Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist das Ziel der meisten Arbeitnehmer. Doch gerade Berufseinsteiger müssen sich oftmals zunächst mit einem befristeten Arbeitsvertrag zufriedenstellen. Was die Besonderheiten von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen sind, soll im Folgenden erläutert werden.
Arbeitsvertrag unbefristet / befristet – Definitionen und Inhalt
Befristet oder unbefristet? (© magele-picture / fotolia.com)Der befristete unterscheidet sich vom unbefristeten Arbeitsvertrag vor allem dadurch, dass der befristete Vertrag automatisch endet, sobald die vorbestimmte Zeit abgelaufen ist. Das Arbeitsverhältnis wird also nur auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Laufzeiten von einem bis zu zwei Jahren sind hier üblich. Eine Kündigung ist nicht nötig und somit auch keine Rechtfertigung, was es für den Arbeitgeber einfacher macht. Gesetzlich geregelt ist der befristete Arbeitsvertrag im Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag endet, ist hingegen zunächst eine Kündigung erforderlich. Daher muss bei einem befristeten Arbeitsvertrag stets ein Endtermin vertraglich vereinbart werden. Bis zu diesem Endtermin kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur außerordentlich gekündigt werden, es muss also ein wichtiger Grund vorliegen.
Generell lassen sich zudem zwei Arten der Befristung unterscheiden. Es gibt den kalendermäßig befristeten Vertrag. Hier kann ein Vertrag bis zu zwei Jahre kalendermäßig befristet werden soweit im Arbeitsvertrag kein Sachgrund durch den Arbeitgeber genannt wurde. Daneben gibt es die Zweckbefristung bzw. Befristung mit Sachgrund. Für die Befristung muss also ein sachlicher Grund vorliegen. Fällt dieser schließlich weg, endet auch der Arbeitsvertrag.
In der Praxis ist jedoch vor allem das unbefristete Arbeitsverhältnis üblich. An einem unbefristeten Arbeitsvertrag sind vor allem Arbeitnehmer interessiert, da er ihnen mehr Sicherheit bietet. Ein lebenslang festes Gehalt ermöglicht es, auch größere private Projekte anzugehen, beispielsweise den Hausbau oder die Familiengründung. Wer einen unbefristeten Vertrag in der Tasche hat, kann im Grunde bis zum Eintritt ins Rentenalter in dem jeweiligen Unternehmen arbeiten.
Der Arbeitgeber kann prinzipiell entscheiden, ob er mit einem Mitarbeiter einen befristeten oder unbefristeten Vertrag schließen möchte. Hat jedoch bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Parteien bestanden, muss nach Befristung ein unbefristeter Arbeitsvertrag folgen soweit innerhalb von zwei Jahren schon dreimal eine Verlängerung vereinbart wurde. Die Gesamtdauer eines befristeten Vertrages in einem Unternehmen darf also nicht bei mehr als zwei Jahren liegen. Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter darüber hinaus halten, muss er ihn unbefristet anstellen.
Von befristeten Vertrag in unbefristeten wechseln
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer jederzeit einen unbefristeten Vertrag anbieten. Meist geschieht dies, wenn eine weitere befristete Verlängerung nicht mehr möglich ist, da der Vertrag bereits maximal oft oder maximal lang befristet wurde. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht in § 15 Absatz 5 aber auch eine automatische Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag vor:
„Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“
In § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz heißt es weiterhin:
„Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.“
Im Falle eines unwirksam geschlossenen befristeten Vertrages, wandelt sich dieser also automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Weiterhin erfolgt eine Umwandlung von befristet in unbefristet u.a. in folgenden Fällen:
- Das Arbeitsverhältnis wird auch nach offiziellem Ende wie gehabt fortgesetzt, der Arbeitnehmer arbeitet also einfach weiter und wird dafür auch entlohnt.
- Der befristete Arbeitsvertrag wird nach seinem Enddatum verlängert und gilt somit als neuer Arbeitsvertrag. Da eine Mehrfachbefristung nicht möglich ist, muss der neue Arbeitsvertrag unbefristet sein. Ist das Enddatum des befristeten Arbeitsvertrags beispielsweise der 30. September, ist eine Verlängerung nur bis zu diesem Tage möglich. Ab dem 1. Oktober wäre es keine Verlängerung mehr, sondern ein neuer Vertrag
Von unbefristeten in befristeten Arbeitsvertrag wechseln
Befristeter Arbeitsvertrag (© Stockfotos-MG / fotolia.com)Wer von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes wechselt, riskiert unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Läuft der befristete Arbeitsvertrag aus und meldet man sich arbeitslos, kann das Arbeitsamt anführen, dass man die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Die Sperrzeit würde nur entfallen, wenn ein wichtiger Grund für den Wechsel vorgelegen hat. Bejaht wurde dies vom Sozialgericht Speyer in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem befristeten wechselte, da der neue Arbeitsplatz näher an seinem Wohnort war und die Tätigkeit besser bezahlt wurde. Die Befristung lief nach zwei Monaten aus, ein Anschlussarbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Der Angestellte meldete sich arbeitslos und das Arbeitsamt verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt werden sollte. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht später entschied. Was von den Arbeitsämtern und Sozialgerichten jedoch in anderen Fällen als wichtiger Grund für einen Wechsel anerkannt wird, kann nicht pauschal gesagt werden.

Befristeter Arbeitsvertrag automatisch unbefristet
Wenn eine Befristungsvereinbarung unwirksam ist, gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 Satz 1 TzBfG. In der Praxis ist es zudem oft so, dass befristete Arbeitsverhältnisse einfach fortgesetzt werden, obwohl sie durch Zeitablauf eigentlich bereits beendet sind. Der Arbeitnehmer geht also weiter arbeiten und wird auch weiter dafür entlohnt. Gemäß § 15 Absatz 5 TzBfG gilt das Arbeitsverhältnis dann ebenfalls als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig in unbefristet
Im Falle der rechtsunwirksamen Befristung eines Arbeitsvertrages kommt es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer sollte sich hier durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen und die Rechtsunwirksamkeit geltend machen.

Sachgründe für die Befristung
Es kann unterschiedliche sachliche Gründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses geben. Dazu gehören u.a.:
- nur vorübergehender Bedarf an zusätzlicher Arbeitskraft (z.B. beim Schlussverkauf)
- Vertretung eines Mitarbeiters (z.B. bei Elternzeit oder längerer Krankheit)
- Erprobung
- Begrenzte Haushaltsmittel
- Personenbedingte Gründe (z.B. bei befristet erteilten Aufenthaltsgenehmigungen)