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Widerspruch gegen arbeitsrechtliche Abmahnung wirksam einlegen

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 20.02.2025

Wer eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erhalten hat, sollte zunächst einmal Ruhe bewahren und die weiteren Schritte wohlüberlegt durchführen. Dabei ist es wichtig, auch seine Widerspruchsrechte zu kennen. Als Arbeitnehmer muss eine Abmahnung nicht stillschweigend hingenommen werden, stattdessen kann wirksam Widerspruch dagegen eingelegt werden. Im Folgenden erfahren Sie alles Wichtige, was sie über den Abmahnung Widerspruch wissen müssen.

Abmahnung - Widerspruch einlegen

Beim Erhalt einer Abmahnung sollten Kurzschlussreaktionen vermieden werden. Eine Abmahnung zeigt, dass das Vertrauensverhältnis gestört ist und zugleich eine Chance eingeräumt wird, dieses wieder zu korrigieren und unerwünschte Verhaltensweisen einzustellen. Dem Arbeitnehmer steht das Recht der Stellungnahme zu. Er kann seine Sicht der Dinge schildern und auch kundgeben, sollte er die Abmahnung bzw. die darin enthaltenen Vorwürfe nicht akzeptieren.

Fühlt sich ein Arbeitnehmer durch die Abmahnung ungerechtfertigt behandelt, sollte er sogar Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen. Denn kommt es im weiteren Verlauf zu einer verhaltensbedingten Kündigung, spielt ein eingelegter Widerspruch eine wichtige Rolle.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Eine Abmahnung kann als Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung gesehen werden. Es ist dem Arbeitnehmer daher in jedem Fall zu raten, angemessen auf die Abmahnung zu reagieren, um zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes beizutragen.

Abmahnung gerechtfertigt?

Abmahnung Widerspruch (© bluedesign / Fotolia.com)
Abmahnung Widerspruch (© bluedesign / Fotolia.com)
Ein Widerspruch gegen eine Abmahnung macht ohnehin nur Sinn, wenn es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt. Eine solche kann auf einem Missverständnis oder Versehen beruhen. Mitunter gibt es auch Vorgesetzte, die einzelne Mitarbeiter gezielt durch Abmahnungen schikanieren wollen. Hält der Arbeitnehmer die Abmahnung nicht für gerechtfertigt und stellt deren Rechtmäßigkeit in Frage, muss er für seinen Widerspruch Beweise sammeln, die eben dies belegen. Es ist immer ratsam, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder auch an den Betriebsrat zu wenden, um prüfen zu lassen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Unter Umständen wären auch andere Sanktionsmaßnahmen wie etwa eine Ermahnung ausreichend gewesen. Eine Ermahnung zeichnet sich im Gegensatz zur Abmahnung dadurch aus, dass keine Androhung einer Kündigung mit einhergeht.

Die Abmahnung muss auch vom richtigen Absender stammen, also von einer Person, die dem abgemahnten Arbeitnehmer gegenüber tatsächlich weisungsbefugt ist! Bevor eine Abmahnung überhaupt unterschrieben wird, sollte also zunächst einmal genaustens geprüft werden, ob diese überhaupt gerechtfertigt ist.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Der Chef kann den Arbeitnehmer nicht zur Unterschrift zwingen, um den Inhalt der Abmahnung zu bestätigen! Der ordnungsgemäße Erhalt der Abmahnung muss hingegen schon schriftlich bestätigt werden.

Prüfung auf Formfehler

Für den Widerspruch gegen eine Abmahnung muss auch eine Prüfung derselben auf Formfehler hin erfolgen. Der Arbeitgeber muss die Abmahnung konkret und deutlich formuliert und ihr auch den Hinweis auf weitere arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung hinzugefügt haben.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Formfehler wäre eine allzu allgemeine Aussage wie „Sie machen immer viel zu früh Mittagspause“. Stattdessen müssten die genauen Tage und die jeweilige Uhrzeit genannt werden, an denen der Mitarbeiter zu früh in die Pause verschwunden ist.

Gegendarstellung

Der Arbeitnehmer sollte eine schriftliche Gegendarstellung aufsetzen, in der er auf das abgemahnte Verhalten Bezug nimmt. Der Arbeitnehmer hat sogar ein Recht darauf, dass seine Gegendarstellung seiner Personalakte beigefügt wird, dies ergibt sich aus § 83 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz. Ebenso wie die Abmahnung selbst, kann auch die Gegendarstellung in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren als wichtiges Beweismittel dienen.

Aufbau eines Anschreibens

Widerspruch wirksam einlegen (© PhotographyByMK / Fotolia.com)
Widerspruch wirksam einlegen (© PhotographyByMK / Fotolia.com)
Der Widerspruch muss schriftlich formuliert werden, damit er der Personalakte beigefügt werden kann. Er muss verschiedene Punkte enthalten. Dazu gehören:

  • Ort und Datum
  • Vollständiger Name des Mitarbeiters und Position im Unternehmen
  • Schilderung des genauen Sachverhalts aus der eigenen Sicht
  • Deutliche Aufforderung, den Sachverhalt nochmals zu prüfen und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen
  • Unterschrift

Abmahnung Widerspruch - Muster

Ein Widerspruch gegen Abmahnung durch Arbeitgeber kann nach Folgendem Muster aufgesetzt werden:

Name und Adresse Arbeitnehmer

 

Name und Adresse Arbeitgeber              

                                                                                                                                                                            

Ort, Datum

Widerspruch gegen Abmahnung

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

 

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Abmahnung vom xx.xx.xxxx ein. Zugleich möchte ich zu den darin enthaltenen Vorwürfen Stellung beziehen und den Sachverhalt richtigstellen, da ich die Abmahnung für nicht berechtigt halte.

 

In Ihrer Abmahnung werfen Sie mir vor, mich bei meinem krankheitsbedingten Arbeitsausfall vom xx bis xx nicht unverzüglich krankgemeldet und das ärztliche Attest erst am vierten Tag eingereicht zu haben.

 

Ihren Ausführungen stimme ich so nicht zu. Dass ich mich nicht unverzüglich krankgemeldet habe, stimmt so nicht. Am ersten Tag meines krankheitsbedingten Arbeitsausfalles, am xx, habe ich noch vor Arbeitsbeginn Frau xx angerufen und ihr mitgeteilt, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit kommen kann. Einen Nachweis für diesen Anruf kann ich Ihnen durch meine Verbindungsliste vorlegen. Dass Frau xx diese Nachricht nicht angemessen weitergeleitet hat, ist jedoch nicht mein Verschulden. Einen Arzt habe ich am Folgetag aufgesucht, wo ich auch meine Krankmeldung erhalten habe, die ich direkt nach dem Arztbesuch per Post an Sie verschickt habe. Ich habe jedoch keinen Einfluss auf die Laufzeiten der Post.

 

Anders, als von Ihnen in der Abmahnung dargestellt, liegt somit kein pflichtwidriges Verhalten meinerseits vor. Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht der Anspruch auf Rücknahme sowie Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Da es sich hier um eine unberechtigte Abmahnung handelt, mache ich dementsprechend meinen Anspruch auf Rücknahme und Entfernung geltend.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

….. (Unterschrift Arbeitnehmer)

Sie können hier ein Muster eines Widerspruchs gegen Abmahnung als Word Dokument herunterladen.

Tipp
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Abmahnung - Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vielfach nicht wissen ist, dass es für beide Seiten keine Fristen zu beachten gibt. Arbeitgeber beeilen sich oftmals mit dem Aussprechen einer Abmahnung, da sie eine vermeintliche Frist nicht ablaufen lassen wollen, die jedoch gar nicht existiert. Theoretisch können auch schon länger zurückliegende Vorfälle abgemahnt werden. Dennoch wird dazu geraten, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Abmahnung besteht.

Für den Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist indes auch, dass es auch beim Widerspruch gegen eine Abmahnung keine starre Frist zu beachten gibt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit Stellung beziehen und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern. Eine Gegendarstellung ist also auch noch Wochen später möglich. Der Verzicht auf feste Fristen ergibt sich daraus, dass es vom Arbeitnehmer nicht zwingend verlangt wird, dass er sich zu einer unrichtigen Abmahnung überhaupt erklärt. Er kann auch ebenso gut das Schweigen vorziehen und sich erst später äußern, wenn er es für richtig hält.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Eine arbeitsrechtliche Abmahnung kann für den Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen haben. Ein Widerspruch gegen eine Abmahnung kann dazu beitragen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird und künftigen Nachteilen vorgebeugt wird. Ein Widerspruch sollte jedoch nur dann eingelegt werden, wenn er Aussicht auf Erfolg hat.


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