Wer krank ist, braucht sich um seinen Lohn in der Regel keine Gedanken zu machen. Unter normalen Bedingungen steht jedem Arbeitnehmer die Fortzahlung des Lohnes auch an Krankheitstagen zu. Dies gilt allerdings nur für eine dauerhafte Krankheit von bis zu sechs Wochen. Im Anschluss erhalten Arbeitnehmer sogenanntes Krankengeld. Diese Ersatzleistung unterscheidet sich von der Lohnfortzahlung jedoch nicht nur in der Höhe. Im Folgenden finden Sie alles, was Sie wissen müssen, wenn Sie länger als 6 Wochen krank sind.
Was passiert, wenn man länger als 6 Wochen krank ist?
Länger als 6 Wochen krank ist? (© Thomas Siepmann - stock.adobe.com)Wer maximal sechs Wochen zusammenhängend krank ist, erhält seinen Lohn ohne Einschränkungen weiter fortgezahlt. Krankheitstage gehören zum Leben dazu und kein Arbeitnehmer soll sich Sorgen um seine Existenz machen müssen, nur, weil eine Krankheit eine Weile andauert. Geregelt ist dies in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Dauert die Krankheit jedoch länger als sechs Wochen, wird die Lohnfortzahlung eingestellt. In dem Fall haben Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch auf das sogenannte Krankengeld.
Krankengeld statt Lohnfortzahlung nach 6 Wochen Krankheit
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Das Krankengeld erhält jeder Arbeitnehmer genau ab dem 43. Krankheitstag. Ausgezahlt wird es von der eigenen Krankenkasse. Dies gilt zumindest für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Das Geld steht außerdem jedem zu, der länger als sechs Wochen stationär behandelt wird.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V für insgesamt maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Dies gilt inklusive der sechs Wochen gesetzlicher Lohnfortzahlung. Tatsächlich verbleiben damit in den meisten Fällen 72 Wochen reines Krankengeldanspruch.
Höhe des Krankengeldes
Krankengeld (© Fr@nk - stock.adobe.com)Die Höhe des Krankengeldes entspricht nicht der normalen Lohnfortzahlung und muss im Einzelfall berechnet werden.
Die zu berücksichtigenden Faktoren sind dabei:
- Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers
- Nettoeinkommen des Arbeitnehmers
- Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
- Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse
Grundsätzlich beträgt das Krankengeld 70% des Bruttoeinkommens. Dies gilt jedoch nur bis zu maximal 90% des Nettoeinkommens. Die exakte Höhe muss also für den Einzelfall berechnet werden. Wie das Krankengeld berechnet wird, findet sich in § 47 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Hierbei ist zu beachten, dass Bruttobeträge, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, nicht beitragspflichtig sind und daher bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt werden.
Außerdem spielen nicht nur das Brutto- und Nettoeinkommen eine Rolle bei der Berechnung des Krankengeldes. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sind hinzuzurechnen.
Von dem Krankengeld müssen in der Regel keine Beiträge für die Krankenversicherungen bezahlt werden. Allerdings werden in der Regel Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Da die Berechnung des Krankengeldes im Einzelfall durchaus kompliziert sein kann, bieten viele Krankenkassen ein Online-Rechner an. Alternativ sollten Sie sich telefonisch bei Ihrem Berater melden.
Was muss ich tun als Arbeitnehmer, wenn ich länger krank bin?
Wer krank ist sollte aus Nachweisgründen zeitnah zum Arzt gehen. Einige Arbeitgeber verlangen eine Krankschreibung ohnehin bereits zu einem frühen Stadium der Krankheit. Der Arzt stellt dann ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit aus.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem ersten Tag der Krankschreibung durch einen Arzt. In der Regel wird dieser Anspruch jedoch ruhen, da zunächst die sechs Wochen gesetzliche Lohnfortzahlung greifen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die weniger als vier Wochen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. In dem Fall besteht der Krankengeldanspruch bereits ab dem ersten Krankheitstag, da keine Lohnfortzahlungspflicht greift.
Den Anspruch müssen Sie Ihrer gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von einer Woche melden. Andernfalls kann eine lückenlose Geldfortzahlung nicht gewährleistet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer die Meldung selbstständig vornehmen muss und sich darauf verlassen darf, dass der Arzt dies übernimmt.
Außerdem ist es ratsam, sich mit einem zuständigen Berater der Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um die Berechnung von Fristen und ggf. Höhe des Krankengeldes zu klären.
Das Krankengeld muss bei der Krankenkasse offiziell beantragt werden. Dafür ist ein ärztliches Attest notwendig. Ohne ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit wird kein Geld ausgezahlt.
Was bedeuten sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber?
Folgen für Arbeitgeber (© Ralf Geithe - stock.adobe.com)Für den Arbeitgeber kann eine lange Krankmeldung durchaus anstrengend sein. Schließlich verliert er aufgrund der Lohnfortzahlung für sechs Wochen Geld, obwohl keine Arbeit geleistet wird und kann die Stelle auch bei dauerhafter Krankheit nicht ohne weiteres neu besetzen. Arbeitgeber sind aufgrund von Kündigungsschutzregelungen dazu verpflichtet, 30 Krankheitstage pro Jahr (sechs Wochen bei fünf Arbeitstagen pro Woche) hinzunehmen. Dennoch können Arbeitnehmer grundsätzlich auch während einer Krankheitsphase gekündigt werden.
In wenigen Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sogar aufgrund der Krankheit kündigen. Dies gilt jedoch nur, sofern eine negative Gesundheitsprognose besteht. Dies bedeutet, dass bei langanhaltender Krankheit davon ausgegangen werden darf, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig aufgrund der Krankheit fehlt. Im Einzelfall sollten sich Arbeitgeber an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zwecks Beratung wenden.
Gleichzeitig müssen durch das Fehlen des Arbeitsnehmers Beeinträchtigungen der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers entstehen. Letztlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Kündigung muss das stets das mildeste Mittel sein, um die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Alternativen – wie beispielsweise eine Versetzung in einen anderen Bereich – sind stets zu prüfen.

Prüfung der Wiedereingliederung nach 6 Wochen
Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben, kann aber nach einer Weile wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, findet häufig eine sogenannte stufenweise Wiedereingliederung statt. Dieses ist auch als das Hamburger Modell bekannt und gesetzlich in Paragraf 84 im Sozialgesetzbuch IX geregelt. Diese Wiedereingliederung soll Arbeitnehmer schrittweise an die volle Arbeitsbelastung gewöhnen. Während dieser Zeit ist der Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben und hat daher keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Arbeitgeber können höchstens freiwillige Zahlungen vornehmen. Dafür erleichtert die stufenweise Wiedereingliederung vielen Arbeitnehmern die Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Das Modell ist nur dann gestattet, wenn die Arbeitnehmer an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren und mindestens zwei Stunden am Tag belastbar sind.
