Wie läuft eine Abschiebung und Ausweisung in Deutschland ab?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 02.07.2024

Asylbewerber und Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, stellen hier einen Antrag auf Asyl und suchen somit Schutz. Viele von ihnen werden anerkannt und dürfen folglich hier bleiben. Wenn jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Antrag abgelehnt. Der Betroffene wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von wenigen Wochen Deutschland freiwillig zu verlassen; gleichzeitig wird ihm – im Falle der nicht freiwilligen Ausreise - die Abschiebung angedroht. Nach Ablauf der Frist wird der Betroffene von der Polizei auf Anweisung der Ausländerbehörde abgeschoben und zwar notfalls mit Gewalt.

Die Abschiebung ist eine Zwangsmaßnahme durch staatliche Behörden (in der Regel durch die Polizei), womit die Ausreisepflicht einer Person in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland vollstreckt wird, notfalls auch mit Gewalt. Die Person besitzt demnach nicht die Staatsangehörigkeit des Landes, aus dem sie abgeschoben wird.

Unterschied Abschiebung, Ausweisung und Zurückweisung

Die Begriffe Abschiebung, Ausweisung und Zurückweisung werden oft vermischt. Meinen sie aber eigentlich das gleiche? Nein, die Bedeutungen der vorgenannten Begriffe sind nicht die gleichen.

Abschiebung meint die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht (Aufenthaltsbeendigung)  eines Menschen in sein Herkunftsland, der nicht freiwillig ausreist. Der ausreisepflichtige Ausländer wird unter Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln außer Landes gebracht. Hierbei handelt es sich um eine Vollzugsmaßnahme des Staates. Zuständig für die Abschiebung sind die einzelnen Bundesländer, sprich die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Die Abschiebung kommt vor allem im Asylrecht vor, wo der Asylantrag einer Person abgelehnt und dieser gleichzeitig zur freiwilligen Ausreise aufgefordert wird und er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Die Behörden sprechen anstelle von Abschiebung auch von Rückführung.

Aber auch im Strafrecht in Fällen, wo ein Ausländer strafrechtlich verurteilt wird und ausgewiesen wird und er nicht freiwillig ausreist, kann es zur Abschiebung kommen.

Abschiebung und Ausweisung (© cameris - fotolia.com)
Abschiebung und Ausweisung (© cameris - fotolia.com)
Bei der Ausweisung hingegen werden ein Aufenthaltsrecht entzogen und in der Regel ein Wiedereinreiseverbot erteilt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten feststellenden belastenden Verwaltungsakt. Die Ausweisung richtet sich gegen Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen des Landes beeinträchtigt.

Auch in diesem Fall geht es darum, die Anwesenheit des Betroffenen in Deutschland zu beenden und gleichzeitig ihm die Wiedereinreise und die Erlangung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zu verwehren. Mit der Ausweisung erlischt der Aufenthaltstitel des Betroffenen. Die Ausweisung kommt vor allem dann vor, wenn ein Ausländer bestimmte Straftaten begeht und deshalb rechtskräftig verurteilt wird. Eine Verurteilung ist aber nicht zwingend erforderlich.

Die Zurückweisung stellt das Abweisen eines Menschen durch eine staatliche Behörde an der Grenze dar. In diesem Fall will die Person die Grenze eines Staates überschreiten. Es handelt sich somit um einen Begriff aus dem Asyl- bzw. Migrationsrecht. Eine Ausweisung kommt vor allem in Betracht bei Personen, die sich nicht ausweisen können oder die einem Einreiseverbot oder einer Ausweisung unterliegen.

Gesetzliche Regelung für ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland

Die gesetzliche Regelung für ausreisepflichtige Ausländer wird in § 50 AufenthG geregelt.

Nach § 50 Absatz 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Nach § 50 Absatz 2 AufenthG hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

Während eines laufenden Asylverfahrens ist der Betroffene im Besitz einer Aufenthaltsgestattung; er hält sich quasi legal in Deutschland auf. Erst wenn der Asylantrag abgelehnt wird, ist der Betroffene nach § 50 Absatz 2 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Ihm wird hierzu eine Frist von in der Regel 7 bis 30 Tagen gesetzt, je nach Fallkonstellation. Diese Frist läuft erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. In Härtefällen  darf die Frist maximal 6 Monate betragen.

Gleichzeitig wird dem Betroffenen – im Falle der nicht freiwilligen Ausreise - die Abschiebung gemäß §§ 34, 35 AsylVfG angedroht. Nach Ablauf dieser Frist wird in der Regel die Abschiebung durchgeführt.

Fälle und Gründe von Abschiebungen

Etwa die Hälfte der ausreisepflichtigen Personen sind abgelehnte Asylbewerber. Bei der anderen Hälfte handelt es sich um Personen, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis hatten, die abgelaufen und nicht verlängert wurde oder um Personen, die strafrechtlich stark in Erscheinung getreten und verurteilt wurden und anschließend ausgewiesen bzw. abgeschoben werden.

Abschiebung nach Ablehnung des Asylantrags

Der häufigste Fall der Abschiebung betrifft die Fälle, wo ein Flüchtling oder Asylsuchender nach Deutschland kommt und hier nach Schutz sucht und einen entsprechenden Asylantrag stellt, der abgelehnt wird, keine Abschiebungsverbote festgestellt werden und der Betroffene zur freiwilligen Ausreise aufgefordert wird. Gleichzeitig wird ihm im Falle der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung angedroht.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind §§ 34, 35 AsylVfG. Wenn der Betroffene gegen die Ablehnung juristisch nicht vorgeht (per Klage und ggf. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) und der Bescheid demnach rechtskräftig wird und er die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lässt, kommt es zur Abschiebung. Die Frist zur Ausreise läuft ab Rechtsraft. Die Abschiebung wird von der Ausländerbehörde eingeleitet und mit Hilfe der Landes- und Bundespolizei durchgeführt.

Zuvor prüft die Ausländerbehörde noch, ob ggf. inlandbezogene Abschiebungshindernisse (siehe weiter unten) vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Abschiebung – notfalls – mit Anwendung von Gewalt von der Polizei durchgesetzt.

Abschiebung / Ausweisung bei Straftätern

Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können dennoch ausgewiesen bzw. abgeschoben werden, wenn sie strafrechtlich in besonderem Maße in Erscheinung treten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 53 Absatz 1 AufenthG („Ausweisung“), der wie folgt lautet:

Ablehnung des Asylantrags (© fotomek - fotolia.com)
Ablehnung des Asylantrags (© fotomek - fotolia.com)
„Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.“

Nach § 53 Absatz 2 AufenthG sind bei der vorzunehmenden Abwägung nach Absatz 1 den Umständen des Einzelfalles nach insbesondere die Dauer des Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

Zuständig für diese Entscheidung und Abwägung ist nicht das BAMF, sondern die Ausländerbehörde. Jeder Fall muss demnach gründlich und separat behandelt werden. Ein erhöhtes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG ist vor allem dann gegeben, wenn vom Ausländer mehrere vorsätzliche Straftaten oder eine oder mehrere besonders schwerwiegende Straftat(en) begangen wurden oder wenn der Ausländer Mitglied in einer terroristischen Vereinigung ist oder hieran teilgenommen hat.

Ein zwingender Ausweisungsgrund liegt vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde oder er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer (beliebig hohen) Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vollstreckung der Jugendstrafe oder der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. § 53 AufenthG).

Bei der Ausweisung wird dem Betroffenen per Verwaltungsakt das Aufenthaltsrecht entzogen und in der Regel ein Wiedereinreiseverbot erteilt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein straffällig gewordener Ausländer kann nicht nur in den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung ausgewiesen werden, sondern auch ohne eine vorherige rechtskräftige Verurteilung auszuweisen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Straftat aufgrund polizeilicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlässlich feststeht. Ein reiner Verdacht reicht demnach nicht.  Weil es eben nicht zwingend um die Feststellung von Schuld im strafrechtlichen Sinne geht, sondern um die Abwägung zwischen einem individuellen Interesse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, ist keine strafrechtliche Verurteilung nötig. Die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Ausweisung ist demnach auch ein Verwaltungsakt, der vom Betroffenen vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.

„Flughafenverfahren“

Das „Flughafenverfahren“ bildet ein besonderes Asylverfahren und gilt für Einreiseversuche auf dem Luftweg. Es ist im Vergleich zum gewöhnlichen Asylverfahren sehr kurz, da die Entscheidung innerhalb von wenigen Tagen getroffen wird. Zuständig für das Verfahren am Flughafen ist zunächst die Bundespolizei, wo dort die Betroffenen den Asylantrag zu stellen haben. Der Antrag ist somit noch im Transitbereich zu stellen. Dieses Verfahren betrifft Personen, die auf dem Luftweg eingereist sind und keinen oder lediglich einen gefälschten Pass/Passersatz haben oder aus einem sicheren Herkunftsland stammen.

Weil in diesem Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz gilt, muss das BAMF innerhalb von 2 Tagen den Betroffenen anhören und entscheiden, ob die Einreise gestatte wird oder ob der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird. Im Falle der Ablehnung hat der Betroffene 3 Tage Zeit einen Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen und erhält eine kostenlose Rechtsberatung durch unabhängige Anwälte und Übersetzer. 

Das zuständige Verwaltungsgericht ist dann für die Entscheidung zuständig und entscheidet in der Regel innerhalb von 14 Tagen. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt oder nach 14 Tagen noch nicht entschieden hat, darf der Betroffene in Deutschland offiziell einreisen.

Die Betroffenen müssen bis zur Entscheidung im Transitbereich des Flughafens bleiben. Daher wird dieses Verfahren nur an Flughäfen durchgeführt, die die Asylsuchenden auch unterbringen können, also aktuell in Hamburg, München, Frankfurt/Main, Düsseldorf und Berlin-Schönefeld. Wenn die Betroffenen abgelehnt werden, werden sie vom Transitbereich direkt zu ihrem Abflugort oder in das Herkunftsland zurückgeschickt. Von daher handelt es sich hierbei um keine Abschiebung im eigentlichen Sinne.

Abschiebung - Ablauf

Wenn ein Ausländer vom BAMF aufgefordert wird, freiwillig auszureisen, erhält er hierzu eine bestimmte Frist und muss innerhalb dieser Frist Deutschland verlassen. Einige Betroffene kommen der Aufforderung nach und reisen freiwillig aus. Wenn einem die Abschiebung konkret droht, sollte man tatsächlich ernsthaft über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise ins Herkunftsland nachdenken.

Asylrecht  (© Jonathan Stutz- fotolia.com)
Asylrecht (© Jonathan Stutz- fotolia.com)
So kann man seine persönlichen Dinge und Angelegenheiten in Ruhe regeln und mit den Behörden absprechen und ggf. eine Fristverlängerung von einigen Wochen beantragen. Zum Einen hat eine freiwillige Ausreise keine Wiedereinreisesperre zur Folge. Zudem kann man das Geld für den Rückflug sowie einen zusätzlichen Bargeldbetrag (bis zu 1.200,-- € für Erwachsene und für Kinder ab dem 12. Lebensjahr, bis zu 600,--  € für Kinder bis zu 11 Jahren) erhalten.

Dafür werden von der IOM (International Organisation for Migration) Gelder bereitgestellt. Sodann kann man Reisebeihilfen aus dem Förderprogramm REAG-GARP-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany) erhalten. Man erhält sogar – je nach Herkunftsland - bestimmte Starthilfen aus diesem Förderprogramm für den Start im Herkunftsland.

Für den Staat macht es ebenfalls mehr Sinn eine freiwillige Ausreise finanziell zu unterstützen als eine teure Abschiebung durchzusetzen. So hat die Sammel-Abschiebung von 34 Afghanen im Herbst 2016 ca. 350.000 Euro gekostet. Darin waren die Personalkosten der Bundespolizei nicht einmal eingerechnet.

Diejenigen, die nicht freiwillig ausreisen, können zwangsweise abgeschoben werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist stellt die Ausländerbehörde zunächst fest, dass sich der Betroffene noch in Deutschland aufhält. Sodann trifft die Ausländerbehörde die Abschiebungsanordnung und die Akten der Betroffenen wandern zur Zentralen Abschiebestelle (ZAS) des jeweiligen Bundeslandes.

Von dort aus werden die Abschiebungen gesteuert und die entsprechenden Flüge für die Abschiebungen gebucht. Wenn alles Organisatorische erledigt ist, werden Ausländerbehörde, Landespolizei und Bundespolizei über die Details der beabsichtigten Abschiebung informiert.

Der Betroffene erhält in der Regel dann 2-3 Tage vor der Abschiebung den genauen Abschiebetermin mitgeteilt. Mittlerweile muss die Abschiebung aber dem Betroffenen nicht mehr vorher mitgeteilt werden. Wenn es dann keine Bedenken/Gründe gegen die Abschiebung gibt, wird die Abschiebung in der Regel in den frühen Morgenstunden von der Landespolizei durchgeführt, die die Betroffenen von zu Hause abholt und zum Flughafen bringt. Dort übernimmt dann die Bundespolizei und bringt die Betroffenen bis ins Flugzeug.  

In den Pässen der Betroffenen wird zuvor der Begriff „abgeschoben“ gestempelt. Zudem wird eine Wiedereinreisesperre verhängt, deren Länge im Ermessen der Ausländerbehörde liegt. Man darf während dieser Zeit der Sperre Deutschland nicht betreten, auch nicht bei Heirat oder dergleichen. Die Frist der Wiedereinreisesperre beginnt mit der Ausreise.

In manchen Fällen kommt es sogar vor, dass Betroffene in Abschiebhaft kommen. Nach § 62 Absatz 3 AufenthG ist jemand insbesondere dann in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) zu nehmen, wenn

  • die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene den Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine neue Anschrift anzugeben
  • der Betroffene aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde
  • der Betroffene sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder Fluchtgefahr besteht.

Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sind z.B. gegeben, wenn der Betroffene umgezogen ist und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat, wenn er über seine Identität getäuscht hat oder auch in Fällen, wo der Betroffene Mitwirkungspflichten verletzt hat oder gar erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen wird/will.

Abschiebung verhindern

Wenn der Asylantrag vom BAMF abgelehnt wird, man zur freiwilligen Ausreise aufgefordert wird und einem gleichzeitig die Abschiebung angedroht wird, hat man dennoch Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen. Man hat schließlich das Recht, die behördliche Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Welches Gericht zuständig ist und innerhalb welcher Frist man welches Rechtsmittel einlegen muss, ergibt sich aus der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung.

Abschiebung (© stauke - fotolia.com)
Abschiebung (© stauke - fotolia.com)
In der Regel muss man gegen die Ablehnung eine sogenannte Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Weil die Klage aber in solchen Fällen keine aufschiebende Wirkung hat, muss noch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Fristen für die Erhebung der Klage und des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betragen in der Regel 1 oder 2 Wochen, je nachdem aus welchen Gründen der Asylantrag abgelehnt wurde. Wenn der Antrag „als unzulässig abgelehnt“ wurde, beträgt die Frist für die Klage und den Antrag lediglich 1 Woche.

Wenn der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird, beträgt die Frist zur Klageerhebung ebenfalls nur 1 Woche. Die Klage hat in diesem Fall ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, so dass innerhalb der Frist noch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen wäre.

Wenn man sich gegen den Bescheid gewehrt hat und Klage (samt Antrag) erhoben hat, ist man zunächst sicher vor einer Abschiebung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von abgelehnten Asylbewerbern gestärkt, die gegen die Abschiebungsanordnung Rechtsmittel eingelegt haben. In diesem Fall seien die Betroffenen weiter als Asylbewerber zu behandeln, Ausreisefristen werden nicht in Gang gesetzt und eine Abschiebehaft ist während des Rechtsmittelverfahrens ausgeschlossen (EuGH, Urt. v. 19.06.2018, Az. C-181/16).)

Wenn allerdings das Gerichtsverfahren negativ beendet und rechtskräftig wird, wird der Betroffene aufgefordert, Deutschland in der Regel innerhalb von 1 Monat zu verlassen. Die Aufenthaltsgestattung, die für das Asylverfahren galt, erlischt dann und ist bei der Ausländerbehörde abzugeben.

Tipp
Fachanwalt.de-Hinweis: Spätestens wenn der Asylantrag abgelehnt wird und man gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erhält, sollte man einen Fachanwalt für Migrationsrecht beauftragen. Zwar besteht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang, allerdings ist ein derart schwieriges Verfahren  alleine kaum erfolgreich zu bewältigen. Als Betroffener muss man schließlich darlegen, aus welchen Gründen man den Bescheid und die Abschiebung angreifen will und/oder ob es ggf. Abschiebungshindernisse gibt. Von daher sollte man nach Erhalt des ablehnenden Bescheides unverzüglich handeln.

Abschiebungsverbot / Abschiebungshindernis

Flüchtlinge und Asylbewerber, die nach Deutschland kommen und einen Asylantrag stellen, erhalten im besten Fall die Asylanerkennung oder den Flüchtlingsstatus. In diesen Fällen erhält der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre und darf somit in Deutschland bleiben. In manchen Fällen erhält der Betroffene lediglich den „subsidiären Schutz“ zugesprochen und erhält dann eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahre, die ggf. verlängert wird.

Asylantrag (© Lothar Drechsel- fotolia.com)
Asylantrag (© Lothar Drechsel- fotolia.com)
Wenn diese drei vorgenannten Schutzformen nicht in Betracht kommen, kann aber dennoch bei Vorliegen bestimmter Gründe ein sogenanntes Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5, 7 AufenthG erteilt werden. Der Bescheid des Bundesamtes lautet dann wie folgt:

1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt.
4. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich … (z.B. Irak) vor.

In diesem Fall ist der Betroffene erst einmal sicher und es erfolgt keine Abschiebung. Der Betroffene erhält dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis von 1 Jahr.

Das  BAMF prüft also im Rahmen des Asylverfahrens auch mögliche Abschiebungsverbote. Hierbei handelt es sich um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die sich auf Gefahren beziehen, die im Zielstaat drohen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Abzugrenzen vom zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot ist das inlandbezogene Abschiebungshindernis, welches nicht das BAMF, sondern die Ausländerbehörde feststellt und dann lediglich eine Duldung („Aussetzung der Abschiebung“) nach § 60a AufenthG erteilt. Hierbei handelt es sich um Vollstreckungshemmnisse wie Passlosigkeit, Fehlen erforderlicher Reisedokumente oder geeigneter Transportmittel, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder die fehlende Übernahmebereitschaft bei Staatenlosen.

Nach § 60 Absatz 5 ,7 AufenthG  darf eine schutzsuchende Person nicht abgeschoben werden, wenn

  • die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (Verbot unmenschlicher oder
  • erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) oder im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Eine solche erhebliche konkrete Gefahr kann aus gesundheitlichen Gründen kann z.B. vorliegen und zwar dann, wenn sich durch eine Abschiebung (Rückführung) eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung wesentlich verschlimmern würde. Diese Erkrankung muss also zum Zeitpunkt der Abschiebung bereits vorliegen. Wenn ein solches Abschiebungsverbot festgestellt wird, darf eine Abschiebung (Rückführung) nicht erfolgen und der Betroffene erhält eine Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde.

Diese ist in der Regel für 1 Jahr auszustellen und wird – wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen – entsprechend verlängert. Ein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug besteht jedoch nicht. Der Betroffene darf sogar mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Agentur für Arbeit einer Beschäftigung nachgehen.

Betroffene, bei denen ein Abschiebungsverbot erteilt wird, haben im Ergebnis also weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte.

Tipp
Fachanwalt.de-Hinweis: Wenn dem Betroffenen die Ausreise in einen anderen Staat möglich bzw. zumutbar ist oder wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kommt die Erteilung eines Abschiebungsverbots nicht in Betracht.

Abschiebung und Ausweisung - Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Abschiebung?

Eine Abschiebung ist die zwangsweise Rückführung einer Person in ihr Herkunftsland oder ein anderes Land, in dem sie einen legalen Aufenthaltsstatus besitzt. In der Regel erfolgt eine Abschiebung aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsgenehmigung oder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung.

Was ist eine Ausweisung?

Eine Ausweisung ist eine behördliche Anordnung, die dazu führt, dass eine Person das Land verlassen muss. Eine Ausweisung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wie beispielsweise aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsrecht oder aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Im Gegensatz zur Abschiebung erfolgt die Ausweisung in der Regel auf freiwilliger Basis, jedoch unter Androhung von Zwangsmaßnahmen.

Unterscheidet sich die Abschiebung und Ausweisung von deutschen Staatsbürgern und Ausländern?

Eine Abschiebung kann nur gegenüber Ausländern angeordnet werden, während eine Ausweisung sowohl gegenüber Ausländern als auch gegenüber deutschen Staatsangehörigen erfolgen kann. Deutsche Staatsangehörige haben jedoch das Recht, im Land zu bleiben und können nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden, wie beispielsweise bei einer schweren Straftat.

Welche Rechte haben Betroffene bei einer Abschiebung oder Ausweisung?

Betroffene haben in der Regel das Recht, gegen eine Abschiebung oder Ausweisung Widerspruch einzulegen und sich rechtlich vertreten zu lassen. Zudem haben sie das Recht, vor der Abschiebung oder Ausweisung angehört zu werden und ihre Gründe und Umstände darzulegen. In einigen Fällen können Betroffene auch eine Duldung beantragen, um vorübergehend im Land bleiben zu können.

Welche Auswirkungen hat eine Abschiebung oder Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus?

Eine Abschiebung führt in der Regel dazu, dass der Aufenthaltstitel erlischt und eine erneute Einreise in das Land nur in Ausnahmefällen möglich ist. Bei einer Ausweisung kann der Aufenthaltstitel aufgehoben werden, was dazu führt, dass eine erneute Einreise in das Land nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Welche Folgen hat eine Abschiebung oder Ausweisung für das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen?

Eine Abschiebung oder Ausweisung kann auch Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen haben, die mit der betroffenen Person im Land leben. In der Regel müssen diese Familienangehörigen das Land ebenfalls verlassen, es sei denn, sie haben einen eigenen legalen Aufenthaltsstatus oder es liegen humanitäre Gründe vor, die eine Duldung ermöglichen.

Welche Rolle spielt das Dublin-Abkommen bei Abschiebungen?

Das Dublin-Abkommen regelt die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen in Europa. Das bedeutet, dass das Land, in dem ein Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Wenn eine Person in ein anderes Land weitergereist ist und dort einen Antrag stellt, kann sie in das ursprüngliche Land zurückgeschickt werden, da dieses für die Prüfung zuständig ist. Das Dublin-Abkommen spielt somit eine wichtige Rolle bei Abschiebungen, da es dazu beitragen soll, dass Asylverfahren effizient und fair abgewickelt werden können.

Was sind die Voraussetzungen für eine Abschiebung oder Ausweisung?

Eine Abschiebung oder Ausweisung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Hierzu gehören beispielsweise ein Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht, eine strafrechtliche Verurteilung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Gesetzgebung unterschiedlich sein.

Wie kann man sich gegen eine Abschiebung oder Ausweisung wehren?

Betroffene haben in der Regel das Recht, gegen eine Abschiebung oder Ausweisung Widerspruch einzulegen und sich rechtlich vertreten zu lassen. Zudem können sie versuchen, humanitäre Gründe oder besondere Umstände geltend zu machen, die eine Duldung oder eine Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen. In einigen Fällen kann auch die Hilfe von Organisationen oder Anwälten in Anspruch genommen werden.

Wie können Abschiebungen oder Ausweisungen vermieden werden?

Abschiebungen oder Ausweisungen können vermieden werden, indem man sich an die Gesetze und Regelungen des Aufenthaltslandes hält und einen legalen Aufenthaltsstatus besitzt. Zudem können Betroffene versuchen, frühzeitig Unterstützung und Beratung zu suchen, um Konflikte und Probleme zu lösen, bevor sie zu einer Abschiebung oder Ausweisung führen.

Gibt es humanitäre Ausnahmen bei Abschiebungen oder Ausweisungen?

Ja, in einigen Fällen können humanitäre Gründe eine Abschiebung oder Ausweisung verhindern oder zumindest zeitlich verzögern. Hierzu gehören beispielsweise schwere Erkrankungen, familiäre Bindungen oder die Gefahr einer politischen Verfolgung im Herkunftsland. Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen können jedoch je nach Land und Gesetzgebung unterschiedlich sein.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Abschiebung und Ausweisung sind rechtliche Maßnahmen, die dazu dienen, das Aufenthaltsrecht von Personen zu regeln, die sich illegal im Land aufhalten oder gegen Gesetze verstoßen haben. Betroffene haben jedoch in der Regel das Recht, sich rechtlich zu verteidigen und humanitäre Gründe oder besondere Umstände geltend zu machen, die eine Duldung oder Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen. Eine frühzeitige Unterstützung und Beratung kann dazu beitragen, Konflikte und Probleme zu lösen, bevor sie zu einer Abschiebung oder Ausweisung führen. Das Dublin-Abkommen spielt auch eine wichtige Rolle bei Abschiebungen und Asylverfahren in Europa. Es ist wichtig, sich an die Gesetze und Regelungen des Aufenthaltslandes zu halten und einen legalen Aufenthaltsstatus zu besitzen, um Abschiebungen oder Ausweisungen zu vermeiden.


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