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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft - Was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber beachten?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 11.08.2025

Zum Schutz der Mutter und des Kindes gibt es rund um die Schwangerschaft und die Zeit nach der Geburt einige Regelungen in den deutschen Gesetzen. Unter anderem gibt es in den letzten Wochen der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot, das aber auch viel früher bei gegebenen Umständen gelten kann. Wie genau sich das Verbot gestaltet, ab wann es gilt und worauf werdende Eltern und Arbeitgeber achten müssen, lesen Sie hier.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft - wie ist die Rechtslage?

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft (Symbolbild)
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft (Symbolbild)
Grundsätzlich besagt das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, dass Arbeitgeber schwangere Arbeitnehmer keine Tätigkeiten ausüben lassen dürfen, die für Mutter und (ungeborenes) Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen könnten.

Geregelt ist all dies im Mutterschutzgesetz (MuSchG). §§4 bis 6 MuSchG regeln die Verbote zu bestimmten Zeiten (etwa an Sonn- und Feiertagen). §§ 9 ff MuSchG regeln die Beschränkungen in bestimmten Umfeldern und unter bestimmten Bedingungen.

Um Gefährdungen zu vermeiden, hat der Arbeitgeber unter Umständen auch die Rahmenbedingungen der Arbeit zu verändern. Das bedeutet etwa:

  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz
  • Generelles Beschäftigungsverbot aussprechen

Per Gesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, mildere Maßnahmen zu wählen, sofern diese möglich und geeignet sind.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die generelle Schutzpflicht gilt im Übrigen nicht nur für die Zeit der Schwangerschaft, sondern auch für die Stillzeit.

Gründe für diese Regelung

Eine Schwangerschaft verlangt vom Körper der werdenden Mutter viel. Das ungeborene Kind ist zugleich noch ein empfindliches Leben. Sowohl Mutter als auch Kind sind während der Schwangerschaft und Stillzeit anfällig für Krankheiten und andere körperliche Beschwerden.

Damit die Mutter und das Kind während dieser sensiblen Zeit ausreichend Schutz und Sicherheit erfahren, gibt es Mutterschutzregelungen. Dazu gehören vor allem auch Regelungen um Themen wie Kündigungen und die Entgeltfortzahlung. Werdende Mütter sollen durch ihre Schwangerschaft keine finanziellen Leiden fürchten müssen.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Generell werden sogenannte

  • betriebliche,
  • behördliche
  • und ärztliche Beschäftigungsverbote

unterschieden.

Zudem ist ein vorläufiges Beschäftigungsverbot denkbar, wenn der Arbeitnehmer für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen Zeit benötigt.

Umgestaltung und Versetzung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich beim Thema Beschäftigungsverbot der erste Ansprechpartner. Um Mutter und Kind zu schützen, hat er zunächst zu prüfen, ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich und als Schutzmaßnahme ausreichend geeignet ist.

Ein Beispiel: Maria Musterfrau ist im vierten Monat schwanger und hat ihren Arbeitgeber darüber informiert. Derzeit arbeitet sie in einem 24-Stunden-Supermarkt überwiegend im Nachtdienst, was laut MuSchG nicht erlaubt ist. Ihr Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ihre Schichten so zu verändern, sodass sie fortan nur noch tagsüber arbeitet.

Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich oder nicht ausreichend, um Mutter oder Kind zu schützen, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an einen anderen Arbeitsplatz versetzen.

Ein Beispiel: Maria Mustermann arbeitet in einem Labor, in dem regelmäßig mit Chemikalien und Gase eingesetzt werden. Sie informiert ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft, der sie nun aus dem Labor rausnehmen muss. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, zu prüfen, ob er sie an einen Arbeitsplatz außerhalb des Labors versetzen kann.

Die Versetzung muss grundsätzlich nur für die Dauer der Schwangerschaft und der Stillzeit stattfinden. Später spricht nichts dagegen, dass Maria zurück ins Labor kehrt.

Betriebliches Beschäftigungsverbot

Sind weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch eine Versetzung der werdenden Mutter möglich oder geeignete Schutzmaßnahme, hat der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit als ein generelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Wird ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen, hängt dies mit der Art der Beschäftigung zusammen und wird als betriebliches Beschäftigungsverbot bezeichnet.

Behördliches Beschäftigungsverbot

Ein generelles Beschäftigungsverbot kann zudem auch durch die zuständige Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden. Dies ist notwendig, falls der Arbeitgeber nicht entsprechend handelt, um eine Gefährdung für Mutter und Kind auszuschließen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Beschäftigungsverbot, das durch die zuständige Aufsichtsbehörde ausgesprochen wird, hängt ebenfalls mit der Art der Arbeit zusammen und wird behördliches Beschäftigungsverbot genannt.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Ist ein Beschäftigungsverbot aufgrund des individuellen Gesundheitszustandes der werdenden Mutter notwendig, haben auch Ärzte die Möglichkeit, das Verbot auszusprechen. Fall stellt der Arzt eine entsprechende Bescheinigung aus, die dem Arbeitgeber vorgelegt wird (sogenanntes ärztliches Beschäftigungsverbot).

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Beschäftigungsverbot kann grundsätzlich auf die gesamte Dauer der Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit ausgeweitet werden. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber grundsätzlich alles zu versuchen, um en Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Ein Beschäftigungsverbot darf also nicht frühzeitig als „einfachste Lösung“ ausgesprochen werden.

Vorläufiges Beschäftigungsverbot

Benötigt der Arbeitgeber zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder zur Versetzung des Arbeitnehmers Zeit, kann ein vorläufiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dieses gilt nur so lange, bis der Arbeitnehmer entsprechende Maßnahmen getroffen hat, um die werdende Mutter und das Kind ausreichend zu schützen.

Sollte es Schwierigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geben, kann sich die werdende Mutter an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese kann den Arbeitnehmer unterstützen und beide Parteien über geeignete Maßnahmen und Dauer des Beschäftigungsverbotes beraten.

Für welche Berufe gilt das?

Ein Beschäftigungsverbot betrifft überwiegend Berufsfelder, in denen eine erhöhte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers besteht. Insbesondere gilt das Verbot für die folgenden Arbeiten:

  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Nachtarbeit (d.h. zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens) sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Akkord-Arbeit und Fließband-Arbeit
  • Arbeiten, bei denen große Lasten gehoben werden müssen (d.h. Lasten von mehr als 5 kg Gewicht, regelmäßige oder gelegentlich)
  • Arbeiten, bei denen häufig Streckungen, Beugungen, in die Hocke gehen oder eine gebeugte Haltung stattfinden
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (etwa Chemikalien, infektiösen Materialien), Strahlungen oder Gasen und Dämpfen
  • Arbeiten unter Einfluss von starker Hitze, Kälte, Nässe, Lärm oder Erschütterungen
  • Arbeiten, bei denen Geräte oder Maschinen bedient werden, die die Füße stark belasten
  • Arbeiten, bei denen eine besondere Gefahr besteht, eine Berufskrankheit zu bekommen
  • Arbeiten, bei denen Beförderungsmittel selbst geführt oder eingesetzt werde
  • Außerdem gilt ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat, dass werdende Mütter keiner Tätigkeit nachkommen sollen, bei der sie ständig stehen und sich nur wenig bewegen müssen.

Von den Schutzmaßnahmen sind einige Berufsbilder mehr betroffen als andere. Grundsätzlich stehen die folgenden Berufe im Fokus:

  • Erzieher und Lehrer (aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr)
  • Pfleger
  • Arbeiten in Laboren
  • Berufe in Arztpraxen und Krankenhäusern
  • Berufe in Großbetrieben mit Fließbändern, Maschinen und Akkord-Arbeit
  • Nachtwächter

Einige Versicherungen spezialisieren sich gerade auf Berufsgruppen, die überwiegend selbstständig tätig sind.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Für Selbständige gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz. Das bedeutet, dass Selbständige zum eigenständigen Schutz und insbesondere zur eigenständigen Vorsorge angehalten sind.

Ab wann gilt ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot kann grundsätzlich sofort mit Bekanntgabe der Schwangerschaft ausgesprochen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Art der Arbeit oder der gesundheitliche Zustand der werdenden Mutter ein Beschäftigungsverbot sofort erfordern.

Die Mutterschutzzeit beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Ein Beschäftigungsverbot endet acht Wochen nach der Geburt. Dabei ist zu beachten, dass der errechnete Geburtstermin und die tatsächliche Geburt voneinander abweichen können.

Bislang galt ein Beschäftigungsverbot beziehungsweise eine Mutterschutzzeit bei Fehlgeburten nur, wenn diese nach der 24. Schwangerschaftswoche auftraten. Mit Juni 2025 soll sich dies jedoch ändern. Eine Änderung des Mutterschutzgesetzes besagt, dass eine zweiwöchige Schutzfrist bei Fehlgeburten schon nach der 13. Woche eintritt. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Fehlgeburt, verlängert sich die Zeit.

In folgender Tabelle sehen Sie übersichtlich, ab wann und unter welchen Umständen vor und nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot gilt:

Grund für Beschäftigungsverbot

Zeitpunkt / Voraussetzung

Allgemeines Beschäftigungsverbot

Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft, wenn:
- Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist
- Tätigkeit die Schwangerschaft gefährdet

Betriebliches Beschäftigungsverbot

Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft, wenn:
- Arbeitsplatz die Gesundheit gefährdet
- keine Versetzung auf ungefährlichen Arbeitsplatz möglich ist

Individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot

Ab Ausstellung durch den Arzt, wenn:
- individuelle gesundheitliche Gründe vorliegen (z. B. Komplikationen, Risikoschwangerschaft)

Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten

Sofort, wenn Tätigkeit z. B.:
- mit schweren körperlichen Belastungen verbunden ist
- mit gefährlichen Stoffen, Strahlen, Infektionserregern zu tun hat
- mit erhöhter Unfallgefahr einhergeht

Mutterschutzfrist vor der Geburt

6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (auf freiwilligen Wunsch kann weitergearbeitet werden)

Mutterschutzfrist nach der Geburt

8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten, sowie bei Kindern mit Behinderung)
Verbindliches Beschäftigungsverbot

Gehalt während des Beschäftigungsverbotes - wer zahlt?

Sowohl während des Mutterschutzes als auch während eines Beschäftigungsverbotes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Werdende Mütter sollten sich keine Sorgen um finanzielle Einbußen während der Schwangerschaft machen müssen. Ihnen steht das volle Gehalt zu, selbst wenn sie wochenlang gar nicht tatsächlich am Arbeitsplatz erscheinen.

Was Sie noch beachten sollen

Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht (Symbolbild)
Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht (Symbolbild)
Sollte ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, bleibt der Urlaubsanspruch davon unberührt. Etwaiger Resturlaub, der vor der Schwangerschaft bestand, kann das nächste oder übernächste Urlaubsjahr übertragen werden. Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes muss auch kein Urlaub genutzt werden.

Wer schwanger ist, erfährt darüber hinaus einen grundsätzlichen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass es dem Arbeitgeber in der Regel nicht erlaubt ist, einer schwangeren Arbeitnehmerin zu kündigen. Kündigung sind während der Schwangerschaft nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erlaubt.

Der Kündigungsschutz gilt darüber hinaus bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung. Im Falle einer Fehlgeburt gilt dieser Kündigungsschutz auch bis zu vier Monate nach der Fehlgeburt, sofern diese nach dem Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche geschah.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Falls Sie ihren Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informiert haben, bevor er eine Kündigung ausspricht, haben sie nach der Kündigung noch bis zu zwei Wochen Zeit, die Information nachzuholen. Der Kündigungsschutz gilt dann auch rückwirkend.

Welcher Anwalt kann bei Problemen oder Fragen weiterhelfen?

Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind leider nicht nur im Fall einer Schwangerschaft keine Seltenheit. Sollte es Probleme rund um die Arbeit während der Schwangerschaft geben, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.

Der Anwalt kennt sich auf seinem Gebiet bestens aus und kann beide Parteien über alle Möglichkeiten, Rechte und Pflichten informieren. Er gibt rechtssichere Beratung und vertritt seinen Mandanten im Streitfall auch vor Gericht. In vielen Fällen kann der Anwalt gerichtliche Auseinandersetzungen sogar noch verhindern.

Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer landen vor dem Arbeitsgericht. Dabei kann es nicht nur um die Beschäftigung, sondern auch um die Höhe des Entgeltes, Kündigungsschutzfristen und ähnliche Themen gehen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte beispielsweise in einem Fall vom 31.05.2023 über die Höhe der Fortsetzung des Entgeltes einer Flugbegleiterin für die Zeit während des Beschäftigungsverbotes (vgl. Urteil vom 31.05.2023, 5 AZR 305/22).


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