Kündigungsschutzklage erfolgreich einreichen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 15. August 2024

Es gibt unterschiedliche Gründe, aus denen eine Kündigung unwirksam sein kann. Eine unwirksame Kündigung muss kein Arbeitnehmer hinnehmen, er kann vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erfolgreich einreichen. Dabei gibt es verschiedene Punkte durch den Arbeitnehmer zu beachten, von der Frist über die anwaltliche Vertretung bis zu den Kosten eines solchen Kündigungsschutzprozesses.

Voraussetzungen

Mit der Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen. Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, hat zwei Möglichkeiten. Er kann diese auf sich beruhen lassen oder beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Sinn macht dies, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Kündigung unwirksam ist. Zumindest jedoch sollten Zweifel an der Wirksamkeit bestehen.

Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (© eschwarzer / fotolia.com)
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (© eschwarzer / fotolia.com)
Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung kann es unterschiedliche geben, u.a. folgende:

  • Der Arbeitgeber hat die von § 623 BGB geforderte Schriftform nicht eingehalten
  • Einem Betriebsratsmitglied wurde ordentlich gekündigt (§ 15 Absatz 1 Satz 1 KSchG)
  • Einer Schwangeren wurde gekündigt ohne Mitwirkung der Arbeitsschutzbehörde (§ 17 Absatz 1 und 2 MuSchG)
  • Einem Schwerbehinderten wurde gekündigt, ohne Mitwirkung des Integrationsamtes oder der Schwerbehindertenvertretung
  • Ein vorhandener Betriebsrat wurde im Vorfeld der Kündigung nicht angehört
  • Es wird ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorgetragen, der so aber nicht der Wahrheit entspricht
  • Der Arbeitgeber hat die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht ausreichend berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung die Arbeitnehmer, die am meisten auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind, erst als letzte gekündigt werden dürfen. Dies werden regelmäßig ältere Arbeitnehmer sein, die schon lange im Unternehmen beschäftigt sind sowie Arbeitnehmer, die Unterhaltspflichten nachzukommen haben
  • Vor einer verhaltensbedingten Kündigung wurde keine wirkliche Abmahnung erteilt
Fachanwalt.de-Tipp: Bevor man eine Kündigung auf sich beruhen lässt, sollte man sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Für Laien ist es meist nicht ersichtlich, ob wirklich alle Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung tatsächlich vorliegen.

Entscheidet man sich zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ist es deren Ziel, gerichtlich die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Und ist die Kündigung unwirksam, ist auch das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der Arbeitnehmer behält also seinen Arbeitsplatz weiterhin und geht weiter zur Arbeit, während der Arbeitgeber weiterhin den Lohn bezahlt.

Der Kündigungsschutz genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert, zudem sind die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers gesetzlich deutlich eingeschränkt. Es kann sich also durchaus lohnen, sich mittels einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung zu wehren.

Eine Kündigungsschutzklage kann zudem nur eingereicht werden, wenn Kündigungsschutz besteht. Das Kündigungsschutzgesetz muss also anwendbar sein und der betroffene Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Dazu muss:

  • Der Arbeitnehmer länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen tätig sein
  • Das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, es darf also kein Kleinbetrieb sein

Fraglich ist auch, wie es mit dem Arbeitsverhältnis während der Zeit der Kündigungsschutzklage aussieht. Üblicherweise gehört zur Kündigungsschutzklage auch der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. So soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer wegen einer eventuell gar nicht wirksamen Kündigung aus dem Arbeitsalltag herauskommt.

Kündigungsschutzklage ohne Anwalt

Kündigungsschutzklage ohne Anwalt? (© haramis-kalfar / fotolia.com)
Kündigungsschutzklage ohne Anwalt? (© haramis-kalfar / fotolia.com)
Eine wichtige Frage, die sich Arbeitnehmer stellen, die sich für eine Kündigungsschutzklage entscheiden ist die, ob sie sich anwaltlich vertreten lassen müssen. Dies müssen sie nicht. Sie können die Kündigungsschutzklage im eigenen Namen erheben, ohne anwaltliche Vertretung. Einen Anwalt hinzuziehen müssen Arbeitnehmer erst, wenn ein Urteil durch das Arbeitsgericht gefallen ist und hiergegen Berufung eingelegt wird. Vor dem Landesarbeitsgericht ist dann anwaltliche Vertretung gefordert.

Aber auch im Vorfeld ist es nicht ratsam, einen Kündigungsschutzprozess ohne Anwalt zu führen. Das Themengebiet erweist sich als komplex und in den eigenen Sachvertrag können sich leicht Fehler einschleichen. Noch schwieriger gestaltet es sich, wenn die andere Seite sehr wohl über eine anwaltliche Vertretung verfügt. Und wenn es um die Höhe einer Abfindung geht, wird jeder Arbeitnehmer froh über die geschickte Verhandlungstaktik eines erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht sein.

Frist

Wichtig ist bei einer Kündigungsschutzklage immer die Frist. Wem gekündigt wurde, der muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Klageschrift bei Gericht einreichen. § 4 KSchG sagt hierzu eindeutig: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“

Weiterhin heißt es auch: „Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“

Wer die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage versäumt, sieht sich einem großen Problem gegenüber, hätte er im Prozess durchaus Erfolg haben können. Nun gilt nämlich § 7 KSchG: „Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.“ Die Kündigung wird bei Fristversäumung also wirksam, ganz gleich, ob der Arbeitnehmer mit seinen Zweifeln an deren Wirksamkeit im Prozess Recht bekommen hätte.

In sehr seltenen Fällen kann § 5 KSchG einschlägig sein, wonach eine verspätete Klage zulässig sein kann, wenn die Dreiwochenfrist ohne Verschulden des Arbeitnehmers versäumt wurde. Die hierunter fallenden Fälle sind jedoch die Ausnahme. In § 5 Absatz 1 KSchG heißt es hierzu: „War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.“

Auch für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gilt eine Frist. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das die rechtzeitige Klageerhebung unmöglich gemacht hat, gestellt werden. Eine Krankheit des Arbeitnehmers kann unter Umständen ausreichen, um eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu rechtfertigen. Dann müsste er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein, die Klage selbst einzureichen. Weiterhin muss es ihm krankheitsbedingt unmöglich gewesen sein, eine andere Person mit der Einreichung zu beauftragen, zum Beispiel ein Familienmitglied. Hier wird der Einzelfall zu prüfen sein.

Und wie gestalten sich die Fälle, in denen die Kündigung im Briefkasten des Arbeitnehmers landet, während dieser im Urlaub ist? Wenn der Arbeitnehmer dann erst nach Ablauf der Klagefrist von drei Wochen zurückkehrt, ist das Arbeitsgericht dazu verpflichtet, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Kehrt der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück, bevor die Frist abgelaufen ist, muss er sich wie gewohnt auch an diese halten. Es wird ihm jedoch üblicherweise noch eine kurze Überlegungsfrist zugestanden, diese beträgt meist drei Werktage. So muss er keine überstürzten Handlungen vornehmen, sondern kann das Für und Wider einer Kündigungsschutzklage abwägen, wenn nötig auch in Rücksprache mit einem Anwalt.

Form und Inhalte der Klageschrift

Ganz gleich, ob man einen Anwalt mit der Einreichung der Klage beauftragt, oder diese selbst einreicht, es müssen bestimmte Inhalte in der Klageschrift vorhanden sein:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Klägers
  • Datum der Klageerhebung
  • Bezeichnung des Gerichts sowie dessen Anschrift
  • Name und Anschrift des Beklagten
  • Erläuterung des Sachverhalts / Darlegung des Klagegrundes
  • Nennung der Forderungen an die Gegenseite
  • Unterschrift des Klägers

Damit sich das Gericht besser mit dem konkreten Fall vertraut machen kann, sollten zudem bestimmte Dokumente der Klageschrift beigefügt werden. Dazu gehören der Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben, Lohnabrechnungen und wenn möglich auch ein Arbeitszeugnis.

Streitwert

Bei Kündigungsschutzklagen wird ein Streitwert von drei Brutto-Monatsverdiensten zugrunde gelegt. Zu einer Erhöhung des Streitwerts kommt es, wenn es nicht allein um Kündigungsschutz geht, sondern noch weitere Anträge hinzukommen, zum Beispiel auf Zahlung des ausstehenden Gehalts oder auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Da es bei Berechnung des Streitwerts auf das Bruttomonatsgehalt ankommt, hat demnach der höhere Kosten, der auch mehr verdient. Allerdings würden in diesem Fall auch die Abfindungen höher ausfallen.

Beträgt also das Bruttomonatsgehalt beispielsweise 2000 Euro, würde der Streitwert der Kündigungsschutzklage (ausgehend von drei Monatsverdiensten) bei 6000 Euro liegen. Nach dem Streitwert richten sich dann wiederum die Anwaltskosten. Beträgt das Bruttomonatsgehalt hingegen 4000 Euro, läge der Streitwert der Kündigungsschutzklage 12.000 Euro.

Kosten

Kosten einer Kündigungsschutzklage (© 3dkombinat / fotolia.com)
Kosten einer Kündigungsschutzklage (© 3dkombinat / fotolia.com)
Eine weitere wichtige Frage im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess ist die, nach den damit einhergehenden Kosten. Dabei wird zwischen Gerichts- und Anwaltskosten unterschieden. Bei einem Prozess vor einem Arbeitsgericht fallen die Gerichtskosten üblicherweise niedriger aus, als es vor Amts- und Landgericht der Fall ist. Die Gerichtskosten werden hier vom Kläger nicht vorgeschossen und fallen meist auch völlig weg, beispielsweise dann, wenn es zu einem Vergleich kommt.

Geht es um die Anwaltskosten, müssen üblicherweise nicht nur die für den eigenen Anwalt, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernommen werden, sollte man den Prozess verlieren.

Bei Prozessen vor Arbeitsgerichten in der ersten Instanz verhält es sich hier aber anders. In § 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz heißt es hierzu: „Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.“ Die Partei, die gewinnt, kann sich ihre Anwaltskosten also nicht erstatten lassen. Dies hat einen einfachen Grund. Meist ist der Arbeitnehmer der Kläger und dieser soll nicht das Risiko tragen müssen, die Anwaltskosten des Arbeitgebers zu tragen, sollte er im Prozess unterliegen. Ein solches Risiko würde sonst dazu führen, dass sich viele Arbeitnehmer aus Angst vor zu hohen Kosten gegen einen Prozess entscheiden und dadurch womöglich ohne sich zu wehren, unrechtmäßige Kündigungen einfach hinnehmen. Das bedeutet aber auch, dass Arbeitnehmer, sollten sie den Prozess gewinnen, sich ebenfalls die Anwaltskosten nicht erstatten lassen können. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, dessen Versicherung übernimmt die eigenen Anwaltskosten. Wer keine Rechtsschutzversicherung besitzt und finanziell schlecht gestellt ist, kann zudem Prozesskostenhilfe beantragen. Hierfür muss jedoch nachgewiesen werden, dass man entsprechend bedürftig ist und man sich eine Finanzierung des Prozesses mit eigenen finanziellen Mitteln nicht leisten kann. Dann trägt der Staat die Kosten für den Anwalt. Als Gewerkschaftsmitglied kann man sich zudem kostenlos durch einen gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Wer nicht rechtsschutzversichert ist und sich selbst einen Anwalt leisten kann, trägt auch dessen Kosten selbst.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Anwaltsgebühren werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Dabei kommt es für die Anwaltsgebühren vor allem auf den jeweiligen Streitwert an.

In sehr seltenen Fällen kommt es zu Kosten durch Zeugenvernehmung, etwa für die Reisekosten des Zeugen, oder es muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Solche Kosten wären prinzipiell von der unterlegenen Seite zu zahlen, in der Praxis treten diese Fälle jedoch selten ein.

Ablauf der Klage

Zunächst wird die Klage eingereicht und dem Gericht zugestellt. Als erstes wird dann die Güteverhandlung angesetzt. Die Erörterung übernimmt hier nur der Vorsitzende der Kammer, die beiden ehrenamtlichen Richter sind hier noch nicht anwesend. Güteverhandlungen sollen zeitnah nach Klageerhebung stattfinden, im besten Fall innerhalb von zwei Wochen. § 61a Arbeitsgerichtsgesetz sagt hierzu:

„(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.

(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.“

In der Praxis geht es jedoch nicht immer so schnell wie vom Gesetz gefordert, daher können auch schon vier bis sechs Wochen bis zum Termin vergehen. Ziel der Güteverhandlung ist es dann, dass sich die Parteien gütlich einigen, meist in Form eines Abfindungsvergleichs. Das Arbeitsverhältnis wird dann beendet, der Arbeitnehmer verliert zwar seine Anstellung, erhält dafür aber eine Abfindung.

Sollte bei der Güteverhandlung keine Einigung erzielt werden können, kommt es zum Kammertermin vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts. Bis dahin kann der Arbeitgeber schriftlich Stellung zur Klage nehmen, was dann wiederum vom Arbeitnehmer erwidert werden kann. Auch im Rahmen des Kammertermins wird zunächst darauf abgezielt, doch noch einen Abfindungsvergleich zu erzielen. Ist dies nicht möglich, ergeht ein Urteil durch das Gericht. Legt die unterlegene Partei dagegen nicht Urteil beim Landesarbeitsgericht ein, endet der Kündigungsschutzprozess hiermit.

Dauer

Die Güteverhandlung wird meist zeitnah, üblicherweise innerhalb von zwei Wochen, durch das Arbeitsgericht durchgeführt. Kommt es hier nicht zu einer Einigung, folgt der Kammertermin, der sich nach dem Terminstand des Gerichts richtet. Der Kammertermin findet daher meist nach 2 bis 12 Monaten statt. Arbeitsgerichte sind dazu angehalten, Kündigungsschutzverfahren beschleunigt durchzuführen. Jedes Arbeitsgericht hat hierbei aber durchaus sein eigenes Tempo.

Sind Rechtsmittel gewünscht, kann die unterlegen Partei innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Ihr wird dann ein weiterer Monat Zeit für die Begründung gegeben, warum das erste Urteil des Arbeitsgerichts als falsch angesehen wird.

Muster

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann nach diesem Muster zur kostenlosen Nutzung aufgebaut werden:

An das Arbeitsgericht … (Adresse einfügen)


                                                                                                          Ort / Datum

Klage


durch … (Name und Adresse des Klägers einfügen)


gegen …. (Name und Adresse des Beklagten einfügen)


vertreten durch … (Angaben zum Anwalt machen)



Ich, (Name des Klägers einfügen), erhebe Klage vor dem Arbeitsgericht und beantrage

1. die Feststellung, dass mein Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung des Beklagten vom …
(Kündigungsdatum), zugegangen am … (Empfangsdatum), nicht aufgelöst wurde
2. die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den Beendigungszeitraum hinaus fortbesteht
3. die Verurteilung des Beklagten, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden
Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als … weiter zu beschäftigen
4. die Verurteilung des Beklagten, dem Kläger ein Zwischenzeugnis auszustellen.

Begründung:
…… (hier folgt eine genaue Schilderung des Sachverhalts inklusive der Nennung von Beweisen,
warum die Kündigung als ungerechtfertigt anzusehen ist)
Die vorliegende Kündigungsschutzklage richtet sich gegen diese Kündigung.
Es liegen keine Gründe vor, die die Kündigung sozial rechtfertigen und auch dringende betriebliche
Erfordernisse bestehen nicht, die eine Kündigung erforderlich machen.


Unterschrift Kläger

 

Sie können hier ein Muster einer Kündigungsschutzklage als Word-Dokument herunterladen

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Kündigungsschutzklage gewonnen

Wenn der Arbeitnehmer als Kläger die Kündigungsschutzklage gewonnen hat, bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde, sondern weiterbesteht. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiter beschäftigen und auch den Lohn weiterbezahlen. Unter Umständen muss auch für den zurückliegenden Zeitraum noch Lohn nachbezahlt werden.

Nicht selten ist es dann jedoch so, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark beschädigt ist, dass die weitere Zusammenarbeit für eine Seite oder auch beide Parteien nicht mehr zumutbar ist. Wünscht der Arbeitnehmer dies, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und der Arbeitgeber muss eine Abfindung zahlen. Zudem hat der Arbeitnehmer auch ein Recht auf ein Arbeitszeugnis.

Im Übrigen kann auch auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet werden. In § 9 Absatz 1 KSchG heißt es: „Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.“

Kündigungsschutzklage verloren

Wenn der Arbeitnehmer als Kläger die Kündigungsschutzklage hingegen verliert, ist die Kündigung als wirksam anzusehen und das Arbeitsverhältnis findet somit sein Ende. Sollte der Arbeitnehmer, oder auch der Arbeitgeber, das Urteil nicht akzeptieren, besteht die Möglichkeit, beim Landesarbeitsgericht Berufung einzulegen, so dass sich die nächsthöhere Instanz mit dem Sachverhalt befassen muss. Ab jetzt herrscht zudem Anwaltszwang, der Arbeitnehmer kann sich nicht mehr selbst vertreten.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist immer ratsam, sich als Betroffener an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der die weiteren rechtlichen Schritte klären kann.

FAQ zur Kündigungsschutzklage

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist ein rechtliches Mittel, mit dem Arbeitnehmer in Deutschland ihre Rechte wahren können, wenn sie glauben, dass ihre Kündigung ungerecht oder gesetzwidrig ist. Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hat ein Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung eine Klage einzureichen. Ein wichtiger Aspekt ist, dass eine Kündigungsschutzklage nicht automatisch dazu führt, dass die Kündigung für ungültig erklärt wird. Stattdessen prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.

Unter welchen Bedingungen kann ich eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Um eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht rechtsgültig.
  2. Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sein. Dies ist in § 1 des KSchG festgelegt.
  3. Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhalten haben. Gemäß § 4 des KSchG ist eine spätere Klage unzulässig.

Was passiert nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage?

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit. Es gibt verschiedene mögliche Ergebnisse:

  • Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung rechtswidrig ist. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Arbeitnehmer erhält die entgangenen Löhne zurück.
  • Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung rechtmäßig ist. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis.
  • Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung zwar rechtmäßig ist, aber sozial ungerechtfertigt ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, wie in § 10 des KSchG vorgesehen.

Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung gekündigt wird, könnte das Gericht entscheiden, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat.


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