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Gekündigt – was nun? Was Sie als Arbeitnehmer jetzt tun sollten mit Checkliste

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 15.12.2025

Haben Sie selbst das Arbeitsverhältnis beendet oder wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt – was nun? Jetzt ist es wichtig, genau zu überlegen: Was müssen Sie tun, um keine Rechte zu verlieren? Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt die notwendigen Maßnahmen – von rechtlichen Fristen bis zu praktischen Tipps für die nächsten Wochen mit Checklisten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art der Kündigung: Handelt es sich um eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung mit Kündigungsfrist oder um eine außerordentliche / fristlose Kündigung mit sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Davon hängt u. a. ab, ob Sie weiterarbeiten müssen und wie lange Sie noch Gehalt erhalten.
  • Kündigungsschreiben prüfen: Eine Kündigung ist nur schriftlich und mit Original-Unterschrift gültig (§ 623 BGB). Mündliche oder elektronische Kündigungen sind unwirksam.
  • Arbeitssuchend melden: Informieren Sie die Agentur für Arbeit innerhalb von 3 Tagen über die Kündigung, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
  • Klagefrist 3 Wochen: Wollen Sie gegen die Kündigung vorgehen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG).
  • Ansprüche sichern: Fordern Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis an und klären Sie die Auszahlung von Resturlaub oder Überstunden sowie Ihr letztes Gehalt.
  • Bei Eigenkündigung bedenken: Wer selbst kündigt, riskiert eine 12-wöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Prüfen Sie Alternativen oder wichtige Gründe, bevor Sie kündigen.

Durch den Arbeitgeber gekündigt – was nun?

Gekündigt - was nun?
Gekündigt - was nun?
Wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, heißt es zunächst: Ruhe bewahren und besonnen handeln. Der Schock über die Kündigung sitzt oft tief, doch jetzt müssen Sie wichtige Schritte einleiten, um Ihre Rechte zu schützen.

Folgende Punkte sind für Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung entscheidend:

Art der Kündigung beachten

Als erstes sollten Sie prüfen, um welche Art von Kündigung es sich handelt.

Bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung läuft das Arbeitsverhältnis in der Regel bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Bis dahin sind Sie grundsätzlich noch zur Arbeitsleistung verpflichtet und erhalten auch weiterhin Ihr Gehalt – es sei denn, der Arbeitgeber stellt Sie ausdrücklich bezahlt frei.

Bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis demgegenüber grundsätzlich sofort mit Zugang der Kündigung, Sie müssen dann nicht mehr zur Arbeit erscheinen, haben aber ab diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch mehr auf Lohn. Welche Kündigungsart vorliegt, ergibt sich meist aus der Formulierung im Kündigungsschreiben („ordentlich zum…“, „fristlos“, „außerordentlich“). Ist dies unklar, sollten Sie das Schreiben zeitnah von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Arbeitsuchend melden bei der Agentur für Arbeit

Melden Sie sich unverzüglich arbeitssuchend, sobald Sie die Kündigung erhalten haben. Gesetzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit zu melden – erfährt man erst kurzfristig von der Kündigung, innerhalb von 3 Tagen (vgl. § 38 SGB III). Diese frühzeitige Meldung hilft, Vermittlungsangebote zu erhalten, und verhindert Nachteile beim Arbeitslosengeld. Versäumen Sie die 3-Tage-Frist, droht Ihnen eine einwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes direkt nach Vertragsende. Sind zwischen Kündigung und Vertragsende noch mehr als 3 Monate Zeit, reicht die Meldung 3 Monate vor dem letzten Arbeitstag aus. Zusätzlich zur Arbeitsuchend-Meldung müssen Sie sich spätestens am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit auch arbeitslos melden, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern. Beide Meldungen können online, telefonisch oder persönlich erfolgen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Notieren Sie sofort das Datum, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Alle wichtigen Fristen – insbesondere die 3-Tage-Meldung bei der Arbeitsagentur und die 3-Wochen-Frist für eine Klage – laufen ab diesem Zeitpunkt. Halten Sie diese Fristen unbedingt ein. Bei Unsicherheiten kann ein früher Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen, damit keine Frist versäumt wird.

Kündigungsschreiben prüfen: Form und Inhalt

Prüfen Sie das Kündigungsschreiben genau. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier mit Original-Unterschrift des Arbeitgebers vorliegt (§ 623 BGB). Kündigungen per E-Mail, WhatsApp oder Fax sind unwirksam – gehen Sie in einem solchen Fall weiterhin zur Arbeit, bis eine gültige Kündigung erfolgt. Auch wer mündlich „gefeuert“ wird, sollte ruhig bleiben: Ohne schriftliches Schreiben ist die Kündigung rechtlich nicht gültig. Ebenso muss die Kündigungserklärung vom richtigen Absender unterzeichnet sein. Hat z.B. nur ein Prokurist oder Teamleiter unterschrieben, ohne dass eine Vollmacht beigefügt ist, kann die Kündigung unwirksam sein (§ 174 BGB).

Wichtig ist auch der Zugang der Kündigung. Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass und wann Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist (§ 130 BGB). Oft wird die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versandt. Doch aufgepasst: Ein Einwurf-Einschreiben allein beweist den Zugang nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber den tatsächlichen Einwurf in Ihren Briefkasten konkret nachweisen muss (BAG, Urteil vom 30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24). Fehlt ein Zustellungsnachweis (z.B. durch Zeugen oder Postauslieferungsbeleg), können Sie den Erhalt bestreiten. Bewahren Sie also den Briefumschlag der Kündigung auf – Poststempel und Datum können wichtige Indizien sein.

Frist prüfen

Überprüfen Sie außerdem die Kündigungsfrist. Diese richtet sich nach Gesetz (§ 622 BGB), Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Der Arbeitgeber muss die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Ist die Frist im Schreiben zu kurz bemessen, endet Ihr Arbeitsverhältnis frühestens zum nächstzulässigen Termin – eine zu kurze Frist macht die Kündigung nicht unwirksam, gibt Ihnen aber ggf. Lohnansprüche bis zum korrekten Beendigungszeitpunkt. Stimmen Datum und Frist im Kündigungsschreiben? Falls nicht, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Besonderer Kündigungsschutz: Schwangerschaft, Schwerbehinderung & Co.

Bestimmte Personengruppen genießen in Deutschland besonderen Kündigungsschutz. Wenn Sie dazu gehören, kann eine Kündigung rechtswidrig sein. Schwangere Arbeitnehmerinnen sind durch das Mutterschutzgesetz geschützt: Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung ist unzulässig (§ 17 MuSchG), sofern dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war. Aber auch wenn er nichts wusste, können Sie ihn nachträglich informieren. Teilen Sie Ihre Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung schriftlich mit. Dann wird die Kündigung rückwirkend unwirksam. Selbst wenn die 3-Wochen-Klagefrist schon verstrichen ist, kann eine Kündigungsschutzklage in diesem Fall noch zugelassen werden – das hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 03.04.2025, Az. 2 AZR 156/24). Zögern Sie hier also nicht, sofort ärztliche Nachweise vorzulegen.

Auch schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX) genießen einen besonderen Schutz: Der Arbeitgeber braucht vor einer Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Ähnliches gilt für Mitarbeiter in Elternzeit oder in Pflegezeit – hier sind Kündigungen nur mit behördlicher Zulässigkeit oder in besonderen Ausnahmefällen möglich (z.B. § 18 BEEG für Elternzeit). Betriebsratsmitglieder und Auszubildende haben ebenfalls gesetzliche Kündigungsschutzregeln (§ 15 KSchG für Betriebsratsmitglieder, § 22 BBiG für Azubis). Lassen Sie eine Kündigung in solchen Fällen immer rechtlich überprüfen. Oft scheitert sie bereits aus formalen Gründen, weil z.B. die Zustimmung einer Behörde fehlt oder der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG verlangt die Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung). Ihr Betriebsrat kann Sie unterstützen und Auskunft geben, ob das Verfahren eingehalten wurde.

Kündigungsschutzklage einreichen

Glauben Sie, dass die Kündigung ungerechtfertigt oder fehlerhaft ist, können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Diese Klage müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, wird selbst eine an sich unwirksame Kündigung gültig! Die rechtzeitige Klage ist daher entscheidend. In der Klageschrift muss nicht viel stehen – es reicht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festzustellen zu lassen. Viele Arbeitnehmer schrecken vor einer Klage zurück, doch oft lohnt sie sich. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit >10 Mitarbeitern und wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 KSchG). In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) und muss dies im Prozess darlegen.

Ein Anwalt kann schon im Vorfeld einschätzen, wie die Erfolgsaussichten einer Klage stehen. Wichtig: Auch wenn Sie besonderen Kündigungsschutz (z.B. als Schwerbehinderter) genossen haben und der Arbeitgeber ohne Zustimmung gekündigt hat, müssen Sie innerhalb der 3 Wochen Klage erheben. Unter bestimmten Umständen lässt das Gericht nachträglich Klagen zu – etwa bei zuvor unbemerkter Schwangerschaft (siehe oben) – doch darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Reichen Sie vorsichtshalber fristgerecht Klage ein und klären Sie die Umstände anschließend im Verfahren. Die Erfahrung zeigt: Eine Kündigungsschutzklage endet häufig mit einem Vergleich und einer Abfindungszahlung, selbst wenn Sie gar nicht zum alten Arbeitgeber zurückkehren möchten. Allein die Klage erhöht den Druck auf den Arbeitgeber, da er das Prozessrisiko scheut.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Unterschreiben Sie nach Erhalt einer Kündigung nichts übereilt! Arbeitgeber bieten oft kurzfristig Aufhebungsverträge oder Abfindungsangebote an, um eine Klage zu vermeiden. Diese können jedoch für Sie nachteilig sein (Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Verzicht auf Kündigungsschutzklage). Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne ihn von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Sie haben die vollen 3 Wochen Zeit für eine Entscheidung – nutzen Sie diese Bedenkzeit.

Abfindung: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Anspruch auf Abfindung?
Anspruch auf Abfindung?
Viele gekündigte Arbeitnehmer hoffen auf eine Abfindung – eine Geldentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Allerdings besteht in Deutschland kein automatischer Abfindungsanspruch bei Kündigung. Nur in bestimmten Fällen gibt es gesetzliche Abfindungen, etwa wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und im Kündigungsschreiben gemäß § 1a KSchG eine Abfindung für den Fall des Verzichts auf Klage anbietet (üblich ist ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr). Auch Sozialpläne bei Betriebsänderungen oder tarifvertragliche Regelungen können Abfindungen vorsehen.

In der Praxis werden Abfindungen meist freiwillig in einem Vergleich gezahlt. Wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben und Aussichten haben, dass die Kündigung unwirksam war, sind Arbeitgeber oft zu einer Abfindungszahlung bereit, um den Rechtsstreit zu beenden. Die Höhe ist Verhandlungssache – Faktoren sind z.B. Ihre Betriebszugehörigkeit, die Erfolgsaussicht der Klage und die wirtschaftliche Lage des Betriebs. Ein grober Richtwert ist 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit, aber dies kann abweichen. Beachten Sie: Auf Abfindungen fallen Steuern an (Fünftelregelung zur Steuerermäßigung möglich), jedoch keine Sozialabgaben. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I beeinflusst eine Abfindung in der Regel nicht, sofern das Arbeitsverhältnis durch reguläre Kündigungsfrist endete. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder der Gewerkschaft beraten, ob und wie Sie eine Abfindung erzielen können.

Arbeitszeugnis und offene Ansprüche

Vergessen Sie nicht, Ihre Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu klären. Ihnen steht in jedem Fall ein schriftliches Arbeitszeugnis zu (§ 109 GewO). Fordern Sie am besten ein qualifiziertes Zwischenzeugnis unmittelbar nach der Kündigung an – besonders wenn die Kündigung betriebsbedingt oder krankheitsbedingt erfolgte. Ein frühes Zeugnis erhöht die Chance auf eine wohlwollende Beurteilung, weil noch kein Kündigungsstreit vor Gericht anhängig ist. Spätestens zum letzten Arbeitstag sollten Sie ein qualifiziertes Endzeugnis erhalten. Bestehen Sie darauf, da dieses wichtig für zukünftige Bewerbungen ist.

Klären Sie auch Ihren Resturlaub und Überstunden. Grundsätzlich dürfen Sie verbleibenden Urlaub in der Kündigungsfrist nehmen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beantragen Sie Ihren Urlaub schriftlich. Lehnt der Arbeitgeber ab oder reicht die Zeit nicht, muss er nicht genommenen Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszahlen (Urlaubsabgeltung). Gleiches gilt für Überstunden, sofern ein Ausgleich vertraglich vorgesehen oder üblich ist – sie müssen entweder durch Freizeit oder Vergütung abgegolten werden. Lassen Sie nicht abgefeierte Überstunden im Zweifel schriftlich geltend machen.

Achten Sie auch auf die Lohnabrechnung für den letzten Monat. Ihnen stehen bis zum letzten Arbeitstag Gehalt oder Lohnfortzahlung zu, inklusive anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls vertraglich vereinbart. Fordern Sie eine korrekte Abrechnung ein und überprüfen Sie, ob alle Zahlungen (Restlohn, Abfindung, Urlaubsabgeltung etc.) geleistet wurden. Gegebenenfalls haben Sie Anspruch auf eine Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt – der Arbeitgeber muss Ihnen dieses Dokument zur Beantragung von Arbeitslosengeld ausstellen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Während der Kündigungsfrist haben Sie übrigens einen Anspruch auf Freistellung für Bewerbungen (§ 629 BGB). Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss Sie bei Bedarf bezahlt freistellen, damit Sie Vorstellungsgespräche wahrnehmen können. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Vorgesetzten, wenn Sie Termine für Bewerbungsgespräche erhalten – oftmals wird dies kulant gehandhabt oder Sie können Überstunden abbummeln.

Arbeitslosengeld: Sperrzeit bei verhaltensbedingter Kündigung (Sperre)

Wird Ihnen gekündigt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sobald Sie arbeitslos sind und sich ordnungsgemäß gemeldet haben. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, also einer Entlassung wegen Fehlverhaltens (z.B. Diebstahl, wiederholtes Zuspätkommen nach Abmahnung etc.), kann die Bundesagentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit verhängen. Begründung: Ihr eigenes vertragswidriges Verhalten hat zum Verlust des Jobs geführt. Die Sperrzeit dauert in der Regel 12 Wochen, während der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Ähnliches gilt, wenn Sie selbst gekündigt haben (siehe unten) oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschrieben haben. Sind Sie jedoch unverschuldet gekündigt worden (betriebsbedingt oder krankheitsbedingt), brauchen Sie eine Sperrzeit nicht zu befürchten. Geben Sie bei der Arbeitsagentur ehrlich Auskunft über die Umstände der Kündigung. Im Zweifel können Sie gegen einen Sperrzeit-Bescheid auch Widerspruch einlegen, wenn Sie der Ansicht sind, die Sperre sei unberechtigt.

Checkliste: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  1. Ruhe bewahren: Atmen Sie durch und handeln Sie überlegt. Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Aussagen oder Emotionen hinreißen. Bewahren Sie einen kühlen Kopf, um keine Fehler zu machen.
  2. Kündigung entgegennehmen: Nehmen Sie das Kündigungsschreiben an und beachten Sie das Datum. Unterschreiben Sie den Erhalt nur, wenn es sich um eine Empfangsbestätigung handelt – eine Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich.
  3. Arbeitssuchend melden: Informieren Sie unverzüglich die Agentur für Arbeit über die Kündigung (spätestens 3 Tage danach). Vereinbaren Sie einen Termin oder melden Sie sich online/telefonisch arbeitssuchend, um Sperrzeiten zu verhindern.
  4. Kündigung prüfen (lassen): Kontrollieren Sie die Formalien. Ist die Kündigung schriftlich und vom Berechtigten unterschrieben? Stimmt die Kündigungsfrist? Bei Zweifeln ziehen Sie einen Fachanwalt oder die Gewerkschaft hinzu, um die Wirksamkeit zu überprüfen.
  5. Betriebsrat einschalten: Falls es einen Betriebsrat gibt, informieren Sie ihn sofort. Der Betriebsrat kann Einblick in die Kündigungsgründe nehmen und ggf. Widerspruch einlegen, was Ihre Position stärkt.
  6. Keine voreiligen Vereinbarungen: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, den der Arbeitgeber Ihnen vorlegt, ohne rechtliche Beratung. Nehmen Sie sich Bedenkzeit, um Angebote zu prüfen.
  7. Unterstützung suchen: Holen Sie sich Rat bei Profis. Fachanwälte für Arbeitsrecht oder Gewerkschaften bieten eine erste Beratung. Auch Freunde/Familie können emotional unterstützen – Sie sind nicht allein.
  8. Arbeitszeugnis anfordern: Bitten Sie um ein Zwischenzeugnis, sobald Ihnen gekündigt wurde. So haben Sie schneller ein Dokument für Bewerbungen und können das endgültige Zeugnis am Ende besser verhandeln.
  9. Freistellung/Urlaub nutzen: Fragen Sie nach, ob Sie für Bewerbungsgespräche freigestellt werden oder Resturlaub nehmen können. Nutzen Sie verfügbare freie Zeit, um aktiv eine neue Stelle zu suchen.
  10. Kündigungsschutzklage erwägen: Entscheiden Sie innerhalb von drei Wochen, ob Sie die Kündigung gerichtlich anfechten. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten einschätzen. Denken Sie daran: Oft führt eine Klage zu einer Abfindung.
  11. Bewerbungen starten: Aktualisieren Sie Ihren Lebenslauf und Zeugnisse. Beginnen Sie so früh wie möglich mit Bewerbungen, um die Phase der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Nutzen Sie auch Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit.

Als Arbeitnehmer selbst gekündigt – was Sie jetzt tun müssen

Selbst gekündigt - das müssen Sie jetzt tun
Selbst gekündigt - das müssen Sie jetzt tun
Auch wenn Sie selbst kündigen möchten, müssen Sie einige Regeln einhalten, damit die Kündigung wirksam ist und Sie keine unnötigen Nachteile haben. Eine Eigenkündigung sollte gut überlegt sein – insbesondere wegen möglicher Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie als Arbeitnehmer korrekt kündigen und was dabei zu bedenken ist.

Ordentliche Kündigung: So kündigen Sie richtig

Als Arbeitnehmer können Sie Ihren Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Die Frist für Arbeitnehmer ist gesetzlich in § 622 BGB geregelt. Danach können Sie mit vierwöchiger Frist zum 15. oder zum Monatsende kündigen, sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen vor, dass für Arbeitnehmer die gleichen (ggf. längeren) Kündigungsfristen gelten wie für den Arbeitgeber. Schauen Sie daher in Ihren Arbeitsvertrag: Dort ist die Kündigungsfrist meist explizit genannt. In der Probezeit (max. 6 Monate) kann oft mit 2 Wochen Frist gekündigt werden, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wichtig ist die Form Ihrer Kündigungserklärung. Auch Ihre Eigenkündigung muss schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Verfassen Sie ein kurzes Kündigungsschreiben, in dem Sie eindeutig erklären, dass Sie kündigen, und nennen Sie das Datum, zu dem Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Eine Begründung müssen Sie nicht angeben. Achten Sie aber darauf, das richtige Beendigungsdatum gemäß der Kündigungsfrist zu wählen. Beispiel: Wenn Sie am 10. März kündigen und die 4-Wochen-Frist gilt, wäre das Ende des Arbeitsverhältnisses der 15. April. Formulieren Sie etwa: „Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum TT.MM.JJJJ.“

Den Zugang Ihrer Kündigung sollten Sie sichern. Übergeben Sie das Schreiben am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung. Alternativ senden Sie es per Einwurf-Einschreiben oder Übergabe-Einschreiben. Auch ein Bote, der den Brief beim Arbeitgeber einwirft und den Einwurf bezeugen kann, ist möglich. Wichtig: Die Kündigung muss dem Arbeitgeber vor Ablauf Ihrer eigenen Kündigungsfrist zugehen. Kündigen Sie also nicht zu knapp vor Monatsende, sonst verschiebt sich das Enddatum ggf. um einen Monat. Eine per E-Mail oder Fax versandte Eigenkündigung ist unwirksam – Sie müssen im Zweifel erneut schriftlich kündigen, was Zeit verliert.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Planen Sie Ihre Eigenkündigung sorgfältig. Kündigen Sie erst, wenn Sie einen neuen Job sicher in der Tasche haben oder Ihre finanzielle Absicherung geklärt ist. Andernfalls riskieren Sie nicht nur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sondern begeben sich auch in eine unsichere Lage. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, Alternativen zu prüfen – etwa eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber, die keine Sperrzeit nach sich zieht.

Fristlose Eigenkündigung: Kündigung aus wichtigem Grund

In seltenen Fällen können auch Arbeitnehmer außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Das setzt voraus, dass Ihnen die Fortsetzung der Arbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Ein Beispiel: Ihr Arbeitgeber zahlt den Lohn trotz Mahnung dauerhaft nicht, oder es kommt zu schwerwiegendem Mobbing oder sogar tätlichen Übergriffen am Arbeitsplatz. In solchen Fällen dürfen Sie kündigen, ohne die Frist einzuhalten. Aber Vorsicht: Die Hürden hierfür sind hoch. Meist muss dem Arbeitgeber vorher eine Abmahnung oder Aufforderung zur Abhilfe gegeben werden, außer die Verfehlung ist so gravierend, dass eine Abmahnung unzumutbar ist.

Sprechen Sie eine fristlose Eigenkündigung immer sofort aus, nachdem der Grund bekannt wird – warten Sie nicht wochenlang, sonst akzeptieren Gerichte das „Sitzenbleiben“ als stilles Einverständnis. Begründen Sie die fristlose Kündigung im Schreiben ausdrücklich mit dem wichtigen Grund. Am besten lassen Sie sich hierbei anwaltlich beraten, da ein unberechtigter außerordentlicher Rücktritt vom Arbeitsvertrag Ihrerseits sogar Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen könnte (§ 628 BGB). Ist die fristlose Eigenkündigung gerechtfertigt (z.B. bei grober Vertragsverletzung des Arbeitgebers), sollten Sie keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhalten, da Sie einen wichtigen Grund hatten, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach eigener Kündigung

Wenn Sie von sich aus kündigen, sieht die Bundesagentur für Arbeit dies als freiwillige Aufgabe Ihres Arbeitsplatzes. Die Folge: Es wird in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld I verhängt (§ 159 SGB III). Das bedeutet, Sie erhalten erst 3 Monate später Geld und die Gesamtdauer Ihres Anspruchs verkürzt sich um diese Zeit. Diese Sperrfrist soll verhindern, dass Arbeitnehmer ohne Not kündigen und die Solidargemeinschaft belasten.

Allerdings kennt das Gesetz Ausnahmen, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihre Eigenkündigung hatten. Einen solchen wichtigen Grund müssen Sie der Arbeitsagentur glaubhaft machen. Beispiele: Sie haben aus gesundheitlichen Gründen gekündigt und ein ärztliches Attest bestätigt, dass die Weiterarbeit unzumutbar war. Oder Sie ziehen aus familiären Gründen (Heirat, Betreuung eines Kindes) in eine andere Stadt, und eine Fortsetzung des Jobs war objektiv nicht möglich. Auch schwerwiegendes Mobbing oder strafbare Handlungen des Arbeitgebers können einen wichtigen Grund darstellen – hier sollten Sie Nachweise (Protokolle, Zeugenaussagen) liefern. Die Hürde ist hoch: Oft empfiehlt es sich statt Eigenkündigung einen Aufhebungsvertrag mit zulässigem wichtigen Grund oder eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber anzustreben, um die Sperrzeit zu umgehen.

Sollte die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit auferlegen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Erfolgsaussichten hängen von Ihrer Begründung und den Nachweisen ab. Lassen Sie sich im Zweifel auch von einem Fachanwalt oder einer Sozialberatungsstelle helfen, um Ihre Argumente darzulegen. Im besten Fall vermeiden Sie aber schon im Vorfeld die Sperrzeit, indem Sie Ihre Kündigung gut timen (etwa erst kündigen, wenn ein neuer Job beginnt) oder mit dem Arbeitgeber eine Lösung finden.

Verhalten bis zum letzten Arbeitstag

Haben Sie selbst gekündigt, sollten Sie trotz der bevorstehenden Trennung professionell bis zum Schluss bleiben. Erledigen Sie Ihre Aufgaben weiterhin zuverlässig und ordentlich, damit Sie einen guten letzten Eindruck hinterlassen. Bedenken Sie, dass Ihr Vorgesetzter Ihnen ein Arbeitszeugnis schreibt. Wer nach der Kündigung nur noch schlampig arbeitet oder viele Fehlzeiten anhäuft, riskiert ein schlechtes Zeugnis. Melden Sie sich nicht grundlos krank, nur um der Arbeit fernzubleiben – das könnte als „blau machen“ ausgelegt werden und im Extremfall Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Nutzen Sie die Zeit, um eine geordnete Übergabe zu ermöglichen. Dokumentieren Sie wichtige Aufgaben für Kollegen oder Ihren Nachfolger. Ein fairer und kooperativer Abgang hinterlässt Sympathien – man sieht sich im Berufsleben oft zweimal. Bedanken Sie sich zum Abschied für die Zusammenarbeit (natürlich nur, wenn es aufrichtig gemeint ist) und bleiben Sie sachlich in Ihren Begründungen für die Kündigung. Sie müssen im Kündigungsgespräch keine Details ausbreiten, aber Sie können z.B. Ihre weitere berufliche Entwicklung in den Vordergrund stellen, statt Kritik am bisherigen Arbeitgeber zu üben.

Vergessen Sie nicht, auch bei Eigenkündigung Ihre Ansprüche einzufordern: Bitten Sie rechtzeitig um Ihr qualifiziertes Arbeitszeugnis und prüfen Sie Ihre letzte Gehaltsabrechnung. Falls Sie Resturlaub haben, fragen Sie, ob Sie diesen nehmen können oder wie er abgegolten wird. Gesetzlich haben Sie – genau wie bei einer Arbeitgeberkündigung – Anspruch auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Oft gewähren Arbeitgeber bei Eigenkündigung sogar freiwillig ein paar Tage frei für die Stellensuche, um das Arbeitsverhältnis im Guten zu beenden. Fragen kostet nichts.

Checkliste bei Selbstkündigung

  1. Kündigungsfrist einhalten: Prüfen Sie die vertragliche bzw. gesetzliche Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag. Gesetzlich sind es meist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (während der Probezeit 2 Wochen). Halten Sie die Frist strikt ein. Ist die vertragliche Kündigungsfrist sehr lang, können Sie Ihren Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten, um früher auszuscheiden – bedenken Sie dabei aber die mögliche 12-wöchige ALG-Sperre.
  2. Kündigung schriftlich einreichen: Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen (per Brief mit handschriftlicher Unterschrift) – eine E-Mail reicht nicht aus. Übergeben Sie das Kündigungsschreiben rechtzeitig persönlich oder senden Sie es per Einschreiben, damit es fristgerecht beim Arbeitgeber ankommt.
  3. Vorgesetzten persönlich informieren: Suchen Sie vor Versand des Kündigungsschreibens das persönliche Gespräch mit Ihrem Chef/Ihrer Chefin. Erklären Sie sachlich, dass Sie das Unternehmen verlassen werden. Ein faires Kündigungsgespräch schafft Klarheit und sorgt dafür, dass Sie im Guten auseinandergehen.
  4. Frühzeitig arbeitssuchend melden: Informieren Sie die Agentur für Arbeit rechtzeitig über Ihr Beschäftigungsende. Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Ihrem letzten Arbeitstag (bei kurzfristiger Kündigung binnen 3 Tagen nach Einreichen der Kündigung) arbeitssuchend. Versäumen Sie diese Frist nicht, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Tipp: Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung müssen Sie sich zusätzlich arbeitslos melden.
  5. Resturlaub und Überstunden klären: Berechnen Sie, wie viele Resturlaubstage Ihnen bis zum Ende zustehen. Stellen Sie frühzeitig einen Urlaubsantrag für diese Tage. Falls Ihr Arbeitgeber den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt, lassen Sie sich den Resturlaub auszahlen. Gleiches gilt für angesammelte Überstunden: Diese sollten Sie nach Möglichkeit vor dem Austritt abbummeln oder sich andernfalls vergüten lassen.
  6. Qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern: Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Bitten Sie rechtzeitig (spätestens zum letzten Arbeitstag) um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Ihre Aufgaben und Leistungen positiv beschreibt. Prüfen Sie das Zeugnis auf Korrektheit und lassen Sie es ggf. korrigieren, falls es nicht den Vereinbarungen entspricht.
  7. Wichtige Arbeitspapiere sichern: Fordern Sie alle notwendigen Unterlagen von Ihrem Arbeitgeber ein, die Sie nach dem Ausscheiden benötigen. Dazu gehören z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit, ggf. eine Urlaubsbescheinigung und Ihre Sozialversicherungsnachweise. Diese Dokumente sind wichtig, um nahtlos Arbeitslosengeld oder eine neue Beschäftigung aufnehmen zu können.
  8. Übergabe vorbereiten: Erledigen Sie offene Aufgaben und vereinbaren Sie Übergabetermine, um Ihre Projekte und Zuständigkeiten geordnet an Kollegen zu übergeben. Firmen-Eigentum (Laptop, Handy, Schlüssel etc.) sollten Sie zum Abschluss zurückgeben. Ein professioneller Abschied – etwa in Form eines kurzen Ausstands am letzten Tag – hinterlässt einen guten Eindruck beim alten Arbeitgeber.
  9. Jobsuche vorantreiben: Aktualisieren Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse) umgehend und beginnen Sie mit der Stellensuche. Nutzen Sie Ihr vorhandenes Netzwerk und Angebote der Agentur für Arbeit. Je schneller Sie wieder eine passende Stelle finden, desto kürzer bleibt die Übergangszeit ohne Beschäftigung.

Wichtige Fristen im Überblick

Maßnahme Frist
Arbeitsuchendmeldung nach Kündigung Spätestens 3 Tage nach Kenntnis der Kündigung (wenn weniger als 3 Monate bis Vertragsende) oder 3 Monate vor Vertragsende (§ 38 SGB III)
Arbeitslosmeldung Spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit persönlich (oder frühestens 3 Monate vorher)
Kündigungsschutzklage Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG)
Mitteilung Schwangerschaft (nach erhaltener Kündigung) Innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung (Schutz nach § 17 MuSchG)
Mitteilung Schwerbehinderung (nach erhaltener Kündigung) Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 174 SGB IX)
Kündigungsfrist Arbeitnehmer In der Regel 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (ggf. länger je nach Vertrag/Betriebszugehörigkeit, § 622 BGB); während der Probezeit 2 Wochen
Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung 12 Wochen (Verkürzung der Anspruchsdauer um 1/4), sofern kein wichtiger Grund anerkannt wird (§ 159 SGB III)

Unterstützung durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hilfe vom Anwalt bei Kündigung
Hilfe vom Anwalt bei Kündigung
Eine Kündigung bedeutet oft Stress und Unsicherheit. In dieser Situation kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wertvolle Hilfe leisten. Warum? Ein Fachanwalt kennt die aktuellen Gesetze, Urteile und Taktiken, um Ihre Rechte zu wahren. Er prüft zunächst die Wirksamkeit der Kündigung: Wurde die Form eingehalten? Greift das Kündigungsschutzgesetz? Gibt es besondere Schutzvorschriften (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat) zu Ihren Gunsten? Diese juristische Analyse schafft Klarheit.

Darüber hinaus hilft ein Anwalt dabei, Fristen einzuhalten – insbesondere die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Versäumte Fristen können Ihre Chancen zunichtemachen. Ein Fachanwalt übernimmt für Sie die fristgerechte Klageerhebung beim Arbeitsgericht und vertritt Sie im Verfahren. Er kann realistisch einschätzen, ob eine Klage Erfolgsaussichten hat oder ob es klüger ist, über einen Vergleich zu verhandeln.

Gerade die Verhandlungen über eine Abfindung oder ein Zeugnis überlässt man besser einem erfahrenen Profi. Der Anwalt weiß, welche Abfindungssummen in Ihrer Situation angemessen sind und wie man den Arbeitgeber zur Zahlung bewegen kann. Er sorgt auch dafür, dass ein Vergleich oder Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass Sie keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren. Falls Sie selbst kündigen möchten, berät der Anwalt Sie im Vorfeld, wie Sie dies am besten tun und ob Alternativen (z.B. ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung) sinnvoll sind.

Ein weiterer Vorteil: Mit anwaltlicher Unterstützung fühlen Sie sich gegenüber dem Arbeitgeber auf Augenhöhe. Der Schriftverkehr und etwaige Gerichtstermine laufen über den Juristen – das nimmt emotionalen Druck von Ihnen. Die Kosten für eine Erstberatung sind überschaubar (fragen Sie nach dem Preis, üblich sind ca. 190 € zzgl. MwSt. für ein erstes Beratungsgespräch) und gut investiert, wenn dadurch tausende Euro Abfindung oder Arbeitslosengeld gesichert werden können. Dank Rechtsschutzversicherung oder Unterstützung durch die Gewerkschaft sind viele Arbeitnehmer übrigens finanziell abgesichert, wenn sie rechtlich gegen eine Kündigung vorgehen.

FAQ

Muss ich eine Kündigung unterschreiben?

Nein. Sie müssen eine Kündigung, die Ihnen der Arbeitgeber übergibt, nicht inhaltlich unterschreiben. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben unterschrieben hat. Häufig möchte der Arbeitgeber von Ihnen eine Unterschrift als Empfangsbestätigung, damit er den Zugang nachweisen kann – diese Empfangsbestätigung dürfen Sie unterschreiben. Aber Sie müssen keine Zustimmung zur Kündigung leisten. Unterschreiben Sie nichts, was wie eine Einverständniserklärung oder ein Aufhebungsvertrag aussieht, ohne rechtlichen Rat einzuholen.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. bei betriebsbedingter Kündigung mit § 1a KSchG-Angebot oder Sozialplan). In den meisten Fällen ist eine Abfindung Verhandlungssache. Viele Arbeitgeber sind allerdings bereit, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung zu zahlen, um den Rechtsstreit zu beenden. Wenn Sie nicht klagen, gibt es normalerweise keine Abfindung. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben könnte – oft ist die Abfindung dann das Ergebnis eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht.

Was gilt bei Kündigung in der Probezeit?

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in der Regel mit verkürzter Frist gekündigt werden – meistens 2 Wochen, wenn dies im Arbeitsvertrag so vereinbart ist (§ 622 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsschutzgesetz greift in den ersten 6 Monaten nicht, sodass der Arbeitgeber keinen besonderen Kündigungsgrund braucht. Dennoch gelten auch in der Probezeit die Grundregeln: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und z.B. darf eine fristlose Kündigung nur mit wichtigem Grund ausgesprochen werden. Auch besonderer Kündigungsschutz (wie Mutterschutz oder Schwerbehinderung) gilt ab dem ersten Tag, selbst in der Probezeit. Als Arbeitnehmer können Sie ebenfalls mit 2 Wochen Frist kündigen, wenn Sie in der Probezeit feststellen, dass der Job nicht passt.

Darf der Arbeitgeber mich während Krankheit oder Schwangerschaft kündigen?

Während einer normalen Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) besteht kein Kündigungsverbot – Ihr Arbeitgeber darf Ihnen also auch kündigen, wenn Sie krankgeschrieben sind. Allerdings darf die Kündigung nicht allein wegen Ihrer Krankheit ausgesprochen werden, außer es liegen dauerhafte gesundheitliche Gründe vor (personenbedingte Kündigung, z.B. bei langandauernder Erkrankung ohne Aussicht auf Besserung). Bei einer Schwangerschaft hingegen greift das Mutterschutzgesetz: Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG), es sei denn, eine zuständige Behörde stimmt in besonderen Ausnahmefällen zu. Auch während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Fazit: Krank sein schützt nicht generell vor Kündigung, schwanger sein oder in Elternzeit hingegen schon – hier hat der Gesetzgeber spezielle Verbote erlassen.

Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?

Grundsätzlich steht Ihnen auch nach einer Eigenkündigung Arbeitslosengeld I zu, allerdings verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Geld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich. Diese Sperre soll vorschnelle Eigenkündigungen ohne dringenden Grund sanktionieren. Haben Sie allerdings aus einem wichtigen Grund gekündigt (z.B. Umzug aus familiären Gründen, gesundheitliche Unzumutbarkeit der Arbeit, vom Arbeitgeber provozierte Kündigung), können Sie diesen Grund bei der Arbeitsagentur geltend machen. Wird der wichtige Grund anerkannt, entfällt die Sperrzeit. Sie sollten dies gut begründen und nachweisen (z.B. ärztliches Attest, schriftliche Bestätigungen). Ohne anerkannten Grund müssen Sie die 3 Monate Sperrzeit leider hinnehmen. Planen Sie daher möglichst so, dass Sie nahtlos einen neuen Job antreten oder kündigen Sie nur, wenn es nicht anders geht.

Muss ich bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeiten?

Ja, grundsätzlich schon. Solange Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht (bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder des vereinbarten Beendigungsdatums), bestehen auch Ihre Arbeitspflichten und die Gehaltszahlung. Sie müssen also bis zum letzten Tag Ihre vertraglichen Aufgaben erfüllen, es sei denn, Ihr Arbeitgeber stellt Sie vorher frei. Eine bezahlte Freistellung wird oft ausgesprochen, wenn das Arbeitsverhältnis im Guten endet oder der Arbeitgeber kein Interesse an Ihrer Arbeitsleistung mehr hat – dabei erhalten Sie Ihr Gehalt bis zum Ende, müssen aber nicht mehr arbeiten. Einen Anspruch auf Freistellung haben Sie jedoch nicht (außer für Bewerbungsaktivitäten gemäß § 629 BGB). Ohne Freistellung gilt: Unentschuldigtes Fernbleiben vor Vertragsende kann eine fristlose Kündigung oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Arbeiten Sie daher bis zum Schluss korrekt weiter oder treffen Sie eine einvernehmliche Absprache, falls Sie früher gehen möchten.


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