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Kündigungsbestätigung im Arbeitsrecht: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten inkl. Muster

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 22.01.2026

Sie haben gekündigt, aber Ihr Arbeitgeber reagiert nicht? Oder Ihr Chef verlangt von Ihnen eine Unterschrift als Empfangsbestätigung für seine Kündigung? Unser Ratgeber erklärt, was rechtlich gilt, wann eine Kündigungsbestätigung im Arbeitsrecht sinnvoll ist und was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kündigung ist auch ohne Bestätigung gültig – weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, den Erhalt schriftlich zu bestätigen.
  • Trotzdem kann eine Kündigungsbestätigung sehr sinnvoll sein, denn der Kündigende trägt im Streitfall die Beweislast dafür, dass das Schreiben rechtzeitig zugegangen ist.
  • Als Arbeitnehmer sollten Sie sich den Eingang Ihrer eigenen Kündigung möglichst schriftlich quittieren lassen oder den Zugang anderweitig dokumentieren (z. B. per Einschreiben oder durch einen Zeugen).
  • Erhalten Sie selbst eine Kündigung, müssen Sie nichts unterschreiben. Achtung: Unterschreiben Sie nur den reinen Erhalt, niemals voreilig einen Verzicht auf diverse Rechte (z. B. Kündigungsschutzklage).

Was versteht man unter einer Kündigungsbestätigung?

Was gilt bei Kündigungsbestätigung im Arbeitsrecht?
Was gilt bei Kündigungsbestätigung im Arbeitsrecht?
Unter einer Kündigungsbestätigung versteht man die schriftliche Bestätigung des Erhalts eines Kündigungsschreibens. Sie wird auch Empfangsbestätigung der Kündigung oder Eingangsbestätigung genannt. In der Praxis bedeutet dies: Die Partei, die eine Kündigung erhält – also der Empfänger – bestätigt schriftlich, dass das Kündigungsschreiben angekommen ist, meist mit Datum und Unterschrift. Eine solche Bestätigung dient in erster Linie als Nachweis dafür, dass die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen ist.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Kündigung selbst um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Das heißt, eine Kündigung wird vom Kündigenden allein ausgesprochen und wird wirksam, sobald sie dem anderen Teil zugeht. Eine ausdrückliche Zustimmung oder Gegenzeichnung des Empfängers ist rechtlich nicht erforderlich.

Auch ohne Kündigungsbestätigung endet ein Arbeitsverhältnis also wirksam, wenn die Kündigung formwirksam erklärt und rechtzeitig zugegangen ist. Die Kündigungsbestätigung hat somit primär Beweisfunktion – sie soll Streitigkeiten über den Zugang der Kündigung vermeiden.

Muss der Arbeitgeber eine Kündigung bestätigen?

Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Mein Chef reagiert nicht auf meine Kündigung – muss der Arbeitgeber die Kündigung bestätigen?“

Klare Antwort: Nein, eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Bestätigung einer eingegangenen Kündigung gibt es nicht.

Im deutschen Arbeitsrecht ist nirgendwo vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber den Empfang der Kündigung des Arbeitnehmers schriftlich bestätigen muss. Die Kündigung ist als einseitige Erklärung auch ohne Reaktion des Arbeitgebers gültig, sofern sie ordnungsgemäß zugeht und die Schriftform beachtet wurde (gemäß § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich und mit Original-Unterschrift erfolgen).

Als Arbeitnehmer haben Sie folglich keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Ihre Kündigung „abzeichnet“ oder schriftlich bestätigt. Ihr Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn Ihre Kündigung dem Arbeitgeber rechtzeitig zugegangen ist – selbst wenn der Arbeitgeber darauf schweigt. In der Praxis behalten viele Arbeitgeber eingehende Kündigungen kommentarlos zu den Akten. Das Fehlen einer Bestätigung ändert nichts an der Wirksamkeit Ihrer Eigenkündigung.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Lassen Sie sich von einem stillschweigenden Arbeitgeber nicht verunsichern. Entscheidend ist, dass Ihre Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Stellen Sie daher sicher, dass Sie den Zugang im Zweifel beweisen können. Wie das geht, erfahren Sie im Folgenden – so sind Sie auch ohne ausdrückliche Kündigungsbestätigung auf der sicheren Seite.

Wie bitte ich um eine Kündigungsbestätigung vom Arbeitgeber?

Auch wenn kein Rechtsanspruch besteht, können Sie Ihren Arbeitgeber natürlich um eine Kündigungsbestätigung bitten. Viele Arbeitgeber sind dazu bereit, wenn man höflich nachfragt, da es für sie wenig Aufwand bedeutet. Am einfachsten ist es, wenn Sie bereits in Ihrem Kündigungsschreiben um die Bestätigung des Erhalts bitten. Formulieren Sie zum Beispiel am Ende des Schreibens einen kurzen Zweizeiler:

„Hiermit bitte ich Sie, mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Datum des letzten Arbeitstages schriftlich zu bestätigen.“

Alternativ oder zusätzlich können Sie Ihrer Kündigung gleich eine Zweitausfertigung beilegen bzw. beim persönlichen Gespräch vorlegen. Bereiten Sie ein Duplikat Ihres Kündigungsschreibens vor, auf dem eine Empfangsbestätigung schon vorgedruckt ist. Ihr Arbeitgeber muss dann nur noch mit Datum und Unterschrift quittieren. Dies könnte etwa so formuliert sein:

„Hiermit bestätige ich den Erhalt der Kündigung am [Datum des Zugangs]. Das Arbeitsverhältnis endet zum [Datum des letzten Arbeitstags].“

Diese Vorgehensweise ist für beide Seiten unkompliziert und schafft sofort Klarheit über den Beendigungszeitpunkt. Sollte Ihr Vorgesetzter zögern oder die Bitte übergehen, scheuen Sie sich nicht, nochmals freundlich nachzufragen. Oft liegt keine böse Absicht vor, sondern einfach Unkenntnis oder Zeitmangel.

Kein Recht auf Bestätigung – was tun bei Verweigerung?

Wie erwähnt, kann Ihr Arbeitgeber nicht gezwungen werden, eine Kündigungsbestätigung zu unterschreiben. Lehnt er dies ab oder reagiert er gar nicht, sollten Sie alternative Nachweismöglichkeiten nutzen, um im Ernstfall den Zugang Ihrer Kündigung belegen zu können. Folgende Maßnahmen bieten sich an:

  • Persönliche Übergabe mit Zeugen: Übergeben Sie Ihr Kündigungsschreiben persönlich in der Personalabteilung oder an Ihren Vorgesetzten und nehmen Sie eine vertrauenswürdige Person als Zeugen mit. Der Zeuge sollte den Inhalt der Kündigung kennen und bestätigen können, dass Sie das Schreiben am betreffenden Tag übergeben haben.
  • Versand per Einschreiben: Schicken Sie die Kündigung per Post als Einwurfeinschreiben. Dabei bestätigt die Post, dass Ihr Brief in den Geschäftsbriefkasten des Arbeitgebers eingeworfen wurde. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung auf. So haben Sie einen schriftlichen Nachweis des Zugangs, auch wenn der Arbeitgeber nichts unterschreibt. Ein Einschreiben mit Rückschein bietet ebenfalls einen Empfangsnachweis, birgt aber das Risiko, dass der Empfänger die Annahme verweigert oder niemand angetroffen wird. Das Einwurfeinschreiben ist in der Regel die sicherere Variante.
  • Bote oder Gerichtsvollzieher: In besonderen Fällen können Sie einen Boten beauftragen, der die Kündigung zustellt und den Zugang eidesstattlich bezeugen kann. Als ultima ratio kommt sogar die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher in Betracht, was allerdings mit Kosten verbunden ist. Diese Methoden lohnen sich meist nur, wenn Sie mit Streit oder Uneinsichtigkeit rechnen.

Wichtig ist, dass Sie Belege für den fristgerechten Zugang Ihrer Kündigung haben. Kommt es später zum Streit (z. B. behauptet der Arbeitgeber, er habe Ihre Kündigung nie erhalten oder zu spät bekommen), tragen Sie als Kündigende die Beweislast. Können Sie keinen Zugangsnachweis vorlegen, riskieren Sie juristische Nachteile. Im schlimmsten Fall könnte der Arbeitgeber Sie für Schäden haftbar machen, etwa weil ein Projekt mangels rechtzeitiger Übergabe nicht abgeschlossen wurde. Schützen Sie sich davor, indem Sie von Anfang an für eine nachweisbare Zustellung Ihrer Kündigung sorgen.

Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigen?

Kündigung bestätigen oder nicht?
Kündigung bestätigen oder nicht?
Das umgekehrte Szenario: Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen und möchte, dass Sie den Empfang dieser Kündigung unterschreiben – oft direkt auf dem Kündigungsschreiben oder auf einem separaten Formular. Viele Beschäftigte sind verunsichert und fragen sich, ob sie dazu verpflichtet sind.

Die klare Antwort lautet auch hier: Nein, als Arbeitnehmer müssen Sie den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen.

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die Sie verpflichtet, eine Empfangsbestätigung zu leisten. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt beim Arbeitgeber, nicht bei Ihnen. Weigern Sie sich zu unterschreiben, darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen.

Praktisch bedeutet das: Wenn der Chef oder Personalmitarbeiter Sie bittet, auf der Kündigung mit Datum zu unterschreiben, dürfen Sie das ablehnen. Ihr Arbeitgeber hat keine Handhabe, Sie dazu zu zwingen. Er muss dann andere Wege nutzen, um den Zugang zu dokumentieren (etwa Übergabe vor Zeugen oder per Einschreiben, wie oben beschrieben). Ihre Weigerung, eine Kündigungsbestätigung zu unterschreiben, hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung an sich. Diese wird mit Zugang wirksam – auch ohne Ihre Unterschrift.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Unterschreiben Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich nichts vorschnell, wenn Ihnen gekündigt wird. Oft wird zur Unterschrift gedrängt, „damit beide etwas in der Hand haben“. Bestehen Sie darauf, das Dokument in Ruhe zu prüfen oder rechtlichen Rat einzuholen. Eine Empfangsbestätigung ist nicht Pflicht – lassen Sie sich zu nichts überreden, was Sie nicht verstehen.

Manche Arbeitgeber koppeln die Empfangsbestätigung leider an weitere Erklärungen. Hier ist besondere Vorsicht geboten. So kommt es vor, dass in einem Formular zur Kündigungsbestätigung versteckte Klauseln stehen – etwa ein Satz wie: „Ich verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.“ Einen solchen Verzicht sollten Sie keinesfalls unterschreiben! Zum einen sind derartige Klauseln in der Regel unwirksam (das Bundesarbeitsgericht entschied am 25. 09. 2014, Az. 2 AZR 788/13, dass ein formularmäßiger Klageverzicht ohne Gegenleistung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 BGB unwirksam ist). Zum anderen verspielen Sie damit Ihr wichtigstes Recht, sich gegen eine möglicherweise unwirksame oder ungerechtfertigte Kündigung zu wehren.

Aber selbst wenn keine zusätzlichen Verzichtsklauseln enthalten sind, fühlen sich viele Arbeitnehmer unsicher, ob eine Unterschrift unter „Kündigung erhalten am …“ als Zustimmung zur Kündigung oder als Einverständnis gewertet werden könnte. Hier können wir Sie beruhigen: Die Rechtsprechung stellt klar, dass eine reine Empfangsbestätigung keine Zustimmung zur Kündigung darstellt. Unterschreiben Sie nur für „Erhalt bestätigt“, so bedeutet dies lediglich, dass Sie den Brief bekommen haben, nicht aber, dass Sie mit der Kündigung einverstanden sind. Beispielsweise hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 16.02.2017 (Az. 21 SaGa 1/16) entschieden, dass die Unterschrift unter einer Kündigung mit dem Vermerk „erhalten“ keine Zustimmung zu weiteren Folgen (dort ging es um eine Freistellung) impliziert. Sie können also – falls Sie bereits aus Versehen eine solche Quittierung geleistet haben – trotzdem noch Ihre Rechte wahrnehmen und beispielsweise Kündigungsschutzklage erheben.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf Sie nicht unter Druck setzen oder bestrafen, weil Sie die Empfangsbestätigung verweigern. Jegliche Benachteiligung aus diesem Grund wäre rechtswidrig. Insbesondere wäre eine Sanktionierung eine verbotene Maßregelung gemäß § 612a BGB, da Sie lediglich Ihr rechtmäßiges Verhalten (die Wahrnehmung Ihrer Rechte) zeigen. Sollten Sie das Gefühl haben, Ihr Arbeitgeber übe Druck aus oder drohe Ihnen in diesem Zusammenhang, zögern Sie nicht, rechtlichen Beistand einzuschalten.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie zur Unterschrift drängt, ohne dass Sie den Inhalt genau prüfen konnten, dürfen Sie die Unterschrift verweigern. Sie haben das Recht, die Kündigung erst einmal mitzunehmen. Unterschreiben Sie nur, was Sie verstehen. Im Zweifel setzen Sie unter eine Empfangsbestätigung einen Zusatz wie „nur Erhalt, kein Einverständnis mit der Kündigung“ – oder unterschreiben gar nicht und holen sich umgehend rechtlichen Rat.

Checkliste: So stellen Sie den Zugang einer Kündigung sicher

  1. Kündigung immer schriftlich einreichen: Achten Sie darauf, dass die Kündigung gemäß § 623 BGB in Schriftform erfolgt (eigenhändig unterschriebenes Schreiben). Kündigungen per E-Mail, Fax oder mündlich sind unwirksam und können somit auch nicht wirksam bestätigt werden.
  2. Fristen im Blick haben: Formulieren Sie die Kündigung so, dass klar erkennbar ist, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Halten Sie die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist ein. Der Kündigungsempfänger muss das Enddatum nachvollziehen können – im Idealfall wird es in einer Bestätigung noch einmal genannt.
  3. Übergabe mit Bestätigung vorbereiten: Erstellen Sie zwei Exemplare Ihres Kündigungsschreibens. Übergeben Sie eines dem Empfänger (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) und bitten Sie um eine Quittierung auf dem zweiten Exemplar. Dazu können Sie bereits einen Bestätigungstext vorschreiben (siehe Muster unten). So haben beide Seiten eine unterschriebene Ausfertigung in Händen.
  4. Zeugen einsetzen: Wenn keine schriftliche Bestätigung erfolgt, sorgen Sie anderweitig für Beweise. Bitten Sie einen Kollegen, Freund oder Familienangehörigen, bei der Übergabe dabei zu sein. Dieser Zeuge sollte den Inhalt des Kündigungsschreibens kennen und im Streitfall bezeugen können, dass und wann Sie die Kündigung übergeben haben.
  5. Postalische Zustellung nutzen: Ist eine persönliche Übergabe nicht möglich oder wird die Bestätigung verweigert, schicken Sie die Kündigung per Einwurf-Einschreiben. Dieses gilt als zugegangen, sobald der Brief im Briefkasten des Empfängers liegt. Heben Sie den Einlieferungsbeleg und ggf. die Sendebestätigung der Post auf. So haben Sie einen offiziellen Nachweis, auch ohne Unterschrift des Gegners.
  6. Unterlagen aufbewahren: Bewahren Sie Kopien aller relevanten Dokumente auf – also das Kündigungsschreiben, eine etwaige Empfangsbestätigung oder Rückschein sowie Zeugenerklärungen. Diese Unterlagen sind wichtig, falls es später zu Unstimmigkeiten oder rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Muster: Kündigungsbestätigung durch den Arbeitgeber

[Name des Arbeitgebers oder der Firma, Anschrift]

[Name des Arbeitnehmers, Anschrift]

Ort, Datum: [z. B. Hannover, 16. Januar 2026]

Betreff: Bestätigung des Kündigungseingangs

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihrer Kündigung vom [Datum Ihrer Kündigung].

Ihr Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß mit Ablauf der Kündigungsfrist am [Datum des letzten Arbeitstages].

Bitte beachten Sie, dass Sie bis zu diesem Beendigungsdatum verpflichtet sind, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, sofern wir nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbaren.

Etwaige noch offene Urlaubstage oder Überstunden werden wir – in Abstimmung mit Ihnen – bis zum Ende der Beschäftigung gewähren oder auszahlen.

Wir bedanken uns für die bislang geleistete Mitarbeit und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift Arbeitgeber]

[Name des Unterzeichners]

[Position/Titel]

Muster: Kündigungsbestätigung durch den Arbeitnehmer

Hiermit bestätige ich den Erhalt des Kündigungsschreibens vom [Datum der Kündigung], welches mir am [Datum des tatsächlichen Zugangs] persönlich / per Post* übergeben wurde.

Mir ist bekannt, dass mein Arbeitsverhältnis damit zum [Datum des letzten Arbeitstages laut Kündigung] enden soll.

Ort, Datum: ___________________

Unterschrift Arbeitnehmer: ___________________

(* Unzutreffendes bitte streichen)

Rechtlicher Hinweis zu der Vorlage: Bei den kostenlosen Mustern handelt es sich um unverbindliche Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlagen wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Die unverbindlichen Muster sollten vor der Verwendung durch einen Anwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Warum Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen sollten

Anwaltliche Beratung zur Kündigung
Anwaltliche Beratung zur Kündigung
Eine Kündigung – ob ausgesprochen oder erhalten – ist ein einschneidendes Ereignis im Arbeitsverhältnis. Oft stehen erhebliche finanzielle und rechtliche Interessen auf dem Spiel. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann in dieser Situation entscheidend weiterhelfen. Er verfügt über spezielles Know-how und Erfahrung auf dem Gebiet des Kündigungsschutzes und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Ein Fachanwalt kann zunächst Ihre Kündigung rechtlich prüfen – sei es die Eigenkündigung, die Sie formuliert haben, oder die Kündigung, die Ihnen ausgehändigt wurde. Bei einer eigenen Kündigung berät er Sie z. B. zur Einhaltung aller Formalien und Fristen, damit diese wirksam ist. Er kann auch bei der Formulierung des Kündigungsschreibens unterstützen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Haben Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, wird der Anwalt sorgfältig prüfen, ob diese sozial gerechtfertigt und formwirksam ist. Oft entdecken Fachanwälte Fehler des Arbeitgebers, die eine Kündigung unwirksam machen können.

Zudem hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Er kann einschätzen, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat und Sie vor dem Arbeitsgericht vertreten. Gerade die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG) – ein Fachanwalt stellt sicher, dass keine Fristen versäumt werden. Er übernimmt die Korrespondenz mit der Gegenseite, verhandelt falls gewünscht eine Abfindung oder Aufhebungsvertrag und sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Auch Arbeitgeber profitieren von anwaltlicher Beratung: Ein Fachanwalt stellt sicher, dass Kündigungen rechtssicher formuliert und übergeben werden, um spätere Prozesse zu vermeiden.

Insgesamt gibt Ihnen die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts Sicherheit in einer konfliktreichen Situation. Fehler bei Kündigungen können teuer werden – fachkundiger Rat hilft, diese Fehler zu vermeiden. Scheuen Sie sich also nicht, bei Unklarheiten oder Streit rund um Kündigungsbestätigungen und Kündigungen allgemein einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

FAQ

Können Arbeitnehmer eine Kündigungsbestätigung verlangen?

Nein, es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf. Als Arbeitnehmer dürfen Sie Ihren Arbeitgeber zwar um eine Kündigungsbestätigung bitten, aber zwingen können Sie ihn nicht. In der Regel sind viele Arbeitgeber kooperativ und bestätigen den Erhalt Ihrer Kündigung freiwillig, wenn Sie freundlich nachfragen. Falls nicht, sollten Sie selbst für einen Zustellungsnachweis sorgen (z. B. Einschreiben, Zeuge), da Sie im Streitfall den Zugang Ihrer Kündigung beweisen müssen.

Darf der Arbeitgeber Nachteile androhen, wenn ich den Erhalt der Kündigung nicht bestätige?

Nein. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht bestrafen oder benachteiligen, weil Sie die Empfangsbestätigung verweigern. Es gibt keine Pflicht, den Erhalt zu unterschreiben, und die Verweigerung stellt kein Fehlverhalten dar. Sollte der Arbeitgeber Ihnen dennoch Druck machen oder Konsequenzen androhen (z. B. eine Abmahnung oder Schlechterstellung), wäre dies unzulässig und verstieße gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). In einem solchen Fall sollten Sie sich rechtlichen Rat holen.

Wie können Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung beweisen?

Arbeitgeber haben mehrere Möglichkeiten, den Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer nachzuweisen. Üblich ist die persönliche Übergabe vor Zeugen: Eine andere Person (z. B. ein Kollege) bestätigt, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer ausgehändigt wurde. Alternativ greifen viele Arbeitgeber auf den Versand per Einwurfeinschreiben zurück – hier dokumentiert die Post die Zustellung in den Briefkasten des Arbeitnehmers. Auch ein Bote kann eingesetzt werden, der die Übergabe bezeugt, oder im Extremfall ein Gerichtsvollzieher. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Arbeitgeber im Prozess darlegen und beweisen kann, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist.

Kann eine Kündigungsbestätigung per E-Mail erfolgen?

Ja, eine Kündigungsbestätigung kann per E-Mail erfolgen. Während die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses selbst in Deutschland zwingend schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen muss (§ 623 BGB), gilt diese Formvorschrift nicht für die Kündigungsbestätigung. Die Bestätigung des Erhalts oder der Wirksamkeit einer Kündigung ist daher auch per E-Mail rechtlich zulässig. In der Praxis wird die Kündigung schriftlich eingereicht und die Kündigungsbestätigung häufig per E-Mail versendet, optional zusätzlich per Post.

Ist eine Kündigung ohne Bestätigung gültig?

Ja. Eine Kündigung wird nicht dadurch ungültig, dass keine Empfangsbestätigung vorliegt. Maßgeblich ist allein, dass die Kündigung formwirksam erklärt wurde (schriftlich mit Unterschrift, § 623 BGB) und dem Empfänger zugegangen ist. Die Wirksamkeit hängt also vom rechtzeitigen Zugang und der Einhaltung aller Voraussetzungen ab – nicht davon, ob der Empfänger den Erhalt quittiert. Eine Kündigungsbestätigung dient nur als Beweismittel. Fehlt sie, ändert das nichts an der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung an sich.

Brauche ich eine Kündigungsbestätigung für das Arbeitsamt?

Im Normalfall nicht. Wenn Sie arbeitslos werden, verlangt die Agentur für Arbeit in der Regel die Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag als Nachweis für das Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine separate Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers ist dafür meist nicht erforderlich. Wichtiger ist, dass Sie beim Arbeitsamt Ihre Kündigungsfristen und den Beendigungszeitpunkt angeben können. Der Arbeitgeber muss zudem eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen, in der das Enddatum des Arbeitsverhältnisses steht. Falls Ihr Arbeitgeber Ihre Eigenkündigung nicht bestätigt hat, können Sie gegenüber dem Arbeitsamt auch eine Kopie Ihres Kündigungsschreibens und zum Beispiel den Einlieferungsbeleg des Einschreibens vorlegen, um den Zugang und das Enddatum darzulegen.


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