- Voraussetzungen für eine Heirat in DeutschlandHeirat mit DuldungHeirat und AbschiebungScheineheAsylbewerber heiraten in DänemarkFAQ zu Asylbewerber heiraten
- Welche Rechte und Pflichten haben Asylbewerber in Deutschland? Dürfen Asylbewerber in Deutschland heiraten? Welche Dokumente benötigen Asylbewerber, um in Deutschland zu heiraten? Können Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel in Deutschland heiraten? Welche Auswirkungen hat eine Eheschließung auf das Asylverfahren? Kann eine Scheinehe dazu führen, dass der Asylbewerber abgeschoben wird? Was sind die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Eheschließung? Kann eine Ehe zwischen einem Asylbewerber und einem deutschen Staatsbürger die Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis erhöhen?
Eine Heirat gehört zweifelsohne zu den Höhepunkten im Leben eines Menschen. In der Regel heiratet man aus Liebe und weil die Beziehung gut funktioniert. Manch einer heiratet, um Steuern zu sparen. Auch als Flüchtling und Asylbewerber hat man das Recht in Deutschland zu heiraten. Allerdings scheitert oftmals die Heirat daran, dass die erforderlichen Papiere wie Pass oder Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden können oder weil das Standesamt den Verdacht der Aufenthaltserschleichung (auch „Scheinehe“ genannt) hat.
Voraussetzungen für eine Heirat in Deutschland
Asylbewerber heiraten (© BillionPhotos.com - fotolia.com)Um in Deutschland heiraten zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es darf kein Eheverbot nach §§ 1306 ff. BGB vorliegen (z.B. ist eine Ehe zwischen Verwandten verboten). Wenn trotz eines bestehenden Eheverbots die Eheschließung vorgenommen wird, ist die geschlossene Ehe zwar wirksam, allerdings kann sie angefochten werden.
- Beide Partner müssen ehefähig sein, sprich mindestens 18 Jahre alt sein. Dadurch will man sogenannte „Kinderehen“ vermeiden.
- Beide Partner müssen geschäftsfähig sein. § 1304 BGB besagt, dass eine Person, die geschäftsunfähig ist, keine Ehe eingehen kann. Man muss also in der Lage sein, die Konsequenzen der Eheschließung zu verstehen. Wenn die Ehe geschlossen wird und die Geschäftsfähigkeit gefehlt hat, kann später das Familiengericht die Ehe aufheben.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass muss vorgelegt werden,
- aktuelle Meldebescheinigung muss vorgelegt werden (nicht älter als 14 Tage),
- aktuell beglaubigte Abschriften aus den Geburtenregistern müssen vorgelegt werden,
- wenn einer der Partner bereits verheiratet war, ist eine aktuell beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister über die letzte Ehe bzw. der Auflösung (Scheidungsurteil/Sterbeurkunde) vorzulegen,
- bei binationalen Ehen müssen entsprechende Ehefähigkeitszeugnisse beigebracht werden. Wenn ein Ausländer hier in Deutschland heiraten möchte, sind stets die Ehefähigkeitsvoraussetzungen des Heimatlandes zu erfüllen; er muss also immer ein Ehefähigkeitszeugnis besorgen vorlegen, welches maximal 6 Monate alt ist. Wenn ein Staat das Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen kann oder der Betroffene staatenlos ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann das zuständige Oberlandesgericht eine Befreiung erteilen.
- Ein Standesbeamter muss die Trauung vornehmen. Die Heirat muss also vor einem Standesamt vorgenommen werden. Die Ehe wird dann dort in ein Register eingetragen.
- Beide Partner müssen persönlich anwesend sein (in Ausnahmefällen Vollmacht möglich).
Heirat mit Duldung
Auch als Flüchtling bzw. Asylbewerber hat man das Recht, in Deutschland zu heiraten. Für sie gelten allerdings die gleichen oben genannten Voraussetzungen. Das bedeutet, dass man alle notwendigen Unterlagen (vor allem Reisepass bzw. Staatsangehörigkeitsausweis, Geburtsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis etc.) beibringen muss und zwar in der Regel im Herkunftsland.
In der Praxis kommt es allerdings vor, dass manche Flüchtlinge und Asylbewerber nicht im Besitz von Ausweisen/Pässen sind, sondern lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Ihre Pässe haben sie angeblich auf der Flucht verloren oder man hat diese ihnen weggenommen. Wenn man im Besitz einer Duldung ist und gleichzeitig einen Pass vorweisen kann, kann man als Flüchtling heiraten. Allerdings ist darauf zu achten, dass die persönlichen Daten in der Duldung mit den Daten im Pass übereinstimmen. Andernfalls wird die Heirat nicht vorgenommen bzw. erst wenn die Daten entsprechend korrigiert/geändert werden.
Asylbewerber heiraten ohne Pass
Viele Flüchtlinge haben aber Probleme einen Pass vorzulegen. § 5 Personenstandsverordnung (PStV) besagt, dass die Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehepartners durch Reisepass oder einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen wird.
Auch ein abgelaufener Pass reicht in der Regel als Identitätsnachweis aus.
Asylrecht (© fotomek - fotolia.com) Viele Flüchtlinge sind jedoch nicht im Besitz eines dieser Unterlagen und wollen auch die Botschaft des Herkunftslandes nicht betreten, weil sie Angst haben, festgenommen zu werden oder dergleichen.
Fehlt allerdings ein Pass, reicht die bloße Duldung für die Heirat nicht aus.
Die Duldung ist eben kein offizieller Identitätsnachweis, sondern eine Aussetzung der Abschiebung.
Man sollte sich – bevor man heiraten möchte - beim Standesamt erkundigen, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen. Manche Dokumente, die man aus dem Herkunftsland besorgt hat, müssen manches Mal noch der Deutschen Botschaft zwecks Echtheitsprüfung vorgelegt werden, je nachdem aus welchem Land man kommt.
Wenn das Herkunftsland kein Ehefähigkeitszeugnis kennt oder ausstellt, muss ein Antrag auf Befreiung beim Oberlandesgericht gestellt werden.
Ansonsten kann das Standesamt die Eheschließung ablehnen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Partner nur heiraten wollen, ohne wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen, sondern lediglich zwecks Aufenthaltsvorteils oder dergleichen.
Heirat und Abschiebung
Eine Abschiebung kann Ehen und Familien zerreißen. Artikel 6 GG stellt zwar die Ehe und Familie unter besonderem Schutz. Aus Artikel 6 GG folgt die sog. Eheschließungsfreiheit, die auch für Ausländer gilt. Dennoch kann eine nach § 50 AufenthG ausreisepflichtige Person abgeschoben werden. Die Ehe ist somit verfassungsrechtlich geschützt und garantiert nur eingeschränkten Abschiebungsschutz. Nach § 60 a Absatz 2 AufenthG hat eine Person einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung, wenn die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht.
Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung liegt vor, wenn:
- eine standesamtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Absatz 4 S. 1 PStG (Personenstandsgesetz) vorliegt (das Standesamt teilt mit, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen und die Ehe geschlossen werden kann; die Mittelung ist verbindlich),
- die 6-monatige Frist des § 13 Absatz 4 S.3 PStG noch nicht abgelaufen ist (seit der Mitteilung durch das Standesamt dürfen keine 6 Monate vergangen sein; ansonsten muss es neu angemeldet und geprüft werden),
- und man darlegen bzw. glaubhaft machen kann, dass die beabsichtigte Eheschließung innerhalb der Frist des § 13 Absatz 4 S.3 PStG erfolgen soll/wird.
Abschiebung trotz Heirat
Von einer nicht unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn der Termin für die Eheschließung nicht festgesetzt werden kann, weil Gründe dagegen sprechen, die in die Sphäre der Verlobten fallen (Unterlagen fehlen etc.). In solchen Fällen kommt die Aussetzung der Abschiebung nicht in Betracht und die ausreisepflichtige Person muss ausreisen, sprich kann abgeschoben werden.
Die bloße Beabsichtigung einen Deutschen zu heiraten, schützt einen Ausländer nicht vor einer Abschiebung. So hat auch das Saarländische Oberverwaltungsgericht am 10.07.2006 entschieden (Az. 2 W 27/05). Abschiebungsschutz bestehe nur dann, wenn die Heiratsabsichten ernsthaft seien und die künftigen Ehepartner alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um die Eheschließung in die Tat umzusetzen, so das Gericht. Eine Verlobung schützt demnach ohnehin nicht vor einer Abschiebung.
Scheinehe
Wenn man als Flüchtling und/oder Asylbewerber eine(n) Deutsche(n) heiraten möchte, muss man damit rechnen, dass das Standesamt oder aber vor allem die Ausländerbehörde auf die Idee kommt, zu überprüfen, ob ggf. eine „Scheinehe“ vorliegt. Bei einer Scheinehe handelt es sich zwar um eine formal gültige Ehe, allerdings ist deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft.
Scheinehe (© stadtratte - fotolia.com) Diese wird lediglich geschlossen, damit einer der Partner oder gar beide Partner einen rechtlichen Vorteil – in der Regel einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil - daraus ziehen.
In der Praxis werden Scheinehen geschlossen gegen Zahlung von Geld oder Sex oder sonstige Vorteile, aus Mitleid, Hilfsbereitschaft oder auch aufgrund von Täuschung über den wirklichen Zweck. Aus einer Scheinehe können sich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche herleiten, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entsteht.
Wenn die Behörde die Aufenthaltserlaubnis zunächst doch erteilt hat und später sich erst die Scheinehe herausstellt, kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Das bloße Eingehen einer Scheinehe stellt noch keine Straftat dar. Wenn wegen der Scheinehe ein Aufenthaltstitel erschlichen oder nur beantragt wird, kommt eine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Betracht.
Asylbewerber heiraten in Dänemark
Immer mehr Partner heiraten in Dänemark, weil dort weniger Papiere benötigt werden als in Deutschland. So geht es schneller und wesentlich leichter. Und vor allem ist die Heirat in Dänemark auch in Deutschland gültig. Auch gleichgeschlechtliche, ausländische und binationale Paare können in Dänemark ohne große Probleme heiraten.
Manche Standesämter in Dänemark nehmen sogar am Samstag die Trauungen vor. Beide Partner müssen mindestens 18 Jahre alt sein und es besteht eine Trauzeugenpflicht. Wenn man keine eigenen Trauzeugen hat, stellen die Standesämter in Dänemark diese zur Verfügung.
Man muss auf jeden Fall einen gültigen Reisepass oder Ausweis sowie eine sogenannte Familienstandbescheinigung (Ehefähigkeitszeugnis) vorlegen, die nicht älter als 4 Monate ist. Vor Ort muss noch eine Eheerklärung ausgefüllt werden.
Wenn jemand geschieden oder verwitwet ist oder nicht EU-Bürger ist, müssen weitere entsprechende Nachweise und Unterlagen beigebracht werden. In solchen speziellen Fällen sollte man sich direkt bei dem Standesamt in Dänemark erkundigen, welches die Trauung vornehmen soll. Alle Unterlagen müssen zum Standesamt gebracht oder per Post geschickt werden.
Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. Die meisten Standesämter verlangen, dass das Brautpaar mindestens 1 Tag vor der Trauung in Dänemark einreist.
FAQ zu Asylbewerber heiraten
Welche Rechte und Pflichten haben Asylbewerber in Deutschland?
Asylbewerber haben bestimmte Rechte und Pflichten, die sich u.a. aus dem Asylgesetz ergeben. Zu den wichtigsten Rechten gehören das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung und rechtlichen Beistand. Asylbewerber haben jedoch auch die Pflicht, sich an die Gesetze und Regeln in Deutschland zu halten und können bei Verstößen gegen diese Regeln mit Sanktionen rechnen.
Dürfen Asylbewerber in Deutschland heiraten?
Ja, Asylbewerber dürfen in Deutschland heiraten. Die Heirat steht grundsätzlich allen Personen offen, in der Regel unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Allerdings kann es bei der Eheschließung von Asylbewerbern bestimmte rechtliche Hürden geben.
Welche Dokumente benötigen Asylbewerber, um in Deutschland zu heiraten?
Asylbewerber benötigen in der Regel eine gültige Identitätskarte oder einen Reisepass, um in Deutschland heiraten zu können. Wenn sie diese Dokumente nicht vorweisen können, kann es schwierig werden, eine Ehe einzugehen. Es kann jedoch auch Ausnahmen geben, wenn Asylbewerber beispielsweise keine gültigen Dokumente besitzen, weil sie auf der Flucht waren oder ihre Dokumente verloren haben.
Können Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel in Deutschland heiraten?
Ja, grundsätzlich können Asylbewerber auch ohne Aufenthaltstitel in Deutschland heiraten. Allerdings kann es in der Praxis schwierig werden, eine Eheschließung durchzuführen, da Standesämter oft eine gültige Aufenthaltserlaubnis verlangen. In manchen Fällen kann es jedoch möglich sein, eine Ehe auch ohne Aufenthaltstitel einzugehen.
Welche Auswirkungen hat eine Eheschließung auf das Asylverfahren?
Eine Eheschließung kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben. Wenn ein Asylbewerber heiratet, wird sein Aufenthaltsstatus in Deutschland geändert. Je nach Einzelfall kann dies sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf das Asylverfahren haben. Insgesamt ist es also möglich, dass Asylbewerber in Deutschland heiraten können, allerdings gibt es hierbei einige rechtliche Hürden zu beachten.
Kann eine Scheinehe dazu führen, dass der Asylbewerber abgeschoben wird?
Ja, eine Scheinehe kann dazu führen, dass der Asylbewerber abgeschoben wird. Eine Scheinehe ist eine Ehe, die ausschließlich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wird. Wenn die Behörden eine Scheinehe vermuten, können sie die Ehe prüfen und gegebenenfalls aufheben lassen. Wenn sich herausstellt, dass die Ehe tatsächlich nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wurde, kann dies zur Folge haben, dass der Asylbewerber abgeschoben wird.
Was sind die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Eheschließung?
Eine rechtmäßige Eheschließung setzt voraus, dass beide Partner volljährig sind und dass keine Ehehindernisse vorliegen. Ehehindernisse können beispielsweise Verwandtschaftsverhältnisse, bestehende Ehen oder eine fehlende Einwilligung der Partner sein.
Kann eine Ehe zwischen einem Asylbewerber und einem deutschen Staatsbürger die Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis erhöhen?
Ja, eine Ehe zwischen einem Asylbewerber und einem deutschen Staatsbürger kann die Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis deutlich erhöhen. Wenn der Asylbewerber in einer Ehe mit einem deutschen Staatsbürger lebt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel aufgrund von familiären Gründen erhalten.