- Kündigungsschutz in der Elternzeit – gesetzliche Grundlagen
- Ausnahmen vom Kündigungsschutz: Wann darf der Arbeitgeber doch kündigen?
- Kündigung erhalten während der Elternzeit: Was tun als Mutter / Vater?
- Eigene Kündigung während oder nach der Elternzeit
- Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
- FAQ
Wer in Deutschland Elternzeit in Anspruch nimmt, genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Doch wie lange gilt dieser Schutz genau, und gibt es Ausnahmen? In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte Mütter und Väter bei Kündigung während der Elternzeit haben, wann der Arbeitgeber dennoch kündigen darf und wie Sie sich im Ernstfall wehren können.
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Ab Antragstellung auf Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit gilt ein gesetzliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber (nach § 18 BEEG).
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Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen (bis zum 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen (bei Elternzeit zwischen 3. und 8. Lebensjahr) vor Elternzeitbeginn und endet mit Ablauf der Elternzeit.
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Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich (z. B. Betriebsstilllegung, Insolvenz, schwere Verfehlungen des Arbeitnehmers).
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Erhält ein Elternteil dennoch eine Kündigung, sollte umgehend binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden, da sonst selbst eine unrechtmäßige Kündigung wirksam werden kann.
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Arbeitnehmer können während der Elternzeit selbst kündigen. Zum Ende der Elternzeit gilt dabei eine besondere Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Kündigungsschutz in der Elternzeit – gesetzliche Grundlagen

Kündigungsschutz während ElternzeitDer Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass sich Eltern während der Elternzeit auf ihr Kind konzentrieren können, ohne um ihren Arbeitsplatz fürchten zu müssen. Deshalb besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dort ist klar geregelt: Ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt wurde, bis zum Ende der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.
Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob der Elternteil die Mutter oder der Vater ist. Während früher vor allem Mütter vom Kündigungsschutz (zusätzlich zum Mutterschutz nach § 17 MuSchG) profitierten, können heute beide Elternteile Elternzeit nehmen und sind währenddessen rechtlich vor einer Entlassung geschützt. Eine Kündigung während der Elternzeit oder sogar kurz davor ist in der Regel unwirksam.
Anspruch auf Elternzeit und Voraussetzungen
Um vom Kündigungsschutz in der Elternzeit zu profitieren, muss zunächst ein Anspruch auf Elternzeit bestehen. Nach § 15 BEEG hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Elternzeit, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses selbst betreut und erzieht. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zu 24 Monate können aber auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Elternzeit kann auch von Adoptiveltern, Pflegeeltern oder in Ausnahmefällen Großeltern genommen werden, sofern sie für das Kind sorgen.
Wichtig ist, dass die Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig und wirksam geltend gemacht wird. Die Fristen hierfür betragen 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn sie bis zum 3. Geburtstag des Kindes genommen wird, oder 13 Wochen vorher, wenn der Elternzeitabschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegt (§ 16 BEEG). Der Antrag muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gestellt werden. Eine einfache E-Mail oder ein Fax genügen nicht.

Beginn und Dauer des Kündigungsschutzes
Der besondere Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern bereits vorher. Gemäß § 18 Abs. 1 BEEG setzt der Schutz ab dem Zeitpunkt ein, zu dem Elternzeit verlangt worden ist. Allerdings greift er frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr) bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (wenn diese zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes liegt). Das bedeutet: Wer seinen Elternzeitantrag z. B. 6 Wochen vor Start der Elternzeit stellt, genießt ab Antragstellung sofort Kündigungsschutz. Wer sehr früh dran ist (z. B. 4 Monate vorab), hat zu Beginn eine Lücke: der Schutz beginnt dann erst 8 bzw. 14 Wochen vor dem geplanten Elternzeitbeginn. In dieser „Schutzlücke“ könnte der Arbeitgeber unter Umständen noch kündigen (nach den normalen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes), solange der besondere Schutz noch nicht greift.
Der Kündigungsschutz währt dann während der gesamten Elternzeit bis zu deren Ende. Mit Ablauf der Elternzeit entfällt der Sonderkündigungsschutz automatisch. Das bedeutet, dass ab dem ersten Tag der Rückkehr in den Job wieder der normale Kündigungsschutz gilt. Ihr Arbeitgeber könnte Ihnen also theoretisch unmittelbar nach Ende der Elternzeit mit den üblichen Fristen kündigen (vorbehaltlich der allgemeinen Regeln und etwaigem Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz). Ein besonderer „Nachwirkungs-Schutz“ ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Beachten Sie: Nehmen Sie die Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt, gilt der vorzeitige Kündigungsschutz vor jedem neuen Abschnitt erneut. Das hat kürzlich etwa das LAG Hamm entschieden (Urteil vom 05.11.2025, Az.: 11 Sa 394/25): Der 8-Wochen-Schutz vor Beginn der Elternzeit greift demnach bei jedem Elternzeitblock aufs Neue. Außerhalb dieser Vorphasen und zwischen einzelnen Elternzeitepisoden genießen Sie hingegen keinen Sonderkündigungsschutz.
Kündigungsschutz bei Teilzeit während der Elternzeit
Elternzeit bedeutet nicht zwingend, dass Sie gar nicht arbeiten dürfen. Viele Eltern entscheiden sich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten (bis zu 30, seit 2021 sogar bis 32 Stunden pro Woche sind erlaubt, ohne den Elterngeld-Anspruch zu verlieren).
Wichtig zu wissen: Der Sonderkündigungsschutz gilt auch in diesem Fall.
Wenn Sie also während Ihrer Elternzeit mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers Teilzeit arbeiten, genießen Sie trotzdem den vollen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses während der Elternzeit ist ebenfalls nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Der Schutz bezieht sich allerdings immer nur auf Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, der Ihnen die Elternzeit gewährt hat. Falls Sie während der Elternzeit eine Teilzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber annehmen oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen (nur mit Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers zulässig), erstreckt sich der Kündigungsschutz nicht auf dieses neue Vertragsverhältnis. Sollte dort etwas schieflaufen, genießen Sie dort keinen Sonderkündigungsschutz.
Besondere Konstellation: Nach § 18 Abs. 2 BEEG gilt der Kündigungsschutz ausnahmsweise auch dann, wenn Sie gar keine formal Elternzeit beantragt haben, jedoch in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Diese Regel soll verhindern, dass ein Elternteil, der statt voll in Elternzeit zu gehen auf Teilzeit reduziert (und Elterngeld Plus in Anspruch nimmt), wegen dieser Entscheidung benachteiligt wird. Allerdings verlängert sich der Schutz nicht über die 14 Monate hinaus, selbst wenn länger Elterngeld bezogen wird.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz: Wann darf der Arbeitgeber doch kündigen?
Der Gesetzgeber hat im BEEG auch besondere Ausnahmefälle vorgesehen, in denen trotz Elternzeit gekündigt werden kann. Allerdings muss hierzu zwingend eine behördliche Zulassung eingeholt werden. Ohne eine solche behördliche Zustimmung ist jede arbeitgeberseitige Kündigung während der Elternzeit rechtlich unwirksam. Zuständig ist die Landesaufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz oder eine von ihr bestimmte Stelle (je nach Bundesland unterschiedlich, z. B. das Gewerbeaufsichtsamt oder Landesamt für Arbeitsschutz). Diese Behörde prüft auf Antrag des Arbeitgebers den Einzelfall und erteilt nur dann eine Zustimmung, wenn ein besonderer Ausnahmegrund vorliegt.
Folgende Gründe werden in der Praxis als besondere Ausnahme anerkannt:
- Betriebsstilllegung oder Betriebsinsolvenz: Wenn der gesamte Betrieb (oder die Abteilung) endgültig geschlossen wird oder der Arbeitgeber insolvent ist, kann eine Kündigung in der Elternzeit möglich sein.
- Existenzgefährdung des Unternehmens: Wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers ernsthaft bedrohen würde (z. B. weil keine Vertretung möglich ist und der Betrieb sonst nicht weiterarbeiten kann, insbesondere in kleinen Betrieben), kann ein Ausnahmefall vorliegen.
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers: Bei besonders gravierendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde (z. B. Diebstahl, Betrug oder schwere Verstöße gegen den Arbeitsvertrag), kann ebenfalls eine Zustimmung erteilt werden.
- Betriebsbedingte Außergewöhnlichkeiten: In seltenen Fällen, etwa bei einer drastischen betrieblichen Umorganisation oder Verlagerung, wo keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht und der/die Arbeitnehmer(in) eine zumutbare anderweitige Beschäftigung ablehnt, kann eine Entlassung ausnahmsweise genehmigt werden.
Die Hürden für eine solche Ausnahmegenehmigung sind hoch. Grundsätzlich wird im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers entschieden, da der Schutzgedanke der Elternzeit im Vordergrund steht. Selbst in Kleinbetrieben (unter 10 Mitarbeiter) gilt der Sonderkündigungsschutz der Elternzeit. Allerdings kann hier die Behörde bei einem unabweisbaren betrieblichen Interesse (etwa wenn der einzige Spezialist länger ausfällt und kein Ersatz gefunden werden kann) eher eine Zustimmung erteilen als in einem großen Unternehmen.

Kündigung erhalten während der Elternzeit: Was tun als Mutter / Vater?
Wenn Sie trotz Elternzeit ein Kündigungsschreiben erhalten, ist das verständlicherweise ein Schock. Wichtig ist jetzt, schnell und richtig zu reagieren. Grundsätzlich gilt:
Eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist rechtswidrig und nach § 134 BGB nichtig.
Aber: Sie müssen dennoch aktiv werden, um Ihre Rechte zu sichern.
Checkliste: Richtig reagieren bei Kündigung in der Elternzeit
- Klärung der behördlichen Zulassung: Prüfen Sie das Kündigungsschreiben auf Hinweise, dass eine behördliche Zulassung vorliegt. Oft ist die Zustimmung der Behörde beigefügt oder im Schreiben erwähnt. Ist nichts Derartiges zu finden, spricht das dafür, dass keine Genehmigung eingeholt wurde.
- Kündigungsgrund hinterfragen: Fragen Sie sich (und ggf. den Arbeitgeber), worauf die Kündigung gestützt wird. Bei pauschalen oder zweifelhaften Begründungen ist besondere Vorsicht geboten. Ohne harten Ausnahmegrund darf nicht gekündigt werden.
- Frist für Klage notieren: Notieren Sie sich unbedingt die 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung. Diese Frist läuft auch während der Elternzeit unverändert. Innerhalb von drei Wochen muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein, sonst gilt die Kündigung (selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig war) als akzeptiert (§ 4 KSchG!).
- Rechtsrat einholen: Informieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann die Kündigung rechtlich prüfen, Einsicht in die behördliche Zulassung (falls vorhanden) verlangen und gemeinsam mit Ihnen die nächsten Schritte planen.
- Kündigungsschutzklage erheben: Reichen Sie fristgerecht Klage ein. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung wirksam ist. Ohne behördliche Zustimmung oder ausreichenden Grund wird die Kündigung in der Regel für unwirksam erklärt und Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort.
- Widerspruch gegen Behördenbescheid: Falls die Behörde eine Ausnahme-Kündigung genehmigt hat, kann man parallel oder ergänzend auch dagegen vorgehen. Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid ein. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann man vor dem Verwaltungsgericht klagen. Diese verwaltungsrechtlichen Schritte sollten Sie ebenfalls mit anwaltlicher Hilfe angehen.
- Dokumente sichern: Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf: den Kündigungsbrief, den Elternzeitantrag (Kopie), ggf. den Bescheid der Behörde, E-Mails oder Notizen von Gesprächen mit dem Arbeitgeber. Diese können im Prozess wichtige Beweismittel sein.
In vielen Fällen lenken Arbeitgeber ein, sobald eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Es kann zu einer gütlichen Einigung kommen, etwa einer Rücknahme der Kündigung oder einer Abfindung, falls eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint. Lassen Sie sich hier von Ihrem Anwalt beraten, welches Ergebnis für Sie am besten ist.

Eigene Kündigung während oder nach der Elternzeit

Das müssen Sie bei Kündigung in der Elternzeit beachtenNatürlich können nicht nur Arbeitgeber kündigen. Auch Sie als Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden, etwa weil Sie eine andere Stelle antreten möchten oder sich beruflich neu orientieren. Hierbei gelten folgende Besonderheiten:
- Kündigung zum Ende der Elternzeit: Nach § 19 BEEG können Sie das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten im Voraus kündigen. Diese spezielle 3-Monats-Frist gilt unabhängig von den sonst im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Sie soll dem Arbeitgeber genug Vorlauf geben, um eine Neubesetzung zu planen.
- Kündigung während der laufenden Elternzeit: Sie dürfen grundsätzlich auch innerhalb der Elternzeit mit der normalen vertraglichen Frist kündigen. Hier gibt es keine Sperre wie für den Arbeitgeber. Beachten Sie jedoch, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss (wie jede Kündigung) und vom Arbeitgeber auch während Ihrer Abwesenheit entgegengenommen werden kann.
- Aufhebungsvertrag: Alternativ können Sie jederzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie früher aus dem Vertrag wollen, als es die Kündigungsfristen erlauben. Achtung: Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag, endet damit auch sofort der Sonderkündigungsschutz und – falls Sie Mutterschaftsgeld beziehen – der Arbeitgeberzuschuss dazu. Zudem kann ein Aufhebungsvertrag (wie auch eine Eigenkündigung) zu einer 12-wöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, wenn Sie direkt im Anschluss arbeitslos werden.
Nach der Elternzeit kehren Sie regulär an Ihren alten Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Posten zurück. Doch manche Eltern möchten nach der Familienphase nicht in denselben Job zurück oder haben während der Elternzeit eine andere Perspektive gefunden. In solchen Fällen ist es ratsam, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig zu planen, um nahtlos wechseln zu können.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit ist komplex und für Laien nicht immer leicht zu durchschauen. Im Konfliktfall kann ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht eine wertvolle Unterstützung sein. Er prüft, ob alle Voraussetzungen für den Kündigungsschutz erfüllt sind (z. B. ob der Elternzeitantrag formwirksam gestellt wurde) und ob eine ausgesprochene Kündigung dem Gesetz standhält.
Ein Anwalt kann für Sie Widerspruch gegen eine behördliche Kündigungsgenehmigung einlegen und fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Er unterstützt Sie dabei, alle Fristen einzuhalten und keine formalen Fehler zu machen. Außerdem kann er in Ihrem Namen mit dem Arbeitgeber verhandeln, sei es über die Rücknahme der Kündigung, über eine Verlängerung der Elternzeit oder über eine Abfindung, falls eine Trennung doch gewünscht ist.
Gerade bei Streitigkeiten um den besonderen Kündigungsschutz kann eine rechtliche Beratung entscheidend sein, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung (z. B. die einschlägigen Urteile des BAG) und weiß, wie man in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder vor Gericht die besten Ergebnisse erzielt. Zögern Sie daher nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Ihr Arbeitsplatz während oder nach der Elternzeit in Gefahr geraten sollte.
FAQ
Gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit auch für Väter?
Ja. Väter haben exakt denselben Anspruch auf Elternzeit wie Mütter und genießen damit auch den gleichen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Das Gesetz unterscheidet nicht nach Geschlecht. Wichtig ist nur, dass der Vater die Elternzeit formal richtig beantragt. Väter profitieren natürlich ebenfalls vom Mutterschutz ihrer Partnerin, aber für sie persönlich greift der Schutz erst, sobald sie eigene Elternzeit anmelden.
Kann mein Arbeitgeber schon vor Beginn der Elternzeit kündigen?
Wurde die Elternzeit bereits beantragt und liegt der Beginn der Elternzeit innerhalb der nächsten 8 (bzw. 14) Wochen, dann sind Sie schon in der Schutzfrist und der Arbeitgeber darf nicht mehr kündigen. Liegt Ihr Antrag jedoch (noch) außerhalb dieser Frist, besteht der Sonderkündigungsschutz noch nicht. Beispiel: Sie verlangen 4 Monate im Voraus Elternzeit, dann dürfte der Arbeitgeber bis 8 Wochen vor Elternzeitbeginn noch nach den allgemeinen Regeln kündigen (natürlich nur, wenn ein zulässiger Grund vorliegt). Erkundigen Sie sich daher im Zweifel, wann genau der Schutz beginnt, und überlegen Sie, ob Sie den Antrag nicht zu früh stellen.
Gilt der besondere Kündigungsschutz auch in der Probezeit oder im Kleinbetrieb?
Ja, der Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt unabhängig von Betriebsgröße oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Selbst wenn Sie noch in der Probezeit sind oder in einem Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern arbeiten, darf der Arbeitgeber während Ihrer Elternzeit nicht ohne Weiteres kündigen. Er bräuchte auch hier eine behördliche Genehmigung für eine Ausnahme. Beachten Sie jedoch: Außerhalb der Elternzeit (und der 8-Wochen-Schonfrist davor) genießen Sie in Kleinbetrieben oder während der Probezeit keinen allgemeinen Kündigungsschutz – der besondere Schutz greift wirklich nur für den Zeitraum der Elternzeit.
Ist ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit möglich oder sinnvoll?
Grundsätzlich können Sie auch in der Elternzeit jederzeit einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie z.B. früher in einen neuen Job wechseln möchten, als es mit Kündigungsfrist möglich wäre. Allerdings sollten Sie die Folgen bedenken: Mit dem Vertragsende erlischt sofort Ihr Anspruch auf den Arbeitsplatz (der Kündigungsschutz ist dann hinfällig) und bei eigener Veranlassung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Außerdem endet für Mütter auch der Mutterschutz bzw. der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, wenn der Vertrag vorzeitig endet. Lassen Sie sich daher vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags unbedingt beraten.
Darf mir direkt nach der Elternzeit gekündigt werden?
Mit Ende der Elternzeit entfällt der Sonderkündigungsschutz. Theoretisch könnte der Arbeitgeber Ihnen also am Tag der Rückkehr oder kurz danach eine Kündigung aussprechen. Dabei muss er sich aber an die üblichen Regeln halten (wie einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern anwendbar, und die vertraglichen/gesetzlichen Fristen). Ein plötzlicher Rauswurf „nur weil Sie Elternzeit genommen haben“ wäre zwar moralisch fragwürdig. Rechtlich würde eine solche Kündigung aber nur dann unwirksam sein, wenn Sie beweisen können, dass der alleinige Grund Ihre Elternzeit war (hier schützt Sie das allgemeine Maßregelungsverbot aus § 612a BGB). In der Praxis sprechen Arbeitgeber Kündigungen nach der Rückkehr meist aus anderen (dokumentierten) Gründen aus. Im Zweifel sollten Sie eine solche Kündigung aber ebenfalls von einem Anwalt prüfen lassen.










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