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Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende – Bedeutung und Berechnung einfach erklärt mit Tabelle

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 20.11.2025

Sie stehen vor einer Kündigung und in Ihrem Arbeitsvertrag steht die Klausel: Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende? Dann fragen Sie sich vielleicht: Wann endet Ihr Arbeitsverhältnis genau und wann muss die Kündigung spätestens beim Arbeitgeber eingehen? In diesem Ratgeber erklären wir verständlich, was diese Formulierung im Arbeitsrecht bedeutet, wie Sie die Frist korrekt berechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzliche Regelung: Für Arbeitnehmer gilt gemäß § 622 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen (28 Tage) zum Monatsende oder zum 15. eines Monats.
  • Fristberechnung: Der Tag, an dem die Kündigung dem Arbeitgeber zugeht, wird nicht mitgerechnet. Ihre Kündigung muss also 28 Tage vor dem gewünschten Monatsende beim Arbeitgeber eingehen.
  • Konkretes Datum: Beispiel: Soll Ihr Vertrag zum 30. Juni enden, muss Ihre Kündigung spätestens am 2. Juni beim Arbeitgeber ankommen. In einem Monat mit 30 Tagen gilt der 2. des Monats als Stichtag, bei 31 Tagen der 3. des Vormonats.
  • Ausnahmen: In der Probezeit (bis zu 6 Monaten) gilt meist eine 2-wöchige Frist. In Kleinbetrieben (≤20 Arbeitnehmer) kann oft jede Seite mit 4 Wochen Frist zu beliebigem Termin kündigen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes steht.
  • Vertragliche Besonderheiten: Länger als vier Wochen darf die Frist für Sie im Arbeitsvertrag nur sein, nicht aber kürzer. Eine kürzere Frist oder andere Daten (z.B. Quartalsende) binden Sie ebenfalls.

Gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende

Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende
Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 Abs. 1 BGB) können Sie als Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende (oder zum 15.) kündigen.

Das Gesetz formuliert es so:

„Das Arbeitsverhältnis … kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Anders als oft vermutet bedeutet „vier Wochen” nicht ein volles Kalendermonat, sondern 28 Kalendertage.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt also auf das Ende des Monats, es werden aber genau 28 Tage ab Zustellung zurückgerechnet.

Das Datum des Zugangs Ihrer Kündigung ist dabei entscheidend: Der Tag der Zustellung zählt nicht mit – die Frist beginnt erst am Folgetag. Praktisch heißt das: Kommt Ihre Kündigung am 2. Juni beim Arbeitgeber an, beginnt die 28-Tage-Frist am 3. Juni zu laufen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig. Viele Verträge folgen dem gesetzlichen Wortlaut (4 Wochen zum Monatsende oder zum 15.). Achten Sie darauf, ob Ihr Vertrag eine längere Frist vorsieht. Kürzere Fristen als gesetzlich sind nur für Arbeitnehmer ausnahmsweise erlaubt – zum Beispiel in der Probezeit oder in sehr kleinen Betrieben. Verkürzte Kündigungsfristen zu Ihren Ungunsten sind aber grundsätzlich unwirksam.

Frist berechnen und Kündigungstermin ermitteln

Um Ihre Kündigung richtig zu timen, gehen Sie so vor: Bestimmen Sie zunächst das gewünschte Ende des Arbeitsverhältnisses (ein Monatsende).

Von diesem Datum gehen Sie 28 Tage zurück. Achten Sie dabei auf die Länge des betreffenden Monats:

  • In einem 31-Tage-Monat ist die Kündigungsschlussfrist in der Regel der 3. des Monats (z. B. 3. August für Ende August).
  • In Monaten mit 30 Tagen ist es der 2. des Monats (z. B. 2. September für Ende September).
  • Fällt der letzte Tag im Februar (28 Tage) auf das Monatsende, entspricht der 28-tägige Rückwärtszähler dem 31. Januar (in Schaltjahren dem 1. Februar).

Beispiel:

Kündigungsfrist: Beispiel
Kündigungsfrist: Beispiel
Sie möchten zum 31. Oktober kündigen. Oktober hat 31 Tage, also muss Ihre Kündigung spätestens am 3. Oktober beim Arbeitgeber eingehen. Wird die Kündigung am 3. Oktober wirksam zugestellt, läuft die 28-tägige Frist bis zum 31. Oktober. Geht Ihre Kündigung dagegen erst am 4. Oktober ein, verschiebt sich der Beendigungstermin um einen ganzen Monat weiter (Sie könnten dann frühestens zum 30. November kündigen).

Beim Berechnen der Frist beachten Sie: Wochenenden und Feiertage zählen wie Werktage. Das Arbeitsverhältnis endet an dem Tag, der durch Ihre Fristangabe bestimmt ist – selbst wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Beispiel: Soll Ihr Vertrag am 30. Juni enden und Juni hat 30 Tage, liegt der Schlußtag 30. Juni. Fällt der 30. Juni auf einen Sonntag, gilt Ihr Arbeitsverhältnis dennoch am Sonntag zu 24 Uhr als beendet.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Versenden Sie Ihre Kündigung so, dass Sie einen Nachweis über den Zugang haben – z. B. per Einschreiben oder persönlich übergeben mit Empfangsstempel. So stellen Sie sicher, dass Sie den 28-tägigen Zeitraum eindeutig nachweisen können. Vermerken Sie im Kündigungsschreiben immer Ihren genauen Wunsch-Beendigungstermin oder schreiben Sie alternativ „fristgemäß zum nächstmöglichen Termin“. Achtung: Allein „zum nächstmöglichen Termin“ kann unklar sein und im Streitfall problematisch sein.

Tabelle: Überischt zur Kündigungsfrist 4 Wochen (28 Tage) zum Monatsende

Monat (Ende) Monatsletzter Spätester Kündigungseingang (28 Tage vorher)
Januar 31.01. 03.01.
Februar 28.02. 31.01. (in Schaltjahren: 01.02.)
März 31.03. 03.03.
April 30.04. 02.04.
Mai 31.05. 03.05.
Juni 30.06. 02.06.
Juli 31.07. 03.07.
August 31.08. 03.08.
September 30.09. 02.09.
Oktober 31.10. 03.10.
November 30.11. 02.11.
Dezember 31.12. 03.12.

Besondere Fälle und vertragliche Abweichungen

Probezeit:

Während der Probezeit (maximal sechs Monate) gelten oft verkürzte Fristen. Üblich ist eine 2-wöchige Frist, die zum Tag der Zustellung eingehalten werden muss. In dieser Zeit können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit zwei Wochen Kündigungsfrist kündigen – und zwar jederzeit, nicht nur zum Monatsende.

Kleinbetrieb:

In sehr kleinen Unternehmen (weniger als 20 Beschäftigte) finden besondere Regeln Anwendung. Wenn nicht ausdrücklich eine Frist vereinbart ist, können beide Seiten im Kleinbetrieb mit vierwöchiger Frist jederzeit kündigen. Das bedeutet: Hier besteht keine Verpflichtung, nur zum 15. oder Monatsende zu kündigen. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag jedoch explizit die Formulierung „4 Wochen zum Monatsende“ vereinbart, gilt diese Regel auch im Kleinbetrieb.

Längere Fristen im Vertrag:

Viele Arbeitgeber vereinbaren mit langjährig beschäftigten Mitarbeitern längere Kündigungsfristen (z. B. 2 oder 3 Monate). Solche Verlängerungen sind grundsätzlich zulässig, solange sie Arbeitnehmer nicht benachteiligen (d. h. die Frist für Sie nicht kürzer ist als für den Arbeitgeber). Wenn also in Ihrem Arbeitsvertrag etwa 3 Monate zum Quartalsende stehen, können Sie diesen längeren Zeitraum einhalten müssen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Möchten Sie schneller gehen, ist der erste Ansprechpartner Ihr Arbeitgeber: Einvernehmliche Aufhebungsverträge sind oft die Lösung. Lassen Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht individuell beraten.

Urlaub, Restansprüche und Krankheit:

Ihr noch offener Urlaub bleibt auch nach Ihrer Kündigung bestehen – Sie können ihn während der Kündigungsfrist nehmen oder sich auszahlen lassen. Krankheit während der Kündigungsfrist beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch früher, da Krankheitstage als normal gezählte Kalendertage gelten.

Checkliste: So gehen Sie bei der Kündigung vor

  1. Arbeitsvertrag prüfen:
    Lesen Sie Ihre Vertragsklauseln. Steht „4 Wochen zum Monatsende“ dort? Notieren Sie den zuletzt möglichen Kündigungstermin nach Ihrem Wunsch-Enddatum.
  2. Frist berechnen:
    Zählen Sie 28 Tage (4 Wochen) ab dem gewünschten Monatsende zurück. Berücksichtigen Sie das korrekte Datum, z. B. 31 Tage → 3. des Vormonats, 30 Tage → 2. des Vormonats. Achten Sie darauf, dass der Zugangstag nicht mitzählt.
  3. Kündigung schreiben:
    Verfassen Sie die Kündigung schriftlich. Nennen Sie Datum und Ort, Ihren Arbeitgeber (genaue Bezeichnung) und Ihr letztmögliches Vertragsende (z. B. „zum 31. Oktober 2025“). Formulieren Sie klar und verzichten Sie auf nur vage Formulierungen wie „nächstmöglicher Termin“.
  4. Zustellung sicherstellen:
    Übergeben Sie das Kündigungsschreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder schicken Sie es per Einschreiben. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung des Erhalts und des Beendigungsdatums. Bewahren Sie einen Nachweis auf.
  5. Absprachen treffen:
    Klären Sie ggf. offene Punkte (Resturlaub, Arbeitszeugnis, Übergabe) rechtzeitig. Besprechen Sie mit dem Arbeitgeber, wie Ihr letzter Arbeitstag gestaltet wird.

FAQ

Darf ich zu jedem Datum kündigen?

Nein, als Arbeitnehmer können Sie nur zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Innerhalb eines Monats haben Sie keine andere Wahl. Das heißt: Entweder endet Ihr Vertrag am 15. eines Monats oder am letzten Kalendertag des Monats.

Muss ich die Wochenenden mitzählen?

Ja. Die Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tagen) wird kalendermäßig gezählt. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen wie gewöhnliche Tage dazu. Fällt Ihr letzter Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem an diesem Kalendertag (um 24 Uhr).

Zählt der Zustellungstag der Kündigung mit?

Nein. Gemäß Gesetz (§ 187 Abs. 1 BGB) beginnt die Frist erst am Tag nach dem Zugang. Kommt Ihre Kündigung also beispielsweise am 3. Juni beim Arbeitgeber an, beginnt die Frist am 4. Juni und läuft 28 Tage bis zum 31. Juli.

Kann ich während der Probezeit mit 4 Wochen kündigen?

In der Probezeit gelten gewöhnlich zweiwöchige Fristen. Wenn Sie sich noch in den ersten sechs Monaten befinden, können Sie meist mit einer Frist von zwei Wochen kündigen – und zwar nicht nur zum Monatsende, sondern zum jeweils 14. Tag nach Zugang der Kündigung.

Reicht eine E-Mail zur Kündigung?

Nein. Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder mündlich ist unwirksam. Ihr Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben sein.

Was passiert, wenn mein Vertrag ohnehin befristet ist?

Bei einem befristeten Vertrag endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin automatisch – hier greift in der Regel keine Kündigungsfrist. Sie können aber oft dennoch kündigen, wenn eine entsprechende Regelung im Vertrag steht oder gesetzlich möglich ist.


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