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Störung des Betriebsfriedens – Abmahnung oder Kündigung als Folge? Erklärung mit Beispielen

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 29.01.2026

Ein vergiftetes Betriebsklima durch ständige Streitereien oder Mobbing kann jeden Arbeitsplatz belasten. Eine solche Störung des Betriebsfriedens hat oft ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen. Doch was bedeutet das genau und droht eine Abmahnung oder Kündigung? Rechtslage einfach erklärt mit Beispielen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebsfrieden bedeutet ein respektvolles und konfliktfreies Arbeitsklima im Betrieb.

  • Eine Störung des Betriebsfriedens liegt vor, wenn das Verhalten eines Mitarbeiters das Betriebsklima erheblich verschlechtert oder den Arbeitsablauf stört.

  • Typische Folgen sind arbeitsrechtliche Schritte: zunächst eine Abmahnung und – bei schweren oder wiederholten Verstößen – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist meist eine Abmahnung erforderlich. Ausnahme: besonders gravierende Fälle (z.B. tätliche Angriffe) erlauben eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

  • Der Betriebsrat kann nach § 104 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei schweren, wiederholten Störungen die Versetzung oder Entlassung des störenden Mitarbeiters verlangen.

Was versteht man unter Betriebsfrieden?

Störung des Betriebsfriedens
Störung des Betriebsfriedens
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine gesetzliche Legaldefinition des Begriffs „Betriebsfrieden“.

Dennoch ist er von großer Bedeutung: Er beschreibt den Idealzustand eines störungsfreien, harmonischen Miteinanders aller Beschäftigten in einem Unternehmen – geprägt von gegenseitigem Respekt, Fairness und Kooperation.

Die Rechtsprechung versteht unter Betriebsfrieden das konfliktfreie Zusammenarbeiten sowohl zwischen den Arbeitnehmern untereinander als auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber sowie im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Kurz gesagt: Es herrscht Betriebsfrieden, wenn das Arbeitsklima intakt ist und keine schwerwiegenden Konflikte die Zusammenarbeit belasten.

Ob der Betriebsfrieden gewahrt ist, wirkt sich auch direkt auf den Erfolg des Betriebs aus. Ein respektvolles Arbeitsklima fördert Motivation und Produktivität. Umgekehrt führt anhaltender Unfrieden schnell zu Unzufriedenheit, Leistungsabfall, vermehrten Krankmeldungen oder sogar Kündigungen wertvoller Mitarbeiter. Der Betriebsfrieden ist also nicht nur ein Wohlfühlfaktor, sondern auch wirtschaftlich wichtig.

Wann ist der Betriebsfrieden gestört?

Einen allgemeingültigen Schwellenwert, ab wann eine Störung des Betriebsfriedens vorliegt, gibt es nicht – entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich gilt: Der Betriebsfrieden ist gestört, wenn das Verhalten einzelner Personen im Betrieb zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Arbeitsklimas oder des geordneten Arbeitsablaufs führt. Oft geht damit eine erhebliche Unruhe oder „Beunruhigung einer beachtlichen Zahl von Mitarbeitern“ einher, wie es Gerichte formulieren. Es muss also mehr sein als nur eine kleine Meinungsverschiedenheit oder übliche Spannungen: Eine ernsthafte, nachhaltige Belastung der Atmosphäre im Team oder zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten ist erforderlich.

Beispiel: Ein Mitarbeiter verbreitet das Gerücht, eine Kollegin habe ein Verhältnis mit dem Chef. Diese haltlose Behauptung sorgt für Misstrauen und Neid im Team, belastet die Kollegin sowie den Vorgesetzten und beeinträchtigt die Zusammenarbeit. In diesem Fall liegt eine klare Störung des Betriebsfriedens vor.

Auch einzelne gravierende Vorfälle können den Betriebsfrieden stören, etwa wenn ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten öffentlich beleidigt oder tätlich angreift. Häufiger sind jedoch schwelende Konflikte, die eskalieren, oder wiederholte Provokationen.

Wichtig ist: Der Begriff ist wertend. Ob etwas als Betriebsfriedensstörung anzusehen ist, hängt von der Intensität und den Auswirkungen ab. Eine laute sachliche Diskussion etwa mag unangenehm sein, wird aber nicht gleich den gesamten Betriebsfrieden zerstören. Dagegen können Mobbing oder diskriminierende Äußerungen schnell das gesamte Arbeitsumfeld vergiften.

In einigen gesetzlichen Regelungen taucht der Begriff „Betriebsfrieden“ ausdrücklich auf. So untersagt § 74 Abs. 2 BetrVG sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat alle Handlungen, die den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs beeinträchtigen. Diese Norm adressiert zwar primär das Verhalten der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) im Rahmen ihrer Zusammenarbeit, verdeutlicht aber: Die Wahrung des Betriebsfriedens ist ein geschütztes Gut. Ebenso fordert § 75 Abs. 1 BetrVG die Behandlung aller Beschäftigten nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit – kein Mitarbeiter darf z.B. wegen Rasse, Herkunft, Religion, Geschlecht usw. benachteiligt werden. Auch hier zeigt sich: Diskriminierung oder willkürliche Ungleichbehandlung gefährden den Betriebsfrieden.

Typische Fälle: Was kann den Betriebsfrieden stören?

Es gibt eine Reihe von Verhaltensweisen, die immer wieder zu ernsthaften Konflikten im Betrieb führen. Typische Beispiele, die in der Praxis als Störung des Betriebsfriedens gelten können, sind insbesondere:

  • Beleidigungen und Provokationen: Herabwürdigende Äußerungen gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, üble Nachrede oder permanentes Lästern können das Betriebsklima vergiften.
  • Mobbing oder Bossing: Systematisches Schikanieren eines Kollegen (Mobbing) – sei es verbal, per E-Mail oder durch Ausgrenzung – oder sogar durch Vorgesetzte (Bossing) zerstört nachhaltig das Vertrauensverhältnis im Team.
  • Diskriminierende und rassistische Äußerungen: Abfällige Sprüche über Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion oder andere geschützte Merkmale verletzen die Würde von Kollegen. Solche fremdenfeindlichen oder sexistischen Verhaltensweisen werden als besonders schwere Störung angesehen.
  • Sexuelle Belästigung: Unerwünschte sexuelle Anspielungen, körperliche Annäherungen oder andere belästigende Handlungen schaffen ein Klima der Angst und Unsicherheit – ein klarer Verstoß gegen den Betriebsfrieden und zudem gegen das AGG.
  • Körperliche Übergriffe: Tätlichkeiten unter Kollegen – von der Ohrfeige bis zur handfesten Prügelei – stellen die extremste Form der Betriebsfriedensstörung dar und werden praktisch nie toleriert.
  • Störendes Dauerverhalten: Wer bewusst Arbeitsabläufe sabotiert, ständig unkooperativ ist oder permanentes Zuspätkommen und Nichteinhalten von Absprachen an den Tag legt, erzeugt Konflikte im Team. Auch das beharrliche Verbreiten von Gerüchten oder Verleumdungen gegenüber Kollegen oder dem Arbeitgeber fällt hierunter.
  • Illoyales Verhalten: Handlungen, die das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erschüttern, können ebenfalls den Betriebsfrieden stören. Etwa wenn ein Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse nach außen trägt oder gezielt Kollegen gegen die Geschäftsleitung aufwiegelt.

Die obigen Fälle zeigen: Oft geht es um respektloses Verhalten, Vertrauensbrüche oder Angriffe auf die Persönlichkeit anderer. Entscheidend ist jeweils, dass das Verhalten nachhaltig das Arbeitsklima beschädigt. Ein einzelner leichter Vorfall (z.B. einmaliges versehentliches lautes Wort) wird in der Regel noch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Kommt es aber wiederholt oder in gravierender Weise zu solchen Fehltritten, wird der Arbeitgeber eingreifen müssen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Warten Sie nicht zu lange, bis ein schwelender Konflikt eskaliert. Arbeitgeber sollten frühzeitig das Gespräch mit den Streitparteien suchen und bei Bedarf einen neutralen Moderator oder Mediator einschalten. Auch Arbeitnehmer, die sich gemobbt oder unfair behandelt fühlen, sollten ihr Anliegen zeitnah ansprechen – intern über eine Beschwerde (z.B. beim Vorgesetzten oder Betriebsrat gemäß § 85 BetrVG) – statt die belastende Situation einfach hinzunehmen.

Konflikte schlichten: Welche Pflicht hat der Arbeitgeber?

Konflikte schlichten ist Pflicht des Arbeitgebers
Konflikte schlichten ist Pflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, für geordnete Arbeitsbedingungen und ein gesundes Arbeitsumfeld zu sorgen. Man spricht von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dazu gehört auch, Konflikte im Betrieb aktiv anzugehen, bevor sie eskalieren. Entsteht ein Streit zwischen Mitarbeitern, sollte der Arbeitgeber als erstes versuchen, zu vermitteln. Diese Vermittlungspflicht ergibt sich indirekt aus dem Gebot, Schaden vom Betrieb abzuwenden und die Rechte aller Beschäftigten zu wahren (vgl. auch die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht in § 241 Abs. 2 BGB).

In der Praxis bedeutet das: Bemerkt der Arbeitgeber, dass z.B. zwei Mitarbeiter in heftigen Dauerstreit geraten, darf er nicht einfach wegsehen. Er sollte ein klärendes Gespräch führen – möglichst mit jeder Partei einzeln und auch gemeinsam – um die Ursachen des Konflikts herauszuarbeiten und Lösungen zu suchen. Häufig können Missverständnisse so ausgeräumt oder Vereinbarungen für die Zukunft getroffen werden (etwa getrennte Zuständigkeitsbereiche, Moderation weiterer Gespräche etc.). Eine offene Kommunikationskultur, in der Probleme früh angesprochen werden können, ist der beste Weg, um den Betriebsfrieden gar nicht erst ernsthaft in Gefahr zu bringen.

Manchmal zeigen solche Gespräche allerdings keinen Erfolg – etwa weil die „Fronten verhärtet“ sind oder eine Seite uneinsichtig bleibt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber weitere Schritte in Betracht ziehen, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Kleinere organisatorische Maßnahmen können helfen, zum Beispiel die Versetzung eines Mitarbeiters in ein anderes Team oder in eine andere Schicht, um die Streitparteien zu trennen. Wichtig: Solche Versetzungen müssen natürlich innerhalb des Direktionsrechts des Arbeitgebers liegen oder vertraglich abgedeckt sein; andernfalls ist ggf. die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrung des Betriebsfriedens umfasst auch den Schutz der Belegschaft vor diskriminierendem oder belästigendem Verhalten. Nach § 12 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Mitarbeiter Kollegen wegen z.B. Herkunft oder Geschlecht grob beleidigt oder belästigt. In schweren Fällen nennt das AGG ausdrücklich die Versetzung oder Kündigung des Täters als mögliche Maßnahme. Der Gesetzgeber macht also klar: Rassistische oder sexistische Entgleisungen sind nicht hinzunehmen – sie zwingen den Arbeitgeber zum Handeln, um die übrigen Mitarbeiter zu schützen.

Umgekehrt sind aber auch dem Arbeitgeber Grenzen gesetzt: Er selbst darf den Betriebsfrieden nicht willkürlich stören. So ist es ihm z.B. untersagt, einzelne Mitarbeiter grundlos schlechter zu behandeln oder gegeneinander auszuspielen. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 2 Abs. 1 BetrVG sogar ausdrücklich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vor. Offene Feindseligkeiten oder „Dienst nach Vorschrift“ zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wären Gift für den Betriebsfrieden. Kommt es dennoch dazu, müssen Konflikte ggf. mit Hilfe der Einigungsstelle oder Arbeitsgerichte gelöst werden, statt dass einer der Beteiligten den Betriebsfrieden dauerhaft belastet.

Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens

Stört ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden, ist die Abmahnung meist der erste formale Schritt des Arbeitgebers, um auf das Fehlverhalten zu reagieren. Die Abmahnung ist gewissermaßen „Gelbe Karte“ und letzte Warnung vor der „Roten Karte“ Kündigung. Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkretes vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters und fordert ihn zur Verhaltensänderung auf – verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann.

Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt?

Bei einer Störung des Betriebsfriedens handelt es sich in aller Regel um ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers (also einen Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten, z.B. gegen die Loyalitätspflicht oder gegen das Verbot von Mobbing am Arbeitsplatz). Solch ein Verhalten kann abgemahnt werden. Allerdings sollte der Arbeitgeber zuvor – wie oben dargestellt – versucht haben, den Konflikt informell zu lösen. Eine Abmahnung „aus heiterem Himmel“ ohne jedes Vorwarnzeichen ist nicht immer fair und kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, insbesondere wenn der Mitarbeiter noch gar nicht die Chance hatte, sein Verhalten nach einem klärenden Gespräch zu ändern.

In der Abmahnung selbst muss der Arbeitgeber den beanstandeten Vorfall möglichst präzise und objektiv schildern: Was ist wann vorgefallen? Welche Pflicht hat der Arbeitnehmer dadurch verletzt? Zum Beispiel könnte es heißen: „Am 14.03.2026 um ca. 15:30 Uhr haben Sie Ihren Kollegen H. in der Teeküche vor anderen Mitarbeitern als ‚Versager‘ bezeichnet. Dieses Verhalten verletzt die Pflicht zum respektvollen Umgang am Arbeitsplatz und stellt eine Störung des Betriebsfriedens dar.“ Im nächsten Satz folgt dann die Aufforderung, ein solches Verhalten künftig zu unterlassen. Abschließend wird klargestellt, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, bis hin zur Kündigung.

Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer zugehen, idealerweise schriftlich. Eine mündliche Abmahnung ist zwar theoretisch wirksam, lässt sich aber im Streitfall schlecht nachweisen. Üblich ist daher die Schriftform, mit Übergabe im Personalgespräch oder per Einschreiben. Nach Ausspruch wird die Abmahnung zur Personalakte genommen.

Muster: Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens

 

Absender: [Ihr Unternehmen / Ansprechpartner]


Empfänger: [Name des Mitarbeiters]
[Anschrift des Mitarbeiters]

 

[Ort, Datum]

 

Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens

 

Sehr geehrter Herr [Name],

 

hiermit sprechen wir Ihnen eine Abmahnung aus.

Am [Datum], gegen [Uhrzeit], haben Sie [Schilderung des Vorfalls mit konkreten Details].

Dieses Verhalten stellt eine Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar – insbesondere der Pflicht zu einem respektvollen, kollegialen Verhalten und zur Wahrung des Betriebsfriedens.

Wir fordern Sie auf, dieses Fehlverhalten ab sofort zu unterlassen.

Bitte beachten Sie, dass wir im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ziehen werden.

Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift Arbeitgeber/Personalabteilung]

Rechtlicher Hinweis zu der Vorlage: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster sollte vor der Verwendung durch einen Anwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Wie sollten Arbeitnehmer auf eine Abmahnung reagieren?

Zunächst gilt: Nehmen Sie eine Abmahnung ernst! Sie ist ein unmissverständliches Signal, dass der Arbeitgeber Ihr Verhalten nicht akzeptiert. Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihr Verhalten künftig unbedingt anpassen, um weitere Konflikte zu vermeiden – insbesondere, wenn die Abmahnung aus Ihrer Sicht berechtigt war. Sollte Sie die Vorwürfe hingegen als ungerechtfertigt empfinden, haben Sie die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen. Darin können Sie Ihre Sicht der Dinge schildern; diese Stellungnahme wird zur Personalakte genommen. Ein rechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Akte besteht zwar nur, wenn sie inhaltlich unwahr oder unverhältnismäßig ist. Dennoch kann eine schriftliche Gegenwehr im Fall eines späteren Rechtsstreits hilfreich sein, um zu zeigen, dass Sie die Vorwürfe nicht anerkannt haben. Gegebenenfalls kann auch schon vorab das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, um Missverständnisse auszuräumen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Unterschätzen Sie eine Abmahnung keinesfalls als „harmlose Verwarnung“. Sie baut den Druck auf, das Verhalten zu ändern, und schafft eine Basis für eine mögliche spätere Kündigung. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, die Sie für unberechtigt halten, sollten Sie zeitnah fachkundigen Rat einholen. Ein im Arbeitsrecht erfahrener Anwalt kann prüfen, ob die Abmahnung angreifbar ist, und Ihnen helfen, eine fundierte Gegendarstellung zu formulieren oder die Entfernung der Abmahnung zu erreichen. Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung einfach ignorieren.

Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens

Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens
Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens
Kommt es trotz aller Ermahnungen und Vermittlungsversuche immer wieder zu erheblichen Störungen des Betriebsfriedens, steht als letztes Mittel die Kündigung im Raum. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis – je nach Art der Kündigung mit oder ohne Einhaltung einer Frist. Wichtig zu wissen: Die bloße Feststellung „der Betriebsfrieden ist gestört“ reicht als Kündigungsgrund nicht aus. Der Arbeitgeber muss konkret benennen können, welche Vertragsverletzung der Arbeitnehmer begangen hat, die so schwer wiegt, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. In der Regel handelt es sich dabei um ein fortgesetztes Fehlverhalten oder einen besonders gravierenden Vorfall, der das Vertrauensverhältnis zerstört.

Ordentliche (verhaltensbedingte) Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist beendet. Eine verhaltensbedingte Kündigung – also eine Kündigung aufgrund vertragswidrigen Verhaltens – ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten erheblich verletzt hat, eine Wiederherstellung des ungestörten Arbeitsklimas nicht absehbar ist und alle milderen Mittel ausgeschöpft sind. In der Praxis bedeutet das: Meist muss vorher bereits eine einschlägige Abmahnung erfolgt sein, ohne dass der Mitarbeiter sein Verhalten gebessert hat. Die Kündigung ist dann die Konsequenz daraus, dass trotz Verwarnung keine Einsicht oder Veränderung erkennbar war.

Beispielsweise kann eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen, wenn ein Mitarbeiter nach einschlägigen Abmahnungen weiterhin Kollegen schikaniert oder die Zusammenarbeit durch Provokationen torpediert. Auch wiederholte erhebliche Pflichtverletzungen – etwa ständig unentschuldigtes Fehlen oder chronisches Zuspätkommen, das den Betriebsablauf stört – können im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen, sofern der Arbeitnehmer bereits verwarnt wurde. Letztlich erfolgt eine Interessenabwägung: Das Interesse des Arbeitgebers an einer unbelasteten Arbeitsatmosphäre und funktionierenden Betriebsabläufen wird gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abgewogen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Arbeitgebers aus, ist die Kündigung zulässig.

Wichtig: Bei einer Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens muss der Arbeitgeber darlegen und im Streitfall beweisen, wie genau sich das Verhalten des Mitarbeiters auf den Betrieb ausgewirkt hat. Allgemeine Floskeln („schlechtes Betriebsklima“ o.ä.) genügen nicht. Es sollten möglichst konkrete Beispiele genannt werden können: Gab es Beschwerden mehrerer Kollegen? Kam es zu Arbeitsausfällen oder Produktivitätsverlusten, weil niemand mehr mit dem Betreffenden zusammenarbeiten wollte? Nur wenn die Auswirkungen greifbar sind, überzeugt der Kündigungsgrund vor Gericht. Andernfalls riskiert der Arbeitgeber, dass die Kündigung als unverhältnismäßig oder unbegründet angesehen und für unwirksam erklärt wird. So hat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Versetzung in eine andere Schicht mangels genauer Dokumentation von Konflikten unwirksam war – der Arbeitgeber konnte nicht ausreichend belegen, dass der Mitarbeiter tatsächlich den Betriebsfrieden in der bisherigen Abteilung gestört hatte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018, Az. 3 Sa 130/18).

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

In gravierenden Ausnahmefällen kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund: Dem Arbeitgeber muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und beider Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Dieser Maßstab ist bewusst hoch angesetzt – eine fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert im Arbeitsrecht.

Ein wichtiger Grund kann bei schweren Betriebsfriedensstörungen vorliegen, beispielsweise:

  • Gewalttätige Übergriffe: Wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen tätlich angreift oder bedroht, ist das Vertrauensverhältnis in der Regel so zerstört, dass eine Weiterbeschäftigung untragbar ist. Hier kann eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sein.
  • Extrem beleidigendes Verhalten: Ehrverletzende Beleidigungen übelster Art gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen (z.B. rassistische Beschimpfungen oder schwere persönliche Diffamierungen) können einen wichtigen Grund darstellen. Allerdings prüfen Gerichte genau, wie schwer die Äußerung wiegt und in welchem Kontext sie fiel. Nicht jede harsche Kritik ist automatisch ausreichend.
  • Zerstörung des Vertrauens durch Illoyalität: Etwa wenn ein Mitarbeiter bewusst unwahre Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber erhebt (z.B. eine haltlose Strafanzeige gegen den Chef stellt). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das grundlose Erstatten einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann (BAG, Urteil vom 15.12.2016, Az. 2 AZR 42/16).
  • Schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz oder die Ordnung im Betrieb: Beispielsweise die Beteiligung an Straftaten im Betrieb (Diebstahl, sexuelle Nötigung) oder wiederholte rassistische Handlungen trotz vorheriger Warnungen. Hier ist der Betriebsfrieden so stark und nachhaltig verletzt, dass dem Arbeitgeber das Abwarten einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Selbst in solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine sorgfältige Prüfung: Gab es milderes Mittel als sofortige Entlassung? Muss vorher zumindest eine Abmahnung versucht werden oder war das Vertrauensverhältnis durch den Vorfall irreparabel zerstört? Oft wird eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein, wenn es sich um einen einmaligen Ausrutscher von ganz erheblichem Gewicht handelt – beispielsweise ein tätlicher Angriff. Bei weniger eindeutigen Fällen wird das Fehlen einer Abmahnung hingegen als Gegenargument gewertet (nach dem Motto: „Man hätte dem Mitarbeiter erst eine Chance geben müssen, sich zu bessern“).

Der Arbeitgeber muss zudem die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachten: Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der kündigungsberechtigte Arbeitgeber von dem wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat. Wartet er länger, ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam – unabhängig von der Schwere des Fehlverhaltens.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Als Arbeitgeber sollten Sie eine Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens niemals übereilt aussprechen. Dokumentieren Sie alle Vorfälle sorgfältig, holen Sie – soweit möglich – schriftliche Zeugenaussagen von Kollegen ein und prüfen Sie, ob wirklich kein milderes Mittel erfolgversprechend ist. Es empfiehlt sich dringend, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. So stellen Sie sicher, dass formale Anforderungen eingehalten werden und Ihre Kündigung im Streitfall vor dem Arbeitsgericht Bestand haben kann.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Fall / Verhalten Gerichtliche Entscheidung
Intrige gegen Vorgesetzten (illoyales Betreiben der Abwahl des Chefs) Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt – Das BAG urteilte, dass ein solcher Vertrauensbruch die fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urt. v. 01.06.2017, Az. 6 AZR 720/15).
Wiederholte tätliche Angriffe auf Kollegen (trotz vorheriger Abmahnung) Kündigung wirksam – LAG Hamm befand die Entlassung eines Mitarbeiters als angemessen, der trotz Abmahnung erneut gewalttätig wurde (LAG Hamm, Urt. v. 23.10.2009, Az. 10 TaBV 39/09).
Loyalitätskonflikt durch kollegiale Beratung (Austausch über Abwehr von Kündigungen) Kündigung unwirksam – LAG Köln entschied, dass eine Änderungskündigung hier nicht gerechtfertigt war; das Verhalten störte den Betriebsfrieden nicht ausreichend (LAG Köln, Urt. v. 16.06.2021, Az. 11 Sa 735/20).
Wiederholte rassistische Äußerungen eines Mitarbeiters Entlassungsverlangen des Betriebsrats zulässig – Der Betriebsrat kann nach § 104 BetrVG die Entlassung verlangen; bei beharrlichen Verstößen ist eine ordentliche oder in schweren Fällen sogar fristlose Kündigung rechtmäßig.
Einmalige Beleidigung des Vorgesetzten im Affekt Abmahnung statt Kündigung – Nach der Rechtsprechung (z.B. BAG, Urt. v. 19.11.2015, Az. 2 AZR 217/15) rechtfertigt nicht jede Beleidigung sofort eine fristlose Kündigung; oft ist zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

Beteiligung des Betriebsrats: § 104 BetrVG – Entlassung verlangen

In Betrieben mit Betriebsrat hat auch dieser eine wichtige Rolle beim Thema Betriebsfrieden. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat in § 104 ein eigenständiges Interventionsrecht bei Störung des Betriebsfriedens: Begeht ein Arbeitnehmer wiederholt schwere Pflichtverletzungen, durch die der Betriebsfrieden ernstlich gestört wird – insbesondere bei gesetzwidrigem Verhalten oder groben Verstößen gegen die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG (z.B. wiederholte rassistische Äußerungen) –, so kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber diesen Mitarbeiter entlässt oder versetzt.

Dieses sogenannte Entlassungsverlangen des Betriebsrats muss per Beschluss im Gremium gefasst und dem Arbeitgeber offiziell mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat dann einige Optionen:

  • Er kann dem Verlangen nachkommen und den betreffenden Arbeitnehmer kündigen oder versetzen. Der Betriebsrat macht hierbei nicht konkrete Vorgaben, ob fristlose Kündigung, fristgerechte Kündigung oder Aufhebungsvertrag – entscheidend ist nur, dass der „Störer“ aus dem Betrieb entfernt wird. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach, so ist – bei Kündigung – keine weitere Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG nötig (das normale Anhörungsverfahren entfällt, da der Betriebsrat die Maßnahme ja selbst initiiert hat).
  • Falls der Arbeitgeber dem Verlangen nicht entsprechen will, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet wird. Das Gericht prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (wiederholte, ernstliche Störung durch grobe Verstöße). Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass das Verlangen berechtigt ist, wird der Arbeitgeber per Beschluss aufgegeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen. Weigert sich der Arbeitgeber trotz gerichtlicher Anordnung, drohen ihm Zwangsgelder (§ 104 S. 2 und 3 BetrVG).

Für den betroffenen Arbeitnehmer kann ein vom Betriebsrat erwirktes Entlassungsverlangen erhebliche Auswirkungen haben. Der gesetzliche Kündigungsschutz tritt hier nämlich hinter dem Betriebsfrieden zurück: Selbst ein eigentlich unkündbarer Arbeitnehmer (z.B. mit Tarifvertrag-Kündigungsschutz oder Betriebsratsmitglied) muss gehen, wenn das Gericht das Betriebsratsverlangen als berechtigt anerkennt. In solch einem Fall wird die Entlassung als dringendes betriebliches Erfordernis betrachtet (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder – falls ordentlich unkündbar – als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist.

Zu beachten ist, dass sich § 104 BetrVG nur auf „normale“ Arbeitnehmer bezieht. Leitende Angestellte, auf die das BetrVG nicht in gleicher Weise Anwendung findet, können vom Betriebsrat nicht auf diesem Wege entfernt werden.

Neben dem Entlassungsverlangen hat der Betriebsrat noch weitere Mitwirkungsrechte, die indirekt dem Betriebsfrieden dienen: Er kann z.B. im Rahmen der personellen Mitbestimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers verweigern, wenn zu befürchten ist, dass dieser durch gesetzwidriges oder provozierendes Verhalten den Betriebsfrieden stören wird. So kann der Betriebsrat bereits vorbeugend verhindern, dass ein bekannter Unruhestifter ins Unternehmen geholt oder intern versetzt wird.

Insgesamt stellt § 104 BetrVG ein scharfes Schwert dar, das aber nur selten zum Einsatz kommt. Es dient als Ultima Ratio, wenn ein einzelner Arbeitnehmer das Betriebsklima trotz aller anderen Maßnahmen vergiftet und keine Besserung in Sicht ist. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten idealerweise gemeinsam vorher alle milderen Mittel ausschöpfen, bevor es zu einem solchen Antrag kommt.

Checkliste: Richtig reagieren bei Störung des Betriebsfriedens

  • Frühzeitig eingreifen: Warten Sie nicht, bis aus kleinen Konflikten große werden. Offene Kommunikation und frühzeitige Gespräche können vieles entschärfen.
  • Dokumentation: Halten Sie Vorfälle, Beschwerden und Gesprächsergebnisse schriftlich fest. Klare Aufzeichnungen helfen später bei Abmahnung oder Kündigung, die Sachlage zu belegen.
  • Milde Mittel nutzen: Als Arbeitgeber zunächst das direkte Gespräch suchen, dann ggf. Abmahnung oder Versetzung erwägen. Kündigung sollte wirklich das letzte Mittel sein.
  • Betriebsrat einbeziehen: Nutzen Sie die Unterstützung des Betriebsrats. Dieser kann bei der Vermittlung helfen oder – falls nötig – gemäß § 104 BetrVG Schritte einleiten, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen.
  • Rechte wahrnehmen: Als Arbeitnehmer können Sie sich bei Mobbing oder Schikane beschweren (§ 85 BetrVG). Werden Sie abgemahnt oder gekündigt, zögern Sie nicht, innerhalb der Fristen (3 Wochen für Kündigungsschutzklage) Ihre Rechte geltend zu machen.
  • Fachhilfe suchen: Scheuen Sie sich nicht, frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren – sei es zur Beratung, zur Überprüfung einer Abmahnung oder zur Vertretung im Kündigungsschutzprozess.

Warum ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen kann

Hilfe durch Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Hilfe durch Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Konflikte, die den Betriebsfrieden stören, können schnell eskalieren und in komplexe arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen münden. Für Laien ist es oft schwierig abzuschätzen, welche Schritte angemessen und rechtlich zulässig sind. Hier kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wertvolle Unterstützung bieten:

  • Kompetente Einschätzung: Ein Fachanwalt kann die Situation objektiv beurteilen. Arbeitgeber erhalten eine Einschätzung, ob eine Abmahnung oder Kündigung Aussicht auf rechtliche Wirksamkeit hat oder welche Risiken bestehen. Arbeitnehmer erfahren, ob eine Abmahnung berechtigt erscheint und wie man am besten darauf reagiert.
  • Prüfung von Dokumenten: Wurde Ihnen eine Abmahnung oder Kündigung zugestellt, prüft der Anwalt deren Inhalt und Form auf Rechtmäßigkeit. Häufig entdecken Fachanwälte formale Fehler oder Unstimmigkeiten, die einem Laien entgehen – etwa fehlende Angaben in der Abmahnung oder unzureichende Kündigungsgründe.
  • Durchsetzung Ihrer Rechte: Steht eine Kündigung im Raum, gilt es, schnell zu handeln. Ein Anwalt kann innerhalb der knappen Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und so Ihre Chancen wahren, den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu verhandeln. Auch bei Mobbing am Arbeitsplatz kann der Anwalt helfen, indem er z.B. Unterlassungsansprüche geltend macht oder Schadensersatz fordert.
  • Verhandlung und Mediation: In vielen Fällen lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, bevor die Fronten sich verhärten. Ein Fachanwalt weiß, wie man mit dem Gegenüber – sei es Arbeitgeber oder Arbeitnehmerseite – zielführend kommuniziert. Er kann in Ihrem Auftrag Verhandlungen führen, etwa über eine einvernehmliche Trennung mit Abfindung, Versetzungen oder Aufhebungsverträge, die für alle Seiten akzeptabel sind.
  • Rechtssichere Gestaltung: Arbeitgebern hilft ein Anwalt dabei, Abmahnungen oder Kündigungen so zu formulieren und durchzuführen, dass sie dem gesetzlichen Anspruch genügen. Das minimiert das Risiko, vor Gericht zu unterliegen. Für Betriebsräte ist anwaltlicher Rat z.B. bei einem Entlassungsverlangen nach § 104 BetrVG sinnvoll, um das Verfahren korrekt einzuhalten.

In sensiblen Konfliktlagen rund um den Betriebsfrieden ist neutraler, juristischer Rat oft der Schlüssel, um eskalierende Situationen wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen zeigen, welche Optionen Sie haben, und die für Sie beste Strategie entwickeln – sei es kämpferisch vor Gericht oder vermittelnd im Hintergrund. Kurz: Er hilft, Ihre Interessen effektiv und rechtssicher zu vertreten, damit aus einem gestörten Betriebsfrieden kein dauerhafter Rechtsstreit wird.

FAQ

Kann auch der Arbeitgeber den Betriebsfrieden stören?

Ja, auch das Verhalten der Unternehmensleitung kann den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Der Begriff wird zwar häufig auf Konflikte unter Arbeitnehmern bezogen, aber natürlich kann z.B. ein cholerischer Chef oder systematisch ungerechte Behandlung von Mitarbeitern das Arbeitsklima massiv verschlechtern. Arbeitnehmer haben in solchen Fällen Rechte: Sie können sich beim Betriebsrat beschweren (§ 85 BetrVG) oder, wenn es um Diskriminierung oder Mobbing durch Vorgesetzte geht, rechtliche Schritte prüfen (etwa Schadensersatz nach AGG oder im Extremfall eine eigenständige Kündigung mit anschließender Klage auf Entschädigung wegen des vom Arbeitgeber verursachten Unfriedens). Auch hier gilt: Der Arbeitgeber ist gehalten, respektvoll und fair aufzutreten. Verstößt er dagegen, kann das Vertrauensverhältnis leiden – und in Ausnahmefällen kann sogar ein Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber durch gravierendes Fehlverhalten eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.

Muss vor einer Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens immer eine Abmahnung erfolgen?

Grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung in den meisten Fällen erforderlich, bevor verhaltensbedingt gekündigt wird. Die Abmahnung dient dazu, dem Arbeitnehmer die Chance zur Verhaltensänderung zu geben. Fehlt eine Abmahnung, wird eine Kündigung vor Gericht oft als unverhältnismäßig angesehen – nach dem Motto: „Warum wurde der Mitarbeiter nicht zunächst gewarnt?“. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber ein Zuwarten nicht zuzumuten war. Bei Tätlichkeiten, massiven Beleidigungen oder anderen extremen Vorfällen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Im Zweifel sollte der Arbeitgeber aber lieber abmahnen; und als Arbeitnehmer kann man sich auf das Fehlen einer Abmahnung berufen, um die Kündigung anzugreifen.

Welche Rolle spielt die Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen im Betrieb?

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gilt auch im Betrieb – aber nicht schrankenlos. Mitarbeiter dürfen ihre Meinung äußern, auch kritisch gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen. Geschützt ist insbesondere sachliche Kritik an Missständen. Nicht geschützt sind jedoch bewusst unwahre Behauptungen, grobe Beleidigungen oder Hetzreden. Wenn kritische Äußerungen das Zusammenarbeiten unmöglich machen oder die Rechte anderer verletzen, können sie arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Kann der Betriebsrat eine Kündigung verhindern oder durchsetzen?

Einen absoluten Vetostatus hat der Betriebsrat bei Kündigungen nicht. Er ist vor jeder vom Arbeitgeber geplanten Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG) und kann Bedenken oder Widerspruch äußern – diese muss der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen und im Kündigungsschutzprozess werden sie berücksichtigt. Verhindern kann der Betriebsrat die Kündigung jedoch nicht direkt; entscheidet sich der Arbeitgeber trotz Widerspruch zur Kündigung, muss das Arbeitsgericht im Streitfall die Rechtmäßigkeit prüfen. Umgekehrt kann der Betriebsrat mittels § 104 BetrVG zwar die Kündigung (oder Versetzung) eines störenden Mitarbeiters verlangen, aber auch hier fällt die letzte Entscheidung entweder der Arbeitgeber (wenn er dem Verlangen folgt) oder das Gericht (wenn der Betriebsrat klagt). Der Betriebsrat ist also ein wichtiger Akteur und kann erheblichen Einfluss nehmen – sowohl schützend zugunsten von Arbeitnehmern als auch drängend bei Unruhestiftern –, doch die endgültigen Entscheidungen liegen im Kündigungsfall beim Arbeitgeber bzw. bei den Gerichten.

Bekomme ich eine Abfindung bei Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens?

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es bei einer verhaltensbedingten Kündigung – wozu eine Kündigung wegen Betriebsfriedensstörung zählt – grundsätzlich nicht. Abfindungen sind eher typisch bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Allerdings enden viele Kündigungsschutzklagen in einem Vergleich, bei dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, damit der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt und auf eine Weiterbeschäftigung verzichtet. Ob eine Abfindung angeboten wird, hängt vom Verhandlungsgeschick und der Einschätzung der Erfolgsaussichten vor Gericht ab.

Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung wehren?

Gegen eine aus Ihrer Sicht ungerechtfertigte Abmahnung können Sie vorgehen, indem Sie eine schriftliche Gegendarstellung verfassen und um Aufnahme in die Personalakte bitten. Darin sollten Sie sachlich darstellen, warum Sie die Abmahnung für unzutreffend oder unverhältnismäßig halten. Einen unmittelbaren „Löschanspruch“ gegenüber dem Arbeitgeber haben Sie zwar nicht, aber Sie können – sollte der Arbeitgeber die Abmahnung nicht freiwillig zurücknehmen – im Wege einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Akte verlangen. Die Gerichte prüfen dann, ob die Abmahnung inhaltlich zu Recht erfolgt ist. Oft erledigt sich eine Abmahnung auch mit der Zeit von selbst: Sie verliert an Bedeutung, wenn keine weiteren Vorfälle folgen. Wichtig ist dennoch, frühzeitig klarzustellen, dass Sie mit den Vorwürfen nicht einverstanden sind. Und natürlich: Vermeiden Sie künftiges Verhalten, das dem Arbeitgeber einen Anlass für weitere Abmahnungen geben könnte.


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