Elternzeit verlängern – Wissenswertes über Frist, Geld und Antrag inkl. Vorlage als Muster

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. Juni 2024

Arbeitnehmer haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Elternzeit von insgesamt 36 Monaten. Ein Teil davon (12 oder 24 Monate) kann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Hauptleistungspflichten: Der Arbeitgeber zahlt kein Arbeitsentgelt, der Arbeitnehmer ist von seiner Pflicht zur Leistungserbringung entbunden. Es besteht jedoch besonderer Kündigungsschutz. Liegen bestimmte Umstände vor und sind die Voraussetzungen erfüllt, kann man die Elternzeit verlängern.

Kann man die Elternzeit verlängern – auch nachträglich?

Elternzeit verlängern (© pololia - stock.adobe.com)
Elternzeit verlängern (© pololia - stock.adobe.com)
Die Elternzeit beträgt 36 Monate und kann in mehreren Abschnitten genommen werden. Die ersten 12 Monate sind in den ersten drei Jahren zu konsumieren, der Rest kann auch in den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag verschoben werden. Man spricht von einer Verlängerung der Elternzeit, wenn der ursprünglich vereinbarte Bindungszeitraum ausgeweitet werden soll. Verlängerung der Elternzeit in den ersten drei Jahren ist auch nachträglich auf Antrag möglich, wenn die Voraussetzungen zutreffen und der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt. Ab dem 3. Lebensjahr sind maximal 24 Monate Elternzeit zulässig.

Zeitabschnitte, die für die Elternzeit möglich sind

  • Geburt des Kindes ab dem 1. Juli 2015: Die Elternzeit kann in der Regel auf 2 oder 3 Abschnitte aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann auch mehr Abschnitte bewilligen. Den 3. Zeitabschnitt kann der Arbeitgeber ablehnen, wenn er nach dem 3. Geburtstag des Kindes beginnen soll und betriebliche Gründe für diese Ablehnung sprechen. Zur Ablehnung hat er eine Frist von 3 Wochen nach Einlangen des Antrags des Arbeitnehmers.
  • Geburt des Kindes vor dem 1. Juli 2015: Die Übertragung der Elternzeit in den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes ist nur im Ausmaß von 12 Monaten möglich. Dazu bedarf es eines Antrages (ohne konkrete Frist) an den Arbeitgeber, der diesen aus betrieblichen Gründen ablehnen kann. Er wird dabei die eigenen Interessen ebenso berücksichtigen wie die des Arbeitnehmers.
Fachanwalt.de-Tipp: Wird der Antrag auf Übertragung noch vor dem 3. Geburtstag für die Zeit danach gestellt und der Arbeitgeber lehnt diesen ab, dann besteht die Möglichkeit, die offene Elternzeit noch vor dem 3. Geburtstag zu nehmen. Dennoch besteht im Nachhinein die Möglichkeit einer Übertragung, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Nicht genutzte Elternzeit verfällt erst nach dem 8. Geburtstag des Kindes.

Was ist unter Bindungszeitraum bezüglich der Elternzeit zu verstehen?

Das sind die Zeiträume, die innerhalb der ersten drei Jahre als Elternzeit angemeldet wurden. Der Arbeitgeber hat damit eine verbindliche Zusage, wann er mit der Abwesenheit des Arbeitnehmers zu rechnen hat. Denn mit dieser Entscheidung wird signalisiert, dass keine Absicht besteht, eine weitere Elternzeit zu konsumieren. Eine Änderung (Verlängerung) dieser Zeiträume in den ersten drei Jahren ist deshalb nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Er wird die Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen treffen.

Erst nach Beendigung des Bindungszeitraumes und nach dem 3. Geburtstag des Kindes kann der Arbeitnehmer über die verbliebene Elternzeit disponieren. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, er kann allerdings die Elternzeit aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen. Grundsätzlich ist die Verlängerung an einen fristgerecht eingereichten Antrag gebunden:

  • Verlängerung zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr (7. Geburtstag) des Kindes: 13 Wochen;
  • Verlängerung der Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes: 7 Wochen.
Fachanwalt.de-Tipp: Falls die 13-wöchige Anmeldefrist versäumt wird, dann verschiebt sich der Beginn des Elternzeitraums nach hinten. Es bedarf dazu keines neuerlichen Antrags.

Beispiel: Elternzeit von 2 auf 3 Jahre verlängern

Die Verlängerung ist im Wesentlichen möglich. Eine Änderung ergibt sich nur hinsichtlich der Möglichkeiten, die der Arbeitgeber hat:

Elternzeit verlängern ohne Zustimmung des Arbeitgebers

Recht auf Mutterschutz (© Syda Productions - stock.adobe.com)
Recht auf Mutterschutz (© Syda Productions - stock.adobe.com)
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Elternzeit verlängert werden, ohne dass der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilen muss:

  • Krankheit, Behinderung, Tod (allgemein höhere Gewalt)
  • Eintreten von Umständen, die die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bedrohen
  • Geburt eines zweiten Kindes
  • Erneute Schwangerschaft
  • Mutterschutz

Häufige Gründe für eine Elternzeitverlängerung

Abgesehen von den Fällen, die „höherer Gewalt“ zuzuordnen sind, gibt es eine Reihe von Gründen, die für eine Verlängerung der Elternzeit sprechen. Zwar kann der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, die Zustimmung zu verweigern, er muss dabei aber auf einen Ausgleich der Interessen achten und die Gründe des Arbeitnehmers gegen die betrieblichen Erfordernisse abwägen.

  • Für das Baby steht noch kein Betreuungsplatz zur Verfügung. Das kann unter anderem kein Kita-Platz im erwünschten Zeitraum sein. Deshalb kann es erforderlich sein, die Wartezeit durch Verlängerung der Elternzeit zu überbrücken.
  • Individueller Entwicklungsstand des Babys: Wenn erkannt wird, dass eine so einschneidende Veränderung zu unnötigem Stress führen kann, eine Betreuung durch andere Personen / Institutionen eher die Entwicklung gefährdet als fördert.
  • Individuelle Gründe der Eltern, die für eine Verlängerung sprechen: Begleitung und Betreuung des Kindes in der sensiblen Phase der ersten drei Jahre. Das Erfordernis der gemeinsam zu verbringenden Zeit, spricht gegen eine vorzeitige Rückkehr auf den Arbeitsplatz.
  • Wechsel der Elternzeit ist nicht wie geplant möglich: Wenn Umstände eintreten, die den geplanten Eintritt des Partners in die Elternzeit verhindern (Krankheit, Tod, betriebliche oder wirtschaftliche Gründe).
  • Trennung der Eltern und dadurch „Entfall“ eines Partners für die geplante Elternzeit.

Voraussetzungen und Anspruchsberechtigung

Regelungen im Arbeitsrecht (© zerbor - stock.adobe.com)
Regelungen im Arbeitsrecht (© zerbor - stock.adobe.com)
Die Elternzeit und damit auch die Verlängerung, hängt von einem bestehenden regulären Arbeitsverhältnis ab. Damit ist die Elternzeit ausgeschlossen, wenn der Antragsteller arbeitslos gemeldet ist. Studenten und Selbstständige haben ebenfalls keinen Anspruch. Kurz gesagt: Keine Elternzeit ohne Arbeitgeber.

Zusätzlich zum aufrechten Arbeitsverhältnis sind auch die Bestimmungen zur Personensorge zu beachten:

  • Leibliches Kind, für das dem Antragsteller die Personensorge zusteht oder für das der sorgeberechtigte Elternteil einer Betreuung oder Erziehung durch den Antragsteller zugestimmt hat (Zustimmungserklärung erforderlich).
  • Nicht leibliches Kind:
    • Wenn die Personensorge gerichtlich übertragen wurde (Gerichtsentscheid muss vorliegen).
    • Wenn die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft noch nicht rechtswirksam ist, eine Personensorge deshalb noch nicht zusteht (Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 BGB; gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB; elterliche Sorgeerklärung nach §§ 1626a bis 1626e BGB).
  • Adoptivkind: Beschluss des Vormundschaftsgerichtes.
  • In Vollzeit oder Adoptionspflege aufgenommenes Kind (Nachweis erforderlich).

Kein Anspruch auf Elternzeit

  • bei übertragener Vormundschaft;
  • für Personen, denen vom Vormundschaftsgericht neben der Pflegschaft im familienrechtlichen Sinn auch die Personensorge übertragen wurde.

Geld – wie wird die finanzielle Unterstützung geregelt und wer zahlt?

Das Ruhen der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis betrifft auch die Zahlung des regelmäßigen Entgelts. Eine Kürzung um die in der Elternzeit verbrachten Zeiten ist zulässig, wenn sie der Leistungszweck rechtfertigt. Das heißt, dass besondere Zuwendungen und Leistungen, die z. B. aus der langjährigen Betriebszugehörigkeit resultieren, u. U. nicht gekürzt werden.

  • Als Ersatz für das nun fehlende Arbeitsentgelt springt der Staat mit dem Elterngeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; BEEG) ein, welches im Normalfall für 12 Monate bezahlt wird und rund 67 % des Gehalts ausmacht (Durchschnitt der letzten 12 Monate):
    • Regelfall 12 Monate; 14 Monate sind möglich, wenn die Elternzeit auf einen späteren Zeitraum verschoben wird;
    • bei Verzicht auf die Hälfte des Elterngeldes ist eine Verlängerung auf 24 Monate möglich;
    • mindestens € 300,-- maximal € 1.800, -- gelangen pro Monat zur Auszahlung;
    • reduziert sich auf 65 %, wenn der monatliche Verdienst über € 1.200, -- liegt;
    • entfällt bei einem Jahreseinkommen, das € 250.000 übersteigt (€ 500.000 Familieneinkommen).

Da die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit besteht, entfällt das Elterngeld, wenn die Arbeitsleistung mehr als 30 Stunden pro Woche beträgt.

Wie und wo muss man die Elternzeitverlängerung melden?

Für die Elternzeit ist der Antrag an den Arbeitgeber (Personalstelle) zu richten. Dabei ist auf die fristgerechte Einbringung zu achten (7 Wochen in den ersten drei Jahren).  

Hinweis: Der Antrag auf Elterngeld ist bei der zuständigen Familienkasse einzureichen.

Antrag auf Verlängerung der Elternzeit: Muster / Vorlage

Name und Adresse des Anspruchsberechtigten / Antragstellers

 

Arbeitgeber (zuständige Stelle, Adresse)

Ort, Datum

Betreff: Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 BEEG

Antrag auf Verlängerung der Elternzeit für:

  • Vor- und Zuname des Kindes
  • Geburtsdatum des Kindes

Ich (Antragsteller) beantrage, die bereits in Anspruch genommene Elternzeit zu verlängern und nenne dafür folgende Gründe (Aufzählung).

Das Kind lebt in meinem Haushalt und / oder wird von mir selbst betreut und erzogen. Die Kopie der Geburtsurkunde liegt bei / wird nachgereicht.

Zeiträume der bisherigen Elternzeit und beantragten Verlängerung:

  • Beginn und Dauer des ersten Abschnitts von ______________ bis ___________
  • Beginn der beantragten Verlängerung: _______________________

Ich bitte um schriftliche Bestätigung mit Ihrer Entscheidung bzw. Stellungnahme. Nach Ende der Elternzeit stehe ich wieder in vollem Umfang zur Verfügung.

 

Datum, Unterschrift

Hier können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit als Muster / Word-Vorlage kostenlos herunterladen!

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Wie kann ein Fachanwalt bei Problemen mit der Elternzeit helfen

Fachanwältin für Arbeitsrecht (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Fachanwältin für Arbeitsrecht (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Die Fragen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Elternzeit stehen, sind sowohl für das Kind als auch die Eltern maßgeblich. Schließlich geht es um die persönliche und auch finanzielle Lebensplanung. Da kann es sich lohnen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beizuziehen. Seine Beratungsleistungen fokussieren in der Regel auf:

  • Die Möglichkeiten der Aufteilung der Elternzeit im Zeitraum der ersten drei Jahre und dem Abschnitt vom 3. bis zum 8. Lebensjahr.
  • Die fristgerechte Einreichung der Anträge.
  • Die Möglichkeiten, wenn der Arbeitgeber den Wünschen nach Verlängerung nicht zustimmt.
  • Alle Erfordernisse, die im Zusammenhang mit dem Elterngeld stehen.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Kosten für den Anwalt durch eine entsprechende Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

FAQ zu Verlängerung Elternzeit

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte Auszeit vom Beruf, die Müttern und Vätern nach der Geburt ihres Kindes zusteht. Während der Elternzeit können sie sich um ihr Kind kümmern und sind in dieser Zeit vor Kündigung geschützt.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Die Elternzeit beträgt in der Regel 36 Monate pro Elternteil. Die Eltern können die Elternzeit also auch untereinander aufteilen. Bei Müttern wird die zeit des Mutterschutzes davon abgezogen.

Bis wann und wie muss die Elternzeit genommen werden?

Man muss die Elternzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen haben. Nach dem 3. Geburtstag des Kindes dürfen die Eltern nur noch 24 Monate Elternzeit nehmen. Dabei kann jedes Elternteil frei entscheiden, ob und wie lange er Elternzeit nehmen möchte. Man kann die Zeit in separate Abschnitte unterteilen und zwar bis zu 3 Abschnitte. Mit Zustimmung des Arbeitgebers sogar in mehr als 3 Abschnitte.

Kann die Elternzeit verlängert werden?

Ja, grundsätzlich kann man während der laufenden Elternzeit weitere Anträge stellen und die Elternzeit nachträglich verlängern, allerdings nur bis zur gesetzlich festgelegten Maximaldauer von 36 Monaten. Wenn man also bereits 36 Monate Elternzeit genommen hat, kommt eine Verlängerung nicht mehr in Betracht. Zu beachten ist noch, dass eine Verlängerung als weiterer Zeitabschnitt zählt. Wenn die Eltern bereits 3 separate Zeitabschnitte Elternzeit genommen haben, haben sie keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Verlängerung; auch wenn die 36 Monate noch nicht ausgeschöpft sind.

Wie muss man die Verlängerung beantragen?

Eine Verlängerung der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Ablauf der ursprünglich beantragten Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Die Verlängerung muss auch dann schriftlich beantragt werden, wenn bereits eine mündliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde.

Können beide Elternteile die Elternzeit verlängern?

Ja, sowohl Mütter als auch Väter können die Elternzeit verlängern. Sie können die Elternzeit auch untereinander aufteilen.

Muss der Arbeitgeber der Verlängerung zustimmen?

Nein, der Arbeitgeber muss der Verlängerung nicht zustimmen. Allerdings muss er die Ablehnung der Verlängerung spätestens sieben Wochen vor Ablauf der ursprünglich beantragten Elternzeit schriftlich mitteilen.

Während der Elternzeit eine weitere Schwangerschaft – Was passiert?

Wenn während der Elternzeit eine erneute Schwangerschaft eintritt, besteht ein Anspruch auf erneute Elternzeit. Die Elternzeit muss erneut schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.

Kann die Elternzeit auch verkürzt werden?

Ja, eine Verkürzung der Elternzeit ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Antrag auf Verkürzung muss ebenfalls schriftlich gestellt werden.

Wie wirkt sich die Verlängerung der Elternzeit auf das Elterngeld aus?

Wird die Elternzeit verlängert, verlängert sich auch der Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld wird jedoch nicht automatisch verlängert, sondern muss ebenfalls neu beantragt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Verlängerung der Elternzeit ist eine wichtige Möglichkeit für Eltern, sich um ihr Kind zu kümmern und vor Kündigung geschützt zu sein. Eine rechtzeitige schriftliche Beantragung ist hierbei jedoch unbedingt erforderlich, um die Verlängerung zu ermöglichen. Insgesamt kann jedes Elternteil bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen und diese in 3 Abschnitte aufteilen.Eine Verlängerung ist möglich solange die 36 Monate noch nicht erschöpft sind.

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