Wer hat besonderen Kündigungsschutz? – Übersicht der Personen / Personengruppen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 7. August 2024

Es gibt einige Mandatsträger sowie Arbeitnehmergruppen, die einen über den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes hinausgehenden Schutz genießen. Sie werden durch den Gesetzgeber in besonderem Maße vor einer Entlassung geschützt. Aufgrund dieses besonderen Kündigungsschutzes ist eine Kündigung entweder gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Als besonders schützenswert gelten u.a. Schwangere, Schwerbehinderte, Wehrdienstleistende, Auszubildende oder auch Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats.

Was bedeutet besonderer Kündigungsschutz?

Bersonderer Kündigungsschutz (© rosifan19 - stock.adobe.com)
Bersonderer Kündigungsschutz (© rosifan19 - stock.adobe.com)
Möchte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, gibt es so einige Punkte zu beachten. Einfach so eine Kündigung auszusprechen ist nicht wirksam. Wer einem Mitarbeiter ordentlich kündigen will, der muss die Rechte des Arbeitnehmers beachten. Es gilt der allgemeine Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert ist. Ordentliche Kündigungen sind daher nur möglich, wenn der Arbeitgeber sich auf einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund berufen kann.

Hier liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Oftmals handelt es sich hierbei um eine krankheitsbedingte Kündigung.

Diese Kündigung bezieht sich auf das Verhalten des Arbeitnehmers. Zum Beispiel, wenn dieser einen Diebstahl begeht.

Im Rahmen der sozialen Rechtfertigung kann einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden, wenn das Unternehmen z.B. in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten steckt oder bestimmte Abteilungen rationalisiert werden müssen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ihnen wurde gekündigt? Hier finden Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe, der Ihnen helfen kann, die Zulässigkeit der Kündigung zu prüfen und Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

Um sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen zu können, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein. Der Arbeitnehmer ist bereits seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung im selben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt, § 1 KSchG, und der Betrieb beschäftigt mindestens 10 Personen in Vollzeit, § 23 Absatz 1 KSchG.

Über diesen allgemeinen Kündigungsschutz hinaus geht der besondere Kündigungsschutz. Während der allgemeine Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer gilt, genießen den besonderen Kündigungsschutz hingegen nur bestimmte Arbeitnehmergruppen. Diese können dann nur unter besonders strengen Voraussetzungen bzw. erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Man spricht hier auch von einem Sonderkündigungsschutz.

Wer hat besonderen Kündigungsschutz als Arbeitnehmer?

Grundsätzlich gilt der besondere Kündigungsschutz für zwei Personengruppen:

  • Mandatsträger: Diese Personen bekleiden innerhalb oder auch außerhalb des Unternehmens ein besonders Amt.
  • Bestimmte Arbeitnehmergruppen: Der besondere Kündigungsschutz gilt zudem für Personen, die sich in einer besonderen Lebenssituation befinden.

Besonderen Kündigungsschutz haben vor allem:

  • Schwangere Arbeitnehmerinnen
  • Arbeitnehmerinnen, die gerade Mutter geworden sind
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit
  • Auszubildende nach der Probezeit
  • Schwerbehinderte
  • Schwerbehindertenvertreter
  • Betriebsratsmitglieder
  • Personalratsmitglieder
  • Weitere Mandatsträger wie u.a. Wahlvorstände, Wahlbewerber oder Mitglieder einer Auszubildendenvertretung
  • Datenschutzbeauftragte
  • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
Fachanwalt.de-Tipp: Der besondere Kündigungsschutz gilt als Schutz für den Arbeitnehmer. Er zielt nicht darauf ab, auch den Arbeitgeber vor einer Kündigung durch den Arbeitnehmer zu schützen. Also auch, wer als Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießt, kann immer noch jederzeit selbst kündigen. Alle individuellen Fragen zur Kündigung als Arbeitnehmer kann Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beantworten.

Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz

Für den besonderen Kündigungsschutz gibt es kein eigenes spezielles Gesetz. Stattdessen finden verschiedene Spezialgesetze Anwendung, z.B. das Mutterschutzgesetz oder das Pflegezeitgesetz.

Folgene Regelungen gelten für diese Personengruppen:

Schwangere Arbeitnehmerinnen

Schwangere Arbeitnehmerin (© Syda Productions - stock.adobe.com)
Schwangere Arbeitnehmerin (© Syda Productions - stock.adobe.com)
Ein Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen ergibt sich aus § 17 MuSchG. Eine Frau darf nicht während ihrer Schwangerschaft gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung weiß, oder wenn sie ihm im Zeitraum von 2 Wochen, nachdem die Kündigung zugestellt wurde, mitgeteilt wird.

Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben, dürfen in den darauffolgenden vier Monaten nicht gekündigt werden. Es kann Ausnahmefälle geben, in denen eine Kündigung doch zulässig sein kann. Sie darf dann aber nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Fehlgeburt stehen. Die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz muss sich zudem einverstanden mit der Kündigung erklären. Ein möglicher Grund für eine zulässige Kündigung wäre es etwa, wenn die Arbeitnehmerin straffällig geworden ist.

Arbeitnehmerinnen nach der Entbindung / im Mutterschutz

Aus § 17 MuSchG geht ebenfalls hervor, dass eine Frau bis zur Beendung der Schutzfrist nach der Entbindung, jedoch zumindest bis zu 4 Monaten nach erfolgter Entbindung des Kindes, nicht gekündigt werden kann. Die Arbeitnehmerin kann sich auf ihren Kündigungsschutz berufen, wenn dem Arbeitgeber die Entbindung zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt ist, oder wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber in Kenntnis setzt.

Arbeitnehmer in Elternzeit

Durch den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit sollen junge Familien geschützt werden. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit gilt für Mutter und Vater. Dem Elternteil kann bis zum Ende der Elternzeit nicht gekündigt werden, § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Der Kündigungsschutz wirkt bereits vor Beginn der Elternzeit. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem der Arbeitnehmer bekannt gibt, dass er sich in Elternzeit begibt. Soweit das Kind unter 3 Jahre ist, findet der Kündigungsschutz frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit Anwendung. Ist das Kind zwischen 3 und 7 Jahre alt, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Arbeitnehmer in Pflegezeit

Wer sich in Pflegezeit befindet, kümmert sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen. Auch diese Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dies ist wichtig, damit sich Arbeitnehmer um pflegebedürftige nahe Angehörige kümmern können, ohne Angst haben zu müssen, deshalb ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Einschlägig ist hier § 5 Pflegezeitgesetz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

Auszubildende

Kündigungsschutz Auszubildende / Azubis: Das Bundesarbeitsgericht sieht das Berufsausbildungsverhältnis nicht als normales Arbeitsverhältnis, sondern als eigenes Rechtsverhältnis. Damit einhergehend bestehen besondere Haupt- und Nebenpflichten. Eine Besonderheit des Berufsausbildungsverhältnisses ist demnach, dass bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses besonders Regeln zu beachten sind. Auszubildende genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ist die Probezeit beendet, kann das Ausbildungsverhältnis gem. § 22 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nur noch außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Schwerbehinderte

Schwerbehinderter Arbeitnehmer (© industrieblick - stock.adobe.com)
Schwerbehinderter Arbeitnehmer (© industrieblick - stock.adobe.com)
Kündigungsschutz Schwerbehinderte
: Für Schwerbehinderte gilt § 168 SGB IX. Demnach ist für die Kündigung erforderlich, dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholt. Ansonsten ist die Kündigung nicht zulässig. Zudem darf nicht die Behinderung der Grund für die Kündigung sein, und es muss der Betriebs- oder Personalrat angehört werden, § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Soweit es im Unternehmen auch eine Schwerbehindertenvertretung gibt, muss noch deren Stellungnahme eingeholt werden, § 178 SGB IX.

Schwerbehindertenvertreter

Auch die Schwerbehindertenvertretung sowie deren Vertrauenspersonen können sich nach § 179 Absatz 3 SGB IX auf den gleichen Kündigungsschutz berufen, wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats.

Betriebsrats- und Personalratsmitglieder

Kündigungsschutz Betriebsrat: Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats genießen, ebenso wie andere betriebliche Organe wie z.B. des Seebetriebsrats, einen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind dafür zuständig, die Interessen von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Dies birgt immer das Risiko, dass sie dem Arbeitgeber der umgangssprachliche Dorn im Auge sind und stets damit rechnen müssten, gekündigt zu werden. Deshalb gilt für sie ein Sonderkündigungsschutz. Nach § 15 Absatz 1 KSchG ist die Kündigung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, eines Mitglieds eines Betriebsrats, eines Seebetriebsrats oder einer Bordvertretung unzulässig, außer wenn Tatsachen bestehen, die den Arbeitgeber berechtigen, aus wichtigem Grund zu kündigen, was ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist. Ein Interessenvertreter ist also nicht ordentlich kündbar. Möglich ist nur eine außerordentliche Kündigung. Und das auch nur mit der nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats.

Die Interessenvertreter genießen diesen besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich während ihrer Amtszeit und nach Ende der Amtszeit noch eine gewisse Zeit. Man spricht hier von einem nachwirkenden Kündigungsschutz. Im Falle von Betriebsratsmitgliedern gilt, dass nach Ende der Amtszeit die Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig ist, außer wenn Tatsachen bestehen, die den Arbeitgeber berechtigen, aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Weitere Mandatsträger

Der besondere Kündigungsschutz umfasst nicht nur die Mitglieder des Betriebsrats, sondern auch weitere Mandatsträger wie den Wahlvorstand, die Wahlbewerber oder die Auszubildenden- und Jugend- und Jugendvertretung.

Datenschutzbeauftragte

Kündigungssschutz Datenschutzbeauftragter: Geht es um den Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten, muss zwischen zwei Aspekten unterschieden werden. Zum einen gibt es die Abberufung des Datenschutzbeauftragten aus seiner Funktion. Zum anderen gibt es die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Für beides enthält § 6 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz Vorgaben.

Was die Abberufung des Datenschutzbeauftragten angeht, wird auf § 626 BGB verwiesen. § 626 BGB regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dürfte also nicht weiter zumutbar sein. Es ist also nicht möglich, einen Datenschutzbeauftragten einfach so wieder abzuberufen. Stattdessen wird als Hürde ein wichtiger Grund gefordert, der es nicht zumutbar macht, dass die Person ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragter weiter nachgeht.

Eine Hürde gibt es aber nicht nur bei der Abberufung, sondern auch bei der Kündigung eines Datenschutzbeauftragten. Gem. § 6 Absatz 4 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, außer es liegen Tatsachen vor, welche zur Kündigung aus einem wichtigen Grund berechtigen und somit eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen kann.

Der Kündigungsschutz geht sogar noch über die Ausübung der Funktion als Datenschutzbeauftragter hinaus. Denn nach Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass auch hier wieder ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Fachanwalt.de-Tipp: Zu berücksichtigen ist dabei jedoch Folgendes: Der besondere Kündigungsschutz gilt nur, wenn die Benennung zum Datenschutzbeauftragten verpflichtend war. Wer sich freiwillig zum Datenschutzbeauftragten benennen lässt, kann sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.

Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

Der besondere Kündigungsschutz für Wehrdienstleistende ergibt sich auch § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz. Das Recht zur ordentlichen, fristgerechten Kündigung ist ausgeschlossen bzw. eingeschränkt. Weiterhin möglich ist jedoch, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Eine ordentliche Kündigung ist verboten für die Zeit von der Zustellung des Einberufungsbescheids, was etwa vier bis sechs Wochen vor Dienstantritt ist, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Grundwehrdienstes. Ordentlich gekündigt werden kann auch nicht während einer Wehrübung.

Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entlassen aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, ist es ihm nicht gestattet bei der Auswahl der Mitarbeiter, die entlassen werden sollen, Arbeitnehmer, die Wehrdienst leisten, negativ zu behandeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, § 2 Absatz 3 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz. Dabei geht aus dem Gesetz aber auch klar hervor, dass die Einberufung zum Wehrdienst eben keinen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellt.

Es kann ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung wegen Einberufung zum Wehrdienst erfolgen. Jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ vorliegen. So muss es sich um einen Betrieb handeln, in dem in der Regel maximal fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, der betreffende Arbeitnehmer muss unverheiratet sein, der Grundwehrdienst muss mehr als sechs Monate dauern und der Arbeitgeber muss eine Ersatzkraft einstellen, was es ihm unzumutbar macht, den betreffenden Arbeitnehmer nach Beendigung seines Wehrdienstes weiter zu beschäftigen. Für Zivildienstleistende bestimmt das Zivildienstgesetz in § 78 Absatz 1, dass die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend auch auf sie anzuwenden sind.

Fachanwalt.de-Tipp: Es gibt also verschiedenste Personengruppen unter den Arbeitnehmern, die sich auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen können. Nicht nur für Arbeitgeber, auch für Arbeitnehmer ist es daher wichtig und sinnvoll, im Falle einer Kündigung eine genaue Prüfung vorzunehmen, ob im konkreten Fall ein Sonderkündigungsschutz zu bejahen ist. Hier kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen. Dieser ist mit allen einschlägigen Spezialvorschriften vertraut und kann darüber Auskunft geben, ob eine Kündigung rechtswirksam ausgesprochen wurde.

Besonderer Kündigungsschutz wegen Alter?

Kündigungsschutz? (© WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com)
Kündigungsschutz? (© WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com)
Vielfach wird angenommen, dass man als Arbeitnehmer unkündbar wird, wenn man eine gewisse Dauer der Betriebszugehörigkeit vorzuweisen hat. Dem ist jedoch nicht so. Auch gilt für ältere Arbeitnehmer kein besonderer Kündigungsschutz, wie es etwa für Schwangere der Fall ist. Trotzdem können ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen Vorteile gegenüber ihren jüngeren Kollegen haben. Denn vor allem durch Tarifverträge kann die Kündigung älterer Arbeitnehmer erschwert werden.

§ 34 Absatz 2 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) regelt etwa, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die älter als 40 sind, bereits seit mehr als 15 Jahren für das Unternehmen arbeiten und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden können. Liegt ein triftiger Grund für eine Kündigung vor (z.B. Diebstahl am Arbeitsplatz oder Betriebsstilllegung), können die Angestellten meist mit einer Abfindung im öffentlichen Dienst rechnen. Zudem gibt es Tarifverträge, die einen Schutz von älteren Arbeitnehmern vor einer Kündigung vorsehen. Die Schwelle liegt hierbei meist bei 50 oder 55 Jahren (siehe: Kündigungsschutz ab 55).

Haben Alleinerziehende besonderen Kündigungsschutz?

Für Alleinerziehende gilt kein besonderer Kündigungsschutz. Hier gilt der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes soweit dieses aufgrund von Betriebsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit Anwendung findet.

Übersicht der Mitarbeiter / Personen mit besonderem Kündigungsschutz

Personengruppe

Rechtliche Grundlage

Schwangere und Arbeitnehmerinnen, die gerade Mutter geworden sind oder eine Fehlgeburt erlitten haben

§ 17 MuSchG

Arbeitnehmer in Elternzeit

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Arbeitnehmer in Pflegezeit

§ 5 Pflegezeitgesetz

Auszubildende nach der Probezeit

§ 22 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz

Schwerbehinderte

§ 168 SGB IX

Betriebsrats- und Personalratsmitglieder und andere betriebliche Organe

§ 15 Absatz 1 KSchG

Wahlvorstand

§ 15 Absatz 3 KSchG

Schwerbehindertenvertreter

§ 179 Absatz 3 SGB IX

Datenschutzbeauftragte

§ 6 BDSG

Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz

Ausnahmen

Kündigungsgründe (© lhphotos - stock.adobe.com)
Kündigungsgründe (© lhphotos - stock.adobe.com)
Keine Regel ohne Ausnahmen. Beispielsweise greift der Sonderkündigungsschutz noch nicht bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, die noch keine 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind.

Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz können sich auch ergeben, wenn beim Arbeitnehmer massives Fehlverhalten festzustellen ist. So können Arbeitnehmer u.a. durch Diebstahl, Betrug, Nötigung oder sexuelle Belästigung ihren Sonderkündigungsschutz verlieren.

Auch gilt während der Probezeit und bis zur Entfristung des Arbeitsvertrags kein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitnehmer können also während der Probezeit fristlos gekündigt werden. Und befristete Arbeitsverträge kann der Arbeitgeber auslaufen lassen.

Eine weitere Ausnahme vom Sonderkündigungsschutz stellt der Aufhebungsvertrag dar. Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig und der Arbeitnehmer unterzeichnet den Aufhebungsvertrag freiwillig, greifen weder allgemeiner noch besonderer Kündigungsschutz – denn diese beziehen sich schließlich nur auf eine „Kündigung“ und eben nicht auf eine andere Form, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Arbeitnehmer erhält dafür aber eine Abfindung.

Es kann noch weitere Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz geben. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hat, dann aber durch fehlende Mitwirkung (z.B. verstreichen lassen von Terminen und Fristen) verhindert, dass die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen kann.

Gekündigt trotz Kündigungsschutz – was tun?

Wer als Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt und gekündigt wird, hat gute Chancen, dass die Kündigung für unzulässig erklärt wird. Hier sollte in jedem Fall ein Anwalt für Arbeitsrecht, der sich auf den Kündigungsschutz spezialisiert, hinzugezogen werden. Dieser kann die Kündigung auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen und im Falle einer formalen oder inhaltlichen Unwirksamkeit weitere Schritte in die Wege leiten. Ein wirksames Mittel wäre hier, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Besonderer Kündigungsschutz - Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet besonderer Kündigungsschutz?

Besonderer Kündigungsschutz bezieht sich auf den Schutz bestimmter Arbeitnehmergruppen vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Diese Gruppen sind aufgrund ihrer besonderen Situation oder Position im Unternehmen durch spezielle gesetzliche Regelungen geschützt. Beispiele für solche Gruppen sind Schwangere, Betriebsräte und schwerbehinderte Menschen.

Einige der wichtigsten gesetzlichen Regelungen, die besonderen Kündigungsschutz gewähren, sind:

  • § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz) – Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter nach der Geburt
  • § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) – Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
  • § 85 SGB IX (Sozialgesetzbuch) – Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Wie funktioniert der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter?

Nach § 9 MuSchG ist die Kündigung von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht, sobald die Schwangerschaft oder die Geburt dem Arbeitgeber bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Ausnahmen von diesem besonderen Kündigungsschutz sind nur in bestimmten Fällen möglich, wie zum Beispiel:

  1. Außerordentliche Kündigung – Eine außerordentliche Kündigung ist weiterhin zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt.
  2. Zustimmung der zuständigen Behörde – Eine ordentliche Kündigung ist nur mit der Zustimmung der zuständigen Behörde möglich (z. B. das Gewerbeaufsichtsamt).

Welchen besonderen Kündigungsschutz genießen Betriebsratsmitglieder?

Betriebsratsmitglieder genießen gemäß § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Während ihrer Amtszeit und für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf ihrer Amtszeit dürfen sie nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB außerordentlich gekündigt werden.

Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind hier nur in seltenen Fällen möglich, etwa wenn der Betrieb stillgelegt wird und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.

Inwiefern sind schwerbehinderte Menschen besonders vor Kündigungen geschützt?

Nach < § 85 SGB IX benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen.

Ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder ob es andere Gründe gibt, die der Kündigung entgegenstehen, wie zum Beispiel:

  • Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten – Das Integrationsamt prüft, ob es im Unternehmen eine andere geeignete Stelle für den schwerbehinderten Arbeitnehmer gibt.
  • Interessenabwägung – Es wird eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers vorgenommen, um zu entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist.

Was ist bei einer Kündigungsschutzklage im Zusammenhang mit besonderem Kündigungsschutz zu beachten?

Eine Kündigungsschutzklage kann im Falle eines besonderen Kündigungsschutzes dazu führen, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Arbeitnehmer, die besonderen Kündigungsschutz genießen, sollten folgende Aspekte beachten:

  1. Dreiwöchige Klagefrist – Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).
  2. Beweislast – Im Falle einer Kündigungsschutzklage trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder eine Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.
  3. Rechtsanwalt – Es ist ratsam, sich bei einer Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um die bestmöglichen Erfolgschancen zu haben.

Gibt es weitere Personengruppen, die besonderen Kündigungsschutz genießen?

Neben den bereits genannten Personengruppen gibt es weitere Gruppen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Auszubildende – Nach § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz) ist die ordentliche Kündigung von Auszubildenden nach der Probezeit unzulässig.
  • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende – Nach § 2 ArbPlSchG (Arbeitsplatzschutzgesetz) ist die Kündigung während der Wehrübung oder des Zivildiensts unzulässig.
  • Elternzeit – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, genießen gemäß § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist während der Elternzeit nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit – Arbeitnehmer, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, haben ebenfalls besonderen Kündigungsschutz (§§ 4, 4a PflegeZG, § 3 FPfZG).

Diese Liste ist nicht abschließend, es können auch andere Personengruppen unter bestimmten Umständen besonderen Kündigungsschutz genießen.


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