Wie stelle ich einen Asylantrag? Voraussetzungen, Definition und Rechtsgrundlage sowie alles zu Verfahren und Asylgründen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 12. August 2024

Politisch Verfolgte genießen nach Artikel 16a Grundgesetz (GG) Asyl. Das Asylrecht hat in Deutschland demnach Verfassungsrang und dient dem Schutz der Menschenwürde. Es ist das einzige Grundrecht, welches nur Ausländern zusteht. Um Asyl in Deutschland zu erhalten, muss der Betroffene einen entsprechenden Asylantrag stellen und einen Asylgrund haben. Ein Asylantrag meint einen schriftlichen, mündlichen oder auf andere Weise geäußerten Willen eines Ausländers, wonach er in Deutschland die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz nach § 13 AsylG (Asylgesetz) sucht.

Rechtsgrundlage für Asylantrag

Die Rechtsgrundlage für einen Asylantrag bildet Artikel 16a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V.m. §§ 2, 3 Asylgesetz (AsylG).

Für politisch Verfolgte ist das Asylrecht in Deutschland demnach ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht.

Asylantrag  (© Lothar Drechsel - fotolia.com)
Asylantrag (© Lothar Drechsel - fotolia.com)
Nach Artikel 16a GG sind Menschen demnach politisch verfolgt und asylberechtigt, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden, aufgrund ihrer

  • Rasse
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

ohne dass sie eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung haben.

Darunter fällt grundsätzlich nur Verfolgung, die vom Staat ausgeht (staatliche Verfolgung) oder wenn es sich dabei um eine nicht-staatliche Verfolgung handelt, die dem Staat dennoch zuzurechnen ist oder die nichtstaatliche Verfolgung selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).

Gründe, die nicht unter Artikel 16a GG i.V.m. §§ 2,3 AsylG fallen und demnach nicht für die Asylgewährung in Betracht kommen:

  • Bürgerkrieg
  • Armut
  • Naturkatastrophen
  • keine Perspektive im eigenen Land

Eine Asylberechtigung und auch die anderen 2 Schutzformen (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) kommen u.a. nicht in Betracht, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt.  Ein solcher Ausschlussgrund liegt nach § 3 Absatz 2 AsylG vor, wenn „eine Person ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil sie wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.“

Exkurs: „sicherer Drittstaat“ 

Wenn der Betroffene über einen sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist, ist die Anerkennung als Asylberechtigter in der Regel ausgeschlossen (Artikel 16 a Absatz 2 GG). Auch wenn eine Rückführung in den Drittstaat nicht möglich ist, kommt eine Anerkennung nicht in Betracht. Das Asylgesetz bestimmt folgende Länder als sichere Drittstaaten:

  • Mitgliedstaaten der EU
  • Norwegen
  • Schweiz

Asylgründe

Welche sind die häufigsten Asylgründe?

  • Verfolgung

Wenn jemand bereits verfolgt wurde und dies nachweisen kann bzw. glaubhaft darlegen kann, hat er größere Chancen, als Flüchtling anerkannt zu werden. Man geht davon aus, dass im Falle einer Rückkehr er erneut verfolgt werden würde und er daher Schutz benötigt.

Asyl (© VRD - fotolia.com)
Asyl (© VRD - fotolia.com)
Wenn davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr jedoch sicher ist, verliert selbst eine bereits erlittene Verfolgung die Indizwirkung. Ein wichtiges Kriterium ist im Übrigen, dass die Verfolgung bzw. die  Bedrohung schwerwiegend sein muss. Mehrtägige Verhaftungen, Verhöre und auch Schläge sind regelmäßig als nicht gravierend genug anzusehen und scheiden demnach als Asylgrund aus.

  • drohende Verfolgung

Eine der häufigsten Asylgründe ist eine drohende Verfolgung. Diese muss konkret, wahrscheinlich und nachvollziehbar sein und zum Zeitpunkt der Flucht des Betroffenen unmittelbar bevorstehen.

  • Drohende Gefahr für Leben und Freiheit

Eine Begründung für die Flüchtlingsanerkennung kann eine drohendeGefahr für Leben und Freiheit des Betroffenen sein. Diese liegt vor, wenn das Leben aus politischen Gründen sehr stark beeinträchtigt ist und damit einhergehend das Leben und die Freiheit des Betroffenen bedroht sind. Eine drohende Gefängnisstrafe stellt nicht automatisch einen Asylgrund dar. In diesem Fall kann der Herkunftsstaat ein legitimes Staatsschutzinteresse daran haben, den Betroffenen einzusperren.

  • Bürgerkrieg

In der Regel ist ein Bürgerkrieg oder auch generell Krieg kein ausreichender Asylgrund. Wenn jedoch über die allgemeine Gefahr des Krieges hinaus eine konkrete persönliche Verfolgung/Gefährdung bewiesen bzw. dargelegt werden kann, besteht eine Chance, auf Anerkennung eines Asylgrundes. Wenn eine Anerkennung nicht in Betracht kommt, kann dennoch ein Abschiebungsverbot bestehen.

  • Religiöse Verfolgung/Unterdrückung

Gemäß einer europäischen Richtlinie haben Menschen ein Recht darauf, ihre Religion auch öffentlich zu praktizieren. Niemandem kann daher zugemutet werden, seine Religion im Herkunftsland zu leugnen oder zu verheimlichen. Wenn dem Betroffenen in seinem Herkunftsland wegen des öffentlichen Bekenntnisses zur Religion oder wegen der öffentlichen Religionsausübung eine Verfolgung droht, kann dies zur Asylanerkennung führen.

  • Materielle Not

Reine „allgemeine“ Notsituationen wie z.B. Umweltkatastrophen oder auch Hungersnot und damit eine „fehlende Existenzgrundlagen“ im Herkunftsland sind keine Asylgründe. In solchen Fällen wird der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt; es kommt allenfalls ein Abschiebungsverbot in Betracht.

  • Homosexualität

Die Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung kann einen Asylgrund darstellen. Oftmals werden Betroffene verfolgt, weil sie homosexuell sind. Die bloße Diskriminierung oder Ächtung in der Gesellschaft reicht jedoch nicht aus. Auch hier muss eine konkrete Verfolgung nachgewiesen werden.

  • Kriegsdienstverweigerung

Eine reine Kriegsdienstverweigerung und Desertion reichen für einen Asylgrund nicht aus. Wenn jedoch jemand sich dem Kriegsdienst entzieht und eine besonders hohe Bestrafung zu erwarten hat, weil er einer diskriminierten Gruppe angehört, kann dies als Asylgrund anerkannt werden.

  • Verfolgung von Frauen

Auch die Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann als Asylgrund anerkannt werden. Allerdings reicht die allgemeine Benachteiligung und Unterdrückung von Frauen im Herkunftsland nicht aus. Mädchen und Frauen, die sexuelle Gewalt befürchten müssen oder gar erlitten haben, können als Flüchtlinge anerkannt werden. Eine drohende Beschneidung (Genitalverstümmelung) kann als Asylgrund anerkannt werden.

Wo kann man einen Asylantrag stellen?

Der Antrag auf Asyl ist bei einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder auch in einem Ankunftszentrum persönlich zu stellen. Die Zentrale des BAMF ist zwar in Nürnberg, allerdings hat es mehrere Außenstellen in allen Bundesländern. Diese befinden sich meistens in der Nähe der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtungen (Ankunftszentrum). Die Betroffenen können somit ihren Antrag auf Asyl bei den jeweiligen Außenstellen des BAMF stellen oder auch in den Ankunftszentren. Hier stehen auch Dolmetscher zur Verfügung. Wenn ein Asylsuchender zum ersten Mal einen Antrag auf Asyl stellt,  wird dieser Antrag auch als (Asyl-)Erstantrag bezeichnet.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Wenn ein Asylsuchender in Deutschland angekommen ist, muss er sich zunächst bei einer stattlichen Stelle melden. Man kann dies bereits an der Grenze (Grenzbehörde) tun oder später im Inland bei einer Aufnahmeeinrichtung, Ankunftszentrum oder bei einer Außenstelle des BAMF. Selbst bei den Polizeidienststellen oder bei Ausländerbehörden ist eine Meldung möglich.

Asylantrag (© nmann77 - fotolia.com)
Asylantrag (© nmann77 - fotolia.com)
Die persönliche Antragstellung – die von der bloßen Meldung zu unterscheiden ist – findet dann in der Außenstelle des BAMF statt, wo ein Dolmetscher zur Verfügung steht. Der Betroffene wird dabei über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren in seiner Muttersprache informiert. Sollten seine persönlichen Daten bisher nicht erfasst sein, wird dies nun bei der persönlichen Antragstellung nachgeholt. Die Betroffenen sind verpflichtet – soweit möglich – ihre Identität nachzuweisen und einen entsprechenden Nationalpass oder andere persönliche Dokumente vorzulegen.

Die Betroffenen werden fotografiert und es werden Fingerabdrücke gemacht. Bei Personen unter 14 Jahren werden keine Fingerabdrücke entnommen. Sämtliche Daten werden gespeichert und mit anderen Registern (bsp. Ausländerzentralregister) verglichen, um u.a. zu sehen, ob jemand bereits einen Antrag zuvor gestellt hat. Ggf. hat derjenige sogar in einem anderen Staat einen Antrag auf Asyl gestellt, so dass der andere Staat für das Asylverfahren zuständig ist bzw. bleibt.

Die Antragstellung muss man persönlich vornehmen; lediglich in Ausnahmefällen - wie bei schwerer Krankheit oder wenn man minderjährig ist – kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden.

Einige Zeit nach der Antragstellung findet die persönliche Anhörung beim BAMF statt. Wie diese abläuft lesen Sie in unserem Artikel „Asylverfahren“.

Folgen des Asylantrags

Einige Monate – je nach Einzelfall -  nach der persönlichen Anhörung entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Ausschlaggebend sind vor allem die persönliche Anhörung des Antragstellers sowie die Beweismittel, die er vorgelegt hat.

Wenn das BAMF den Antrag des Betroffenen anerkennt, bekommt er Asyl und die offizielle Erlaubnis, in Deutschland zu leben. Er erhält eine sogenannte „Aufenthaltserlaubnis“, in der Regel für 3 Jahre und darf ohne Einschränkungen in Deutschland arbeiten. Neben dem unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat der Betroffene Anspruch auf (privilegierten) Familiennachzug.

Asylantrag abgelehnt

Wenn jedoch der Antrag vom BAMF abgelehnt wird, bekommt der Betroffene keinen Schutz in Deutschland und somit einen Ablehnungsbescheid, worin steht, dass der Betroffene Deutschland verlassen muss. Allerdings müssen einige Betroffene nicht sofort ausreisen und werden geduldet; sprich, sie dürfen zunächst in Deutschland bleiben.

Hierbei handelt es sich um Personen, die schwer krank sind oder keinen Pass vorweisen können, so dass man nicht nachweisen kann, zu welchem Land er gehört.

Gegen den Ablehnungsbescheid kann man als Betroffener Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Frist hierzu beträgt 1 oder 2 Wochen, je nach Einzelfall. Nach Erhalt eines Ablehnungsbescheides muss man somit schnell handeln.

Fachanwalt.de-Tipp: Nach Erhalt eines Ablehnungsbescheides sollte man umgehend einen Fachanwalt für Migrationsrecht aufsuchen und mit diesem gründlich absprechen, ob gegen den Bescheid Klage erhoben werden soll oder nicht. Das zuständige Verwaltungsgericht prüft dann, ob das BAMF über den Asylantrag richtig entschieden hat.

FAQ zu Asylantrag

Was ist ein Asylantrag?

Ein Asylantrag ist ein Antrag auf Schutz vor politischer Verfolgung, Krieg oder anderen Gefahren in einem anderen Land. Der Antrag wird bei den zuständigen Behörden des Ziellandes gestellt und muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um als berechtigt anerkannt zu werden.

Wer kann einen Asylantrag stellen?

Grundsätzlich kann jeder Mensch, der sich in einem anderen Land als dem eigenen aufhält und Verfolgung befürchtet, einen Asylantrag stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person illegal in dem Land ist oder nicht. Auch Minderjährige haben das Recht, einen Asylantrag zu stellen.

Wie wird ein Asylantrag gestellt?

In den meisten Ländern muss der Asylantrag bei einer speziellen Behörde gestellt werden, die für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig ist. In Deutschland ist das beispielsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Antragsteller muss in der Regel persönlich erscheinen und seine Gründe für den Antrag darlegen. Es kann auch erforderlich sein, bestimmte Dokumente vorzulegen, wie z.B. ein Reisepass oder eine Geburtsurkunde.

Welche Voraussetzungen muss ein Asylantrag erfüllen?

Um einen Asylantrag genehmigt zu bekommen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er in seinem Heimatland politisch verfolgt wird oder ihm dort ernsthafte Gefahren drohen. Dabei muss es sich um individuelle Gründe handeln, die nicht jeden treffen, sondern nur die betreffende Person.

Was passiert nach der Stellung eines Asylantrags?

Nach der Stellung des Asylantrags prüfen die zuständigen Behörden, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling vorliegen. Dabei wird die individuelle Situation des Antragstellers berücksichtigt, aber auch die allgemeine Lage im Herkunftsland. In der Regel wird der Antragsteller zu einem Anhörungstermin geladen, bei dem er seine Gründe für den Antrag erneut vortragen kann.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Asylantrags?

Die Bearbeitung eines Asylantrags kann sehr unterschiedlich lange dauern, je nach Land und individueller Situation. In Deutschland beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer derzeit mehrere Monate bis zu einem Jahr oder länger.

Was passiert, wenn ein Asylantrag abgelehnt wird?

Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, hat der Antragsteller in der Regel die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Dabei muss er innerhalb einer bestimmten Frist Klage vor dem Gericht erheben.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Asylantragsteller?

Ein Asylantragsteller hat grundsätzlich das Recht, während des Asylverfahrens im Zielland zu bleiben und nicht in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden. Er hat auch das Recht auf eine faire Anhörung und Beratung sowie auf medizinische Versorgung und menschenwürdige Unterbringung. Als Pflichten hat der Antragsteller u.a. seine Identität offen zu legen, kooperativ an der Bearbeitung seines Antrags mitzuwirken und sich an geltende Gesetze und Regeln zu halten.

Was sind die Gründe für die Stellung eines Asylantrags?

Die Gründe für die Stellung eines Asylantrags können sehr vielfältig sein und hängen oft mit politischer Verfolgung, Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen oder wirtschaftlicher Not zusammen. Einige Beispiele für Gründe, aus denen Menschen einen Asylantrag stellen, sind:

  • Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung, Religion oder sexuellen Orientierung
  • Krieg, Bürgerkrieg oder bewaffnete Konflikte im He matland
  • Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts
  • Gefahr für Leib und Leben aufgrund von Naturkatastrophen oder Umweltkatastrophen
  • Wirtschaftliche Not oder Perspektivlosigkeit im Heimatland

Wie wird die Entscheidung über einen Asylantrag getroffen?

Die Entscheidung über einen Asylantrag wird von den zuständigen Behörden (BAMF) getroffen, die die individuelle Situation des Antragstellers und die allgemeine Lage im Herkunftsland berücksichtigen.


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