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Arbeitgeber bewerten – diese Regeln sollten Sie beachten, um juristische Folgen zu vermeiden

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 05.09.2024

Bewertungen im Internet sind heutzutage in allen Lebensbereichen gängig – seit kurzem auch im Arbeitsbereich. Auf Portalen wie Kununu können Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber bewerten und so ihre Erfahrungen mit anderen Bewerbern teilen. Doch wie viel Ehrlichkeit ist dabei erlaubt? Egal, ob man weiterhin in der Firma tätig sein will oder den Job bereits beendet hat – ein paar Grundlagen sollte jeder beachten.

Wo kann man Arbeitgeber bewerten?

Arbeitgeber bewerten (© JOE LORENZ DESIGN / stock.adobe.com)
Arbeitgeber bewerten (© JOE LORENZ DESIGN / stock.adobe.com)
Kununu.com ist das wohl größte Portal für Arbeitgeberbewertungen im deutschsprachigen Raum. Daneben gibt es jedoch noch eine Reihe anderer ähnlicher Portale.

Dazu gehören:

  1. MeinChef
  2. Jobvoting
  3. Glassdoor
  4. Indeed
  5. Stepstone
  6. MeinPraktikum

Welche Kriterien sollten bei einer Bewertung berücksichtigt werden?

Es gibt mehrere Kriterien, die für eine objektive und aussagekräftige Bewertung des Arbeitgebers relavant sind. Dazu zählen:

  1. Arbeitsbedingungen: Arbeitsbedingungen wie die Arbeitszeit, die Arbeitsbelastung, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgeräte können einen großen Einfluss auf die Zufriedenheit der Arbeitnehmer haben.

  2. Entlohnung und Benefits: Die Höhe der Vergütung, Boni und andere Benefits, wie beispielsweise betriebliche Altersvorsorge, können ein wichtiger Faktor bei der Bewertung eines Arbeitgebers sein.

  3. Arbeitsatmosphäre und Unternehmenskultur: Eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Unternehmenskultur, die Mitarbeiter unterstützt und ermutigt, können dazu beitragen, dass sich Arbeitnehmer wohlfühlen und ihre Arbeit gerne machen.

  4. Work-Life-Balance: Eine gute Work-Life-Balance ist wichtig, um ein gesundes Verhältnis zwischen Arbeit und Privatleben zu erreichen. Dazu können flexible Arbeitszeitmodelle oder Home-Office-Optionen beitragen.

  5. Karrieremöglichkeiten: Arbeitnehmer bewerten auch die Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung, Fortbildungsmöglichkeiten, Aufstiegschancen und die Möglichkeit, an spannenden Projekten und Herausforderungen zu arbeiten.

  6. Führungskräfte: Die Qualität der Führungskräfte und ihre Fähigkeit, Mitarbeiter zu motivieren und zu unterstützen, hat einen großen Einfluss auf die Zufriedenheit und das Engagement der Mitarbeiter.

  7. Kommunikation und Feedback: Eine offene Kommunikation und die Möglichkeit, Feedback zu geben und zu erhalten, können dazu beitragen, dass sich Mitarbeiter geschätzt und gehört fühlen.

Arbeitgeber anonym bewerten?

Nach eigenen Angaben sind auf Kununu bereits mehr als vier Millionen Bewertungen und mehr als 900.000 Arbeitgebereinträge hinterlassen. Wer eine Bewertung abgeben will, muss registriert sein. Bewertungen anderer Nutzer sind jedoch auch ohne Anmeldung sichtbar. Dadurch kann beispielsweise auch jeder Vorgesetzte eines Unternehmens Bewertungen einsehen. Kommentare werden auf Kununu allerdings anonymisiert.

Auch auf den meisten anderen Portalen haben Leser die Möglichkeit, die Bewertungen ohne Registrierung einzusehen. Teilweise kann man jedoch mehr Informationen erhalten, wenn eine Anmeldung erfolgte. MeinChef beispielsweise erlaubt nicht angemeldeten Benutzern die Bewertungen einzusehen – allerdings erhalten nur angemeldete Benutzer alle Informationen, inklusive volle Namen von Vorgesetzten.

MeinPraktikum ist ein Portal, das sich vorwiegend auf Praktikumsberichte spezialisiert hat. Da Praktikanten jedoch in der Regel die Arbeitnehmer von morgen sind, werden auch hier die Bewertungen immer wichtiger und beliebter.

Vorsicht mit Detailangaben

Da die detaillierten Bewertungen auf allen Portalen anonym abgegeben werden können, kann der Arbeitgeber anhand des Nutzernamens nicht sofort feststellen, von wem die Angaben stammen. Allerdings überschätzen Arbeitnehmer immer wieder die Wirkung eines anonymisierten Nutzernamens. Häufig kann eine Aussage allein aufgrund ihres Inhaltes und Äußerungszeitraums zu einer Identifikation der Person führen – selbst wenn das Bewertungsportal die Daten nicht herausgibt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wer wirklich sichergehen will, keine Probleme mit dem Arbeitgeber zu bekommen, sollte daher mit Detailangaben vorsichtig sein und sich stets im rechtlichen Rahmen bewegen.

Regeln, die Arbeitnehmer beim Bewerten auf Portalen unbedingt beachten sollten

Regeln beachten (© fotogestoeber / stock.adobe.com)
Regeln beachten (© fotogestoeber / stock.adobe.com)
Wer sich bei der Bewertung des Arbeitgebers auf der sicheren Seite bewegen möchte, sollte sich an ein paar grundlegende Richtlinien halten. Das gilt insbesondere, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine der obersten Grundregeln lautet dabei: Man darf keine unwahren Tatsachen behaupten – oder einfach gesprochen, man darf nicht lügen. Genauso wenig sind Beleidigungen, Bedrohungen, falsche Verdächtigungen und ähnliche strafrechtliche Inhalte eine gute Idee. Das bedeutet keinesfalls, dass keine Kritik erlaubt ist – allerdings sollte man sich genau darüber informieren, wo die Grenzen liegen.

Keine Beleidigungen

Die Beleidigung ist in § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) festgehalten. Dort ist eine Beleidigung als eine einfache Ehrverletzung definiert, häufig gekennzeichnet durch eine Beschimpfung oder die Nutzung eines Kraftwortes. Diese Kennzeichnung ist jedoch keine Voraussetzung. Je nach Fallkonstellation kann beispielsweise bereits die persönliche Anrede „Du“ als Beleidigung bewertet werden. Beleidigungen sind strafrechtlich relevant und daher bei Portalen wie Kununu unzulässig. Insbesondere Beschimpfungen von Vorgesetzten sind daher bei der Bewertung zu vermeiden.

Keine rufschädigenden Aussagen

Neben Beleidigungen sollte man auch mit rufschädigenden Aussagen anderer Art vorsichtig sein. Aussagen, die rufschädigend sind, können strafrechtlich relevante Aussagen beinhalten.

In § 186 StGB ist beispielsweise die üble Nachrede festgehalten. Als üble Nachrede wird eine Aussage bezeichnet, die eine Tatsache über einen anderen behauptet, welche dazu geeignet ist, diese Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Auch das Verbreiten einer solchen Aussage fällt unter den Tatbestand. Allerdings muss es sich bei der üblen Nachrede stets um eine Tatsachenbehauptung handeln, deren Inhalt nicht erweislich wahr ist. Handelt es sich jedoch um eine nachweislich wahre Tatsachenbehauptung, ist der Tatbestand des § 186 StGB nicht erfüllt. Außerdem darf es sich nicht um ein reines Werturteil handeln. Wer sich also an reine Meinungsäußerungen hält, erfüllt den Tatbestand des § 186 StGB nicht.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Meinungsäußerungen vermischen sich in Online-Portalen häufig mit Tatsachenbehauptungen. Wann es sich um eine reine Meinungsäußerung handelt, ist nicht immer leicht zu erkennen. Im Zweifelsfall kann eine professionelle Beratung durch einen Anwalt Klarheit verschaffen.

Ein anderes Beispiel für rufschädigende Aussagen sind solche, deren Inhalt unter den Straftatbestand der Verleumdung fällt. Dieser ist in § 187 StGB geregelt. Als Verleumdung gelten unwahre Tatsachenbehauptungen, die einen Dritten in der öffentlichen Meinung herabwürdigen oder dessen Kredit gefährden können und wider besseren Wissens verbreitet werden. Die Verleumdung ist damit eine Art Steigerung der üblen Nachrede.

Während die üble Nachrede Aussagen beinhaltet, die nicht überprüft wurden, geht es bei der Verleumdung gerade um die Aussagen, deren Inhalt man als unwahr kennt. Wer also sicher weiß, dass eine Tatsachenbehauptung falsch ist und sie dennoch verbreitet, kann sich der Verleumdung strafbar machen. Anders sieht das aus, wenn der Verbreiter davon ausgeht, dass die Tatsachenbehauptung inhaltlich korrekt ist. Auch bei der Verleumdung darf es sich nicht um reine Meinungsäußerungen handeln.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Fallen die üble Nachrede und die Verleumdung als Straftatbestand raus, kann es sich immer noch um eine Beleidigung (beispielsweise durch eine Meinungsäußerung) handeln. Man sollte daher immer genau aufpassen und im Zweifelsfall die Inhalte auf alle relevanten Straftatbestände überprüfen.

Keine Namen und private Daten in Bewertungen nennen

Als weitere Grundregel sollten sich Nutzer von Bewertungsportalen merken, keine Namen zu nennen. Wer keine persönlichen Daten wie Vor- und Nachnamen nutzt, macht sich deutlich weniger angreifbar und vermeidet im Zweifelsfall die Erfüllung einiger Straftatbestände.

Neben den Namen sollten auch andere private Daten von Vorgesetzten und Mitarbeitern vermieden werden.

Keine Betriebsgeheimnisse

Letztlich ist auch das Preisgeben von Betriebsgeheimnissen zu unterlassen. Zum Schutz von Betriebsgeheimnissen besteht das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Dort wird ein Betriebsgeheimnis als eine Information definiert, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Ebenso fallen Informationen darunter, bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Betriebsgeheimnisse sind in der Regel solche Informationen, die nicht jeder Mitarbeiter kennt, die für das Unternehmen wirtschaftliche Bedeutung haben oder für deren Geheimhaltung bestimmte Maßnahmen getroffen werden.

Ein paar Beispiele sind:

  • Rezepte
  • Unternehmensstrategien
  • Umsatzzahlen
  • Kundenlisten
  • Herstellungsverfahren
  • Forschungsergebnisse
  • Absprachen mit Lieferanten und Partnern
  • Preise und Vertragsinhalte
  • Skizzen, Modelle und Formen aller Art
  • Kreditwürdigkeit des Unternehmens

Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht über solche Informationen – auch, wenn dies nicht explizit vertraglich festgehalten wurde. Das Verbreiten von Betriebsgeheimnissen fällt unter den Straftatbestand des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Derartige Informationen dürfen daher niemals Teil einer Bewertung auf Online-Portalen werden.

Folgen

Kündigung als Folge? (© Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Kündigung als Folge? (© Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Wer rechtlich relevante Angaben über ein Unternehmen oder Mitarbeiter auf Online-Bewertungsportalen macht, muss mit Folgen rechnen.

Die Folgen können dabei nicht nur strafrechtlicher Natur (Freiheitsstrafe oder Geldbuße) sein. Auch arbeitsrechtliche Folgen (Abmahnung oder Kündigung) sowie zivilrechtliche Folgen anderer Art (etwa teure Unterlassungsklagen) drohen. Folgen können aus mehreren Bereichen zusammentreffen (beispielsweise Kündigung und strafrechtliche Verfolgung aufgrund von Verbreitung eines Betriebsgeheimnisses).

Für die Bewertung der Aussagen spielen aus juristischer Sicht Emotionen und das Gefühl „Recht zu haben“ keine Rolle. Allein juristische Tatsachen und Definitionen bewerten die Sachlage – so viel sollte sich jeder Nutzer vergegenwärtigen.

In diesen Fällen sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden

Ein guter Anwalt kann sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern bei ungemütlichen Situationen, die mit Online-Bewertungen zu tun haben, helfen. Für Arbeitnehmer kommt eine solche Beratung vor allem dann in Frage, wenn ihnen mit rechtlichen Konsequenzen für eine Aussage gedroht wird.

Ein Anwalt kann den Tatbestand überprüfen und dabei helfen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Auch kann er den Arbeitnehmer vor Gericht vertreten. Hierbei ist entscheidend, ob es sich um eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Klage handelt – je nach Inhalt ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, ein Anwalt für Zivilprozesse oder ein Strafverteidiger die richtige Wahl.

Auch wenn ein Arbeitnehmer zu Unrecht für eine Aussage beschuldigt wird, die gar nicht von ihm stammt, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden (etwa wenn der Arbeitgeber aufgrund der anonymisierten Bewertung den falschen Arbeitnehmer verdächtigt). Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung droht, ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht die beste Adresse.

Auch Arbeitgeber sind in vielen Situationen gut mit der Hilfe eines Anwalts beraten, z.B. wenn es um die Löschung einer negativen Bewertung geht. Hat ein ehemaliger oder derzeit beschäftigter Arbeitnehmer eine unzulässige Bewertung hinterlassen, kann der Arbeitgeber die Bewertung mit einem Anwalt überprüfen lassen. Dieser kann rechtssicher darüber beraten, welche Konsequenzen aus der Bewertung gezogen werden dürfen. Sollte es sich um strafrechtlich relevante Inhalte handeln, kann der Arbeitgeber außerdem Anzeige erstatten und mit Hilfe von Polizei und Staatsanwaltschaft einen Strafprozess einleiten lassen.

FAQ: Arbeitgeber bewerten - Ihre Rechte und Pflichten

Was bedeutet es, einen Arbeitgeber zu bewerten?

Arbeitgeberbewertungen sind Feedbacks und Meinungen von Arbeitnehmern über ihre Arbeitgeber. Diese können auf verschiedenen Plattformen geteilt werden, beispielsweise auf Karrierewebsites, in sozialen Medien oder auf spezialisierten Bewertungsportalen. Sie bieten einen Einblick in die Arbeitsbedingungen, das Betriebsklima, die Vergütung, die Work-Life-Balance und andere Aspekte des Arbeitsplatzes.

Warum sollte man seinen Arbeitgeber bewerten?

Eine Bewertung des Arbeitgebers kann aus verschiedenen Gründen wichtig sein:

  • es hilft anderen Arbeitssuchenden, eine fundierte Entscheidung über eine potenzielle Anstellung zu treffen.
  • es bietet die Möglichkeit, konstruktives Feedback zu geben, das zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen kann.
  • es erlaubt einem, seine Erfahrungen zu teilen und auf Probleme aufmerksam zu machen, die möglicherweise von der Geschäftsleitung übersehen werden.

Was sind die rechtlichen Bedingungen, wenn man seinen Arbeitgeber bewertet?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Arbeitgeber zu bewerten, müssen Sie einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten:

  • Wahrheitsgehalt: Ihre Bewertung sollte wahrheitsgemäß sein. Falsche Behauptungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Persönlichkeitsrechte: Sie dürfen nicht gegen die Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen verstoßen. Beleidigungen, Diffamierungen und unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtlich nicht zulässig.
  • Betriebsgeheimnisse: Sie dürfen keine Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen offenlegen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

Was passiert, wenn ich mich nicht an diese Bedingungen halte?

Wenn Sie gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen, können Sie sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen erleiden. Diese können von Abmahnungen über Schadenersatzansprüche bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen reichen.

Wie kann ich eine hilfreiche und rechtlich einwandfreie Arbeitgeberbewertung abgeben?

Hier sind einige Tipps für eine effektive und rechtlich korrekte Arbeitgeberbewertung

  • Seien Sie ehrlich: Teilen Sie Ihre authentischen Erfahrungen und Meinungen. Falsche oder irreführende Informationen können rechtliche Konsequenzen haben und sind nicht hilfreich für andere Nutzer.
  • Seien Sie spezifisch: Geben Sie genaue Details zu bestimmten Aspekten Ihres Arbeitsplatzes. Generelle Aussagen können schwer zu interpretieren sein und haben oft weniger Gewicht.
  • Seien Sie respektvoll: Selbst wenn Ihre Erfahrungen negativ waren, versuchen Sie, Ihr Feedback auf eine konstruktive und respektvolle Weise zu formulieren. Persönliche Angriffe oder beleidigende Sprache können rechtlich problematisch sein und schaden Ihrer Glaubwürdigkeit.
  • Vermeiden Sie die Nennung von Namen: Um die Privatsphäre anderer zu schützen und mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es am besten, keine spezifischen Namen zu nennen, es sei denn, dies ist absolut notwendig und im öffentlichen Interesse.
  • Behalten Sie Betriebsgeheimnisse für sich: Selbst wenn Sie anonym posten, ist es illegal und unethisch, vertrauliche Informationen oder Betriebsgeheimnisse zu teilen.

Kann mein Arbeitgeber herausfinden, dass ich eine Bewertung verfasst habe?

Viele Bewertungsplattformen bieten die Möglichkeit, Bewertungen anonym zu posten. Allerdings sollte beachtet werden, dass absolute Anonymität im Internet nie garantiert werden kann. Es ist daher empfehlenswert, bei der Bewertung keine spezifischen Details zu nennen, die auf Ihre Identität hinweisen könnten.


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