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Was regelt die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 01.10.2024

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie trägt dazu bei, Krankheiten und Gesundheitsgefährdungen frühzeitig zu erkennen und die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter*innen zu erhalten. Die Anlässe und Abläufe sind in der Verordnung geregelt, ebenso die Pflichten des Arbeitgebers. Arbeitsschutz ist mehr als ein rein wirtschaftlicher Faktor und nicht nur allein die Pandemie ist ein Auslöser für eine Reihe von Anlassfällen, die gesetzlich zu regeln sind.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitsmedizinische Vorsorge (© Falko Matte – stock.adobe.com)
Arbeitsmedizinische Vorsorge (© Falko Matte – stock.adobe.com)
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl I. S. 2768), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082).

Was ist das Ziel der Verordnung?

Mit der Verordnung (§ 1 ArbMedVV) sind die Maßnahmen geregelt, die Vorsorge gegen arbeitsbedingte Erkrankungen treffen.

Ein weiteres Ziel ist das Erkennen, Vorbeugen und Verhüten von Berufskrankheiten. Insgesamt ist die Verordnung ein Regelwerk, das den betrieblichen Gesundheitsschutz fortentwickelt und die Beschäftigungsfähigkeit aufrechterhält. All das ist im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eingebettet. Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bleiben von der Verordnung unberührt.

Bedeutung und Begriff

In den Begriffsbestimmungen § 2 ArbMedVV ist beschrieben, was im Sinne der Verordnung darunter zu verstehen ist.

Sie ist Teil der betrieblichen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen (Abs. 1.1) und zielt auf die Beurteilung individueller Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit ab. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf Früherkennung und der gesundheitlichen Gefährdung bei bestimmten Tätigkeiten (Abs. 1.2).

Mittels ärztlichen Beratungsgesprächen, individuellen und allgemeinen Arbeitsanamnesen, Aufklärung und Beratung soweit erforderlich und vom Beschäftigten zugelassen, ist der Rahmen der Maßnahmen abgesteckt (Abs. 1.3).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge basiert auf Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung und den sonstigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (Abs. 1.4), ist aber nicht als Nachweis für gesundheitliche Eignung für besondere berufliche Anforderungen auf Basis individual- oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen vorgesehen (Abs. 1.5).

Varianten der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bürotätigkeit (© pictworks – stock.adobe.com)
Bürotätigkeit (© pictworks – stock.adobe.com)
Abhängig vom Betrieb, Beschäftigungsverhältnis und Tätigkeiten nennt die Verordnung drei mögliche Varianten der Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge ist zu veranlassen, wenn es sich um besonders gefährdete Tätigkeiten handelt (§ 2 Abs. 2 ArbMedVV). Sie ist vor allem vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme zu untersagen, wenn keine Pflichtvorsorge stattgefunden hat (§ 4 ArbMedVV).
  • ist bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten (§ 2 Abs. 3 ArbMedVV). Sie findet wiederum vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die Beschäftigten können das Angebot allerdings ausschlagen. Liegt seitens des Arbeitgebers Kenntnis einer Erkrankung vor, die aller Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht, so ist unverzüglich auf das Angebot hinzuweisen. Das erstreckt sich auf Umstände nach Beendigung von Tätigkeiten, wenn mit längeren Latenzzeiten zu rechnen ist. Ist das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit beendet, geht diese Pflicht auf den gesetzlichen Unfallversicherungsträger über (§ 5 ArbMedVV).
  • ist bei Tätigkeiten, die einen Gesundheitsschaden nicht ausschließen, auf Wunsch des / der Beschäftigten zu ermöglichen (§ 2 Abs. 4). Das kann entfallen, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen es ausschließen, dass mit einem gesundheitlichen Schaden zu rechnen ist.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Dem Arbeitgeber sind im § 3 ArbMedVV eine Reihe von Pflichten auferlegt, die er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat:

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und die darauf basierende arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen.
  • Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch einen beauftragten Arzt/Ärztin, bei der einem möglichen Betriebsarzt der Vorrang zu geben ist. Er hat dem Arzt alle nötigen Informationen über Arbeitsplatzverhältnisse und den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu übermitteln.
  • Ebenso informiert der Arbeitgeber den durchführenden Arzt über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und ermöglicht ihm eine Begehung der Arbeitsplätze.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll Teil der Arbeitszeit sein.
  • Der Arbeitgeber ist veranlasst, eine Vorsorgekartei mit allen Angaben über die Anlässe und Zeiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu führen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Aufzeichnungen den ausscheidenden Beschäftigten zu übergeben.

Zusammenhang mit einer Gefährdungsbeurteilung

Sie bildet bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz die Grundlage für die Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV und ist somit die Basis für angemessene arbeitsmedizinische Vorsorgen. Mit ihr sind Erkennung von Wechselwirkungen der Arbeit auf die Gesundheit erkenntlich zu machen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung umfasst mehrere Einzelschritte:

  1. Ermittlung möglicher Gefährdungen, die sich ergeben aus:
    • der Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte, der Arbeitsplätze,
    • den möglichen physikalischen, chemischen, biologischen Einwirkungen,
    • dem Gebrauch und der Anwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen,
    • dem Fehlen erforderlicher Qualifikationen,
    • der psychischen Arbeitsbelastung.
  2. Beurteilung der ermittelten Gefährdungen und Abschätzung des Risikos:
    • Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts?
    • Wie hoch ist das erwartete Ausmaß des Schadens?
  3. Risikomanagement (© Robert Kneschke – stock.adobe.com)
    Risikomanagement (© Robert Kneschke – stock.adobe.com)
    Ableitung geeigneter Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem S-T-O-P-Prinzip. Dabei geht die Richtung von S nach P.
    • S = Substitution: Ersatz eines Gefahrstoffes durch einen anderen mindergefährlichen.
    • T = technische Maßnahmen, wie z. B. Reduktion der Lärmbelastung, Abschirmung, Kapselung.
    • O = Organisatorische Maßnahmen wie Änderung und Verteilung der Tätigkeiten, Änderung der Arbeitsabläufe.
    • P = Personelle Maßnahmen: persönliche Schutzausrüstung, Unterweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorge.
  4. Durchführung der festgelegten Maßnahmen:
    • Festhalten der Verantwortungen und Termine.
    • Große Aufgaben in kleinere zerlegen.
  5. Überprüfung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und ob die Beschäftigten sie umsetzen.
  6. Anpassung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung basierend auf den bisherigen Erkenntnissen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge in Zeiten einer Pandemie (Corona)

Die weltweite Pandemie hat kurzfristiges und angepasstes Handeln erforderlich gemacht. Erstmals trat diese hochinfektiöse Gefährdung, verbunden mit hoher Krankheitslast mit teilweise tödlichem Verlauf, derart massiv und überraschend auf, dass zeitgerechtes präventives Handeln kaum möglich machte. Die persönlichen Beratungen und Untersuchungen, dem eigentlichen Sinne der Prävention dienend, waren in der bisherigen Form nicht mehr durchzuführen und wurden durch Online-Konsultation und telefonische Beratung ersetzt.

In der Nachschau ließ sich zum Thema Gesundheits- und Arbeitsschutz ableiten, dass Weiterentwicklungen erforderlich sind, die sich grundsätzlich von den bisherigen Vorgehensweisen unterscheiden. Korrekte und persönliche Schutzausrüstung sind erforderlich, die Kontaktzeiten zu begrenzen, die Räume zu adaptieren, die Reinigungsfrequenz anzupassen.

Ein bestimmendes künftiges Thema wird sich der Digitalisierung und der Telemedizin widmen. Während der Pandemie konnte in diesem Bereich viel Erfahrung gesammelt werden.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind dem Arzt besondere Pflichten auferlegt. Die Ergebnisse daraus sind von ihm schriftlich festzuhalten, mit dem betroffenen Mitarbeiter zu beraten und vor allem die Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten. Ein ärztlicherseits empfohlener Beschäftigungswechsel ist dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Betroffenen mitzuteilen.

Zusammenfassung und Fazit

Die ArbMedVV ist ein Regelwerk für den Arbeitgeber und wirkt auf den Bereich der Vorsorge. Es ist Ziel, gegen arbeitsbedingte Erkrankungen vorzubeugen, Berufskrankheiten rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten. Damit wird insgesamt ein Beitrag zur Beschäftigungsfähigkeit geleistet und der nachhaltige betriebliche Gesundheitsschutz fortentwickelt.

Fazit (© pathdoc – stock.adobe.com)
Fazit (© pathdoc – stock.adobe.com)
Für Vorsorgeuntersuchungen sind Ärzte/Ärztinnen berufen, die auf dem Gebiet der Betriebsmedizin ausgebildet sind. Sie haben keinesfalls Arbeitgeberfunktion gegenüber den Beschäftigten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat einzig den Zweck der betrieblichen Vorsorge. Andere ärztliche Leistungen wie Einstellungs- und personalärztliche Untersuchungen (Eignungsuntersuchungen) fallen nicht darunter. Die gesetzliche Unfallversicherung kann entsprechende branchenspezifische Vorgaben erlassen.

Es ist nicht zulässig, dem Arbeitgeber ärztliche Unterlagen über die Beschäftigten zu übermitteln. Sie sind nur für die Arbeitnehmer bestimmt, die im Rahmen der informationellen Selbstbestimmung darüber verfügen können. Der Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist verständlich, ist in dem Kontext allerdings kein zulässiges Instrument.

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die individuelle persönliche Beratung im Mittelpunkt, die Entscheidung obliegt dem Arbeitnehmer. Deshalb ist es unerlässlich, dass der untersuchende Mediziner alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplatzsituationen und die Gefährdungsbeurteilung erhält, um die richtigen Maßnahmen vorzuschlagen und mit dem Mitarbeiter zu beraten.

FAQ zu Arbeitsmedizinische Vorsorge

Was ist Arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie zielt darauf ab, berufsbedingte gesundheitliche Risiken zu erkennen, zu bewerten und zu minimieren. Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen dienen der Prävention von arbeitsbedingten Krankheiten und Unfällen.

Wer ist für die Arbeitsmedizinische Vorsorge zuständig?

Die Zuständigkeit für die arbeitsmedizinische Vorsorge liegt bei den Arbeitsmedizinern oder den Betriebsärzten. Diese sind speziell ausgebildete Ärzte, die sich auf die Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz spezialisiert haben. Sie arbeiten entweder selbstständig oder sind in einem Unternehmen angestellt.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird in Deutschland durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt. Diese Gesetze legen die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fest, um die Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen.

Welche Aufgaben umfasst die Arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst verschiedene Aufgaben, darunter:

  • Gefährdungsbeurteilung: Arbeitsmediziner beurteilen die arbeitsbedingten Gefährdungen und Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Untersuchungen: Regelmäßige Untersuchungen der Beschäftigten sollen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig erkennen.
  • Beratung: Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten beratende Unterstützung zu präventiven Maßnahmen und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
  • Impfungen: Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet auch die Empfehlung und Durchführung von Impfungen, um Infektionskrankheiten vorzubeugen.

Wer trägt die Kosten für die Arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt in der Regel der Arbeitgeber. Es handelt sich um eine Investition in die Gesundheit der Beschäftigten und dient gleichzeitig der Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben. In einigen Fällen können jedoch auch Kosten von den Krankenkassen oder Unfallversicherungsträgern übernommen werden.

Welche Bedeutung hat die Arbeitsmedizinische Vorsorge für Arbeitnehmer?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat eine große Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da sie von den Maßnahmen zur Arbeitsplatzgesundheit und Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen profitieren. Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge werden potenzielle Gefahren frühzeitig erkannt und geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten. Arbeitnehmer haben das Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die ihnen helfen, ihren Gesundheitszustand im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu überwachen.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentlicher Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie dient der systematischen Bewertung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen für die Gesundheit der Arbeitnehmer. Durch die Gefährdungsbeurteilung können arbeitsbedingte Risiken erkannt und entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.

Welche Rolle spielen Arbeitnehmervertretungen bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Arbeitnehmervertretungen, wie Betriebsräte oder Personalräte, spielen eine wichtige Rolle bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie haben das Recht, bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Arbeitsplatzgesundheit und -sicherheit mitzuwirken. Durch ihre Beteiligung können sie sicherstellen, dass die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Arbeitnehmervertretungen können beispielsweise auf die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen drängen, wenn sie der Ansicht sind, dass bestimmte Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen.


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