Eine Kündigung ist ein gravierender Einschnitt. Doch was ist, wenn die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wird? Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind unsicher: Ist eine mündliche Kündigung rechtlich gültig oder unwirksam? Der folgende Ratgeber erklärt verständlich, welche Regeln laut aktuellem deutschen Arbeitsrecht gelten, wie Sie sich bei einer mündlichen Kündigung verhalten sollten und warum in fast allen Fällen eine schriftliche Kündigung erforderlich ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine mündliche Kündigung ist in der Regel unwirksam. Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
- Eine per Telefon, E-Mail, SMS oder WhatsApp ausgesprochene Kündigung genügt ebenfalls nicht der gesetzlichen Form. Ohne unterschriebenes Kündigungsschreiben ist das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt.
- Betroffene Arbeitnehmer sollten trotz unwirksamer mündlicher Kündigung sofort reagieren: weiterhin ihre Arbeitskraft anbieten und binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um Rechte zu sichern.
- Auch Arbeitnehmer dürfen nicht mündlich kündigen. Wer „im Affekt“ kündigt, riskiert dennoch die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Gerichte können es als wirksame Kündigung werten, wenn der Arbeitnehmer auf der mündlichen Erklärung beharrt.
Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Mündliche Kündigung im Arbeitsrecht - wirksam?Das deutsche Arbeitsrecht schreibt für Kündigungen eine strenge Form vor. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, und zwar mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. Dieser Grundsatz ist in § 623 BGB festgehalten: Demnach bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form (z.B. per E-Mail) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist klargestellt: Ein mündlich ausgesprochenes „Sie sind entlassen“ hat keine rechtliche Wirkung, egal ob es vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer kommt.
Hintergrund dieser Formalie ist der Schutz beider Seiten vor Übereilung und Rechtsunsicherheit. Das Gesetz will sicherstellen, dass eine Kündigung bewusst und eindeutig erklärt wird. Ein unterschriebenes Kündigungsschreiben signalisiert Ernsthaftigkeit und dient gleichzeitig als Beweismittel für den Zugang der Kündigung. Mündliche Absprachen oder Nachrichten per Telefon oder Messenger können leicht missverstanden werden oder im Nachhinein bestritten werden. Daher gilt ohne Ausnahme: Ohne schriftliches Kündigungsschreiben keine wirksame Kündigung.

Kündigung per Telefon, E-Mail oder WhatsApp – ist das zulässig?
Viele fragen sich, ob eine Kündigung per Telefongespräch oder auf elektronischem Weg wirksam sein könnte. Die Antwort lautet: Nein. Eine Kündigung per Telefon ist rechtlich nichts anderes als eine mündliche Kündigung und damit unwirksam. Ebenso wenig genügt nicht eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder über andere Messenger-Dienste den gesetzlichen Anforderungen. Zwar liegt die Erklärung dabei in Textform vor, doch ersetzt das nicht die vom Gesetz verlangte „Schriftform“ im Sinne von § 126 BGB (eigenhändige Unterschrift im Original).
Beispiel: Ein Arbeitgeber schickt seinem Mitarbeiter eine Kündigung als E-Mail-Anhang (PDF) und glaubt, damit sei alles erledigt. Tatsächlich ist diese Kündigung wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam. Der Mitarbeiter könnte am nächsten Tag weiter zur Arbeit erscheinen und weiterhin Gehalt verlangen, da kein gültiger Kündigungsakt vorliegt. Erst ein unterzeichnetes Kündigungsschreiben, das dem Arbeitnehmer im Original zugeht (etwa per Post oder persönlich), erfüllt die Form und beendet das Arbeitsverhältnis wirksam.
Diese strikte Schriftformerfordernis gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Beschäftigungsdauer oder Probezeit. Auch in kleinen Betrieben und während der Probezeit kann nur schriftlich gekündigt werden. Ebenso können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht vertraglich abbedingen – jede Klausel im Arbeitsvertrag, die eine mündliche oder elektronische Kündigung zulässt, wäre unwirksam.
Mündliche Kündigung erhalten – was tun?
Wenn Ihnen mündlich gekündigt wurde – sei es in einem hitzigen Personalgespräch, am Telefon oder sogar via Sprachmitteilung – sollten Sie besonnen, aber bestimmt reagieren. Auch wenn die Überraschung groß ist: Ignorieren Sie die Situation nicht, sondern treffen Sie bewusst folgende Maßnahmen:
Checkliste: Richtig reagieren bei mündlicher Kündigung
- Ruhe bewahren: Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Handlungen hinreißen. Bestätigen Sie dem Vorgesetzten die Kündigung weder mündlich noch schriftlich. Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen spontan vorgelegt wird (z.B. eine Empfangsbestätigung oder einen Aufhebungsvertrag).
- Zeugen notieren: Falls die Kündigung in Anwesenheit Dritter ausgesprochen wurde, notieren Sie sich die Namen von Kollegen oder Beteiligten. Diese können später als Zeugen dienen, falls der Kündigungssachverhalt bestritten wird.
- Arbeitsbereitschaft anbieten: Da eine mündliche Kündigung rechtlich unwirksam ist, besteht Ihr Arbeitsverhältnis formal weiter. Erscheinen Sie daher am nächsten Arbeitstag wie gewohnt und bieten Sie Ihre Arbeitsleistung an. Schickt der Arbeitgeber Sie nach Hause mit der Begründung, Sie seien „gekündigt“, lassen Sie sich dies idealerweise schriftlich geben oder ziehen Sie einen Zeugen hinzu. So dokumentieren Sie, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind und der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät.
- Sofort rechtlichen Rat einholen: Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt für Arbeitsrecht oder Ihrer Gewerkschaft auf. Dieser kann die Lage juristisch einordnen. In den meisten Fällen wird geraten, innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Auch wenn die mündliche Kündigung offensichtlich unwirksam ist, vermeiden Sie so jede Gefahr, dass die Kündigung unwidersprochen Bestand haben könnte.

Im Falle einer unwirksamen Kündigung – wie bei einer nur mündlich ausgesprochenen – muss der Arbeitgeber Sie grundsätzlich weiterbeschäftigen und Ihr Gehalt fortzahlen. Oftmals wird ein Arbeitgeber aber nach einer solchen Situation dennoch die Trennung anstreben und zeitnah eine schriftliche Kündigung nachschicken. Die Kündigungsfrist beginnt dann erst mit Zugang dieser schriftlichen Kündigung zu laufen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Durch den Formfehler des Arbeitgebers verschiebt sich das Beschäftigungsende nach hinten, was zu finanziellen Vorteilen führen kann (weiteres Gehalt oder eine höhere Abfindung im Vergleich).
Vorsicht: Mitunter versuchen Arbeitgeber, die formunwirksame Kündigung im Nachhinein „sauber“ zu regeln. Nicht selten wird dem Arbeitnehmer kurz darauf ein Aufhebungsvertrag angeboten, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Hier ist größte Zurückhaltung geboten. Ein Aufhebungsvertrag beendet zwar das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfristen, führt aber aus Sicht des Arbeitsamts dazu, dass der Arbeitnehmer freiwillig an der Beendigung mitgewirkt hat. Die Folge kann eine bis zu 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I sein. Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag daher nie übereilt, sondern lassen Sie ihn juristisch prüfen.

Mündliche Kündigung durch Arbeitnehmer – ist das möglich?

Reicht eine Kündigung per Mail?Nicht nur Arbeitgeber, auch Arbeitnehmer müssen bei einer Kündigung die Schriftform einhalten. Wenn Sie als Arbeitnehmer „einfach so“ mündlich kündigen, gilt das grundsätzlich als unwirksam. Rein rechtlich besteht das Arbeitsverhältnis fort, bis Ihre schriftliche Kündigung dem Arbeitgeber zugeht. Allerdings zeigt die Praxis, dass eine vorschnelle mündliche Eigenkündigung fatale Folgen haben kann.
Es gab Fälle, in denen Gerichte eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ausnahmsweise als wirksam angesehen haben. Ein bekanntes Beispiel ist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 318/11) aus dem Jahr 2012: Eine Friseurin geriet am Telefon mit ihrer Chefin in Streit und rief im Affekt „Ich kündige fristlos!“. Die Chefin schickte der Mitarbeiterin kurz darauf zur Sicherheit eine eigene schriftliche Kündigung. Die Arbeitnehmerin wollte wenige Wochen später jedoch weiterbeschäftigt werden und klagte gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage ab – mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei bereits durch die mündliche Eigenkündigung beendet worden. Die Friseurin habe so nachdrücklich und ernsthaft ihre Kündigungsabsicht erklärt, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich nachträglich auf den Formmangel zu berufen.
Diese Entscheidung mag auf den ersten Blick überraschen, steht aber exemplarisch dafür, dass im Ausnahmefall auch eine formwidrige Kündigung gelten kann, wenn das Verhalten des Kündigenden keinen Zweifel am Beendigungswillen lässt. Als Arbeitnehmer sollten Sie daraus vor allem eines lernen: Kündigen Sie nie unüberlegt im Zorn. Selbst wenn die Kündigung mangels Schriftform unwirksam sein sollte, könnte Ihr Arbeitgeber die Gelegenheit nutzen, das Arbeitsverhältnis faktisch zu beenden – etwa indem er seinerseits umgehend schriftlich kündigt oder Ihre Äußerung später vor Gericht gegen Sie verwendet.
In der täglichen Praxis verlangen seriöse Arbeitgeber bei einer Eigenkündigung stets die Schriftform. Kündigt ein Arbeitnehmer nur mündlich und erscheint dann nicht mehr zur Arbeit, wird der Arbeitgeber ihn in der Regel zunächst an die Arbeitspflicht erinnern. Bleibt der Arbeitnehmer trotzdem fern, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen: Abmahnung und schließlich eine arbeitgeberseitige schriftliche Kündigung wegen Vertragsverletzung. Für den Arbeitnehmer bedeutet das nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern ggf. auch Nachteile beim Arbeitslosengeld.

Falls Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden möchten, sollten Sie dies immer schriftlich tun. Hier finden Sie passende Muster für Ihr Kündigungsschreiben.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kündigung vom Anwalt prüfen lassenEine Kündigung – ob wirksam oder unwirksam – stellt für Arbeitnehmer eine kritische Situation dar. Es empfiehlt sich, frühzeitig professionellen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Lage objektiv einschätzen und die richtigen Schritte einleiten. Insbesondere bei Streitigkeiten um eine Kündigung (z.B. wenn mündlich gekündigt wurde) prüft der Anwalt die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und klärt, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Er unterstützt Sie dabei, Fristen einzuhalten, notwendige Schriftstücke aufzusetzen und Ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen.
Zudem kann ein erfahrener Anwalt mit dem Arbeitgeber verhandeln – etwa über eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung, falls eine Trennung unvermeidbar ist. Gerade im Arbeitsrecht gibt es viele taktische Feinheiten: Von der richtigen Formulierung eines Aufhebungsvertrags bis zum Umgang mit der Arbeitsagentur hinsichtlich Sperrzeiten. Ein Fachanwalt kennt diese Fallstricke und sorgt dafür, dass Sie keine Nachteile erleiden. Kurz gesagt: Die Beratung durch einen Spezialisten gibt Ihnen Sicherheit und die bestmögliche Ausgangsposition, um Ihre Interessen zu wahren.
FAQ
Ist eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail gültig?
Nein. Eine Kündigung über WhatsApp, per SMS oder E-Mail ist genauso unwirksam wie eine mündliche Kündigung. Es fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform mit Original-Unterschrift. Auch ein eingescanntes unterschriebenes Schreiben per E-Mail erfüllt die Anforderungen nicht, da dem Empfänger nur eine Kopie vorliegt.
Muss ich nach einer mündlichen Kündigung weiterhin zur Arbeit gehen?
Ja, grundsätzlich schon. Solange Sie keine wirksame schriftliche Kündigung erhalten haben, besteht Ihr Arbeitsvertrag fort. Erscheinen Sie daher zur Arbeit, um keine Pflichten zu verletzen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber Ihr Fernbleiben als Zustimmung zur Beendigung deuten oder arbeitsrechtliche Schritte einleiten. Wenn der Arbeitgeber Sie nicht arbeiten lässt, dokumentieren Sie das (z.B. per Zeuge) und wenden Sie sich an einen Anwalt.
Gilt das Schriftformerfordernis auch in der Probezeit oder in kleinen Betrieben?
Ja. Die Pflicht zur Schriftform nach § 623 BGB gilt unabhängig von Probezeit oder Betriebsgröße. Auch während der Probezeit oder in einem Kleinbetrieb muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Die Besonderheiten des Kündigungsschutzgesetzes (wie der Kündigungsschutz nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern) ändern nichts an der Formvorschrift.
Kann der Arbeitgeber nach einer mündlichen Kündigung später noch schriftlich kündigen?
Ja. Hat der Arbeitgeber zunächst nur mündlich gekündigt, wird er in der Regel zeitnah eine schriftliche Kündigung nachreichen, um die Form zu wahren. Diese schriftliche Kündigung ist dann entscheidend. Wichtig: Die Kündigungsfrist beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Für Arbeitnehmer kann die verspätete schriftliche Kündigung daher finanziell vorteilhaft sein, weil das Arbeitsverhältnis länger fortbesteht und Gehaltsansprüche bestehen bleiben, bis die Kündigungsfrist der neuen Kündigung abläuft.










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