- Was bedeutet eine Kündigung des Arbeitsvertrags?
- Kündigung durch den Arbeitgeber und Kündigungsschutz
- Kündigung durch den Arbeitnehmer: Rechte und Pflichten bei Eigenkündigung
- Form und Zugang der Kündigung: So muss das Kündigungsschreiben aussehen
- Kündigungsschutzklage: Wie Sie sich gegen die Kündigung wehren
- Checkliste: So kündigen Sie als Arbeitnehmer richtig
- Checkliste: Was tun bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
- Vorlagen für Ihre Kündigung
- Warum ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hilfreich?
- FAQ zur Kündigung des Arbeitsvertrags
Das Thema Kündigung des Arbeitsvertrags verunsichert viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Welche Kündigungsfristen sind einzuhalten? Welche Formvorschriften gelten? Und welche Rechte haben Sie im Kündigungsschutz? In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen verständlich, worauf Sie achten müssen – egal, ob Sie selbst kündigen oder eine Kündigung erhalten haben. Hier finden Sie auch passende Muster und Vorlagen für Ihre Kündigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kündigung muss schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig vom Kündigenden unterschrieben sein (§ 623 BGB). Kündigungen per E-Mail, SMS oder mündlich sind unwirksam.
- Kündigungsfristen: Arbeitnehmer können in der Regel mit 4 Wochen Frist zum 15. oder Monatsende kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Arbeitgeber müssen je nach Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters längere Fristen beachten (bis zu 7 Monate gemäß § 622 Abs. 2 BGB).
- Allgemeiner Kündigungsschutz: In Betrieben mit mehr10 Mitarbeitern und nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt das Kündigungsschutzgesetz. Eine arbeitgeberseitige Kündigung braucht dann einen sozialen Rechtfertigungsgrund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) gemäß § 1 KSchG.
- Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen (werdende Mütter, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende nach der Probezeit etc.) sind besonders geschützt. Eine Kündigung ist hier nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung oder aus wichtigem Grund möglich.
- Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung, sollten sie zügig reagieren: Innerhalb von 3 Wochen muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG), sonst wird die Kündigung wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig war.
Was bedeutet eine Kündigung des Arbeitsvertrags?

Kündigung des ArbeitsvertragsDie Kündigung eines Arbeitsvertrags ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Arbeitsverhältnis beendet wird. „Einseitig“ bedeutet: Eine Partei – entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – erklärt die Beendigung, ohne dass der andere zustimmen muss. „Empfangsbedürftig“ heißt, die Erklärung muss der Gegenseite zugehen, um wirksam zu sein (§ 130 BGB). Erst mit Zugang beim Empfänger beginnt die Kündigungsfrist zu laufen oder tritt – bei fristloser Kündigung – das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses ein.
Durch eine Kündigung kann sowohl ein unbefristeter als auch – unter bestimmten Voraussetzungen – ein befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig beendet werden. Wichtig ist der Unterschied zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag): Bei der Kündigung handelt eine Seite einseitig, während ein Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Für eine Kündigung gelten strenge gesetzliche Regeln hinsichtlich Form und Frist, damit sie wirksam ist.

Ordentliche Kündigung: Fristen und Voraussetzungen
Die häufigste Form der Vertragsbeendigung ist die ordentliche Kündigung. „Ordentlich“ bedeutet, dass die vertraglich oder gesetzlich vorgegebene Kündigungsfrist eingehalten wird. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen bei einer ordentlichen Kündigung einen besonderen Grund angeben – dennoch gelten für Arbeitgeber je nach Situation Beschränkungen durch den Kündigungsschutz (dazu später mehr). Zunächst ein Blick auf die Fristen:
Ohne abweichende Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Demnach können Arbeitnehmer jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (§ 622 Abs. 2 BGB):
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist für Arbeitgeber |
|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Für Arbeitnehmer bleibt es selbst bei langer Betriebszugehörigkeit in der Regel bei der 4-Wochen-Frist. Eine verlängerte Kündigungsfrist kann zwar im Arbeitsvertrag vereinbart werden, diese darf aber nicht länger sein als die Frist, die für den Arbeitgeber gilt (§ 622 Abs. 6 BGB). Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln, die die gesetzlichen Fristen für beide Seiten einheitlich verlängern – das ist zulässig, solange die Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

Während der Probezeit (maximal 6 Monate am Anfang des Arbeitsverhältnisses) kann das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Frist gekündigt werden. Gesetzlich beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) – und zwar für beide Seiten, zum beliebigen Datum. Diese kurze Frist gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Probezeit vereinbart wurde. Nach Ablauf der Probezeit greifen dann die regulären, längeren Fristen.
Ein Sonderfall ist die Kündigung bei befristetem Arbeitsvertrag. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch zum vereinbarten Enddatum. Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrags ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Andernfalls können sich beide Seiten vor Vertragsende nur durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine außerordentliche Kündigung (aus wichtigem Grund) trennen.
Außerordentliche fristlose Kündigung: Voraussetzungen und Beispiele
Anders als die ordentliche Kündigung beendet die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Frist. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 Abs. 1 BGB). Das bedeutet: Dem Kündigenden (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist unzumutbar. Die Hürde hierfür ist hoch – nicht jede Unstimmigkeit rechtfertigt eine sofortige Beendigung des Arbeitsvertrags.
Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in gravierenden Ausnahmefällen in Betracht. Klassische Beispiele, in denen Arbeitgeber fristlos kündigen dürfen, sind etwa Diebstahl oder Unterschlagung am Arbeitsplatz, schwere Beleidigungen oder tätliche Angriffe auf Vorgesetzte oder Kollegen, beharrliche Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung oder andere gravierende Pflichtverletzungen. Auch Geheimnisverrat oder grobe Verstöße gegen betriebliche Sicherheitsbestimmungen können einen wichtigen Grund darstellen. Für Arbeitnehmer können z.B. ausbleibende Gehaltszahlungen des Arbeitgebers, sexuelle Belästigung oder Gefährdung der Gesundheit (etwa fortgesetzte Verstöße des Arbeitgebers gegen Arbeitsschutzvorschriften) eine fristlose Eigenkündigung rechtfertigen.
Ob eine fristlose Kündigung berechtigt ist, hängt immer vom Einzelfall ab. In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich, bevor wegen eines steuerbaren Fehlverhaltens fristlos gekündigt wird – außer das Fehlverhalten ist so gravierend, dass eine Abmahnung offensichtlich entbehrlich ist. Auch muss die fristlose Kündigung zeitnah erfolgen: Das Gesetz schreibt vor, dass die außerordentliche Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden muss (§ 626 Abs. 2 BGB). Wartet man länger, ist der Grund „verbraucht“ und eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich.
In vielen Fällen sprechen Arbeitgeber hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus, falls die fristlose Kündigung vor Gericht scheitert. Arbeitnehmer, die fristlos kündigen möchten, sollten im eigenen Interesse zuvor eine schriftliche Abmahnung an den Arbeitgeber schicken und die Missstände deutlich rügen. Andernfalls riskieren sie, dass die fristlose Eigenkündigung als ungerechtfertigt eingestuft wird – was im Worst Case Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers nach sich ziehen kann.
Kündigung durch den Arbeitgeber und Kündigungsschutz

Was gilt bei Kündigung durch den Arbeitgeber?Die Kündigungsschutzregeln in Deutschland schränken die freie Kündigung durch den Arbeitgeber deutlich ein – zumindest in Unternehmen oberhalb einer bestimmten Größenordnung. Greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), braucht jede arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung einen konkreten sozial gerechtfertigten Grund (§ 1 KSchG). Ohne solchen Grund ist die Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig dagegen klagt.
Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG). In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kündigung umfangreich begründen können. Das Gesetz lässt drei Arten von akzeptablen Kündigungsgründen zu:
- Betriebsbedingte Kündigung: Sie liegt vor, wenn dringende betriebliche Erfordernisse den Abbau von Arbeitsplätzen notwendig machen. Beispiele: Auftragsmangel, Produktionseinschränkungen, Umstrukturierungen oder Schließung von Betriebsteilen. Der Arbeitsplatz des Gekündigten fällt weg. Wichtig: Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vornehmen (§ 1 Abs. 3 KSchG). D.h. er muss prüfen, wen die Entlassung am wenigsten hart trifft – anhand sozialer Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Wer sozial am wenigsten schutzwürdig ist, darf eher gekündigt werden. Fehler bei der Sozialauswahl führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Grund ist ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das so gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheint. Das können Pflichtverletzungen wie unentschuldigtes Fehlen, ständige Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Alkohol am Arbeitsplatz oder wiederholte Verstöße gegen Anweisungen sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel voraus, dass der Arbeitnehmer für das betreffende Fehlverhalten bereits eine einschlägige Abmahnung erhalten hat und sein Verhalten trotz Warnung nicht geändert hat. Nur bei sehr schweren Verfehlungen (z.B. Straftaten im Betrieb) kann sofort ohne Abmahnung gekündigt werden.
- Personenbedingte Kündigung: Hier liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers – ohne dass dieser ein Fehlverhalten begangen hat. Klassisches Beispiel ist die krankheitsbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer ist lange oder häufig krank, eine Besserung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten (negative Gesundheitsprognose), und die Fehlzeiten stören den Betriebsablauf oder verursachen erhebliche Kosten. Weitere personenbedingte Gründe können der Verlust einer beruflichen Zulassung oder Arbeitserlaubnis sein, die zum Ausüben der Tätigkeit erforderlich ist, oder eine Inhaftierung über einen längeren Zeitraum. Auch eine dauerhaft nachlassende Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall personenbedingt sein. Bei personenbedingten Kündigungen ist keine Abmahnung erforderlich, da der Arbeitnehmer das Problem nicht durch ein anderes Verhalten abstellen kann.
Liegen keiner dieser Gründe vor, ist die Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG unwirksam. In der Praxis lassen Arbeitgeber Kündigungsgründe oft von den Arbeitsgerichten prüfen, weil die Bewertung im Einzelfall schwierig ist. Formfehler oder Fehler im Verfahren – etwa eine unkorrekte Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung – führen ebenfalls dazu, dass die Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat.
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht in Kleinbetrieben, also bei zehn oder weniger Beschäftigten. Ebenso sind Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (der sogenannten Wartezeit) vom KSchG nicht erfasst. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings darf eine Kündigung auch im Kleinbetrieb nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder aus eindeutig rechtswidrigen Motiven erfolgen. So wäre z.B. eine Kündigung aus rassistischen oder anderen diskriminierenden Gründen unzulässig (AGG). Auch hier kann der Arbeitnehmer im Streitfall vor Gericht ziehen, wobei die Hürden für den Kündigungsschutz mangels KSchG jedoch deutlich höher liegen.
Besonderer Kündigungsschutz: Schwangerschaft, Behinderung & mehr
Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz genießen manche Arbeitnehmergruppen kraft Gesetzes besonderen Kündigungsschutz. Dieser Spezialschutz verbietet oder erschwert Kündigungen in bestimmten Lebenslagen oder Funktionen erheblich:
Schwangere und frischgebackene Mütter: Werdende Mütter sind vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung kündigungsgeschützt (§ 17 Mutterschutzgesetz). Eine Kündigung während dieser Zeit ist unzulässig. Der Arbeitgeber darf selbst dann nicht kündigen, wenn ihm die Schwangerschaft zunächst unbekannt war – vorausgesetzt, die Arbeitnehmerin teilt ihm die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit. Versäumt die werdende Mutter diese Mitteilung unverschuldet, kann sie auch nachträglich erfolgen und die Kündigung unwirksam machen. Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine verspätete Klage gegen die Kündigung einer zunächst unbemerkt schwangeren Arbeitnehmerin zulässig sein kann (BAG, Urteil vom 03.04.2025, Az. 2 AZR 156/24). In jedem Fall ist eine Kündigung in der Schwangerschaft und kurz danach nur mit behördlicher Zustimmung möglich – diese wird nur in absoluten Ausnahmefällen (z.B. Betriebsstilllegung) erteilt.
Elternzeit und Pflegezeit: Ähnlich geschützt sind Mütter oder Väter während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Von der Anmeldung der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit darf der Arbeitgeber nur mit behördlicher Zulassung kündigen (§ 18 BEEG). Auch Beschäftigte, die nahe Angehörige in Pflegezeit oder Familienpflegezeit betreuen, genießen nach dem Pflegezeitgesetz besonderen Kündigungsschutz.
Schwerbehinderte Menschen: Bei Schwerbehinderten (Grad der Behinderung ≥ 50) muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen (§ 168 SGB IX). Ohne diese behördliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Dieser Schutz gilt in der Regel nach mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Eine Ausnahme besteht in Kleinbetrieben: Hier und in den ersten 6 Monaten lehnt die Rechtsprechung besondere Präventionspflichten ab (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.2025, Az. 2 AZR 178/24), jedoch bleibt die Zustimmungspflicht des Integrationsamtes bestehen.
Betriebsratsmitglieder und Auszubildende: Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie ähnliche betriebliche Amtsträger sind während ihrer Amtszeit und teilweise bis zu ein Jahr danach vor ordentlichen Kündigungen geschützt (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG). Eine Kündigung ist hier nur als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats bzw. des Arbeitsgerichts möglich. Auch Auszubildende nach der Probezeit können vom Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden (§ 22 BBiG); eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist nur durch Aufhebungsvertrag oder aus wichtigem Grund zulässig.

Vor jeder Kündigung sollte der Arbeitgeber zudem prüfen, ob alternative Lösungen in Betracht kommen – etwa eine Versetzung oder Änderungskündigung (Angebot geänderter Arbeitsbedingungen) anstelle einer Beendigungskündigung. So können unnötige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Kommt es dennoch zur Kündigung, muss diese dem Arbeitnehmer schriftlich und mit Original-Unterschrift zugehen. Wie der Zugang sichergestellt wird, erfahren Sie weiter unten.
Kündigung durch den Arbeitnehmer: Rechte und Pflichten bei Eigenkündigung

Rechte und Pflichten bei EigenkündigungNatürlich können nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen. Die Eigenkündigung (Selbstkündigung) des Arbeitnehmers ist generell leichter: Es bedarf keines besonderen Grundes und keiner Rechtfertigung. Jeder Arbeitnehmer darf sein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, wann er möchte – er muss lediglich die geltende Kündigungsfrist einhalten und die Kündigung formwirksam erklären.
Auch für Arbeitnehmer gilt die Schriftform: Kündigen Sie immer mit einem schriftlichen Brief und eigenhändiger Unterschrift. Ein Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers muss eindeutig formuliert sein („Hiermit kündige ich…“) und sollte idealerweise den Beendigungszeitpunkt nennen (z.B. „zum 30.06.2025“). Sind Sie unsicher bezüglich des Datums, können Sie „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ schreiben – der Arbeitgeber muss dann das genaue Enddatum berechnen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Schauen Sie dennoch in Ihren Arbeitsvertrag: Oftmals sind dort längere Fristen vereinbart. Solche vertraglichen Fristen sind für Sie bindend, solange sie nicht länger sind als die Frist des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). In der Probezeit können Sie – sofern vereinbart – mit 2 Wochen Frist kündigen, was einen schnellen Wechsel in einen neuen Job ermöglicht.
Eine ordentliche Eigenkündigung braucht keinen Grund. Aus Höflichkeit oder zur Wahrung einer guten beruflichen Beziehung kann es aber sinnvoll sein, den Vorgesetzten vorab in einem persönlichen Gespräch zu informieren. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Kündigungsgespräch jedoch nicht. Wichtig ist, dass Ihr Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Fristablauf zugeht. Planen Sie also einen Puffer ein, damit das Schreiben den Arbeitgeber auch wirklich fristgerecht erreicht.
Arbeitslosengeld und Sperrzeit: Beachten Sie als Arbeitnehmer die Konsequenzen einer eigenen Kündigung. Wenn Sie kündigen, ohne bereits eine Anschlussbeschäftigung zu haben, riskieren Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit verhängt meist eine 12-wöchige Leistungssperre, da Sie Ihre Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt haben. Diese Sperre verkürzt auch die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldanspruchs. Überlegen Sie sich also gut, ob Sie wirklich selbst kündigen wollen, oder warten Sie ggf. lieber auf eine betriebsbedingte Kündigung mit möglicher Abfindung. Eine Sperrzeit entfällt nur, wenn ein sogenannter wichtiger Grund für Ihre Eigenkündigung vorlag – etwa gravierende gesundheitliche Gründe oder Mobbing, die eine Fortsetzung der Arbeit unzumutbar machen. Die Hürden dafür sind hoch und müssen der Arbeitsagentur gegenüber nachgewiesen werden.
Auch Arbeitnehmer können außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (siehe oben). Doch hier ist Vorsicht geboten: Wer ohne wirklich triftigen Anlass fristlos selbst kündigt, riskiert ebenfalls eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und unter Umständen Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers. Holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein, bevor Sie diesen Schritt gehen.
Form und Zugang der Kündigung: So muss das Kündigungsschreiben aussehen
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie in der richtigen Form erklärt wird. Das Gesetz schreibt zwingend die Schriftform vor (§ 623 BGB). Das bedeutet: Die Kündigung muss als schriftliches Dokument vorliegen und vom Kündigenden eigenhändig mit Original-Unterschrift unterschrieben sein. Ein Kündigungsschreiben sollte die vollständigen Absender- und Empfängerdaten, das Datum sowie eine eindeutige Kündigungserklärung enthalten. Es ist üblich, den letzten Arbeitstag oder den Kündigungstermin („zum 31. Dezember 2025“ bzw. „zum nächstmöglichen Termin“) anzugeben. Auf schmückende Floskeln oder mehrdeutige Formulierungen sollten Sie verzichten – aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden. Ein Satz wie „Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum TT.MM.JJJJ“ ist völlig ausreichend.
Für Arbeitgeber ist wichtig, dass das Kündigungsschreiben von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet wird. In größeren Unternehmen unterschreibt meist die Personalabteilung oder ein Geschäftsführer. Erhält der Arbeitnehmer die Kündigung von jemandem, der ihm unbekannt oder offenkundig nicht zeichnungsbefugt ist, kann er die Annahme verweigern, sofern kein Original-Vollmachtsnachweis beiliegt (§ 174 BGB). Arbeitgeber sollten daher im Zweifel dem Kündigungsschreiben eine vom Vertretungsberechtigten unterzeichnete Vollmacht beifügen, wenn die kündigende Person nicht selbst im Handelsregister eingetragen oder intern bekannt ist.
Damit eine Kündigung wirksam wird, muss sie dem Empfänger tatsächlich zugehen. Der Zugang ist erfolgt, sobald das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (§ 130 BGB). In der Praxis bedeutet das: Übergibt der Arbeitgeber die Kündigung persönlich im Betrieb, gilt sie noch am selben Tag als zugegangen. Wird die Kündigung per Post geschickt, zählt der Einwurf in den Hausbriefkasten – und zwar zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellung. Wirft der Postbote das Schreiben während der üblichen Tageszeit ein, gilt es grundsätzlich an diesem Tag als zugegangen (so auch BAG, Urt. v. 20.06.2024, Az. 2 AZR 213/23). Ob der Empfänger den Brief tatsächlich am selben Tag liest, ist unerheblich.
Als Kündigender sollten Sie den Zugang nachweisen können, falls es später Streit darüber gibt. Am sichersten ist die persönliche Übergabe des Schreibens gegen Empfangsbestätigung. Alternativ bietet sich ein Einwurf-Einschreiben an: Hier dokumentiert der Postbote den Einwurf in den Briefkasten. Ein Einschreiben mit Rückschein ist weniger zu empfehlen – holt der Empfänger den Brief nicht ab, gilt er zunächst nicht als zugegangen. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, kann die Kündigung durch einen Boten zustellen lassen: Dabei übergibt eine Vertrauensperson das Schreiben und fertigt darüber eine schriftliche Bestätigung (Botenzeugnis) an.

Kündigungsschutzklage: Wie Sie sich gegen die Kündigung wehren

Das sollten Sie über Kündigungsschutzklage wissenHalten Sie eine Kündigung für unwirksam oder ungerechtfertigt, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Dieses Gerichtsverfahren wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingeleitet und hat das Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn eigentlich ein Verstoß gegen gesetzliche Schutzvorschriften vorlag. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen lässt das Gericht eine verspätete Klage zu (z.B. bei unverschuldeter Fristversäumnis wegen schwerer Krankheit).
Im Kündigungsschutzprozess prüft das Gericht, ob die Kündigung formell und materiell rechtmäßig war. Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss der Arbeitgeber seinen Kündigungsgrund darlegen und ggf. beweisen. Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam war, wird das Arbeitsverhältnis per Gerichtsurteil fortbestehen. In der Praxis enden viele Kündigungsschutzklagen jedoch mit einem Vergleich: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Eine solche Lösung spart Zeit und Nerven – beide Seiten können so das Risiko des Prozesses umgehen.
Abfindung: Einen gesetzlichen Automatismus für Abfindungen gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Das heißt: Selbst wenn die Kündigung unwirksam war, besteht grundsätzlich nur ein Weiterbeschäftigungsanspruch – kein Geldanspruch. Allerdings bieten Arbeitgeber oft freiwillig eine Abfindung an, um eine gütliche Trennung zu erreichen, insbesondere wenn die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers vor Gericht gut stehen. Faustregel: Üblich sind etwa 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, je nach Verhandlung auch mehr oder weniger.
In bestimmten Fällen kann eine Abfindung jedoch quasi garantiert sein. Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen und bietet er im Kündigungsschreiben eine Abfindung an für den Verzicht auf eine Klage (§ 1a KSchG), entsteht ein Rechtsanspruch auf die Abfindung, wenn der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Klagefrist verstreichen lässt. Die Abfindungshöhe beträgt in diesem Fall gesetzlich festgelegt 0,5 Monatsverdienste pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Wichtig: Diese Offerte muss ausdrücklich im Kündigungsschreiben stehen. Andernfalls besteht kein Anspruch – dann ist alles Verhandlungssache.
Soll eine Kündigung gegen Abfindungszahlung einvernehmlich gestaltet werden, kommt auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags in Betracht. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Ein Aufhebungsvertrag kann Nachteile beim Arbeitslosengeld mit sich bringen (Sperrzeit), wenn er nicht aus einem guten Grund geschlossen wurde. Lassen Sie sich in solchen Fällen unbedingt anwaltlich beraten, um eine optimale Lösung zu finden.
Checkliste: So kündigen Sie als Arbeitnehmer richtig
- Arbeitsvertrag prüfen: Schauen Sie nach, welche Kündigungsfrist für Sie gilt und ob vertraglich eine bestimmte Form (z.B. schriftlich per Einschreiben) vorgeschrieben ist.
- Neuen Job sichern: Kündigen Sie möglichst erst, wenn Sie eine Anschlussbeschäftigung haben, oder kalkulieren Sie eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein.
- Kündigungsschreiben aufsetzen: Verfassen Sie ein kurzes, klares Schreiben. Nennen Sie Ihre Daten, die Adresse des Arbeitgebers, Datum und Betreff. Formulieren Sie eindeutig („Hiermit kündige ich… zum XX.XX.XXXX“). Unterschrift nicht vergessen!
- Richtigen Zeitpunkt wählen: Sorgen Sie dafür, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig zugeht. Übergeben Sie es früh genug, damit die Frist gewahrt ist. Bei Postversand Puffer einplanen.
- Zugang nachweisen: Übergeben Sie die Kündigung möglichst persönlich und lassen Sie sich den Empfang quittieren. Alternativ nutzen Sie ein Einwurf-Einschreiben, um den fristgerechten Zugang belegen zu können.
- Professionell bleiben: Informieren Sie Ihren Vorgesetzten – wenn möglich – persönlich über Ihre Entscheidung. Bleiben Sie sachlich und vermeiden Sie negative Bemerkungen, um im Guten auseinanderzugehen.
Checkliste: Was tun bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
- Schriftliche Kündigung verlangen: Stellen Sie sicher, dass Sie eine schriftliche Kündigung erhalten. Mündliche oder konkludente Kündigungen haben keine Rechtswirkung.
- Kündigung prüfen: Überprüfen Sie das Schreiben auf formelle Fehler: Ist ein Datum angegeben? Wurde eigenhändig unterschrieben? Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
- Kündigungsschutz bedenken: Stellen Sie fest, ob das Kündigungsschutzgesetz für Sie gilt (Betrieb >10 Mitarbeiter, >6 Monate dabei). Wenn ja, muss ein sozial gerechtfertigter Grund vorliegen. Liegt besonderer Kündigungsschutz vor (Schwangerschaft, Schwerbehinderung etc.)? Teilen Sie geschützte Umstände dem Arbeitgeber umgehend mit (z.B. Schwangerschaftsnachweis).
- Rechtlichen Rat einholen: Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kündigung konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen.
- Klagefrist beachten: Wollen Sie gegen die Kündigung vorgehen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Notieren Sie sich die Frist und verpassen Sie sie nicht.
- Arbeitsagentur informieren: Melden Sie sich binnen 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. So sichern Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und vermeiden Sperrzeiten.
- Keine vorschnellen Unterschriften: Unterschreiben Sie nicht sofort einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung, die Ihnen der Arbeitgeber vorlegt, ohne diese prüfen zu lassen. Sie könnten auf Rechte verzichten.
- Zeugnis und Restansprüche: Denken Sie daran, Ihr Arbeitszeugnis anzufordern und offene Ansprüche (Resturlaub, Überstunden) zu klären. Diese Punkte können ggf. im Rahmen einer Abfindungsverhandlung geregelt werden.
Vorlagen für Ihre Kündigung

Muster für Arbeitnehmer – ordentliche Kündigung (Eigenkündigung)
Dieses Muster gilt für eine fristgerechte, ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kündigt unter Einhaltung der vertraglichen/gesetzlichen Kündigungsfrist; ein Grund muss nicht angegeben werden. Wichtig ist die korrekte Berechnung des letzten Arbeitstags gemäß der Kündigungsfrist.
Absender:
Vorname Nachname
Straße Hausnr.
PLZ Ort
(optional: Telefonnummer, E-Mail)
Empfänger:
Firma XYZ, z. Hd. Frau/Herr [Ansprechpartner]
Straße Hausnr.
PLZ Ort
Ort, Datum: [z. B. Hannover, 12.12.2025]
Betreff: Kündigung meines Arbeitsvertrags
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name],
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nach meinen Berechnungen ist das der [Datum]. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Beendigungsdatum schriftlich.
Zusätzlich bitte ich Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren bedanke ich mich und wünsche Ihnen und dem Unternehmen weiterhin viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
(handschriftliche Unterschrift)
Vorname Nachname
Muster für Arbeitnehmer – außerordentliche fristlose Kündigung
Dieses Muster gilt für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund . Es kommt sehr selten vor, dass Arbeitnehmer fristlos kündigen – nur in gravierenden Ausnahmesituationen (z. B. ausbleibende Gehaltszahlung, schwere Verstöße des Arbeitgebers gegen Arbeitsschutz oder Gesetze) ist dies gerechtfertigt. Der wichtige Grund muss so erheblich sein, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Wichtig: Die fristlose Eigenkündigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitnehmer vom wichtigen Grund erfahren hat (§ 626 Abs. 2 BGB), und der Grund sollte im Schreiben genannt werden. Zusätzlich empfiehlt es sich, hilfsweise ordentlich zu kündigen, falls die außerordentliche Kündigung rechtlich unwirksam sein sollte.
Absender:
[Vorname Nachname]
[Anschrift]
Empfänger:
[Firma / Arbeitgeber]
[Anschrift]
Ort, Datum: [z. B. Berlin, 12.12.2025]
Betreff: Außerordentliche fristlose Kündigung meines Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name],
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Der wichtige Kündigungsgrund besteht darin, dass [Begründung einfügen – z. B. die Arbeitsvergütung seit zwei Monaten nicht bezahlt wurde]. Diese Pflichtverletzung macht eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.
Hilfsweise kündige ich das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich. Ich habe die Bundesagentur für Arbeit bereits über meine bevorstehende Beschäftigungslosigkeit informiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
[Name des Arbeitnehmers]
Muster für Arbeitgeber – ordentliche Kündigung (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt)
Dieses Muster gilt für eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kündigt mit Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist (§ 622 BGB oder abweichende vertragliche/ tarifliche Frist). In vielen Fällen liegt ein Kündigungsgrund vor (betriebsbedingte Gründe, personenbedingte Gründe wie Krankheit, oder verhaltensbedingte Gründe wie Fehlverhalten) – im Kündigungsschreiben selbst muss der Arbeitgeber den Grund jedoch nicht angeben (Ausnahme: in seltenen Fällen, z. B. bei Kündigung einer Schwangeren auf behördliche Zustimmung, wird der Grund mitgeteilt, aber üblicherweise erfolgt die Begründung erst vor Gericht, nicht im Brief). Wichtig ist es, alle Formalia zu beachten, da Fehler leicht zu einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer führen können. Dazu zählt insbesondere die schriftliche Form mit Original-Unterschrift, die richtige Kündigungsfrist und Terminsberechnung sowie die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung, falls ein Betriebsrat existiert.
Absender (Arbeitgeber):
[Firmenname / Briefkopf des Arbeitgebers]
[Anschrift der Firma]
Empfänger (Arbeitnehmer):
[Name des Mitarbeiters]
[Anschrift des Mitarbeiters]
Ort, Datum: [z. B. München, 12.12.2025]
Betreff: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name],
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen zulässigen Termin. Dieses Schreiben dient zugleich als Nachweis gemäß § 623 BGB, dass die Kündigung in Schriftform erfolgt ist. Bitte erledigen Sie noch bestehende Aufgaben bis zum Ende der Kündigungsfrist; nicht genommener Resturlaub wird – soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist – auf die Kündigungsfrist angerechnet bzw. abgegolten.
Wir bedauern diese Entscheidung aus betrieblichen/organisatorischen Gründen und danken Ihnen für die während Ihrer Beschäftigung geleistete Arbeit. Für Ihre berufliche und persönliche Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Hinweis/Meldung bei der Agentur für Arbeit: Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Da zwischen dem Zugang dieser Kündigung und dem Beendigungsdatum weniger als drei Monate liegen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieser Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift Arbeitgeber)
[Name des Unterzeichners, Position]
– für [Firma] –
Muster für Arbeitgeber – außerordentliche fristlose Kündigung
Dieses Muster zeigt eine außerordentliche (fristlose) Kündigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Ein solcher Schritt kommt nur bei schwerwiegenden Vertragsverstößen des Arbeitnehmers in Betracht – beispielsweise Diebstahl, Betrug, Verweigerung der Arbeit, beharrliche Pflichtverletzungen, schwere Beleidigungen oder Tätlichkeiten etc. Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung muss in der Regel eine Interessenabwägung stattfinden und – außer bei ganz gravierenden Verstößen – meist zuvor eine Abmahnung erfolgt sein. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Wie beim ordentlichen Kündigungsschreiben sind die Formvorschriften strikt zu beachten (Schriftform, richtige Adressierung, Unterschrift, Betriebsratsanhörung). Aus Vorsichtsgründen spricht der Arbeitgeber hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus, falls die fristlose Kündigung vor Gericht scheitern sollte. Im Schreiben kann der Arbeitgeber – muss aber nicht – die Gründe kurz andeuten; auf Verlangen des Arbeitnehmers sind die Gründe jedoch spätestens nachträglich schriftlich mitzuteilen.
Absender (Arbeitgeber):
[Firma / Briefkopf]
[Anschrift]
Empfänger (Arbeitnehmer):
[Name des Mitarbeiters]
[Anschrift des Mitarbeiters]
Ort, Datum: [z. B. Frankfurt am Main, 12.12.2025]
Betreff: Außerordentliche fristlose Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name],
hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grunde fristlos mit sofortiger Wirkung. Wir sehen uns zu diesem Schritt aufgrund gravierender Pflichtverletzungen Ihrerseits gezwungen. (Optional: Die Gründe hierfür haben wir Ihnen bereits in dem Personalgespräch vom [Datum] dargelegt: insb. [Kurzbeschreibung des Fehlverhaltens, z. B. fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen]).
Hilfsweise kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Hinweis/ Meldung bei der Agentur für Arbeit: Bitte melden Sie sich unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Diese Pflicht ergibt sich, da zwischen dem Zugang dieser Kündigung und dem Beendigungsdatum weniger als 3 Monate liegen. Ein Verstoß hiergegen kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
Mit bedauernden Grüßen
(Unterschrift Arbeitgeber)
[Name in Druckschrift, Titel]
– [Firmenname] –
Empfangsbestätigung des Mitarbeiters:
Ich habe die Kündigung erhalten am __ (Datum).
______ (Unterschrift Arbeitnehmer)
Warum ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hilfreich?
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags zieht oft komplexe rechtliche Fragen nach sich. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie in dieser Situation kompetent unterstützen. Für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, prüft der Fachanwalt, ob die Kündigung alle rechtlichen Anforderungen erfüllt – von der korrekten Form bis zur sozialen Rechtfertigung. Er analysiert, ob Kündigungsschutz besteht, und kann die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen. Falls Sie sich wehren möchten, übernimmt der Anwalt die fristgerechte Klageeinreichung beim Arbeitsgericht und vertritt Ihre Interessen vor Gericht. Häufig lässt sich dank anwaltlicher Verhandlungskompetenz eine vorteilhafte Einigung erzielen – etwa eine Abfindung, ein gutes Arbeitszeugnis oder eine verlängerte Frist – ohne einen langen Prozess.
Auch für Arbeitgeber ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sehr wertvoll. Kündigungen müssen sorgfältig vorbereitet werden, um Rechtsfehler zu vermeiden. Ein spezialisierter Anwalt hilft z.B. bei der rechtssicheren Gestaltung von Kündigungsschreiben, der korrekten Berechnung von Fristen und der Beachtung aller Beteiligungsrechte (Betriebsrat, evtl. Zustimmung von Behörden). Er berät zu den Erfolgsaussichten geplanter Kündigungen – etwa ob genügend Dokumentation für eine verhaltensbedingte Kündigung vorliegt oder wie eine Sozialauswahl vorzunehmen ist. Im Konfliktfall übernimmt der Anwalt die Vertretung des Unternehmens vor dem Arbeitsgericht und wehrt unberechtigte Ansprüche des gekündigten Arbeitnehmers ab. Kurz gesagt: Mit anwaltlicher Unterstützung minimieren Arbeitgeber das Risiko von teuren Fehlern und erzielen rechtssichere Ergebnisse.
FAQ zur Kündigung des Arbeitsvertrags
Ist eine mündliche Kündigung des Arbeitsvertrags wirksam?
Nein. Eine mündliche Kündigung hat rechtlich keine Wirksamkeit. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich erfolgen und im Original unterschrieben sein. Auch eine Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS erfüllt diese Schriftform nicht und ist unwirksam. Bestehen Sie daher immer auf einem schriftlichen Kündigungsschreiben.
Darf der Arbeitgeber mir im Urlaub oder während Krankheit kündigen?
Ja, eine Kündigung kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch im Urlaub oder während einer Krankmeldung wirksam zugehen. Es gibt kein allgemeines Kündigungsverbot während Urlaubs- oder Krankheitszeiten. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis also selbst dann beenden, wenn Sie gerade abwesend sind – der Zugang der Kündigung erfolgt z.B. über Ihren Briefkasten. Wichtig: Die Kündigungsfrist läuft dann trotz Ihres Urlaubs oder Ihrer Krankheit ganz normal weiter. Allerdings darf die Kündigung nicht wegen Ihrer Krankheit erfolgen (das wäre unter Umständen eine Diskriminierung oder unwirksam, wenn nur die Krankheit der Grund ist). Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes zulässig (siehe oben).
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen automatischen Anspruch auf Abfindung gibt es in den meisten Fällen nicht. Das Gesetz sieht eine Abfindung nur in bestimmten Sonderfällen vor – etwa wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben gemäß § 1a KSchG ausdrücklich eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer keine Klage erhebt. Oft zahlen Arbeitgeber aber freiwillig eine Abfindung, um einen Rechtsstreit beizulegen. Die Höhe ist Verhandlungssache; als grober Richtwert gelten 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Im Rahmen eines Sozialplans (bei Massenentlassungen) können ebenfalls Abfindungen vorgesehen sein. Wenn Ihnen eine Abfindung angeboten wird, empfiehlt sich anwaltlicher Rat, um die Konditionen zu prüfen.
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?
In der Regel zunächst nicht. Wenn Sie aus eigenem Antrieb kündigen, verhängt die Agentur für Arbeit meist eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld. Das bedeutet, Sie erhalten erst nach Ablauf von circa 3 Monaten Leistungen, und die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich. Diese Sperrzeit entfällt nur, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung hatten – etwa gesundheitliche Gründe, ein unumgänglicher Umzug oder massive Probleme am Arbeitsplatz, die eine Weiterarbeit unzumutbar machten. Diese Gründe müssen Sie der Arbeitsagentur glaubhaft nachweisen. Überlegen Sie daher gut, ob Sie ohne Anschlussjob selbst kündigen oder lieber eine Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten.
Braucht der Arbeitgeber immer eine Abmahnung vor der Kündigung?
Nicht immer, aber häufig. Eine Abmahnung ist vor allem bei verhaltensbedingten Kündigungen erforderlich. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer zunächst schriftlich verdeutlichen, welches Fehlverhalten beanstandet wird, und ihn warnen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte (ordentliche) Kündigung meist unwirksam – es sei denn, das Fehlverhalten war so gravierend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses absolut unzumutbar ist (dann kommt oft sogar eine fristlose Kündigung in Betracht). Bei personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigungen ist eine Abmahnung nicht erforderlich, da hier kein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt.
Kann ich eine bereits ausgesprochene Kündigung zurücknehmen?
Eine einseitig erklärte Kündigung lässt sich nicht ohne Weiteres zurücknehmen. Hat z.B. ein Arbeitnehmer gekündigt und es sich anders überlegt, kann er die Kündigung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers „zurückziehen“. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber eine ausgesprochene Kündigung nicht einseitig widerrufen. In der Praxis einigen sich die Parteien manchmal darauf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, indem die Kündigung einvernehmlich aufgehoben wird. Rechtlich betrachtet handelt es sich dann um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Kündigung aus der Welt schafft. Ohne so eine Vereinbarung bleibt die Kündigung wirksam.










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