Nicht immer lassen sich Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gütlich beilegen. Viele Fällen landen stattdessen vor den Arbeitsgerichten. Dabei gibt es zwischen dem Arbeitsgerichtsverfahren und den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einige Unterschiede. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher schon im Vorfeld durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Ablauf eines Arbeitsgerichtsverfahrens
Es ist in jedem Fall ratsam, dass sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen, auch wenn kein Anwaltszwang herrscht.
Für den Arbeitnehmer besteht zudem die Möglichkeit, sich auch Unterstützung durch einen Gewerkschaftsvertreter zu holen.
Der Arbeitgeber kann seinerseits durch einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes unterstützt werden.
Im Gegensatz zum Zivilprozess, ist das Arbeitsgerichtsverfahren nicht nur einfacher, sondern auch billiger und schneller. Was den Verfahrensablauf eines Arbeitsgerichtsverfahrens angeht, finden sich die einschlägigen Regeln im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Verfahren vor einem Arbeitsgericht (© eschwarzer / fotolia.com)Üblicherweise gibt es drei wichtige Stufen während des Verfahrens:
- Güteverhandlung
- Kammertermin
- Urteil oder die vorzeitige Beendung des Verfahrens durch einen Vergleich
Jeweils ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Laienrichter bilden die Kammern der Arbeitsgerichte. Dabei entstammt ein ehrenamtlicher Richter stets dem Kreis der Arbeitnehmer, während der andere dem Kreis der Arbeitgeber zuzuordnen ist. Auch bei dem Landesarbeitsgericht gilt diese Zusammensetzung. Das Bundesarbeitsgericht hingegen setzt sich aus Senaten zusammen. Ein Senat besteht aus drei Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern.
Gütetermin
Jeder arbeitsgerichtliche Prozess startet mit einer Güteverhandlung, die auf die Einreichung der Klage bei Gericht folgt. Ziel ist es hierbei, die Sach- und Rechtslage genauer zu erörtern. Zudem sollen die beiden Parteien möglichst zu einem Vergleich bewegt werden. Viele Arbeitsgerichtsverfahren enden bereits mit dem Gütetermin, da die Parteien sich weitere Kosten ersparen und das weitere Prozessrisiko umgehen wollen.
Kammertermin / Streittermin
Ließ sich in der Güteverhandlung keine Einigung erzielen, folgt als nächstes der Kammertermin. Der Fall wird nun durch den Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter streitig verhandelt. Das bedeutet, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, Argumente auszutauschen. Ziel ist es, den Sachverhalt aufzuklären, auch unter Zuhilfenahme von Zeugen und Beweisen. Im Anschluss an den Kammertermin wird das Gericht durch Urteil oder Beschluss entscheiden. Aber auch beim Kammertermin wird immer noch einmal auf eine gütliche Einigung hingewirkt, da es vorgesehen ist, dass in jeder Lage des Arbeitsgerichtsverfahrens eine gütliche Erledigung angestrebt werden soll.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht erhoben werden. Dies ist möglich, wenn der Streitwert über 800 Euro liegt, oder wenn andernfalls bei einem niedrigeren Streitwert das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zulässt. Sollte auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht zufriedenstellend ausfallen, kann innerhalb eines Monats beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt werden.
Beweisaufnahme und Zeugen beim Arbeitsgerichtsverfahren
Kann beim Kammertermin eine Partei keine überzeugenden Argumente vorbringen, fällt das Gericht gleich ein Urteil. Ist jedoch eine Beweisaufnahme erforderlich um festzustellen, welche Partei Recht hat, wird durch das Gericht ein Beweisbeschluss erlassen. Arbeitsgerichte nutzen für die Beweiserhebung meist Zeugen. Selten werden andere Beweismittel hinzugezogen. Die Zeugen werden über ihre Wahrheitspflicht belehrt und anschließend vernommen. Das Gericht und auch die Prozessparteien können Fragen an die Zeugen richten. Ist die Zeugenvernehmung abgeschlossen, können sich die Parteien selbst zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern. Im Anschluss daran wird das Gericht entweder das Urteil fällen, oder einen Termin bestimmen, an dem die Entscheidung verkündet wird.
Wie lange dauert eine Verhandlung beim Arbeitsgericht?
Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung vom Richter anberaumt werden, § 61a Absatz 2 ArbGG. Üblicherweise nimmt ein Gütetermin selbst vor dem Arbeitsgericht um die 15 Minuten in Anspruch.
Streitwert
Urteil beim Arbeitsgerichtsverfahren (© photobyphotoboy / AdobeStock)Wie hoch die Gerichtskosten ausfallen und welche Kosten für die hinzugezogenen Anwälte entstehen, hängt vom jeweiligen Streitwert ab. Ein hoher Streitwert bedeutet also auch hohe Kosten. Im Urteil wird durch das Arbeitsgericht der Streitwert festgelegt. Geht es um Zahlungsansprüche, etwa ein ausgebliebener Lohn, ist die Höhe des eingeklagten Betrages für den Streitwert entscheidend.
Bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht geht es aber nicht selten auch um die Feststellung, dass eine Kündigung nicht wirksam war. Es wird also häufig nicht um die Zahlung einer bestimmten Summe gestritten, vielmehr um einen anderen Gegenstand. Die Rechtsprechung hat für besonders häufig vorkommende Streitigkeiten im Arbeitsgerichtsverfahren daher Regeln entwickelt, mit denen sich der Gegenstands- bzw. Streitwert festlegen lässt.
Geht es beispielsweise um die Wirksamkeit einer Kündigung, werden 3 Monatsgehälter zugrunde gelegt. Bei der Wirksamkeit einer Befristung sind es ebenfalls 3 Monatsgehälter, bei einer Streitigkeit über die Berechtigung einer Abmahnung ist es 1 Monatsgehalt, ebenso bei der Pflicht zur Zeugniserteilung und der Pflicht zur Zeugniskorrektur.
Kosten
Generell erhebt das Arbeitsgericht Gerichtskosten. Kommt es in der ersten Instanz jedoch zu einem Vergleich und der Rechtsstreit erledigt sich dadurch, entfallen die Gerichtskosten. Was die Auslagen des Gerichts angeht, darunter u.a. Kosten für Zeugenladungen und Sachverständige, sind diese von der unterlegenen Partei zu tragen.
In der ersten Instanz hat jede Partei ihren Anwalt zu zahlen, unabhängig davon, ob sie das Verfahren gewinnt oder verliert. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der regelmäßig als wirtschaftlich schwächer eingestuft wird als ein Arbeitgeber, aufgrund des Kostenrisikos davon absieht, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Sollte ein Arbeitnehmer also vor Gericht verlieren, hat er nur seine eigenen Kosten zu tragen, nicht aber noch die seines Arbeitgebers. In der zweiten Instanz kommt hingegen wieder die Verliererpartei für alle Kosten des Verfahrens auf, dazu gehören neben den eigenen Kosten auch die der Gegenseite.