wann das der Fall ist, gibt § 159 SGB III vor. In Satz 1 heißt es dort: „Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“ Im Folgenden wird zudem genauer definiert, wann ein solches versicherungswidriges Verhalten vorliegt. U.a. dann, wenn „die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).“
Bei einem Aufhebungsvertrag ist es durchaus so, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit freiwillig aufgibt und seine Arbeitslosigkeit damit selbst herbeiführt. Daher ist eine Sperrzeit von 12 Wochen durchaus möglich, sollte er keinen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe nennen können.
Es gibt aber Möglichkeiten, eine solche Sperrfrist nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu vermeiden. Der Aufhebungsvertrag müsste dann gerechtfertigt sein. Davon geht man u.a. dann aus, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat, sollte der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben wollen und wenn die Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags bei mindestens 0,25 und maximal 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr liegt.
Mit einer Verringerung des Arbeitslosengelds muss im Übrigen in der Regel nicht gerechnet werden soweit die Kündigungsfrist nicht gekürzt wurde. Schließlich soll der Arbeitnehmer nicht doppelt Geld beziehen. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte daher darauf geachtet werden, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden, um keine Abstriche beim Arbeitslosengeld hinnehmen zu müssen.
Klare Regelungen gibt es auch hinsichtlich der Sozialabgaben auf die Abfindung. Die Abfindung ist kein Arbeitsentgelt. Vielmehr wird sie gerade als Entschädigung dafür gezahlt, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat. Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind daher nicht zu zahlen.
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt wird hingegen nur so lange gezahlt, wie auch das Arbeitsverhältnis andauert. Das Bundesarbeitsgericht vertritt daher die Ansicht, dass Abfindungen, die außerhalb oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht sozialversicherungspflichtig sind. Der Arbeitnehmer hat daher hier keine Beiträge zu entrichten.
FAQ zum Aufhebungsvertrag und Abfindung
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Im Gegensatz zur Kündigung, die von einer Seite ausgeht und oft eine Kündigungsfrist einhält, erfordert der Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Seiten.
Der Vertrag wird gemäß §623 BGB schriftlich abgefasst und enthält die Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich des Termins und gegebenenfalls der Abfindungszahlung.
Was ist eine Abfindung und wie wird sie berechnet?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht in Deutschland in der Regel nicht, es sei denn, sie ist in einem Sozialplan oder in §1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz) vorgesehen.
Die Berechnung der Abfindung kann in einem Aufhebungsvertrag frei vereinbart werden, aber eine übliche Formel lautet: Abfindung = Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre x Faktor Der Faktor liegt häufig zwischen 0,5 und 1,5, kann aber auch höher oder niedriger sein, je nach Verhandlungsergebnis.
Was passiert mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?
Ein wichtiger Aspekt bei einem Aufhebungsvertrag ist der mögliche Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß §159 SGB III kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen eintreten, wenn der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund zustimmt.
- Keine Sperrzeit: Wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber droht und die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung maximal 0,25 Monatsgehälter für jedes Jahr des Beschäftigungsverhältnisses beträgt.
- Sperrzeit: Wenn der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag zustimmt, ohne dass eine Kündigung droht, oder wenn die Abfindung mehr als 0,25 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.
Gibt es eine Steuerpflicht auf die Abfindung?
Ja, Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gibt es gemäß §34 EStG (Einkommensteuergesetz) die Möglichkeit, eine ermäßigte Besteuerung – die sogenannte "Fünftelregelung" – zu beantragen. Dies kann zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 100.000 Euro.
Ohne Anwendung der Fünftelregelung wäre dieser Betrag vollständig als sonstige Einkünfte im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Durch Anwendung der Fünftelregelung wird jedoch nur ein Fünftel der Abfindung zum regulären Einkommen hinzugerechnet und der darauf entfallende Steuerbetrag mit fünf multipliziert.
Wie kann ich einen Aufhebungsvertrag und die Abfindung verhandeln?
Die Verhandlung eines Aufhebungsvertrages und einer Abfindung erfordert sowohl Kenntnisse des Arbeitsrechts als auch Verhandlungsgeschick. Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Rechtsberatung: Holen Sie sich rechtlichen Rat ein, bevor Sie zustimmen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie beraten und Ihnen bei den Verhandlungen helfen.
- Verhandlung: Prüfen Sie, ob eine Kündigung droht und ob Sie eine bessere Position für die Verhandlung der Abfindung haben.
- Bedingungen: Achten Sie auf die Bedingungen des Vertrages, insbesondere auf das Ende des Arbeitsverhältnisses und eventuelle Nachteile wie eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.
- Abfindung: Verhandeln Sie die Höhe der Abfindung. Es gibt keine festen Regeln, aber der Faktor für die Berechnung der Abfindung liegt oft zwischen 0,5 und 1,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
- Steuer: Prüfen Sie die steuerlichen Auswirkungen der Abfindung und ob die Fünftelregelung anwendbar ist.