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Lohnrückstand: Was tun, wenn das Gehalt ausbleibt? Ihre Arbeitnehmerrechte mit Checkliste und Vorlage

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 18.12.2025

Bleibt Ihr Gehalt aus, ist der Schreck groß: Ein Lohnrückstand bringt Arbeitnehmer schnell in finanzielle Bedrängnis. Rechnungen und Miete laufen weiter, während das Konto leer bleibt. Erfahren Sie, ab wann Ihr Arbeitgeber in Verzug gerät, was Ihre Arbeitnehmerrecht sind und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, um Ihr ausstehendes Gehalt einzufordern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr Arbeitgeber gerät in Zahlungsverzug, wenn der Lohn am Fälligkeitstermin (meist spätestens zum Monatsende oder 15. des Folgemonats) nicht gezahlt wird – eine Mahnung ist nicht erforderlich.
  • Bei Lohnrückstand dürfen Sie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Tatsächliche finanzielle Schäden (z. B. Überziehungszinsen) muss der Arbeitgeber ersetzen. 
  • Bleibt das Gehalt trotz Aufforderung aus, sollten Sie den Lohn einklagen. Bereits ab zwei ausstehenden Monatsgehältern können Sie außerdem Ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen und die Arbeitsleistung vorübergehend verweigern.
  • Ein erheblicher Lohnrückstand (mindestens 2 Monatsgehälter) berechtigt nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber Schadenersatz, etwa die Zahlung des entgangenen Lohns während der ordentlichen Kündigungsfrist.
  • Prüfen Sie unbedingt vertragliche Ausschlussfristen und handeln Sie zügig, damit Ihre Lohnansprüche nicht verfallen. 

Wann liegt ein Lohnrückstand vor?

Lohnrückstand - Ihre Rechte und Folgen für Arbeitgeber
Lohnrückstand - Ihre Rechte und Folgen für Arbeitgeber
Von einem Lohnrückstand spricht man, wenn der Arbeitgeber Ihren Lohn oder Ihr Gehalt trotz Fälligkeit nicht zahlt. Gesetzlich ist geregelt, dass der Lohn nach Leistung der Arbeit fällig wird (§ 614 BGB). Bei monatlicher Vergütung bedeutet das: Spätestens am ersten Tag des Folgemonats muss gezahlt werden. In der Praxis finden sich jedoch oft abweichende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag, zum Beispiel Zahlung zum Monatsende oder bis zum 15. des Folgemonats. Solche Abmachungen sind grundsätzlich zulässig, solange die Zahlung nicht zu weit hinausgeschoben wird.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag eine sehr späte Fälligkeit (z.B. „zum 20. des Folgemonats“), ist diese Klausel möglicherweise unwirksam. So hat das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.10.2017, Az. 4 Sa 8/17) entschieden, dass eine Gehaltszahlung erst am 20. des nächsten Monats für Arbeitnehmer unzumutbar spät ist. Ihr Lohn muss also üblicherweise spätestens Mitte des Folgemonats auf dem Konto sein.

Gerät der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug, spricht man von Lohn- oder Gehaltsverzug. Wichtig: Sie müssen den Arbeitgeber bei vertraglich klar geregeltem Zahltag nicht extra abmahnen oder erinnern. Sobald der vereinbarte Zahlungstermin verstrichen ist, tritt der Verzug automatisch ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ab diesem Zeitpunkt stehen Ihnen bestimmte Rechte und Ansprüche zu.

Arbeitnehmerrechte bei Lohnrückstand

Bleibt Ihr Gehalt aus, können Sie zunächst Zahlungsverzugsschäden geltend machen. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Diese Zinsen können auf den Bruttobetrag des ausstehenden Lohns berechnet und eingefordert werden. Außerdem muss der Arbeitgeber alle weiteren Schäden ersetzen, die durch den Zahlungsverzug entstehen (§ 280 Abs. 1, § 286 BGB). Dazu zählen zum Beispiel Banküberziehungszinsen, Mahngebühren anderer Gläubiger oder Kosten für Überbrückungskredite, falls Sie wegen des fehlenden Lohns Rechnungen nicht begleichen konnten.

In der Vergangenheit wurde diskutiert, ob Arbeitnehmer bei Lohnverzug auch eine pauschale Entschädigung von 40 € verlangen können (sog. Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB). Zwar hatten einige Gerichte diesen Pauschalbetrag zugesprochen, doch das Bundesarbeitsgericht hat 2018 klargestellt, dass die 40-€-Pauschale im Arbeitsverhältnis nicht erhoben werden kann (BAG, Urteil vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18). Sie können also Verzugszinsen und konkrete Schadensersatzbeträge verlangen, aber keine pauschalen 40 € pro verspätetem Gehaltsmonat.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Dokumentieren Sie alle Folgen des Lohnrückstands genau. Haben Sie Mahngebühren erhalten oder Ihr Konto überziehen müssen? Diese Posten sollten Sie schriftlich festhalten und Belege aufbewahren. So können Sie später konkret nachweisen, welcher Schaden durch den Zahlungsverzug entstanden ist und vom Arbeitgeber ersetzt werden muss.

Lohn bleibt aus: Welche Schritte sollten Sie unternehmen?

Arbeitgeber zahlt nicht - was tun?
Arbeitgeber zahlt nicht - was tun?
Wenn das Gehalt nicht kommt, ist besonnenes aber zügiges Handeln gefragt. Im Folgenden finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie bei einem Lohnrückstand vorgehen können:

1. Prüfen Sie den Arbeitsvertrag und Ausschlussfristen

Lohnansprüche verjähren nach der allgemeinen Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Lohnanspruch entstanden und fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). In Arbeits- und Tarifverträgen finden sich aber häufig sogenannte Ausschluss- oder Verfallklauseln.

Schauen Sie zunächst in Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Gibt es dort Ausschlussfristen? Diese können vorschreiben, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (wie Lohnforderungen) innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen (z.B. 3 Monate), sonst verfallen sie. Erfassen Sie also, bis wann Sie spätestens aktiv werden müssen. Notieren Sie sich diesen Stichtag.

2. Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen

Zunächst sollte der direkte Kontakt gesucht werden. Fehler können passieren – vielleicht liegt ein bloßer Buchungsirrtum oder ein organisatorisches Versehen vor. Fragen Sie in der Lohnbuchhaltung oder bei Ihrem Vorgesetzten freundlich nach, warum das Gehalt ausbleibt. Manchmal klärt sich das problem auf diesem Wege am schnellsten und ohne Konflikt. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber aber klar zu verstehen, dass Sie auf die Zahlung angewiesen sind.

3. Lohnrückstand einfordern: Schriftliche Zahlungsaufforderung (Abmahnung)

Führt das Gespräch zu keiner prompten Zahlung, sollten Sie Ihren Arbeitgeber formell in Verzug setzen (s. Vorlage unten). Das erfolgt durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung, quasi eine Abmahnung wegen Zahlungsverzugs. Darin sollten Sie:

  • den ausstehenden Betrag beziffern (Bruttobetrag des fehlenden Lohns),
  • auf die Fälligkeit hinweisen und feststellen, dass der Arbeitgeber sich im Verzug befindet,
  • eine kurze Nachfrist setzen (z.B. 7 Tage) und ankündigen, dass Sie bei weiterem Verzug rechtliche Schritte einleiten.

Versenden Sie diese Aufforderung am besten per Einwurf-Einschreiben oder übergeben Sie sie persönlich mit Zeugen, um den Zugang nachweisen zu können. Eine E-Mail kann zwar rechtlich genügen, ist aber weniger beweissicher. Mit der schriftlichen Mahnung zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie es ernst meinen, und schaffen zugleich eine Basis für spätere Schritte (Gericht, Kündigung etc.), falls weiterhin nicht gezahlt wird.

4. Rechte wahren: Arbeitsleistung unter Vorbehalt erbringen

Während Sie auf die Reaktion Ihres Chefs warten, sollten Sie grundsätzlich zunächst weiterarbeiten. Ein sofortiger Stopp der Arbeit ohne Ankündigung kann nämlich Ihrerseits eine Pflichtverletzung darstellen. Sie können aber klarstellen, dass Sie die Arbeitsleistung nur unter Vorbehalt weiter erbringen, solange der Lohnrückstand besteht. Das signalisiert, dass Sie Ihre Rechte nicht aufgeben, obwohl Sie zunächst weiter arbeiten. Dokumentieren Sie für sich, ab wann und in welcher Höhe der Lohn offen ist.

5. Lohnklage beim Arbeitsgericht einreichen

Bleibt die Zahlung trotz Fristsetzung aus, zögern Sie nicht, Ihren Lohn gerichtlich einzufordern. Sie können beim zuständigen Arbeitsgericht eine Zahlungsklage (Lohnklage) erheben. In der Regel wird dabei der gesamte noch ausstehende Bruttolohn plus Verzugszinsen eingeklagt. Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang – Sie können die Klage selbst einreichen. Dennoch ist es oft ratsam, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen zu lassen, damit Ihre Ansprüche korrekt berechnet und begründet werden.

Das Gerichtsverfahren kann zu einem Urteil führen oder in einem gerichtlichen Vergleich enden. Haben Sie erst einmal einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Vergleich), können Sie notfalls die Zwangsvollstreckung einleiten – etwa indem Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beim Arbeitgeber beauftragen.

6. Arbeitsleistung verweigern: Zurückbehaltungsrecht

Sollte der Lohnrückstand sich weiter hinziehen oder der Arbeitgeber mehrere Gehaltszahlungen schuldig bleiben, können Sie erwägen, von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Dieses Recht, die Arbeit zu verweigern, ist in § 273 BGB verankert und gilt grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis. Allerdings sind damit strenge Voraussetzungen verbunden:

  • Erheblicher Rückstand: Die Rechtsprechung verlangt einen nicht nur geringfügigen Lohnrückstand. In der Regel sollten mindestens zwei aufeinanderfolgende Monatsgehälter ausstehen, bevor eine Arbeitsverweigerung als verhältnismäßig gilt (BAG, Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 917/06).
  • Vorherige Ankündigung: Sie dürfen nicht einfach der Arbeit fernbleiben, ohne den Arbeitgeber gewarnt zu haben. Teilen Sie schriftlich mit, dass Sie bei weiter ausbleibender Zahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt Ihre Arbeitsleistung einstellen werden.
  • Kein leichtfertiges Vorgehen: Bei nur kurzem Zahlungsverzug oder geringfügigen Beträgen sollten Sie nicht sofort die Arbeit niederlegen. Auch wenn der Arbeitgeber dadurch in eine existenzielle Notlage geraten würde (z.B. weil Ihre Arbeit für ein wichtiges Projekt unverzichtbar ist), könnte eine Arbeitsverweigerung unverhältnismäßig sein.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht korrekt ausgeübt haben, dürfen Ihnen daraus keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber darf Sie weder abmahnen noch kündigen, weil Sie berechtigt die Arbeit verweigern. Im Gegenteil: Er befindet sich weiter in Annahmeverzug, muss Ihnen also grundsätzlich den Lohn auch für die Zeit der Arbeitsverweigerung nachzahlen. Außerdem können Sie unter Umständen bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen, während Sie berechtigt nicht arbeiten (Stichwort Gleichwohlgewährung). Lassen Sie sich vor einem solchen Schritt unbedingt beraten, um keine Fehler zu begehen.

7. Außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen

Ein drastischer, aber in gravierenden Fällen zulässiger Schritt ist die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer. Nach § 626 BGB kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Eigenkündigung vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung erheblich im Verzug ist. Die Gerichte fordern hier ebenfalls mindestens zwei Monatsverdienste Rückstand als Faustregel. Zudem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Regel zuvor abmahnen und zur Zahlung aufgefordert haben. Erst wenn diese letzte Frist fruchtlos verstrichen ist, darf fristlos gekündigt werden.

Wollen Sie aus diesem Grund kündigen, beachten Sie die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB: Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom wichtigen Grund erfahren (hier: als klar ist, dass trotz Abmahnung keine Zahlung erfolgt), haben Sie nur 14 Tage Zeit, die fristlose Kündigung auszusprechen. Diese sollte schriftlich mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

Bei einer berechtigten fristlosen Kündigung wegen Lohnrückstands kann der Arbeitnehmer Schadenersatz fordern. Gemäß § 628 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, den finanziellen Schaden zu ersetzen, der durch die vorzeitige Beendigung entsteht. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber muss den Lohn zahlen, der bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist angefallen wäre. Mitunter wird dies als eine Art Abfindung angesehen, denn der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung dafür, dass er seinen Arbeitsplatz verliert – verschuldet durch das Verhalten des Arbeitgebers.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Brechen Sie nicht überstürzt alle Brücken ab. Eine fristlose Eigenkündigung wegen Lohnverzugs sollte wirklich der letzte Schritt sein. Prüfen Sie vorher mit anwaltlicher Hilfe, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls riskieren Sie, dass die Kündigung unwirksam ist und Sie schlimmstenfalls weder Job noch ausstehenden Lohn erhalten.

Lohnrückstand einfordern mit Vorlage

Hier finden Sie eine Muster-Vorlage, die Sie an Ihren Arbeitgeber anpassen können. Füllen Sie die eckigen Klammern mit Ihren Daten aus und prüfen Sie Betrag und Zeiträume sorgfältig:

  • Passen Sie Zeiträume, Beträge, Fälligkeitstermin und Frist unbedingt an Ihre konkrete Situation an.

  • Versenden Sie das Schreiben möglichst per Einwurf-Einschreiben oder übergeben Sie es persönlich gegen Empfangsbestätigung, damit Sie den Zugang nachweisen können.

  • Wenn in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag Ausschlussfristen stehen (z. B. „Ansprüche sind innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen“), sollten Sie diese Fristen unbedingt einhalten und im Zweifel frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

[Ihr Vor- und Nachname]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]

[Arbeitgeber / Firma]
[z. Hd. Ansprechpartner, falls bekannt]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]

[Ort], den [Datum]

Betreff: Zahlungsaufforderung wegen Lohnrückstand

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich meine ausstehenden Entgeltansprüche aus dem zwischen uns bestehenden Arbeitsverhältnis als [Ihre Position/Funktion] geltend.

Trotz Fälligkeit haben Sie mein Arbeitsentgelt für folgenden Zeitraum bislang nicht gezahlt:

  • [Monat(e) / Zeitraum], Vergütung in Höhe von [Betrag] € brutto
    (ggf. weitere Monate jeweils mit Betrag aufführen)

Das Arbeitsentgelt ist nach § 614 BGB nach Leistung der Arbeit fällig. Nach den vertraglichen Vereinbarungen in meinem Arbeitsvertrag ist das Gehalt jeweils zum [vereinbarter Zahltag, z. B. Monatsende / 15. des Folgemonats] fällig. Da die Zahlung für die oben genannten Zeiträume trotz Fälligkeit noch nicht erfolgt ist, befinden Sie sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug.

Ich fordere Sie daher auf, die oben genannten rückständigen Bruttobeträge in Höhe von insgesamt [Gesamtbetrag] € brutto spätestens bis zum [konkretes Datum, z. B. 7 oder 10 Tage ab Zugang des Schreibens] auf folgendes Konto zu überweisen:

Kontoinhaber: [Ihr Name]
IBAN: [Ihre IBAN]
BIC: [Ihre BIC]
Bank: [Name der Bank]

Ab Eintritt des Verzugs schulden Sie Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ich behalte mir ausdrücklich vor, die aufgelaufenen Verzugszinsen sowie weitere Verzugsschäden (z. B. Überziehungszinsen oder Mahngebühren meiner Gläubiger) gesondert geltend zu machen.

Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eingehen, werde ich ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten. Dies umfasst insbesondere:

  • die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Lohnansprüche vor dem zuständigen Arbeitsgericht und

  • die Prüfung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen, einschließlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an meiner Arbeitsleistung sowie einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen erheblichen Lohnverzugs.

Ich gehe davon aus, dass es nicht zu weiteren Maßnahmen kommen muss, und bitte Sie, die ausstehenden Beträge innerhalb der oben gesetzten Frist zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

[Ihr Name]

Rechtlicher Hinweis zu der Vorlage: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster sollte vor der Verwendung durch einen Anwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Vorsicht bei Gehaltsverzicht oder Stundung

Ausstehendes Gehalt & Folgen für Arbeitnehmer
Ausstehendes Gehalt & Folgen für Arbeitnehmer
Mancher Arbeitgeber bittet in Finanznöten die Belegschaft um Zugeständnisse: etwa einen freiwilligen Gehaltsverzicht oder eine Stundung (Hinauszögern) der Gehaltszahlung.

Hier ist große Vorsicht geboten. Stimmen Sie einer Gehaltskürzung oder dem Verzicht auf Rückstände zu, vermindern sich später auch Ihre Ansprüche – etwa beim Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit oder beim Arbeitslosengeld. Diese Leistungen bemessen sich nach dem letzten Gehalt. Je weniger Lohn Sie offiziell (per Vereinbarung) bekommen haben, desto weniger springt im Ernstfall dabei für Sie heraus.

Ähnlich problematisch ist eine Stundungsvereinbarung: Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber z.B. die April-Zahlung bis Ende Juni stunden, ist der Lohn erst Ende Juni fällig – bis dahin liegt formal kein Verzug vor. Sie dürfen während der Stundungszeit auch nicht die Arbeit niederlegen, da Sie ja der späteren Zahlung ausdrücklich zugestimmt haben. Solche Vereinbarungen können zwar kurzfristig Entlastung bringen, nehmen Ihnen aber wichtige Rechte.

Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie Abstriche beim Gehalt akzeptieren.

Insolvenz des Arbeitgebers: Was passiert mit ausstehendem Lohn?

Bleiben Lohnzahlungen wiederholt aus, steckt das Unternehmen möglicherweise in ernsthaften Schwierigkeiten. Häufen sich Lohnrückstände, ist das oft ein Warnsignal für eine drohende Insolvenz. Für Arbeitnehmer heißt das: Sie sollten sich schnellstmöglich um ihre Ansprüche kümmern. Zahlt der Chef dauerhaft nicht mehr, sollten Sie nicht unendlich zuwarten, sondern Ihre offenen Gehaltsforderungen titulieren (per Urteil oder Mahnbescheid), um im Insolvenzfall zumindest als Gläubiger gemeldet zu sein.

Wird tatsächlich ein Insolvenzantrag gestellt und das Verfahren eröffnet, springt für Arbeitnehmer der Insolvenzgeld ein. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für die letzten bis zu drei Monate des Arbeitsverhältnisses den ausstehenden Nettolohn als Insolvenzgeld. Wichtig: Den Antrag auf Insolvenzgeld müssen Sie spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Arbeitsagentur stellen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gehen Sie möglicherweise leer aus. Insolvenzgeld bietet zumindest eine finanzielle Überbrückung für die letzten Gehaltsansprüche, falls die Firma zahlungsunfähig wird.

Nach der Insolvenzeröffnung können Sie außerdem den Anspruch auf Restlohn beim Insolvenzverwalter anmelden. Oft erhalten Gläubiger im Insolvenzverfahren jedoch nur eine geringe Quote ausgezahlt. Daher ist es umso wichtiger, dass Sie durch das Insolvenzgeld abgesichert sind und fristgerecht Ihren Antrag stellen.

Checkliste: So reagieren Sie bei Lohnrückstand

  • Vertrag checken: Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf Fälligkeitstermine und Ausschlussfristen. Notieren Sie sich, bis wann Sie spätestens Ihre Ansprüche geltend machen müssen.
  • Gespräch suchen: Fragen Sie freundlich beim Arbeitgeber nach den Gründen für die ausbleibende Zahlung. Oft klärt ein klärendes Gespräch Missverständnisse, bevor die Fronten verhärten.
  • Schriftlich mahnen: Fordern Sie Ihren Lohn schriftlich ein. Setzen Sie eine letzte Frist und kündigen Sie Konsequenzen an (Klage, Zurückbehaltungsrecht, Kündigung), falls nicht gezahlt wird.
  • Bis dahin weiterarbeiten: Erfüllen Sie Ihre Arbeitspflicht grundsätzlich, bis Sie eine klare Berechtigung haben aufzuhören. Kündigen Sie eventuelle Arbeits-einstellung vorher an, um keine Vertragsverletzung zu begehen.
  • Rechtsrat einholen: Spätestens wenn die Gehaltsrückstände anhalten, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Dieser kann Ihre Ansprüche prüfen und das weitere Vorgehen (Klage, Kündigung etc.) rechtssicher begleiten.

Typische Fehler vermeiden

Häufiger Fehler Bessere Vorgehensweise
Abwarten in der Hoffnung, der Arbeitgeber zahlt schon irgendwann. Frühzeitig handeln: freundlich nachfragen und dann schriftlich mahnen, um Ihre Rechte zu sichern. Zu langes Zögern kann zum Verfall Ihrer Ansprüche führen (Stichwort Ausschlussfristen).
Eigenmächtige Arbeitsverweigerung ohne Vorwarnung. Nie unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Erst bei erheblichem Rückstand und nach schriftlicher Androhung dürfen Sie die Leistung verweigern. Andernfalls riskieren Sie Abmahnung oder Kündigung.
Vorschnelle fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Zunächst schriftlich Abmahnung aussprechen und Frist setzen. Fristlos kündigen erst, wenn der Rückstand erheblich ist und der Arbeitgeber auch nach der Abmahnung nicht zahlt.
Unbedachter Gehaltsverzicht, um dem Arbeitgeber entgegenzukommen. Keine Schnellschüsse: Lassen Sie sich nicht ohne Beratung auf Gehaltskürzungen oder Stundungen ein. Sie verzichten sonst möglicherweise auf Geld, das Ihnen zusteht, und schwächen Ihre Position im Ernstfall.

Hilfe durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen
Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen
Die Durchsetzung von Lohnansprüchen kann kompliziert sein – vor allem, wenn der Arbeitgeber mauert oder gar Insolvenz droht. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Er prüft Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussklauseln, berechnet die genau geschuldete Summe und legt Verzugszinsen sowie Schadensersatz korrekt dar. Außerdem kann der Anwalt eine scharfe Zahlungsaufforderung formulieren, die oft bereits Wirkung zeigt.

Zahlt der Arbeitgeber weiterhin nicht, wird der Fachanwalt für Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen und Sie durch das Verfahren begleiten. Er kennt die gerichtliche Praxis und weiß, wie Ihre Ansprüche bestmöglich bewiesen werden können. Sollte eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, berät er Sie zu den Erfolgsaussichten und sorgt dafür, dass Sie alle Voraussetzungen dafür erfüllen (damit die Kündigung wirksam ist und Sie Ihre Ansprüche wahren). Auch beim Thema Insolvenz des Arbeitgebers ist anwaltlicher Rat goldwert: Der Fachanwalt hilft Ihnen, Insolvenzgeld zu beantragen und Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

Kurz gesagt: Ein erfahrener Arbeitsrechtler hilft Ihnen, teure Fehler zu vermeiden, und kämpft dafür, dass Sie Ihren verdienten Lohn erhalten. Scheuen Sie sich nicht, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – gerade bei Lohnrückständen geht es oft um existenzielle Fragen.

FAQ

Kann ich einfach zu Hause bleiben, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Nein. Sie sollten nicht unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, solange nur kurzzeitig oder einmalig das Gehalt verspätet ist. Eine Arbeitsverweigerung ist erst bei erheblichen Lohnrückständen und nach vorheriger Androhung zulässig. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung. Halten Sie daher zunächst Rücksprache und mahnen Sie schriftlich, bevor Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

Benötige ich eine Abmahnung, bevor ich fristlos wegen Lohnverzugs kündige?

Ja, in der Regel müssen Sie den Arbeitgeber zuerst abmahnen und zur Zahlung auffordern. Die Abmahnung dient als letzte Warnung. Nur wenn der Arbeitgeber danach immer noch nicht zahlt, haben Sie einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung. Eine Ausnahme gilt, wenn die Abmahnung offensichtlich zwecklos wäre – das ist aber selten der Fall. Zur Sicherheit sollten Sie immer schriftlich abmahnen, um der fristlosen Kündigung eine solide Basis zu geben.

Macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er keinen Lohn zahlt?

Die unterlassene Lohnzahlung an sich ist zivilrechtlich eine Vertragspflichtverletzung, aber nicht automatisch eine Straftat. Allerdings macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt (Straftatbestand nach § 266a StGB). Für Sie als Arbeitnehmer steht bei Lohnrückstand aber primär der zivilrechtliche Weg im Vordergrund (Klage auf Zahlung). Eine Strafanzeige würde Ihnen Ihr Gehalt nicht direkt wiederbringen.

Habe ich Anspruch auf Abfindung, wenn ich wegen Lohnrückstands kündige?

Eine gesetzliche Abfindung gibt es bei Eigenkündigung nicht. Allerdings können Sie bei einer berechtigten fristlosen Kündigung Schadenersatz verlangen. Nach § 628 Abs. 2 BGB muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen, der bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist angefallen wäre. Dies wirkt wie eine Abfindung, da Sie eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten.

Was ist, wenn ich trotz Klage meinen Lohn nicht erhalte?

Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vergleich, aber der Arbeitgeber zahlt immer noch nicht, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Ein Gerichtsvollzieher kann z.B. das Konto oder Vermögen des Arbeitgebers pfänden. Sollte der Arbeitgeber insolvent gehen, greift das Insolvenzgeld für die letzten drei Monate. Darüber hinaus müssen Sie Ihre restlichen Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Die letztliche Quote kann gering ausfallen, aber Sie können zumindest einen Teil Ihrer Ansprüche sichern.

Wer hilft mir, wenn ich mir ein Gerichtsverfahren nicht leisten kann?

Für Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, wenn Sie bedürftig sind und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Dann übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und ggf. einen Anwalt nach Wahl (oder stellt Ratenzahlungen ein). Zudem können Sie sich auch an Ihre Gewerkschaft wenden, falls Sie Mitglied sind – diese bietet oft Rechtsschutz bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.


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