Abmahnung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz ist ernst zu nehmen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. Oktober 2024

Bei Diebstahl handelt es sich um ein Vergehen nach dem StGB und auch der Arbeitsplatz ist diesbezüglich kein rechtsfreier Raum. Diebstahl am Arbeitsplatz kann mitunter eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, jedoch nicht in jedem Fall, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Auch eine Abmahnung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz ist möglich.

Arbeitsrecht: Stehlen am Arbeitsplatz

Diebstahl am Arbeitsplatz (© Milan / Fotolia.com)
Diebstahl am Arbeitsplatz (© Milan / Fotolia.com)
Diebstahl ist auch am Arbeitsplatz kein Kavaliersdelikt. Das Gesetz stellt in § 242 StGB Diebstahl klar unter Strafe. Dort heißt es: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Neben der Wegnahme der Sache, ist also auch die Zueignungsabsicht erforderlich, um einen Diebstahl zu bejahen. Die Regelung des § 242 StGB gilt natürlich auch am Arbeitsplatz, dennoch flammen immer wieder Diskussionen darüber auf, ob beispielsweise das Entwenden von Büromaterial tatsächlich strafrechtlich relevant sei oder ob es gerade auch für Diebstahl am Arbeitsplatz einen Mindestwert gibt.

Tatsächlich muss Diebstahl am Arbeitsplatz nicht in jedem Fall sofort eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Handelt es sich um minder schwere Fälle oder ein einmaliges Vergehen, ist der Arbeitgeber jedoch dazu berechtigt, den Arbeitnehmer abzumahnen. Nicht selten werden Fälle, in denen es um Abmahnungen wegen Diebstahl im einstelligen oder niedrigen zweistelligen Bereich geht, auch vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Über einige solcher Fälle, etwa das Einbehalten eines Pfandbons, wurde auch bereits in den Medien berichtet, einhergehend mit der Frage, ob es einen Mindestwert gibt oder geben sollte, ab dem bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz überhaupt erst eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Arbeitsrechtliche Abmahnung wegen Diebstahl als Folge

Eine Abmahnung muss sich stets auf einen konkreten Sachverhalt berufen. Durch die Abmahnung soll der Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden, um dieses in Zukunft unterlassen zu können. Für den Wiederholungsfall wird ihm zudem die Möglichkeit der Kündigung in Aussicht gestellt.

Fachanwalt.de-Tipp: Aus Sicht des Arbeitgebers genügt es demnach nicht, dass er nur den Verdacht oder die Vermutung hat, ein Mitarbeiter könnte einen Diebstahl begangen haben!

Prinzipiell ist zu sagen, dass ein Arbeitgeber bei jedem Diebstahl der zu seinen Lasten geht oder zu Lasten von Kunden und Kollegen, berechtigt ist, den jeweiligen Mitarbeiter zu entlassen. Wichtig ist dabei, dass eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Aus einem wichtigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2010 geht hervor, dass diese Abwägung auch im Interesse des Arbeitnehmers ausfallen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen gegeben wären:

  • Es handelt sich um einen Schaden im Bagatellbereich, der sich auf nur wenige Euro beläuft
  • Der betroffene Mitarbeiter ist bereits seit Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt
  • Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall, und der Arbeitnehmer ist auch sonst nicht negativ aufgefallen und verrichtet seine Arbeit ohne große Beanstandungen

Liegen diese Voraussetzungen vor, sollte ausgehend vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von einer Kündigung abgesehen werden. Der Arbeitgeber kann stattdessen jedoch immer noch eine Abmahnung aussprechen.

Die Notwendigkeit der Interessenabwägung basiert dabei auf § 626 BGB. § 626 BGB gibt vor, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als ein solch wichtiger Grund kann ein Diebstahl angesehen werden. Gleichzeitig wird jedoch die Abwägung der Interessen beider Vertragsteile gefordert. Bei einem Diebstahl mit geringfügigem Schaden etwa, müsste das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich schwerwiegender sein, als das Interesse des Arbeitnehmers daran, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Fachanwalt.de-Tipp: Bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2010 fiel eben diese Interessenabwägung üblicherweise zugunsten des Arbeitgebers aus. Eine Kündigung war also auch schon in Bagatellfällen möglich. Dies hat sich mittlerweile geändert! Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, wird eine fristlose Kündigung bei einem Diebstahl nun als unverhältnismäßig angesehen.

Ist eine Abmahnung wegen Verdachts auf Diebstahl am Arbeitsplatz rechtens?

Abmahnung wegen Diebstahl (© fizkes / Fotolia.com)
Abmahnung wegen Diebstahl (© fizkes / Fotolia.com)
Es muss auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden, um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung oder auch Kündigung einzuordnen. Das Bundesarbeitsgericht führte in seinem Urteil an, dass der Arbeitnehmer durch die Abmahnung die Chance erhalten sollte, das Vertrauen zum Arbeitgeber, das durch den Diebstahl geschädigt wurde, wiederherzustellen.

In Bagatellfällen, um die es sich bei den meisten der am Arbeitsplatz verübten Diebstähle handelt, darf somit keine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Dennoch ist eine Abmahnung rechtens. Diese „zweite Chance“, die der Arbeitnehmer durch die Abmahnung bekommen soll, macht vor allem dann Sinn, wenn der Diebstahl für ihn untypisch war und bereits zuvor viele Jahre ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber bestanden hat.

Liegen die genannten Voraussetzungen (Bagatellschaden & langes Arbeitsverhältnis ohne Beanstandungen & einmaliges, untypisches Verhalten) jedoch nicht vor und kann so nicht von einer rechtlichen Ausnahme ausgegangen werden, bedarf es hingegen keiner Abmahnung und es kann sofort eine fristlose Kündigung erfolgen.

Muster: Abmahnung wegen Diebstahl

Um rechtssicher eine Abmahnung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz zu erstellen, sollte am besten ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden. Das folgende Muster zeigt, welche Punkte in einer solchen Abmahnung zudem enthalten sein sollten.

Name und Adresse des Arbeitgebers

 

Name und Adresse des Arbeitnehmers

 

                                                                                                                                   Ort, Datum

Abmahnung wegen Diebstahl

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

 

wir weisen Sie hiermit ausdrücklich auf die Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten hin. Sie wurden durch den Zeugen Herrn XY dabei beobachtet, wie Sie am …. Büromaterialien aus dem Lagerraum entwendet und zu Ihrem Wagen gebracht haben. Somit ist der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.

 

Aufgrund Ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit und dem Umstand, dass wir mit Ihrer Arbeit bisher sehr zufrieden waren und es sich um einen erstmaligen Vorfall dieser Art handelt, sprechen wir hiermit zunächst eine Abmahnung aus. Sollte es zu einem erneuten Fehlverhalten Ihrerseits kommen, behalten wir uns jedoch das Recht zur Kündigung vor.

 

Eine Kopie dieser Abmahnung wird Ihrer Personalakte beigefügt.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

….. (Unterschrift Arbeitgeber)

 

Unterschrift Arbeitnehmer als Bestätigung, die Abmahnung erhalten zu haben: …..

Sie können hier ein Muster einer Abmahnung wegen Diebstahl als PDF Datei herunterladen

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Reaktion auf eine Abmahnung

Dem Arbeitnehmer steht das Recht zu, sich gegen die Abmahnung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz zu wehren. Nimmt er Stellung zu den Vorwürfen, wird dies ebenfalls in die Personalakte aufgenommen. Handelt es sich um ungerechtfertigte Vorwürfe oder steht sogar eine Kündigung im Raum, sollte sich der Arbeitnehmer an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und sich juristisch kompetent beraten lassen.

FAQ zur Abmahnung wegen Diebstahls

Was ist eine Abmahnung wegen Diebstahls?

Abmahnung wegen Diebstahls ist eine formale Mitteilung, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer geschickt wird, wenn er den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer ein Diebstahlsdelikt begangen hat. Sie ist ein ernstzunehmender Schritt in einem Disziplinarverfahren und kann sogar zu einer Kündigung führen.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Abmahnung nach deutschem Recht nicht willkürlich ausgesprochen werden kann. Sie muss bestimmten Anforderungen genügen. Laut § 314 BGB muss sie konkret, nachvollziehbar und begründet sein. Beispiel: Ein Arbeitgeber hat den Verdacht, dass ein Arbeitnehmer aus der Firmenkasse Geld entwendet hat. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall eine Abmahnung wegen Diebstahls aussprechen.

Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer bei einer Abmahnung wegen Diebstahls?

Als Arbeitnehmer haben Sie bei einer Abmahnung wegen Diebstahls spezifische Rechte. Diese umfassen:

  1. Das Recht auf eine faire Anhörung: Vor der Aussprache einer Abmahnung müssen Sie gemäß § 82 Abs. 1 BetrVG angehört werden.
  2. Das Recht auf rechtlichen Beistand: Sie haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder sich von einem Betriebsrat vertreten zu lassen.
  3. Das Recht auf Widerspruch: Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist, können Sie gemäß § 84 BetrVG Widerspruch einlegen.

Kann ich gegen eine Abmahnung wegen Diebstahls vorgehen?

Ja, es gibt verschiedene Möglichkeiten, gegen eine Abmahnung wegen Diebstahls vorzugehen. Eine Option ist, eine Gegendarstellung zu verfassen und diese in Ihre Personalakte aufnehmen zu lassen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Es ist wichtig, dass Sie sich bei diesen Schritten von einem qualifizierten Rechtsanwalt beraten lassen, um Ihre Interessen optimal zu verteidigen.

Kann eine Abmahnung wegen Diebstahls zu einer Kündigung führen?

Ja, eine Abmahnung wegen Diebstahls kann zu einer Kündigung führen. Eine solche Kündigung wäre eine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Bevor eine solche Kündigung jedoch ausgesprochen werden kann, muss in der Regel eine Abmahnung erfolgt sein, da diese als "Warnschuss" gilt. Dieser Schritt ist notwendig, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder Diebstahl automatisch zu einer Kündigung führt. Der Arbeitgeber muss die Umstände jedes Einzelfalls sorgfältig prüfen. Hierbei spielen unter anderem die Schwere des Diebstahls, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das vorherige Verhalten des Arbeitnehmers eine Rolle.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren im Unternehmen tätig ist und noch nie auffällig geworden ist, entwendet einen geringwertigen Gegenstand. In diesem Fall kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein.

Was passiert nach einer Abmahnung wegen Diebstahls?

Nach einer Abmahnung wegen Diebstahls kann der Arbeitgeber weitere Schritte einleiten, wenn er den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer weiterhin gegen die Unternehmensrichtlinien verstößt. Diese Schritte können eine erneute Abmahnung oder eine Kündigung umfassen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung die Chance hat, sein Verhalten zu ändern. Die Abmahnung dient in diesem Sinne als Warnschuss. Sollte das Verhalten jedoch nicht geändert werden, kann dies zu einer Kündigung führen.


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