Tarifverträge bilden den Rahmen für die einzelnen Arbeitsverträge. Sie sind somit Kollektiverträge und für Arbeitgeber verbindlich. Tarifverträge fokussieren hauptsächlich auf die Rechtssicherheit von Entgeltansprüchen, Sonderzahlungen und -leistungen, auf Zuschläge für Überstunden und Feiertagsarbeit. Wie entstehen Tarifverträge und wer darf sie abschließen? Für wen gelten diese Verträge, wie lange gelten sie? Wo kann man sich als Arbeitnehmer über Tarifverträge informieren? Finden Sie in diesem Artikel Antworten zu den wichtigsten Fragen – kurz und bündig.
- 1. Definition: Was ist ein Tarifvertrag
- 2. Tarifvertragsgesetz
- 3. Parteien im Tarifvertrag
- 4. Inhalt von Tarifverträgen
- 4.1. Die normativen Bestimmungen des Tarifvertrages
- 4.2. Die obligatorischen (schuldrechtlichen) Normen
- 4.3. Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität
- 5. Tarifvertragsarten und Beispiele
- 6. Geltung: Wann gilt ein Tarifvertrag
- 7. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer
- 8. Vorteile und Nachteile
- 9. Tarifvertragsarten und ihre Besonderheiten - Häufige Fragen (FAQ)
- 9.1. Was sind die verschiedenen Arten von Tarifverträgen und wie unterscheiden sie sich?
- 9.2. Welche Bedeutung haben Tarifverträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
- 9.3. Wie werden Tarifverträge abgeschlossen und angepasst?
- 9.4. Wie wird die Gültigkeit von Tarifverträgen beendet?
- 9.5. Was ist der Unterschied zwischen einem Tarifvertrag und einer Betriebsvereinbarung?
Definition: Was ist ein Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist die schriftliche Regelung der Rechte und Pflichten, aller Vertragsparteien. Parteienstellung haben die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände, im Einzelfall auch ein einzelner Arbeitgeber.
Betriebsräte oder einzelne Arbeitnehmer können keinen gültigen Tarifvertrag abschließen, sie sind „nicht tariffähig“.
Ein Tarifvertrag unterliegt der Tarifautonomie lt. Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verträge können weder von der Regierung, dem Gesetzgeber oder den Verwaltungen beeinflusst werden. Sie sind alleinige Sache der Tarifvertragsparteien.
Tarifvertragsgesetz
Die gesetzliche Grundlage ist das Tarifvertrags-Gesetz (TVG). Es besteht seit dem 09.04.1949 und enthält Rahmenbedingungen für Verhandlungen mit Arbeitgebern. Es definiert die Inhalte der Tarifverträge mit Bezug auf die geltenden Rechtsnormen.
Parteien im Tarifvertrag
Tarifvertrag - Tarifvertragsarten, Parteien, Geltung (© jonasginter / fotolia.com)Die Vertragsparteien im Tarifvertrag sind:
- für die Arbeitnehmer die Gewerkschaften
- für die Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände (Verbandstarife)
- einzelne Arbeitgeber (Werk- oder Firmentarif)
Inhalt von Tarifverträgen
Der Inhalt von Tarifverträgen gliedert sich in einen normativen und einen obligatorischen (schuldrechtlichen) Teil.
Die normativen Bestimmungen des Tarifvertrages
Man versteht darunter Normen, Bedingungen und Geltungsbereiche des Regelwerks. Sie enthalten die Beschreibungen der Rechtsverhältnisse der Tarifparteien zueinander.
Seine Wirkung entfaltet der normative Bereich mit der Regelung dieser Punkte:
- Unabdingbarkeit: unmittelbare und zwingende Einwirkung auf alle bestehenden Arbeitsverträge, die zwischen den Tarifvertragsparteien bestehen (§4 Abs. 1 TVG).
- Günstigkeitsprinzip: es wird damit die einseitige Regelung zu Gunsten der Arbeitnehmer ausgedrückt. Einzelvertragliche Regelungen dürfen die Bestimmungen des Tarifvertrages nicht unterlaufen, sie können nur günstiger ausfallen (§4 Abs. 3 TVG). Der Bewertung liegt der Vergleich zugrunde, was für den Arbeitnehmer objektiv günstiger ist. Das BAG wendet den Sachgruppenvergleich an. Das heißt, es werden nicht die Verträge Punkt für Punkt verglichen, sondern sachlich zusammengehörige Regelungen miteinander in Beziehung gesetzt.
- Unverbrüchlichkeit: Rechte der Arbeitnehmer, die in den Tarifverträgen festgelegt wurden, können nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Nur ein gemeinsamer Beschluss der Tarifvertragsparteien kann tarifliche Rechte zeitlich begrenzt ausschließen. Zum Beispiel, wenn sich der Betrieb in einer Sanierungsphase befindet und Arbeitszeiten inklusive Entgeltzahlung gekürzt werden müssen.
- Nachwirkung: Nachdem ein Tarifvertrag durch Zeitablauf endet, gelten seine Bestimmungen so lange weiter, bis ein anderer Vertrag den alten ersetzt (§4 Abs. 5 TVG). Das gleiche Prinzip gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung oder Aufhebung endet.
- Nichtigkeitsprinzip: Tarifverträge werden nichtig, wenn sie gegen staatliches Recht verstoßen (§ 134 BGB).
Zusätzlich werden die Tarifverträge in vier Geltungsbereiche unterteilt:
- Zeitlich: im Allgemeinen die Dauer des Tarifvertrages
- Räumlich: geografisches Gebiet / Zuordnung
- Sachlich: Wirtschaftszweig, Branchen, Fachrichtung, Betriebsart, usw.
- Persönlich: Angestellte, Arbeiter, Auszubildender, usw.
Zusätzlich können im normativen Teil Arbeitsbedingungen, Vergütungen, Laufzeiten und zusätzliche Ansprüche geregelt werden.
Die obligatorischen (schuldrechtlichen) Normen
Im schuldrechtlichen Teil werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt:
- Einwirkungspflicht: Die Tarifvertragspartner wirken auf ihre Mitglieder ein, damit sich diese an die tariflichen Vereinbarungen halten. Es ist dies ein kollektives Schuldverhältnis und ist nicht bei Verstößen einzelner Beschäftigter anzuwenden.
- Friedenspflicht: ist die gegenseitige Verpflichtung den Arbeitsfrieden zu wahren. Es wird vereinbart, dass Kampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung) gegen den Bestand oder die Bestimmungen des Tarifvertrages verboten sind. Gegen tarifvertraglich nicht festgelegte Bestimmungen dürfen Kampfmaßnahmen ergriffen werden (relative Friedenspflicht).
Die absolute Friedenspflicht verbietet jede Kampfmaßnahme und kommt zum Tragen, während ein Schlichtungsverfahren läuft (§74 BetrVG).
Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität
Es kann vorkommen, dass ein Arbeitsverhältnis mehreren Verträgen unterliegt (Konkurrenz) oder bei einem Arbeitgeber mehrere Tarifverträge gelten (Pluralität).
- Tarifkonkurrenz: es ist jener Vertrag anzuwenden, der dem Unternehmen räumlich und sachlich / fachlich am nächsten steht (Spezialtätsprinzip)
- Tarifpluralität: wenn sich in einem Betrieb die Geltungsbereiche mehrerer Tarifverträge überschneiden. Das kann dann der Fall sein, wenn Arbeitnehmer in mehreren Gewerkschaften organisiert sind. Seit 2015 gilt in solchen Fällen das Tarifeinheitsgesetz. Es besagt, dass in Betrieben mit konkurrierenden Gewerkschaften jener Tarifvertrag gilt, der mit der Gewerkschaft ausverhandelt wurde, die die meisten Mitglieder hat.
2018 hat das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz im Wesentlichen bestätigt. Der Gesetzgeber bekam aber die Auflage der „Nachbesserung“: Es kann der Tarifvertrag einer kleineren Gewerkschaft nur verdrängt werden, wenn klar und nachvollziehbar belegt werden kann, dass der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft die Anliegen und Rechte der Minderheit „ernsthaft und wirksam“ in ihrem Vertrag berücksichtigt hat.
Tarifvertragsarten und Beispiele
Abhängig vom Geltungsbereich der Tarifverträge (sachlich, räumlich, personell) gestaltet sich die Art des Vertrages. Tarifverträge können in unterschiedlichen Varianten gestaltet werden:
- Flächen- und Branchenverträge gelten für eine bestimmte Region, ein regional begrenztes Gebiet (zum Beispiel ganz Niedersachsen) oder Branchen (gesamte Metallindustrie).
- Entgelt-Tarifverträge gelten grundsätzlich nur ein Jahr und regeln die Höhe von Gehältern, Löhnen und Entgelten (zum Beispiel das Ausbildungsentgelt oder die Leistung von Sonderzahlungen).
- Manteltarifverträge legen übergreifende Entgeltbedingungen fest
- Unternehmenstarifverträge (Haus- oder Firmentarifverträge) haben, wie der Name sagt, nur für ein Unternehmen Gültigkeit. Innerhalb eines Unternehmens können mehrere Tarifverträge gültig sein.
- Rahmentarifverträge regeln die grundlegenden Fragen zu Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, Urlaub, etc.
Sämtliche Tarifverträge sind im Tarifregister zusammengefasst, das beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt wird. Im Tarifregister werden die Änderungen, Aufhebungen, sowie Beginn und Ende der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen. In das Tarifregister kann lt. § 16 DVO TVG (Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes) jeder in die dort registrierten Tarifverträge Einsicht nehmen.
Beispiel für einen unwirksamen Tarifvertrag
Ende 2010 hat das Bundesarbeitsgericht die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)“ für „nicht tariffähig“ erklärt (1 ABR 19/10 BAG).
Begründet wird diese Entscheidung – nach jahrelangem Hin und Her – dass die CGZP keine erkennbare klare Organisationsstruktur hat, sondern in einem Naheverhältnis zu den Arbeitgebern steht. Beides Punkte, die der Definition einer Gewerkschaft entgegenstehen.
Eine Gewerkschaft hat unabhängig zu sein, muss einen Gegner im Arbeitskampf haben. Der CGZP wurde unterstellt, dass ihr alleiniger Gründungszweck darin bestand das „equal pay“ – Prinzip der Leiharbeitsfirmen zu unterlaufen. Dieses Prinzip besagt, dass Zeitarbeiter in derselben Höhe zu entlohnen sind, mit der ein vollangestellter Arbeitnehmer mit vergleichbaren Aufgaben und Fertigkeiten entlohnt wird. Die von der CGZP abgeschlossen Tarifverträge haben dieses Prinzip in vielen Fällen um mehr als die Hälfte unterlaufen. Solche Tarifverträge dienen in erster Linie nur den Zeitarbeitsunternehmen, so die Begründung des Arbeitsgerichtes, und sind kein Beleg für eine Verhandlungsmacht der CGZP.
Geltung: Wann gilt ein Tarifvertrag
Tarifvertrag (© K.C. / fotolia.com)Der Tarifbindung unterwirft sich automatisch jedes Unternehmen, wenn es Mitglied einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) ist (§3 TVG). Es gelten folgende Prämissen:
- die Tarifbindung ist auf die Mitglieder beschränkt, die Parteienstellung haben (Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber)
- Für alle Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages
- Die Tarifbindung erlöscht mit Ende des Tarifvertrages
Falls ein Arbeitgeber mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag schließt, sind die gleichen Bestimmungen anzuwenden.
Nachwirkung von Tarifverträgen
Ein Tarifvertrag bleibt nach dem Auslaufen solange gültig, bis ein neuer Vertrag geschlossen oder die Änderung des Arbeitsvertrages beschlossen wurde (§4 Abs. 5 TVG). Die Nachwirkung betrifft jene Arbeitnehmer, die während der Gültigkeit des Tarifvertrages beschäftigt waren.
Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich tarifgebunden, wenn er Mitglied einer Gewerkschaft ist. Ist das nicht der Fall, müssen die Regelungen des Tarifvertrages nicht zwingend auf das Arbeitsverhältnis angewandt werden.
In der Regel werden Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht tarifgebundener Arbeitnehmer, die sogenannte Gleichstellungsabrede einbauen. Durch diese werden die individuellen Arbeitsverträge den tarifvertraglichen Regelungen gleichgestellt.
Einzelvertragliche Regelungen mit nichtgebundenen Beschäftigten sind am besten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu entwickeln.
Falls der Arbeitgeber jedoch aus dem Verbund austritt, also nicht mehr Partei ist, dann erlöschen mit dem Tarifvertrag diese einzelvertraglichen Regelungen für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Ein Tarifvertrag wird durch Erklärung eines Gremiums der höchsten Arbeitgebervertreter und einem gleichgestellten Ausschuss auf der Arbeitnehmerseite verbindlich. Das bedeutet seine sachliche und räumliche Gültigkeit erstreckt sich in gleichem Maße auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer (§5 TVG).
Vorteile und Nachteile
Alle Instrumente, die das Arbeitsrecht und die Begleitgesetze bieten, haben Vor- und Nachteile. Im Wesentlichen wird es davon abhängen, von welcher Seite man das Instrument betrachtet: seitens der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer.
Für (tarifgebundene) Arbeitnehmer liegt der Vorteil darin, dass die Entgeltsicherheit der Höhe nach, in alle Betrieben gewährleistet ist, die dem Tarifvertrag unterliegen. Diese Liste kann abhängig von der initiierenden Gewerkschaft unterschiedlich lang sein:
Arbeitnehmer können weitere Vorteile haben:
- bei der Arbeitszeit
- beim Urlaubsanspruch
- beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- bei der Aus- und Weiterbildung
- bei Gleichstellungsfragen
- ...
Wenn es klingt, als wären die Vorteile nur auf der Arbeitnehmerseite zu finden: dieser Eindruck einer Schieflage ist verfälscht.
Zwar sind die Arbeitgeber möglicherweise mit einer anderen Kostensituation konfrontiert, allerdings werden fachlich und persönlich kompetentere Arbeitnehmer einen Betrieb mit Tarifbindung bevorzugen. Damit steht dem Arbeitgeber langfristig besseres Humanpotenzial zur Verfügung, die Fluktuationsrate kann sinken, Bindung und Loyalität steigen.
Es wäre falsch, Unternehmen ohne Tarifbindung generell als schlechtere Arbeitgeber zu bezeichnen. Das muss von Einzelfall zu Einzelfall geprüft, die Entscheidungsgründe abgewogen werden.
Deshalb besteht die Möglichkeit kurzfristige Sanierungsverträge mit diesen (beispielhaften) Inhalten auszuhandeln:
- mit entsprechender Gehaltsreduktion
- Kürzung des Urlaubsanspruches
- Streichung von Sonderzulagen
Mit diesen Maßnahmen ist die weitgehende Sicherung der Arbeitsplätze verbunden. Sanierungstarifverträge verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Unternehmen wieder im sicheren Fahrwasser, die Krise überstanden ist.
Tarifvertragsarten und ihre Besonderheiten - Häufige Fragen (FAQ)
Was sind die verschiedenen Arten von Tarifverträgen und wie unterscheiden sie sich?
Tarifverträge sind kollektive Vereinbarungen, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern geschlossen werden.
In Deutschland unterscheiden wir grundsätzlich vier Haupttypen von Tarifverträgen:
- Manteltarifvertrag: Dieser Vertrag regelt die grundlegenden Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen und ähnliche Themen.
- Entgelttarifvertrag: Dieser Vertrag befasst sich hauptsächlich mit der Höhe der Vergütung und möglichen Gehaltsstrukturen, einschließlich der Einordnung von Beschäftigten in Gehaltsgruppen.
- Änderungstarifvertrag: Er kommt zur Anwendung, wenn bestehende Tarifverträge geändert werden müssen. Er kann einzelne oder mehrere Regelungen des ursprünglichen Tarifvertrags abändern.
- Sonstige Tarifverträge: Hierzu zählen alle weiteren Tarifverträge, die spezielle Regelungen enthalten, die nicht in die anderen Kategorien fallen.
Ein Tarifvertrag kann betrieblich oder branchenweit gelten. Ein betrieblicher Tarifvertrag gilt nur für den jeweiligen Betrieb, während ein branchenweiter Tarifvertrag für alle Betriebe einer bestimmten Branche gültig ist. Die gesetzliche Grundlage für Tarifverträge findet sich im Tarifvertragsgesetz (TVG).
Welche Bedeutung haben Tarifverträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Tarifverträge haben sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine große Bedeutung. Für Arbeitnehmer bieten sie Sicherheit in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen und Vergütung, da sie kollektiv ausgehandelt werden. Arbeitgeber profitieren von Tarifverträgen, da sie für einheitliche Regelungen innerhalb eines Betriebs oder einer Branche sorgen und damit den Wettbewerb fairer gestalten.
Ein Tarifvertrag ist für die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich, sobald sie Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands sind, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Allerdings kann ein Tarifvertrag auch allgemeinverbindlich erklärt werden. In diesem Fall sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche an den Tarifvertrag gebunden, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird gemäß § 5 TVG vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag einer Tarifvertragspartei festgestellt.
Wie werden Tarifverträge abgeschlossen und angepasst?
Tarifverträge werden durch Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern, abgeschlossen. Beide Seiten führen Gespräche und Verhandlungen, um eine Einigung über die Regelungen im Tarifvertrag zu erzielen. Wenn eine Einigung erzielt wurde, wird der Tarifvertrag schriftlich festgehalten und von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet.
Die Anpassung von Tarifverträgen erfolgt in der Regel durch den Abschluss von Änderungstarifverträgen. Solche Verträge können Regelungen des ursprünglichen Tarifvertrags abändern oder ergänzen. Die Verhandlungen für Änderungstarifverträge laufen ähnlich ab wie die Verhandlungen für den Abschluss des ursprünglichen Tarifvertrags. Es ist auch möglich, dass Tarifverträge eine Öffnungsklausel enthalten.
Diese ermöglicht es den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat), in bestimmten Fällen von den Regelungen des Tarifvertrags abzuweichen. In solchen Fällen sind die Abweichungen in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. Die Voraussetzungen und Grenzen für solche Abweichungen sind in der Regel im Tarifvertrag selbst festgelegt.
Wie wird die Gültigkeit von Tarifverträgen beendet?
Tarifverträge können auf verschiedene Weise beendet werden:
- Kündigung: Tarifverträge können von den Tarifvertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigungsfristen und -bedingungen sind in der Regel im Tarifvertrag selbst festgelegt. Nach § 4 Abs. 2 TVG beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate, wenn keine abweichende Regelung getroffen wurde.
- Ablauf der Laufzeit: Tarifverträge können eine festgelegte Laufzeit haben, nach deren Ablauf sie automatisch enden. In diesem Fall müssen die Tarifvertragsparteien einen neuen Tarifvertrag aushandeln, wenn sie die Regelungen weiterhin gelten lassen möchten.
- Aufhebungsvertrag: Die Tarifvertragsparteien können auch gemeinsam beschließen, einen Tarifvertrag aufzuheben. Dies geschieht in der Regel durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Nach Beendigung eines Tarifvertrags können dessen Regelungen unter bestimmten Umständen als sogenannte nachwirkende Regelungen weiterhin Anwendung finden, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Dies ist gemäß § 4 Abs. 5 TVG der Fall, wenn der Tarifvertrag für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich war und die Regelungen des Tarifvertrags keine abweichenden Bestimmungen zur Nachwirkung enthalten.
Was ist der Unterschied zwischen einem Tarifvertrag und einer Betriebsvereinbarung?
Ein Tarifvertrag ist eine kollektive Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern. Er regelt die Arbeitsbedingungen und Vergütung für Arbeitnehmer auf betrieblicher oder branchenweiter Ebene. Tarifverträge sind rechtlich bindend und gelten für alle Mitglieder der beteiligten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.
Sie können auch allgemeinverbindlich erklärt werden, sodass sie für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer Branche gelten. Eine Betriebsvereinbarung hingegen ist eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Sie regelt die Arbeitsbedingungen auf der Ebene eines einzelnen Betriebs und gilt nur für die Arbeitnehmer dieses Betriebs. Betriebsvereinbarungen können in einigen Fällen von den Regelungen eines Tarifvertrags abweichen, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.