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Abfindung versteuern – so sparen Sie Steuern mit der Fünftelregelung

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 10.02.2026

Sie haben als Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten und fragen sich, wie Sie Ihre Abfindung versteuern müssen? Unser Ratgeber zeigt, worauf Sie achten sollten und wie Sie mit der Fünftelregelung Steuern sparen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abfindungen sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig; eine allgemeine Steuerfreiheit gibt es nicht mehr.
  • Die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) ermöglicht eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungen als außerordentliche Einkünfte und senkt dadurch oft die Steuerlast.
  • Seit 2025 kann die Fünftelregelung nur noch über die Einkommensteuererklärung genutzt werden; im Lohnsteuerabzug wird sie nicht mehr automatisch berücksichtigt.
  • Auf Abfindungen fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an (Ausnahme: freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen Beiträge auf die Abfindung zahlen).

Muss ich eine Abfindung versteuern?

Abfindung versteuern?
Abfindung versteuern?
Ja. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten, müssen Sie diese Einnahme versteuern. Eine Abfindung ist kein steuerfreier Geldsegen, sondern Teil Ihres zu versteuernden Einkommens. Seit dem 1. Januar 2006 gibt es keine generellen Steuerfreibeträge für Abfindungen mehr. Früher galten einmalige Freibeträge je nach Alter und Betriebszugehörigkeit, doch diese Übergangsregelungen sind ausgelaufen. Heute wird jede Abfindungszahlung vollständig der Einkommensteuer unterworfen.

Rechtlich betrachtet zählt eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie soll die entgehenden zukünftigen Einnahmen (Lohn oder Gehalt) teilweise ausgleichen. Solche Abfindungszahlungen werden im Einkommensteuergesetz als außerordentliche Einkünfte privilegiert: § 24 Nr. 1a EStG definiert Entlassungsentschädigungen als begünstigte Einkünfte, und § 34 EStG gewährt darauf eine Steuerermäßigung (die sogenannte Fünftelregelung). Das bedeutet, obwohl die Abfindung grundsätzlich steuerpflichtig ist, gibt es einen Mechanismus, um die steuerliche Belastung abzumildern.

In der Praxis behandelt das Finanzamt Ihre Abfindung zunächst wie normalen Arbeitslohn. Ihr Arbeitgeber führt darauf Lohnsteuer ab, genau wie bei Ihrem Gehalt. Dadurch wird oft ein hoher Steuerabzug fällig, weil die Abfindung zusätzlich zum laufenden Einkommen gezahlt wird und Sie im Auszahlungsmonat scheinbar in eine sehr hohe Steuerstufe fallen. Hier greift jedoch die Steuerveranlagung im Nachhinein: Durch die Fünftelregelung können Sie sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen Teil der gezahlten Steuer zurückholen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Lassen Sie sich nicht von der zunächst hohen Lohnsteuer auf Ihre Abfindung irritieren. In der Jahressteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) für Sie günstiger ist. Diese sollten Sie immer nutzen, denn sie führt praktisch immer zu einer Steuerersparnis – selbst wenn diese in manchen Fällen gering ausfällt.

Wie funktioniert die Fünftelregelung bei Abfindungen?

Die Fünftelregelung ist eine besondere Berechnungsmethode, mit der Ihre Abfindung steuerlich günstiger behandelt wird. Wichtig: Sie müssen die Abfindung nicht über fünf Jahre verteilt versteuern. Der Name führt leicht in die Irre – tatsächlich wird die Steuer für die Abfindung in einem Schritt ermittelt, jedoch so, als würde man die Zahlung auf fünf Jahre verteilen. Damit wird der progressiven Einkommensteuerkurve Rechnung getragen.

Hintergrund ist der progressive Steuertarif in Deutschland: Mit steigendem Einkommen steigt Ihr Steuersatz. Wenn Sie in einem Jahr zusätzlich zu Ihrem normalen Gehalt eine hohe Abfindung erhalten, würden Sie ohne Vergünstigung einen großen Teil davon zum Spitzensteuersatz versteuern. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG sorgt dafür, dass diese außerordentlichen Einkünfte nicht Ihren Steuersatz in extremer Weise nach oben treiben. Stattdessen wird für die Berechnung so getan, als würde ein Fünftel der Abfindung pro Jahr über fünf Jahre verteilt zufließen. Auf diese Weise wird die Steuerprogression “gestreckt”.

Die konkrete Berechnung läuft in fünf Schritten ab:

  1. Einkommensteuer berechnen auf Ihr reguläres zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung.
  2. Einkommensteuer berechnen auf das zu versteuernde Einkommen mit einem Fünftel der Abfindung zusätzlich.
  3. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen ermitteln.
  4. Diesen Unterschiedsbetrag mit 5 multiplizieren – das ergibt die Steuer, die auf die gesamte Abfindung entfällt.
  5. Diesen Betrag schließlich zur Steuer auf das normale Einkommen addieren. Das Resultat ist Ihre Einkommensteuer für das Jahr mit Abfindung.

Ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung:

Angenommen, Sie sind ledig und haben 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €, außerdem erhalten Sie eine Abfindung von 40.000 €. Ohne Vergünstigung würde Ihr zu versteuerndes Einkommen auf 90.000 € steigen. Ihre Einkommensteuer läge dann bei rund 26.900 €.

Mit Fünftelregelung ergibt sich dagegen folgende Berechnung:

  • Steuer auf 50.000 € Einkommen (ohne Abfindung): ca. 10.700 €
  • Steuer auf 58.000 € Einkommen (50.000 € + 1/5 der Abfindung von 8.000 €): ca. 13.600 €
  • Differenz zwischen beiden: ca. 2.900 €
  • Fünffache Differenz (für die gesamte Abfindung): ca. 14.500 €
  • Summe Steuer = 10.700 € + 14.500 € = ca. 25.200 €

In diesem Beispiel würden Sie also etwa 25.200 € Einkommensteuer zahlen. Das ist deutlich weniger als die 26.900 € ohne Fünftelregelung. Sie sparen rund 1.700 € an Steuer ein. Je größer die Abfindung im Verhältnis zu Ihrem übrigen Einkommen, desto spürbarer fällt der Entlastungseffekt aus. Umgekehrt kann bei sehr kleiner Abfindung die Ersparnis gering sein – dennoch zahlen Sie mit Fünftelregelung niemals mehr Steuer als ohne.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Endet Ihr Arbeitsverhältnis zum Jahresende, können Sie oft Steuern sparen, wenn die Abfindung erst im nächsten Kalenderjahr ausgezahlt wird. Durch ein Verschieben der Zahlung ins Folgejahr stellen Sie sicher, dass die Abfindung getrennt von Ihrem bisherigen Jahreseinkommen versteuert wird. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber über diese Möglichkeit.

Welche Voraussetzungen gelten für die ermäßigte Besteuerung?

Die Fünftelregelung wird nicht für jede Sonderzahlung gewährt, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Zentral ist, dass die Zahlung eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt. Die Abfindung muss in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen und für den Wegfall zukünftiger Einkünfte gezahlt werden. Typischerweise ist das bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag der Fall: Der Arbeitnehmer verliert seinen Job und erhält dafür eine einmalige Ausgleichszahlung.

Keine begünstigte Abfindung liegt demgegenüber vor, wenn die Zahlung eigentlich ein bereits erarbeiteter Lohnbestandteil ist. Zum Beispiel wären nachträgliche Bonuszahlungen, Prämien oder ausgezahlte Überstundenvergütungen, die nicht mit der Beendigung des Jobs zusammenhängen, nicht als Entschädigung nach § 24 EStG begünstigt. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis gar nicht endgültig endet (z.B. Versetzung oder Wechsel innerhalb des Konzerns), handelt es sich nicht um eine Entlassungsentschädigung im steuerlichen Sinne.

In aller Regel ist der Charakter Ihrer Abfindung aber unproblematisch, sofern die Zahlung im Rahmen der Auflösung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde. Selbst wenn die Trennung einvernehmlich erfolgt (z.B. im Aufhebungsvertrag), ist die Steuervergünstigung nicht ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat 2018 klargestellt, dass keine besondere Zwangslage nachgewiesen werden muss: Auch ohne Kündigungsdruck kann eine freiwillig vereinbarte Abfindungszahlung eine begünstigte Entschädigung sein (BFH, Urteil vom 13. März 2018, Az. IX R 16/17). Entscheidend ist allein, dass die Zahlung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Abfindung in Raten: Steuerfalle oder Chance?

Manche Arbeitgeber bieten an, die Abfindung auf zwei Kalenderjahre aufzuteilen – etwa um Ihnen auf den ersten Blick Steuern zu ersparen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG greift nur vollständig, wenn es sich um zusammengeballte Einkünfte in einem Jahr handelt. Wird die Abfindung in mehreren Teilbeträgen über zwei Jahre verteilt, kann das Finanzamt die Tarifermäßigung verweigern, da die Voraussetzungen für außerordentliche Einkünfte dann eigentlich nicht vorliegen. Früher ging man davon aus, dass bei Verteilung auf zwei Jahre gar keine Begünstigung gewährt wird.

Inzwischen ist die Finanzverwaltung aber etwas großzügiger. Erfolgt ein kleiner Teil der Abfindung im Folgejahr, bleibt die Steuervergünstigung für den Hauptteil erhalten. Konkret akzeptiert das Finanzministerium eine Aufteilung, wenn höchstens 10 % der Abfindung in ein anderes Jahr verschoben werden. Diese Grenze wurde nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2015 gezogen (BFH, Urteil vom 13. Oktober 2015, Az. IX R 46/14). Früher lag die Toleranzgrenze nur bei 5 %. Jetzt gilt: Bleibt die zweite Rate unter etwa 10 % der Gesamtabfindung, kann der große Hauptbetrag dennoch ermäßigt besteuert werden.

Dennoch sollten Sie eine Ratenzahlung gut überdenken. Nur in seltenen Fällen ist es steuerlich vorteilhafter, die Abfindung zu verteilen. Meist fahren Sie besser, wenn die Abfindung komplett in einem Kalenderjahr gezahlt wird und dann die Fünftelregelung darauf angewendet wird. Eine Ausnahme kann sein, wenn Sie im ersten Jahr noch ein hohes Einkommen haben und im Folgejahr gar keins: Dann mag es trotz entfallener Begünstigung sinnvoll sein, einen Teil in das Jahr mit niedrigerem Einkommen zu verlagern. Solche Gestaltungen sollten Sie aber immer individuell mit einem Steuerberater oder Fachanwalt besprechen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Vereinbaren Sie möglichst, dass Ihre Abfindung in einem Betrag gezahlt wird. Wenn eine Aufteilung auf zwei Jahre unvermeidlich ist, achten Sie darauf, dass der kleinere Teil – idealerweise nicht mehr als ca. 10 % – im Folgejahr liegt. Dann bleibt der Steuervorteil für den Großteil der Abfindung erhalten. Andernfalls riskieren Sie, die Vergünstigung der Fünftelregelung zu verlieren.

Abfindung und Lohnsteuer: Was hat sich 2025 geändert?

Bis Ende 2024 gab es eine Besonderheit beim Lohnsteuerabzug: Der Arbeitgeber durfte bereits im Auszahlungsjahr die Fünftelregelung berücksichtigen, wenn dies zu weniger Lohnsteuer führte. In der Lohnabrechnung wurde dann ein ermäßigter Steuersatz auf die Abfindung angewandt (sogenannte Günstigerprüfung). Seit 2025 ist dies nicht mehr zulässig. Durch das Wachstumschancengesetz 2023 wurde die Fünftelregelung aus dem laufenden Lohnsteuerverfahren gestrichen. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss die Abfindung beim Auszahlen ganz normal wie einen Einmalbetrag versteuern und die volle Lohnsteuer einbehalten, ohne Steuerermäßigung.

Für Sie als Empfänger ändert sich dadurch, wann Sie vom Steuervorteil profitieren – nicht ob. Die Fünftelregelung steht weiterhin im Gesetz (§ 34 EStG) und kann von Ihnen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Praktisch heißt das: Wenn Ihnen im Jahr 2025 oder später eine Abfindung gezahlt wird, erhalten Sie zunächst weniger netto ausgezahlt, weil der Arbeitgeber viel Lohnsteuer abzieht. Diese zu viel gezahlte Steuer holen Sie sich im Folgejahr vom Finanzamt zurück, indem Sie die Abfindung in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Sie müssen ein wenig in Vorleistung gehen, bekommen die Entlastung aber im Steuerbescheid wieder gutgeschrieben.

Steuererklärung: So bekommen Sie die zu viel gezahlte Steuer zurück

Haben Sie im betreffenden Jahr eine Abfindung erhalten, sollten Sie unbedingt eine Steuererklärung abgeben – vor allem ab 2025. Nur durch die Veranlagung können Sie die Fünftelregelung tatsächlich nutzen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob Ihre Abfindung eine ermäßigte Besteuerung erhält. Sie müssen dafür in der Anlage N der Einkommensteuererklärung angeben, dass es sich um eine “ermäßigt zu besteuernde Entschädigung” handelt. Üblicherweise finden Sie im Formular eigene Zeilen, in denen die Abfindungssumme sowie die darauf entfallende Lohnsteuer einzutragen sind. Diese Informationen können Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers entnehmen.

In einigen Fällen ist die Abgabe der Steuererklärung sogar gesetzlich verpflichtend: Nämlich dann, wenn Ihr Arbeitgeber im laufenden Jahr bereits eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung angewandt hat (dies kann bis 2024 vorgekommen sein). In der Lohnsteuerbescheinigung 2024 ist dann ein Betrag in Zeile 19 (“für § 34 EStG ermäßigt besteuerte Entschädigungen”) ausgewiesen. Sie sind verpflichtet, in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Aber auch wenn keine Pflicht besteht, lohnt sich die freiwillige Veranlagung nach einer Abfindungszahlung finanziell fast immer.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wenn Sie 2025 oder später eine Abfindung bekommen haben, verzichten Sie nicht auf die Steuererklärung! Andernfalls schenken Sie dem Staat womöglich mehrere tausend Euro. Nur durch das Einreichen der Erklärung mit Angabe der Abfindung kann das Finanzamt die Fünftelregelung anwenden und Ihnen zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstatten.

Fallen Sozialabgaben und andere Abzüge auf die Abfindung an?

Einkommensteuer ist der wesentliche Abzug, der bei einer Abfindung ins Spiel kommt. Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie in den meisten Fällen nicht auf Abfindungen zahlen. Der Gesetzgeber behandelt eine Abfindung nämlich nicht als Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, sondern als Entschädigung. Nach § 14 SGB IV unterliegen Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel nicht der Beitragspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ihr Arbeitgeber muss also keine Beiträge zur Sozialversicherung von der Abfindung abführen.

Eine wichtige Ausnahme betrifft jedoch Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (z.B. weil sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr haben oder über der Versicherungspflichtgrenze liegen). Wenn Sie freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, betrachtet Ihre Krankenkasse die Abfindung als einmaliges Einkommen, auf das Beiträge zu entrichten sind. In diesem Fall werden nachträglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Abfindung fällig. Die Berechnung erfolgt je nach Kasse und Bundesland, meist anhand der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Es empfiehlt sich, frühzeitig bei der Krankenkasse nachzufragen, damit Sie wissen, ob und in welcher Höhe Beiträge anfallen.

Neben der Einkommensteuer können im Zusammenhang mit der Abfindung noch zwei weitere Abgaben relevant sein:

  • Kirchensteuer: Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, wird auch auf die Abfindung Kirchensteuer erhoben (als Zuschlag zur Einkommensteuer). Einige Kirchen gewähren allerdings auf Antrag einen teilweisen Erlass der Kirchensteuer bei solchen außerordentlichen Einkünften. Oft kann Ihnen die zuständige Diözese oder Landeskirche bis zur Hälfte der Kirchensteuer erlassen. Einen Anspruch darauf haben Sie zwar nicht, aber ein formloser Antrag nach Erhalt des Steuerbescheids kann sich lohnen.
  • Solidaritätszuschlag: Der “Soli” fällt seit 2021 nur noch an, wenn Ihr Einkommensteuerbetrag oberhalb bestimmter Freigrenzen liegt. Bei sehr hohen Einkünften (Single ab ca. € 17.000 Einkommensteuer/Jahr) werden 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer festgesetzt. Eine größere Abfindung kann also dazu führen, dass Sie in dem Jahr Soli zahlen müssen, selbst wenn Sie sonst vielleicht darunter geblieben wären. Im obigen Beispiel von 90.000 € Einkommen würde etwa ein Soli von rund 800 € anfallen.

Steuern sparen bei der Abfindung: Ihre Gestaltungsmöglichkeiten

Da sollten Sie bei der Besteuerung beachten
Da sollten Sie bei der Besteuerung beachten
Auch wenn Sie die Steuer auf eine Abfindung nicht umgehen können, gibt es doch legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die Last zu reduzieren. Hier einige Tipps, wie Sie mehr von Ihrer Abfindung netto behalten:

  • Optimaler Auszahlungszeitpunkt: Wie oben erwähnt, kann es sinnvoll sein, die Abfindung in ein Jahr mit geringeren Einkünften zu schieben. Verdienen Sie im Folgejahr voraussichtlich weniger (oder haben gar kein Einkommen wegen Arbeitslosigkeit/Rente), sprechen Sie mit dem Arbeitgeber über eine Auszahlung im Januar des nächsten Jahres. Sie profitieren dann von einem niedrigeren Steuersatz auf Ihr Gesamteinkommen des Abfindungsjahres.
  • Betriebliche Altersvorsorge nutzen: Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 besteht die Möglichkeit, eine Abfindung steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzubringen. Ihr Arbeitgeber kann also auf Ihren Wunsch einen Teil der Abfindung beispielsweise in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Dieser Teil der Abfindung bleibt bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Die Grenze richtet sich nach 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, multipliziert mit bis zu 10 Dienstjahren. Im Jahr 2025 sind das einheitlich bis zu rund 38.000 € steuerfrei, wenn die Summe in eine Betriebsrente fließt. Beachten Sie: Später bei Rentenauszahlung wird dieser Teil natürlich voll besteuert – Sie verlagern die Steuerlast also nur in die Zukunft, können aber jetzt Liquidität sparen und für das Alter vorsorgen.
  • Basis-Rente (Rürup-Rente): Haben Sie keine Möglichkeit über den Arbeitgeber eine Betriebsrente zu füttern, können Sie erwägen, aus der Abfindung freiwillige Beiträge in eine private Basis-Rentenversicherung (Rürup) zu leisten. Solche Beiträge sind bis zum geltenden Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Jahr 2026 liegt der absetzbare Höchstbetrag voraussichtlich bei über 26.000 € für Alleinstehende. Durch einen hohen Sonderausgabenabzug können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen im Abfindungsjahr deutlich senken, was ebenfalls die Steuerlast der Abfindung mindert. Allerdings ist das Geld in der Rürup-Rente bis zur Rente gebunden.
  • Weitere Abzüge nutzen: Vergessen Sie nicht, im Abfindungsjahr alle zustehenden Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen anzugeben. Zwar können solche Ausgaben die Abfindung selbst nicht direkt mindern, aber sie reduzieren Ihr insgesamt zu versteuerndes Einkommen. Das wirkt sich auch auf den Steuersatz aus, der auf die Abfindung angewendet wird. Insbesondere wenn Sie durch die Abfindung in höhere Progressionsstufen gelangen, kann jeder Euro Abzug helfen.
  • Kirchensteuer-Ermäßigung beantragen: Wie oben erwähnt, können Kirchenmitglieder nach Erhalt des Steuerbescheids einen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen. Wenn Ihre Abfindung hoch ist und entsprechend viel Kirchensteuer ausgelöst hat, lohnt sich dieses Schreiben an das Kirchensteueramt. In vielen Fällen zeigen sich die Kirchen bei einmaligen Entschädigungen kulant und erlassen 50 % der Kirchensteuer auf die Abfindung. Dies müssen Sie zwar einige Zeit nach der Steuererstattung wieder in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen (weil der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer entsprechend gemindert wird), dennoch verbleibt am Ende ein Vorteil bei Ihnen.

Checkliste: Abfindung steuerlich optimal nutzen

Haben Sie eine Abfindung ausgehandelt? Mit dieser Checkliste denken Sie an alle wichtigen Schritte, um rechtlich und steuerlich das Beste aus der Situation herauszuholen:

  • Prüfen Sie Ihren Aufhebungsvertrag oder das Kündigungsschreiben: Ist die Abfindung eindeutig als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezeichnet? Eine klare Vereinbarung stellt sicher, dass die Zahlung steuerlich begünstigt ist.
  • Verhandeln Sie den Auszahlungszeitpunkt der Abfindung optimal: Falls Ihr Arbeitsverhältnis zum Jahresende endet, bitten Sie nach Möglichkeit um Auszahlung im Januar des Folgejahres, um Steuern zu sparen.
  • Klären Sie mit dem Arbeitgeber, ob ein Teil der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge fließen kann. So sparen Sie sofort Steuern und stocken Ihre Altersversorgung auf (bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen).
  • Planen Sie im Abfindungsjahr ggf. größere abzugsfähige Ausgaben ein (z.B. Fortbildungskosten, Umzugskosten, Spenden), um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu reduzieren. Verschieben Sie solche Ausgaben nach Möglichkeit in das Jahr der Abfindungszahlung.
  • Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse, ob für Sie (bei freiwilliger Versicherung) Beiträge aus der Abfindung anfallen. Legen Sie gegebenenfalls etwas Geld für diese Zahlungen zurück, damit es später keine bösen Überraschungen gibt.
  • Machen Sie einen Steuerrechner-Test: Berechnen Sie überschlägig Ihre Steuer mit und ohne Fünftelregelung. So bekommen Sie ein Gefühl, wie hoch die Nachzahlung oder Erstattung ausfallen könnte. Online-Rechner vom Bundesfinanzministerium können hier helfen.
  • Erstellen Sie im Folgejahr unbedingt Ihre Einkommensteuererklärung. Tragen Sie die Abfindung in der Anlage N ein und machen Sie von der Fünftelregelung Gebrauch. Nur so kommt der Steuervorteil letztlich bei Ihnen an.
  • Nach Erhalt des Steuerbescheids: Sollten Sie Kirchensteuer auf die Abfindung gezahlt haben, überlegen Sie, einen Antrag auf hälftigen Erlass der Kirchensteuer bei Ihrer Landeskirche/Diözese zu stellen. Viele Kirchen bewilligen einen solchen Nachlass für außerordentliche Einkünfte freiwillig.

Wie ein Rechtsanwalt Ihnen helfen kann

Eine Abfindung betrifft sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerliche Aspekte. Ein im Arbeitsrecht und Steuerrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, das Maximum aus Ihrer Abfindung herauszuholen – inhaltlich und finanziell. Oft steht am Anfang die Frage: Ist die angebotene Abfindung der Höhe nach angemessen? Hier kann ein Anwalt einschätzen, welcher Abfindungsanspruch üblich oder erzielbar ist (etwa im Rahmen einer Kündigungsschutzklage) und ob sich Verhandlungen lohnen. Er wird Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten, um eine möglichst hohe Entschädigung zu erreichen.

Ebenso wichtig ist die Gestaltung des Abfindungsvertrags. Ein Anwalt achtet darauf, dass die Vereinbarung juristisch wasserdicht ist und steuerlich optimal gestaltet wird. Dazu gehört, den richtigen Auszahlungszeitpunkt festzulegen und sicherzustellen, dass die Zahlung im Vertrag eindeutig als Entlassungsentschädigung definiert ist – nur so steht die Steuerbegünstigung außer Frage. Ein Rechtsanwalt kann auch anregen, Teile der Abfindung in Ihre Altersvorsorge umzuleiten, und die notwendigen Klauseln im Aufhebungsvertrag aufnehmen.

Darüber hinaus kennt sich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mit den Sozialfolgen einer Abfindung aus. Er berät Sie beispielsweise dazu, wie sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt (Stichwort Sperrzeit oder Anrechnung) und wie man diese Nachteile vermeidet. Falls es im Nachhinein zu Streit mit dem Finanzamt über die Steuerberechnung kommt, kann er in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater Einspruch einlegen und Ihre Rechte durchsetzen. Kurz: Mit anwaltlicher Unterstützung stellen Sie sicher, dass bei Ihrer Abfindung alles korrekt abläuft und Sie kein Geld verschenken – weder bei der Aushandlung noch beim Finanzamt.

FAQ

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Einen automatischen Anspruch auf Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht in den meisten Fällen nicht. Abfindungen sind in erster Linie Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es gibt einige Ausnahmen: Bei betriebsbedingten Kündigungen kann ein Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten (0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr), wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht. Auch in einem Sozialplan (z.B. bei Betriebsänderungen oder Massenentlassungen) sind Abfindungen festgelegt – dann bestehen individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer aus diesem Sozialplan. In den meisten Fällen entstehen Abfindungen jedoch dadurch, dass im Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen wird oder freiwillige Zahlungen im Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Ohne eine solche Grundlage haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch darauf, bei Kündigung eine Abfindung zu bekommen.

Beeinflusst eine Abfindung das Arbeitslosengeld?

Eine Abfindung selbst wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht als Einkommen angerechnet – sie mindert also nicht die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes. Allerdings kann eine Abfindung unter Umständen zu einer Sperrzeit führen. Wenn Sie etwa einen Aufhebungsvertrag schließen und dafür eine Abfindung erhalten, betrachtet die Agentur für Arbeit dies oft als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Die Folge kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld sein, in der Sie keine Leistungen erhalten. Ein Fachanwalt berät Sie, wie Sie diese Risiken minimieren, zum Beispiel durch die richtige Formulierung im Aufhebungsvertrag oder das Einhalten von Kündigungsfristen.

Ist die Fünftelregelung immer vorteilhaft?

Ja, in der Praxis bringt die Fünftelregelung immer einen steuerlichen Vorteil oder zumindest keinen Nachteil. Sie führt dazu, dass Ihre Abfindung so besteuert wird, als ob Sie sie auf fünf Jahre verteilt erhalten hätten. Dadurch fällt der progressive Steuersatz niedriger aus. In manchen Konstellationen mag der finanzielle Vorteil gering sein (z.B. bei einer kleinen Abfindung oder wenn Sie ohnehin im Spitzensteuersatz sind), aber ein Nachteil entsteht durch die Regelung nie. Sie können daher bedenkenlos die Fünftelregelung beantragen – das Finanzamt wird automatisch die für Sie günstigere Besteuerung wählen.

Wo trage ich die Abfindung in der Steuererklärung ein?

Abfindungen werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eingetragen. Dort gibt es eigene Zeilen für „ermäßigt besteuerte Entschädigungen“. In der Regel ist Ihre Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers gesondert ausgewiesen (meist in Zeile 17 oder 18, je nach Jahr). Übernehmen Sie diese Beträge in die entsprechenden Felder der Anlage N. Zusätzlich müssen Sie auch die darauf entfallende einbehaltene Lohnsteuer angeben (aus der Lohnsteuerbescheinigung, z.B. Zeile 19). Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin automatisch die Fünftelregelung bei der Veranlagung.

Kann ich die Kirchensteuer auf meine Abfindung reduzieren?

Anders als beim Soli gibt es bei der Kirchensteuer keine Freigrenzen – grundsätzlich ist auf die Abfindung die reguläre Kirchensteuer zu zahlen (8 oder 9 %, je nach Bundesland, auf die Einkommensteuer). Allerdings bieten die Kirchen aus Kulanz eine Möglichkeit, die Belastung zu mildern: Sie können nach Erhalt Ihres Steuerbescheids einen formlosen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen. Viele evangelische Landeskirchen und katholische Diözesen gewähren bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen einen hälftigen Erlass. Das heißt, 50 % der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt, wird Ihnen erlassen und später erstattet. Wichtig: Dies liegt im Ermessen der Kirche, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Zudem müssen Sie berücksichtigen, dass ein späterer Teilerlass der Kirchensteuer Ihren Sonderausgabenabzug rückwirkend mindert – das Finanzamt kann also eine kleine Nachzahlung fordern, weil Sie ja letztlich weniger Kirchensteuer gezahlt haben. Insgesamt lohnt sich der Antrag aber meist dennoch.

Fällt auf eine Abfindung der Solidaritätszuschlag an?

Das hängt von der Höhe Ihrer Einkommensteuer im Abfindungsjahr ab. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird aber seit 2021 nur noch erhoben, wenn Ihr Steuerbetrag gewisse Freigrenzen überschreitet. Viele Steuerzahler zahlen heute keinen Soli mehr. Erhalten Sie jedoch eine hohe Abfindung, kann Ihre festgesetzte Einkommensteuer für dieses Jahr so stark ansteigen, dass der Soli wieder greift. Vereinfacht gesagt: Ledige sind derzeit von der Soli-Zahlung befreit, solange die Einkommensteuer unter ca. 17.000 € bleibt. In unserem Beispiel mit 90.000 € zu versteuerndem Einkommen fiel rund 826 € Soli an, weil die Grenze überschritten war. Liegt Ihre Steuer unterhalb der Freigrenze, bleibt die Abfindung soli-frei.


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