- Was sind ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen?
- Ausländerfeindlichkeit am Arbeitsplatz – was kann der Arbeitgeber tun?
- Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
- FAQ zu ausländerfeindlichen Äußerungen
Was versteht das Gesetz unter ausländerfeindlichen Äußerungen?
Was sind die rechtlichen Folgen ausländerfeindlicher Äußerungen?
Wie kann man sich gegen ausländerfeindliche Äußerungen wehren?
Wie wird die Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Äußerungen behandelt?
Wie unterscheidet sich die rechtliche Handhabung von ausländerfeindlichen Äußerungen offline und online?
Wer Kollegen gegenüber fremdenfeindliche Äußerungen tätigt, riskiert mitunter eine fristlose Kündigung. Ausländerfeindliche Äußerungen können durchaus einen Kündigungsgrund darstellen. Und das nicht nur, wenn sie am Arbeitsplatz getätigt werden, sondern auch, wenn rassistische Postings in sozialen Netzwerken erfolgen, von denen der Arbeitgeber erfährt.
Was sind ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen?
In § 130 StGB ist der Tatbestand der Volksverhetzung geregelt: „Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Ausländerfeindliche Äußerungen am Arbeitsplatz (© fizkes / fotolia.com)Nach § 130 Absatz 2 StGB ist auch das Verbreiten entsprechender Schriften strafbar.
Unter dem „Beschimpfen, böswilligem Verächtlichmachen oder Verleumden“ ist das Diffamieren von Bevölkerungsgruppen zu verstehen, die kann durch Tatsachenbehauptungen sowie durch Werturteile erfolgen. Dabei muss auch ein Angriff auf die Menschenwürde zu bejahen sein.
Ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen, die sogar einen Straftatbestand erfüllen können, müssen stets von der Meinungsfreiheit abgegrenzt werden. In Artikel 5 GG heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […].“ Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das jedoch seine Grenzen dort findet, wo die persönliche Ehre des anderen beginnt oder auch allgemeine Gesetze Einhalt gebieten. Beleidigungen oder Herabwürdigungen anderer Personen sind durch eine Meinungsäußerung nicht gestattet. Von der Rechtsprechung werden solche Äußerungen, die jeden sachlichen Bezug vermissen lassen und nur darauf abzielen, eine Person zu kränken und zu diffamieren, als Schmähkritik bezeichnet.
Ausländerfeindlichkeit am Arbeitsplatz – was kann der Arbeitgeber tun?
Lässt ein Mitarbeiter ausländerfeindliche Äußerungen über einen Betriebsangehörigen fallen, verstößt er damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber muss einen solchen Pflichtverstoß nicht hinnehmen, ihm ist die Möglichkeit gegeben, den betreffenden Mitarbeiter verhaltensbedingt zu kündigen.
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Angestellten eine Fürsorgepflicht. Demnach kann er es nicht zulassen, dass einer seiner Mitarbeiter in dieser Weise diskriminiert wird. Die Pflicht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den diskriminierten Mitarbeiter vor weiteren ausländerfeindlichen Anfeindungen zu schützen, ergibt sich auch aus § 12 Absatz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG): „Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Absatz 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.“
Und auch § 104 Betriebsverfassungsgesetz findet hier Anwendung: „Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Absatz 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassische oder fremdenfeindliche Betätigungen den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.“

Wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund von Beleidigungen oder Schmähkritik also nicht mehr auf die Meinungsfreiheit berufen kann, was zumindest bei groben Beleidigungen der Fall sein dürfte, kann eine Kündigung also durchaus gerechtfertigt sein. Während beispielsweise die Aussage eines Mitarbeiters, die „Das Boot ist voll“ lautete, als politische Äußerung gewertet wurde, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, kommt bei rassistischen Parolen wie „Heil Hitler“ eine fristlose Kündigung in Frage.
Fraglich ist auch, wie sich die Sachlage gestaltet, wenn rechte Parolen am Stammtisch fallen oder Arbeitnehmer rassistische Postings in sozialen Netzwerken veröffentlichen. Viele Arbeitgeber wollen nicht mit ausländerfeindlicher Hetze ihrer Arbeitnehmer in Verbindung gebracht werden, schließlich kann dies auch zu einem Imageschaden führen. Prinzipiell geht es einen Arbeitgeber nichts an, was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut. Anders verhält es sich, wenn Äußerungen getätigt werden, die die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen.
Wird der Arbeitnehmer, der sich ausländerfeindlich in der Öffentlichkeit äußert, mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht, kann das rufschädigend wirken. Bei Postings in sozialen Netzwerken kommt es für die Gerichte daher auch darauf an, ob es anderen Nutzern möglich ist, einen Bezug zwischen dem ausländerfeindlichen Posting und dem Unternehmen herzustellen. Ausreichend hierfür kann es bereist sein, wenn der Mitarbeiter, der die Beleidigungen im Netz postet, ein öffentlich einsehbares Profil hat, in dem er seinen Arbeitgeber nennt.
Nicht wenige Unternehmen haben mittlerweile Verhaltensrichtlinien oder Betriebsvereinbarungen aufgestellt, die Vorgaben zum Verhalten in sozialen Medien machen. Sollte es dennoch zu einem entsprechenden Fehlverhalten kommen, können diese Verhaltensrichtlinien und Betriebsvereinbarungen bei der Beurteilung einer Kündigung herangezogen werden.

Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
Kündigung (© joachim-lechner / fotolia.com)Fallen rassistische Äußerungen, handelt es sich um ein steuerbares Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers. Er ist also dazu in der Lage, dieses Verhalten zu unterlassen. Daher kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage. Zu klären ist jedoch, ob zuvor eine Abmahnung erfolgen sollte, mit der der Arbeitnehmer dazu aufgefordert wird, entsprechende Äußerungen in Zukunft zu unterlassen.
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung
Hierzu hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ausländerfeindliche Äußerungen während der Arbeit sogar grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen. Somit wäre auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Das Gericht sah in dem konkreten Fall, in dem ein polnischer Mitarbeiter über mehrere Jahre hinweg beinah täglich durch einen Kollegen ausländerfeindlich beleidigt wurde, auch eine Abmahnung als nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer hätte von vorneherein wissen müssen, dass sein Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulde.
Vornahme einer Interessenabwägung des Gerichts bei fristloser Kündigung
Arbeitgeber sollten jedoch beachten, dass eine fristlose Kündigung wegen Ausländerfeindlichkeit durchaus nicht immer vor Gericht Bestand haben muss. Der Richter wird stets eine Interessenabwägung vornehmen. Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, aber auch die Frage, ob eine vorherige Provokation stattgefunden hat, fließen in die richterliche Beurteilung mit ein. Dann wird entschieden, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob durch die Äußerungen der Betriebsfrieden gestört wird. Das wäre zum Beispiel dann zu bejahen, wenn die Beleidigungen in einer körperlichen Auseinandersetzung enden.
FAQ zu ausländerfeindlichen Äußerungen
Was versteht das Gesetz unter ausländerfeindlichen Äußerungen?
Ausländerfeindliche Äußerungen beziehen sich auf jegliche Kommunikation, die dazu dient, Personen aufgrund ihrer Nationalität, Herkunft oder Abstammung zu diskriminieren, herabzusetzen oder zu beleidigen. Solche Aussagen können sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Kommunikation erfolgen und sie können auch über das Internet verbreitet werden.
Nach dem deutschen Strafrecht, speziell nach § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB), sind Äußerungen, die zum Hass gegen eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe aufrufen oder zu Gewalt oder willkürlichen Maßnahmen gegen sie auffordern, strafbar.
Ein Beispiel dafür wäre eine öffentliche Rede, in der alle Menschen einer bestimmten Nationalität als kriminell bezeichnet werden. Solche verallgemeinernden und diskriminierenden Aussagen sind in Deutschland rechtswidrig und können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Was sind die rechtlichen Folgen ausländerfeindlicher Äußerungen?
Die rechtlichen Folgen ausländerfeindlicher Äußerungen können erheblich sein. Nach § 130 Absatz 1 StGB kann eine Person, die zu Hass und Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe aufgrund ihrer Nationalität, Rasse oder Religion aufruft, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden. Die genauen Konsequenzen hängen von mehreren Faktoren ab, wie zum Beispiel:
- Art und Weise der Äußerung: Hat die Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu Hass und Gewalt aufgerufen?
- Ausmaß der Verbreitung: Wie viele Personen wurden durch die Äußerung erreicht?
- Folgen der Äußerung: Hat die Äußerung tatsächlich zu Gewalt oder Diskriminierung geführt?
Wie kann man sich gegen ausländerfeindliche Äußerungen wehren?
Wenn Sie Opfer von ausländerfeindlichen Äußerungen werden, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. Unter Umständen können Sie eine Strafanzeige erstatten, aufgrund von § 130 StGB (Volksverhetzung), § 185 StGB (Beleidigung) oder § 241 StGB (Bedrohung). Darüber hinaus können Sie sich an den Antidiskriminierungsbeauftragten wenden oder zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, z.B. auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz. Ein konkretes Beispiel: Wenn jemand auf einer Social-Media-Plattform ausländerfeindliche Kommentare über Sie veröffentlicht, können Sie die Person bei der Plattform melden und gleichzeitig bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Beleidigung stellen. Zudem könnten Sie einen Anwalt konsultieren, um eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz zu erwägen.
Wie wird die Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Äußerungen behandelt?
Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Recht, das im Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) verankert ist. Es ermöglicht es jedem, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dennoch hat dieses Recht seine Grenzen. Die Meinungsfreiheit schützt nicht vor strafrechtlicher Verfolgung, wenn die Äußerungen die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen verletzen oder gegen andere Gesetze wie das StGB verstoßen.
Wenn ausländerfeindliche Äußerungen zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung aufrufen, überschreiten sie die Grenzen der Meinungsfreiheit und können strafrechtlich verfolgt werden. Dies zeigt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung eine hohe Bedeutung hat, aber dennoch dem Grundsatz der Menschenwürde und dem Diskriminierungsverbot unterliegt, die ebenfalls im Grundgesetz verankert sind.
Wie unterscheidet sich die rechtliche Handhabung von ausländerfeindlichen Äußerungen offline und online?
Sowohl offline als auch online gilt das deutsche Strafrecht. Ausländerfeindliche Äußerungen, ob in der physischen Welt oder im Internet, können strafrechtliche Folgen haben. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch in der Verbreitung. Online können ausländerfeindliche Äußerungen schnell viral gehen und eine weit größere Menge an Menschen erreichen. Daher können sie potenziell auch mehr Schaden anrichten.
In diesem Zusammenhang kann das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) relevant werden, das soziale Netzwerke dazu verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb einer bestimmten Frist zu löschen. Zudem kann die Anonymität im Internet die rechtliche Verfolgung erschweren, da die Identifizierung der Täter oft aufwendiger ist. Nichtsdestotrotz werden auch online ausländerfeindliche Äußerungen strafrechtlich verfolgt und können zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.