Abschiebehaft - Wissenswertes zur Rechtsgrundlage und dem Rechtsmittel gegen diesen Freiheitsentzug

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 3. Juli 2023

Ein Ausländer darf sich in Deutschland nur aufhalten, wenn er über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Wenn er ein solches Recht nicht hat, ist er verpflichtet, das Land zu verlassen. Wenn eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, droht dem Betroffenen die Abschiebung. Zur Abschiebehaft kommt es, wenn die Ausländerbehörde beim örtlichen Gericht Abschiebehaft beantragt und der Richter diese anordnet.

Abschiebehaft wird im Rahmen einer Abschiebung verhängt und meint den Freiheitsentzug eines Ausländers, damit dieser nicht vor seiner Abschiebung untertauchen kann.

Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme, um die geplante Abschiebung sicherzustellen.

Gesetzliche Regelung der Abschiebehaft

Die Abschiebehaft stellt keine Strafhaft dar. Gesetzliche Grundlage der Abschiebehaft ist  § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Demnach darf das Gericht die Haft für maximal sechs Monate anordnen.

Nach dieser Zeit muss das Gericht neu entscheiden und kann die Haft um weitere zwölf Monate verlängern.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Betroffene verhindert seine Abschiebung oder
  • die Haft auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert.

Bei Minderjährigen und auch bei Familien mit Minderjährigen darf Abschiebehaft nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden und auch nur so lange wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

Arten der Abschiebehaft

Es gibt zwei Arten von Abschiebehaft:

Vorbereitungshaft

Abschiebehaft eines Ausländers (© Stauke - fotolia.com)
Abschiebehaft eines Ausländers (© Stauke - fotolia.com)
Die Vorbereitungshaft wird zur Vorbereitung der Ausweisung (Abschiebung) richterlich angeordnet, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die nachfolgende Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Vorbereitungshaft im Abschiebegefängnis soll sechs Wochen nicht überschreiten. Wenn zum Nachteil des Betroffenen über die Ausweisung entschieden wurde, kann die Haft jedoch ohne neue richterliche Anordnung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer fortgesetzt werden.  In der Praxis wird die Vorbereitungshaft eher selten verhängt.

Sicherungshaft

Die Sicherungshaft darf ebenfalls nur vom Richter angeordnet werden. Diese kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene – bei vollziehbarer Ausreisepflicht - zur Sicherung der Abschiebung bei unerlaubter Einreise, bei Entziehung der Abschiebung oder bei Verdacht auf Fluchtgefahr in Haft kommen soll, vgl. § 62 Abs. 3 AufenthG. Die Sicherungshaft darf zunächst maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten angeordnet werden. Wenn jedoch der Betroffene in diesem Zeitraum seine Abschiebung verhindert, kann die Haft um weitere 12 Monate verlängert werden.

Die Anordnung der Sicherungshaft ist unzulässig, wenn es feststeht, dass innerhalb der nächsten 3 Monate die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene es nicht zu verschulden hat. Die Sicherungshaft ist die übliche Form der Abschiebehaft.

Verfahrensablauf

Für den Vollzug der Abschiebung sind die Ausländerbehörden der Länder verantwortlich und zuständig. Die Abschiebung wird grundsätzlich vorher schriftlich angedroht und dem Betroffenen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Auch die Durchführung von Abschiebehaft ist Ländersache. Die Ausländerbehörden der Länder beantragen Abschiebehaft bei den Menschen, die sich gegen die Abschiebung wehren, sich der Abschiebung entzogen haben oder vermutlich entziehen werden. Der Ausländer wird dann beim örtlichen Amtsgericht durch den Richter ggf. mit einem Dolmetscher angehört und über die Gründe seiner Inhaftierung informiert.

Es ist sinnvoll als Betroffener bei der Haftanhörung einen Rechtsanwalt für Ausländer- und Asylrecht hinzuziehen. Das Gericht entscheidet nach der Anhörung per Beschluss ob die beantragte Abschiebehaft verhängt wird und wie lange sie maximal dauern darf. In den meisten Fällen wird die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebehaft angeordnet. Nur selten lehnen die zuständigen Richter die Anträge der Ausländerbehörden ab.

Nach einer EU-Rückführungsrichtlinie müssen Abschiebehäftlinge getrennt von Strafhäftlingen untergebracht werden und die Unterbringung ist somit von der Strafhaft zu unterscheiden. Die Abschiebehaft darf daher nicht mehr in „normalen“ Gefängnissen für den Strafvollzug, in Untersuchungshaft oder in Polizeigewahrsam vollzogen werden. In manchen Bundesländern existieren mittlerweile eigene Abschiebehaftanstalten.

Die Abschiebehaftanstalten befinden sich aktuell in Büren, Langenhagen, Eichstätt, Eisenhüttenstadt, Ingelheim, Pforzheim, Erding, Bremen, Hamburg, Berlin, Darmstadt, Glücksstadt. In den nächsten Jahren sollen weitere Anstalten dazukommen.

Abschiebehaft - Rechtsmittel

Gegen jede Haftanordnung und auch gegen jede Haftverlängerung kann der Betroffene Haftbeschwerde einlegen. Gegen den Beschluss über die Verhängung von Abschiebehaft kann der Betroffene innerhalb eines Monat Beschwerde beim Amtsgericht einreichen. Das Amtsgericht kann dann den Beschluss ändern.

In der Regel hilft das Amtsgericht jedoch der Beschwerde nicht ab und leitet es zum Landgericht weiter, so dass im Ergebnis das Landgericht über die Beschwerde entscheidet.  Die Beschwerde kann der Betroffene selbst oder auch eine Vertrauensperson stellen. Allerdings sollte man in solch einer wichtigen Angelegenheit einen Rechtsanwalt für Ausländer- und Asylrecht hinzuziehen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann noch eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfolgen.

Fachanwalt.de-Tipp: Nach § 426 Abs. 2 des FamFG besteht übrigens noch die Möglichkeit jederzeit beim Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Abschiebehaft zu stellen.



Ihre Spezialisten