Wie läuft ein Asylverfahren in Deutschland ab? Antrag, Ablauf und Dauer sowie alles zu Verfahren und Rechtsmittel

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 02.10.2024

In Deutschland ist Asyl ein von der Verfassung geschütztes Recht. Menschen, die vor Krieg, Terror, Gewalt etc. fliehen, sollen hier Schutz finden. In diesem Beitrag informieren wir Sie über den Ablauf des Asylverfahrens und wer Asyl erhält. Fraglich ist, was mit denen passiert, die kein Asyl erhalten und ob diese abgeschoben werden? Wenn man die Anerkennung als „Asylberechtigter“ oder „Flüchtling“ erhält, darf man bleiben; andernfalls droht die Abschiebung. 

Asylverfahren in Deutschland - Ablauf und Dauer

Von der Ankunft in Deutschland über die Antragstellung auf Asyl bis zur Entscheidung über den Antrag muss man als Betroffener verschiedene „Etappen“ durchlaufen. Nachfolgend werden die einzelnen Schritte erläutert:

Ankunft und Registrierung

Asylverfahren (© PicsStock - fotolia.com)
Asylverfahren (© PicsStock - fotolia.com)
Unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland hat man sich bei einer staatlichen Stelle zu melden. Dies kann man bereits an der Grenze bei der jeweiligen Grenzbehörde machen oder später im Inland. Wenn man sich direkt an der Grenze meldet, wird man von der Grenzbehörde an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Andernfalls kann man sich später im Inland bei der Polizei, bei der Aufnahmeeinrichtung oder aber auch bei einer Ausländerbehörde anmelden.

Jeder, der sich als asylsuchend gemeldet hat, wird in Deutschland an den PIK-Stationen (Personalisierungsinfrastrukturkomponente) registriert. Dabei werden persönliche Daten, ein Lichtbild und Fingerabdrücke (ab 14 Jahre) gespeichert. Die aufgenommenen Daten werden danach in das Ausländerzentralregister (AZR) aufgenommen, welches als bundesweite personenbezogene Datei zentral vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt wird. Sämtliche Ausländerbehörden arbeiten mit dem AZR.

Der Betroffene erhält zum Nachweis über die Registrierung einen entsprechenden Ankunftsnachweis, der neben den persönlichen Daten auch die Adresse der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung und Sicherheitsmerkmale enthält. Der Ankunftsnachweis gilt somit als erstes offizielles Dokument und berechtigt somit zum Aufenthalt in Deutschland. Zudem berechtigt er den Betroffenen vom Staat Leistungen wie Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Verteilung und Versorgung beim Asylverfahren

Nach der Registrierung werden die Asylsuchenden auf die nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes – vorübergehend oder aber auch längerfristig - verteilt.

Die Verteilung richtet sich neben der aktuellen Kapazität vor allem nach der Herkunftsländerzuständigkeit. Asylsuchende können je nach Herkunftsland bis zu 6 Monate lang oder bis zur Entscheidung über ihren Antrag in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden. In Ausnahmefällen können Betroffene innerhalb dieser Zeit auch einer anderen Einrichtung zugewiesen werden, z.B. in Fällen der Familienzusammenführung. Das Quotensystem für eine gerechte Verteilung auf die einzelnen Bundesländer heißt „EASY“ (Erstverteilung von Asylsuchenden) und richtet sich nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“. Die Bund-Länder-Kommission legt dabei jährlich die Verteilungsquote fest.

Die Verteilungsquoten für 2019 lauten dabei wie folgt (aufgerundet):

  • Nordrhein-Westfalen: 21,08 %
  • Bayern: 15,56 %
  • Baden-Württemberg: 13,01 %
  • Niedersachsen: 9,40 %
  • Hessen: 7,44 %
  • Berlin: 5,13 %
  • Sachsen: 4,99 %
  • Rheinland-Pfalz: 4,82 %
  • Schleswig-Holstein: 3,40 %
  • Brandenburg: 3,01 %
  • Sachsen-Anhalt: 2,75 %
  • Thüringen: 2,64 %
  • Hamburg: 2,55 %
  • Mecklenburg-Vorpommern: 1,98 %
  • Saarland: 1,20 %
  • Bremen: 0,96 %

    
Für die Versorgung und Unterbringung des Asylsuchenden ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung zuständig. Die Einrichtung informiert auch die nächstgelegene Außenstelle des BAMF. Der Asylsuchende erhält während seines Aufenthalts existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag.

Asylunterkunft (© brudertack69 - fotolia.com)
Asylunterkunft (© brudertack69 - fotolia.com)
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sichert den Betroffenen den Grundbedarf und regelt u.a. auch die Versorgung sowie deren Art und Höhe.

Nach dem AsylbLG werden u.a. folgende Leistungen gewährt: 

  • Grundleistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege
  • Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • Individuelle Leistungen (je nach Einzelfall)

Persönliche Antragstellung

Die persönliche Antragstellung findet in der jeweiligen Außenstelle des BAMF statt, wo stets ein Dolmetscher zur Verfügung steht. Der Antragsteller wird dabei über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert und zwar auch in seiner Muttersprache. Wenn die persönlichen Daten des Asylsuchenden bisher nicht erfasst wurden, wird dies nun bei der persönlichen Antragstellung nachgeholt. 

Als Asylsuchender ist man grundsätzlich verpflichtet, seine Identität nachzuweisen und hierzu einen Nationalpass sowie andere Personaldokumente (Geburtsurkunde, Führerschein etc.) vorzulegen. In vielen Fällen ist dies jedoch nicht möglich, da die Betroffenen über derartige Dokumente nicht (mehr) verfügen bzw. diese Dokumente auf der Flucht verloren gegangen bzw. einem weggenommen wurden.

Wenn man derartige Dokumente vorlegt, werden sie auf Echtheit überprüft. Der Betroffene wird anschließend fotografiert und es werden – bei Personen ab dem 14. Lebensjahr – Fingerabdrücke genommen. Die Daten werden gespeichert und mit den Daten im Ausländerzentralregister verglichen. So kann man erkennen, ob es sich um einen Erstantrag oder ggf. einen Folgeantrag handelt.

Zudem wird im System ermittelt, ob ggf. ein anderer europäischer Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Man ist verpflichtet die Antragstellung persönlich vorzunehmen. In wenigen Ausnahmefällen kann man den Antrag schriftlich stellen, Beispiele: Man ist schwer krank, im Krankenhaus oder minderjährig.

Wohnsitzauflage/ Residenzpflicht

Nachdem der Betroffene den Antrag auf Asyl gestellt hat, bekommt er eine Aufenthaltsgestattung. Damit kann er nachweisen, dass er einen Antrag auf Asyl gestellt hat und sich somit rechtmäßig in Deutschland aufhält.

Diese Aufenthaltsgestattung ist jedoch räumlich auf den Bezirk bzw. die Gemeinde/Stadt beschränkt, in der sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet (Wohnsitzauflage/Residenzpflicht). Wenn man dieses Gebiet dennoch vorübergehend verlassen möchte, kann man eine entsprechende Erlaubnis beantragen. Die Wohnsitzauflage entfällt in der Regel nach 3 Monaten. Danach ist der Aufenthaltsbereich in der Regel auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet.

Persönliche Anhörung im Asylverfahren

Zu unterscheiden von der persönlichen Antragstellung ist die persönliche Anhörung. Zweifelsohne gehört die persönliche Anhörung zum wichtigsten Termin im Rahmen des Asylverfahrens. Auf diesen Termin sollte man sich daher gründlich vorbereiten. Es geht dabei in erster Linie um die individuellen Fluchtgründe, die sorgfältig und detailliert vorzutragen sind.

Asylantrag (© Lothar Drechsel - fotolia.com)
Asylantrag (© Lothar Drechsel - fotolia.com)
Der Termin wird beim BAMF von den Entscheidern durchgeführt und ist nicht öffentlich. Die Entscheider sind mit den Verhältnissen im Herkunftsland gut vertraut und sind sehr gut vorbereitet. Diese laden den Betroffenen zu einem bestimmten Termin schriftlich. Auch bei diesem Termin ist ein entsprechender Dolmetscher anwesend.

Der Betroffene muss diesen Termin zwingend wahrnehmen; sollte man verhindert sein (Bsp.: Krankheit), muss man dies rechtzeitig mitteilen, damit man ohne Probleme einen neuen Termin bekommt. Wenn man den Termin nicht wahrnimmt, kann es sein, dass der Asylantrag abgelehnt wird. Zum Termin kann man auch einen Rechtsanwalt mitnehmen.

Sogar eine Vertrauensperson kann man mitnehmen, wenn man dies mit dem BAMF abstimmt. Der Betroffene soll wahrheitsgemäß seinen Lebenslauf, seine Lebensumstände im Herkunftsland, seinen Reiseweg und seine Verfolgungsgründe darlegen.

Zudem soll er eine Einschätzung abgeben, was in bei einer Rückkehr erwarten würde. Man soll – soweit möglich – auch Beweise (Fotos, Atteste, Dokumente etc.) vorlegen. Das Gesagte wird vom Dolmetscher übersetzt und als Protokoll vorgelegt. Dieses wird am Ende vom Betroffenen unterschrieben.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Auf den so wichtigen Termin der persönlichen Anhörung sollte man sich sehr gut vorbereiten, indem man die Hilfe einer Hilfsorganisation oder die Hilfe eines Fachanwalts für Migrationsrecht in Anspruch nimmt.

Prüfung ob „Dublin-Fall“  vorliegt

Bevor das eigentliche Asylverfahren stattfindet, prüft das BAMF die sogenannte „Dublin-Verordnung“. Man stellt hier quasi fest, ob ein anderes europäisches Land für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Zum „Dublin-Raum“ gehören die EU-Staaten, Island, Schweiz, Lichtenstein und Norwegen. Wenn der Betroffene in einem dieser Länder bereits asylrechtlichen Schutz beantragt oder erhalten hat, wird eine weitere Prüfung seines Asylantrags in Deutschland in der Regel nicht mehr vorgenommen.

In solchen Fällen wird ein Übernahmeersuchen an den betreffenden Staat gestellt, damit dieser der beabsichtigten Überstellung zustimmt. Der Betroffene wird hiervon unterrichtet und kann ggf. Gründe gegen eine Überstellung vorbringen.

Wenn der andere Staat der Überstellung zustimmt, wird dies entsprechend per Bescheid angeordnet. Hiergegen kann der Betroffene dann Klage erheben und auch einen entsprechenden Eilantrag stellen. Die Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag muss dann abgewartet werden.

Entscheidung des BAMF

Das BAMF entscheidet sodann im Rahmen des Asylverfahrens nach gründlicher Überprüfung über den Asylantrag. Maßgeblich hierfür sind vor allem die persönliche Anhörung sowie die Beweismittel, die vorgelegt wurden. Die Entscheidung ergeht schriftlich und wird dem Betroffenen und ggf. seinem Rechtsanwalt – soweit anwaltlich vertreten -  mit Gründen zugestellt.

Auch die zuständige Ausländerbehörde erhält hiervon eine Abschrift. Auf Grundlage des Asylgesetzes (AsylG) prüft das BAMF, ob eine der 4 Schutzformen vorliegt. Bei den 4 Schutzformen handelt es sich um:

Politisch verfolgte Menschen genießen gemäß § 16a GG in Deutschland Asyl.

Als asylberechtigt und damit politisch verfolgt gilt man, wenn man aufgrund seiner Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird.

Der Betroffene erhält eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre. Wenn man über einen sicheren Drittstaat (Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und Schweiz) eingereist ist, ist die Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen.

  • Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG

Zuwanderung (© cevahir87 - fotolia.com)
Zuwanderung (© cevahir87 - fotolia.com)
Umfangreicher als die Asylberechtigung ist der Flüchtlingsschutz, der auch bei Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren greift. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt ein Mensch als Flüchtling, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes, dessen Staatangehörigkeit er besitzt, oder als Staatenloser außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet. Der Betroffene erhält eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre.

  • Zuerkennung „subsidiärer Schutz“ nach § 4 AsylG

Der subsidiäre Schutz greift in Fällen, wo bei Betroffenen keine Asylgründe und auch keine Gründe für einen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vorliegen, aber dennoch für diese Personen im Herkunftsland eine ernsthafte Lebensgefahr besteht.

Diese Personen werden somit nicht persönlich verfolgt, sind aber durch die Verhältnisse im Land in Lebensgefahr, beispielweise durch Krieg oder durch drohende Folter. Der Betroffene erhält eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr.

  • Feststellung Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG

Wenn die drei vorgenannten Schutzformen nicht vorliegen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot festgestellt und erteilt werden.

Demnach darf ein Mensch, der um Schutz sucht, nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Wenn das BAMF zum Ergebnis kommt, dass keines der oben genannten Schutzformen vorliegt, wird es den Antrag auf Asyl ablehnen. Der Betroffene erhält dann einen ablehnenden Bescheid und zugleich die Abschiebung angedroht.

Asylverfahren - Rechtsmittel

Der Betroffene hat das Recht gegen den Bescheid des BAMF zu klagen. Der Bescheid enthält eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung und weist auf die möglichen Rechtsmittel und die entsprechenden Fristen hin. Die Klage muss in der Regel innerhalb einer sehr kurzen Frist von 2 Wochen erhoben werden.

Ausnahme: Wenn der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde, beträgt die Klagefrist lediglich 1 Woche. In diesem Fall hat die Klage auch keine aufschiebende Wirkung, so dass ggf. noch ein Eilantrag zu stellen wäre, um eine vorzeitige Abschiebung zu verhindern.

Sobald Klage erhoben wurde, beschäftigt sich das zuständige Verwaltungsgericht mit dem Fall und überprüft die Entscheidung des BAMF. Wenn das Gericht zur Erkenntnis kommt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Schutzgewährung sehr wohl vorliegen, wird es den Bescheid vom BAMF entsprechend aufheben und das BAMF zu einer Schutzgewährung verpflichten.

Wenn das Gericht aber zum Ergebnis kommt, dass sämtliche Schutzformen tatsächlich abzulehnen sind, wird es die Klage abweisen, so dass die Verpflichtung zur Ausreise bestehen bleibt. Wenn der Betroffene dann weiterhin seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, kann dies zwangsweise durchgeführt werden. Zuständig für die Rückführung ist die jeweilige Ausländerbehörde.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Sollte man bis zum Erlass des Bescheides durch das BAMF noch nicht anwaltlich vertreten sein und einen ablehnenden Bescheid erhalten, sollte man spätestens jetzt unverzüglich einen Fachanwalt für Migrationsrecht einschalten. Dieser wird die Klage fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen und entsprechend nach Rücksprache mit dem Betroffenen begründen.

Abgelehnter Asylantrag

Wird ein Asylantrag (teilweise) abgelehnt, besteht immer (!) die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. In Baden-Württemberg gibt es in der ersten Instanz vier Verwaltungsgerichte (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen, Stuttgart). Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.

Asylantrag (© nmann77 - fotolia.com)
Asylantrag (© nmann77 - fotolia.com)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auch noch in zweiter Instanz beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) vorgehen, der seinen Sitz in Mannheim hat.

Ob der Gang vor Gericht sinnvoll ist, ist eine Frage des Einzelfalls und in erster Linie eine Entscheidung des/der Asylantragstellern, vor der er/sie sich aber sinnvollerweise durch eine kompetente Stelle (Rechtsanwalt/anwältin, Flüchtlingsberatungsstelle) beraten lassen sollte.

Einreichung von Klage oder Eilantrag

Um wirksam Klage bzw. einen Eilantrag einzureichen, braucht man in der ersten Instanz, also vor dem Verwaltungsgericht, grundsätzlich keine/n Anwalt/Anwältin. „Notfalls“ kann die Klage deshalb auch alleine eingereicht werden, insbesondere um zu verhindern, dass die Frist verstreicht.

Da die/der Asylantragstellern die/der Klägern ist, ist es wichtig, dass die Klage ihre/seine (!) Unterschrift trägt. Die Klage muss nicht sofort begründet werden.

Zur Fristwahrung reicht die Klageerhebung per Fax. Alternativ kann die Klage auch am Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Die Verwaltungsgerichte haben hierfür Rechtsantragsstellen eingerichtet (Geschäftszeiten beachten!).

Die/Der Antragstellern sollte hierfür mindestens den BAMF-Bescheid mitbringen, gegen den sie/er vorgehen will. Nähere Informationen finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Verwaltungsgerichte:
(Karlsruhe, Sigmaringen, Stuttgart, Freiburg)

Anwaltskosten im Asylverfahren

Da die Rechtsbehelfsfristen im Asylverfahren sehr knapp bemessen sind, ist nach Erhalt des BAMF Bescheids Eile geboten. Wie viel Zeit für eine Klage (und ggf. einen Eilantrag) zur Verfügung steht, hängt von der Art der Ablehnung ab (siehe dazu „Typische Ablehnungsarten und einzuhaltende Fristen“).

Die im konkreten Fall einzuhaltende Frist ergibt sich ebenso wie das zuständige Verwaltungsgericht aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Sie beginnt mit ordnungsgemäßer Zustellung.

An dieser Stelle ist auf eine wichtige Mitwirkungspflicht von Asylbewerber hinzuweisen: Diese sind während des gesamten Asylverfahrens verpflichtet, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ändert sich also während des Asylverfahrens die Adresse, muss die neue Anschrift unverzüglich, d.h. schnellstmöglich, dem BAMF, der Ausländerbehörde und – wenn ein gerichtliches Verfahren läuft – auch dem Gericht mitgeteilt werden.

Man kann und darf sich hier nicht darauf verlassen, dass die Behörden eine neue Anschrift untereinander austauschen werden, selbst wenn der Umzug z.B. von der Ausländerbehörde veranlasst wurde.

Bitte unterschätzen Sie diese Mitwirkungspflicht nicht: Wird etwa der ablehnende Bescheid an die alte Adresse verschickt, weil die neue dem BAMF nicht mitgeteilt wurde, läuft man Gefahr, die Klagefrist zu versäumen. In Fällen, in denen man gute Chancen gehabt hätte, vor Gericht zu „gewinnen“, ist das offenkundig besonders fatal.

Die Mitteilung der neuen Anschrift sollte wenn möglich per Fax oder E-Mail erfolgen und stets das Aktenzeichen des BAMF enthalten. Auf diese Weise hat man einen Nachweis, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt wurde.

Typische Ablehnungsformen und einzuhaltende Fristen im Asylverfahren

Ein Asylantrag kann auf verschiedene Arten abgelehnt werden, wobei sich die Ablehnungsart üblicherweise bereits aus Ziffer 1 des Bescheids, dem sogenannten Tenor, ergibt. Die „typischen“ Ablehnungsformen und ihre Unterschiede werden nachfolgend kurz erläutert, wobei die Formulierungen in der Praxis leicht variieren können.

Beispiel 1: „Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt.“

Wird ein Antrag als „unzulässig“ abgelehnt, so sieht man daran zunächst, dass keine bzw. keine erneute inhaltliche Prüfung des Asylantrags stattgefunden hat. Das ist vor allem bei sogenannten „Dublin Entscheidungen“ der Fall. Die Ablehnung als unzulässig erfolgt hier deshalb, weil nach Auffassung des BAMF die Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung nicht bei Deutschland, sondern einem anderen „Dublin-Staat“ liegt (>> Dublin-Verfahren).

Aussage des Bescheids ist also nicht, dass die/der Antragstellern kein anerkannter Flüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte/r) ist, sondern „nur“, dass dies nicht durch Deutschland, sondern den für die inhaltliche Prüfung zuständigen „Dublin-Staat“ geprüft wird.


Deutschland darf deshalb auch nicht die Abschiebung in den Herkunftsstaat der antragstellenden Person anordnen, sondern allein in den für zuständig gehaltenen „Dublin-Staat“. Welcher Staat dies ist, ergibt sich regelmäßig aus Ziffer 2 des Bescheids.

Asylrecht (© fotomek - fotolia.com)
Asylrecht (© fotomek - fotolia.com)
Diese würde bei einer unterstellten Zuständigkeit Italiens etwa lauten: „Die Abschiebung nach Italien wird angeordnet.“
Gegen den „Dublin-Bescheid“ kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids an die antragstellende Person Klage, und zwar regelmäßig eine sogenannte Anfechtungsklage, erhoben werden (§ 74 Abs. 1 AsylG). Allerdings hindert eine fristgerecht eingereichte Klage die deutschen Behörden nicht an einer Abschiebung der antragstellenden Person Antragstellers.

Das liegt daran, dass der Klage die sogenannte „aufschiebende Wirkung“ fehlt, sie die Vollstreckung der Ausreisepflicht also nicht „aufschiebt“ (§ 75 Abs. 1 AsylG). Einen zuverlässigen (vorläufigen) Abschiebungsschutz kann man hier nur durch einen zusätzlichen Eilantrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, erzielen. Auch für den Eilantrag gilt eine Frist von einer Woche (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG).
Zumindest für die Dauer des Eilverfahrens – eine Entscheidung ergeht üblicherweise innerhalb weniger Wochen – besteht Abschiebungsschutz (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Hat der Eilantrag Erfolg, ordnet das Verwaltungsgericht also die aufschiebende Wirkung an, ist die antragstellende Person bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Klage vor einer Abschiebung sicher.

Wird der Eilantrag abgelehnt, darf die Abschiebung dagegen grundsätzlich vollzogen werden. Weil ein abgelehnter Eilantrag die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang setzt, sollte ein Eilantrag nicht leichtfertig und nur von Asylrechtsspezialistinnen gestellt werden.


Schließlich kann nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG auch ein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt werden, wenn kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, etwa wenn sich aus Sicht des BAMF im Vergleich zum vorherigen Asylantrag keine asylrelevanten Umstände geändert haben.

Auch hier besteht akute Abschiebungsgefahr, die regelmäßig nur durch einen gerichtlichen Eilantrag gebannt werden kann. Nicht immer handelt es sich bei einer Ablehnung als unzulässig um einen „Dublin-Fall“. Mit dem Integrationsgesetz sind in § 29 AsylG verschiedene weitere „Unzulässigkeitsgründe“ eingeführt worden. Praxisrelevant ist vor allem der Fall, dass der antragstellenden Person bereits in einem anderen EU-Land der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz (= internationaler Schutz) gewährt wurde (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG).


Damit ist die antragstellende Person vor den in ihrem Heimatland drohenden Gefahren geschützt, sodass Deutschland keinen Anlass hat, sie „noch einmal“ hiervor zu schützen. Die antragstellende Person läuft deshalb zwar nicht Gefahr, in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden, denn der im Ausland gewährte Schutzstatus verbietet es auch Deutschland, sie in ihr Herkunftsland zurückzuführen. Allerdings ist sie grundsätzlich verpflichtet, für eine bestimmte Zeit in dem Land zu leben, das ihr den Schutz und die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, sodass eine Abschiebung in diesen Staat droht. Angesichts der prekären Lebensumstände für Flüchtlinge in einigen EU-Staaten ist dies häufig kaum weniger dramatisch als eine Rückkehr in ihre Heimat.

Auch gegen eine solche Entscheidung kann geklagt werden, wobei stets rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss für wirksamen Abschiebungsschutz ggf. zusätzlich ein Eilantrag gestellt werden. Für beide gilt eine Frist von einer Woche (§ 36 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 AsylG).

Beispiel 2: „Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.“

Das Beispiel zeigt den gesetzlichen Normalfall einer Ablehnung. Häufig spricht man auch von einer „einfachen“ – im Unterschied zu einer „offensichtlich unbegründeten“ – Ablehnung. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage erhoben werden (§ 74 Abs. 1 , § 38 AsylG). Für die Begründung der Klage hat man etwas mehr Zeit, nämlich einen Monat ab Bescheidzustellung (§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Bereits die Klage hat hier aufschiebende Wirkung.

Bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die/der Klägern deshalb vor einer Abschiebung sicher. Eines zusätzlichen Eilantrags bedarf es nicht. Bis das Verwaltungsgericht entscheidet – in der Regel auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung – können Monate, teilweise Jahre vergehen.

Für die/den Klägern bedeutet dies einerseits, dass der Zustand der Ungewissheit andauert. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass damit Zeit für eine weitere Integration zur Verfügung steht. Auch die Aufenthaltsgestattung bleibt während des Klageverfahrens bestehen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG).

Beispiel 3: „Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.“

Das BAMF kann einen Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet ablehnen (= sog. „ o.u.-Ablehnung“). In der Praxis geschieht dies häufig bei Personen, die aus sog. sicheren Herkunftsstaaten kommen.
Welche dies sind, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 29a AsylG i.V.m. Anlage II). Derzeit werden als sicher eingestuft: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana und Senegal. Staaten, die das Gesetz nicht auflistet, können unter keinen Umständen als sichere Herkunftsstaaten behandelt werden. Afghanistan, Tunesien, Marokko und Algerien sind deshalb keine sicheren Herkunftsstaaten.
Asylberechtigung (© Jonathan Stutz - fotolia.com)
Asylberechtigung (© Jonathan Stutz - fotolia.com)
Auch Asylanträge von Personen, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, kann das BAMF als offensichtlich unbegründet ablehnen.

Nach § 30 Abs. 3. Nr. 1 AsylG ist dies z.B. möglich, wenn das Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist. Daran zeigt sich, wie wichtig eine Vorbereitung auf den Anhörungstermin ist.
Der Unterschied zwischen einfacher und offensichtlich unbegründeter Ablehnung zeigt sich vor allem beim gerichtlichen Rechtsschutz.

Bei letzterer, also der o.u.-Ablehnung, gilt eine Klagefrist von einer Woche. Da die Klage aber keine aufschiebende Wirkung hat, die/den Klägern also nicht vor Abschiebung schützt, muss zusätzlich ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden.
Über diesen entscheidet das Gericht üblicherweise innerhalb weniger Wochen. Der Eilantrag muss deshalb sogleich umfassend begründet werden. Die Entscheidung über den Eilantrag wird „am Schreibtisch“ auf Grundlage der Akten durch die/den sog. EinzelrichterIn getroffen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
Wird der Eilantrag abgelehnt, kann diese Entscheidung nicht mit weiteren Rechtsmitteln angegriffen werden. Sie ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Daran wird deutlich: Wird ein Asylantrag „nur“ als unbegründet abgelehnt, bleiben der antragstellenden Person ggf. noch mehrere Jahre in Deutschland ohne einer Abschiebungsgefahr ausgesetzt zu sein, während bei einer „ou-Ablehnung“ eine Abschiebung schon nach wenigen Wochen möglich sein kann.

Exkurs: „Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt. Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt.“

Der Vollständigkeit halber sei noch auf eine Konstellation hingewiesen, die in 2016 eine hohe praktische Bedeutung gewonnen hat und die vor allem Geflüchtete aus Syrien, zunehmend aber auch aus Eritrea betrifft. Im Beispiel wurde „nur“ der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Der ebenfalls beantragte Flüchtlingsschutz (und ggf. die Asylberechtigung) wurde dagegen abgelehnt, was aus der Formulierung „im Übrigen“ hervorgeht. Auch gegen diese (teilweise) Ablehnung kann die antragstellende Person klagen und damit versuchen, den Flüchtlingsschutz doch noch vor Gericht zu erstreiten. Eine Klage kann durchaus sinnvoll sein, denn der Flüchtlingsstatus vermittelt weiterreichende Rechte etwa im Bereich des Familiennachzugs oder der Niederlassungserlaubnis.

Da im Beispiel bei der Ablehnung der Zusatz „offensichtlich unbegründet“ fehlt, handelt es sich – in Bezug auf den Flüchtlingsschutz – um eine „normale“ Ablehnung; dementsprechend beträgt die Klagefrist zwei Wochen. Der subsidiäre Schutz kann dabei keinesfalls mehr verloren gehen, weshalb eine Abschiebungsgefahr nicht besteht. Auch muss die Ausländerbehörde der antragstellenden Person eine Aufenthaltserlaubnis erteilen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Diese darf sie nicht unter Hinweis auf das noch laufende Gerichtsverfahren verweigern. Bereits der subsidiäre Schutz begründet einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG: „ist...zu erteilen“). Hier verpflichtet § 10 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn ein Teil des Asylverfahrens noch nicht abgeschlossen ist.)

FAQ zu Asylverfahren

Was ist ein Asylverfahren?

Ein Asylverfahren ist ein rechtlicher Prozess, bei dem eine Person, die Schutz vor Verfolgung oder Gefahr in ihrem Heimatland sucht, um Asyl in einem anderen Land ersucht. Das Asylverfahren ermöglicht es denjenigen, die Schutz benötigen, ihren Anspruch auf internationalen Schutz geltend zu machen und gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus zu erhalten.

Wie funktioniert ein Asylverfahren?

Ein Asylverfahren besteht aus mehreren Schritten, die im Allgemeinen wie folgt ablaufen:

1. Asylantrag stellen: Die Person reicht einen formellen Antrag auf Asyl bei den zuständigen Behörden des Ziellandes ein.

2. Registrierung und Überprüfung: Die Behörden nehmen die Personalien der Antragstellerin oder des Antragstellers auf und überprüfen ihre Identität und Herkunft. Dabei werden auch Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht.

3. Anhörung: Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zu einer Anhörung vorgeladen, bei der sie oder er ihre oder seine Fluchtgründe und die Notwendigkeit des Schutzes erläutern kann. Die Anhörung wird von einem Asylbeamten oder einem Richter durchgeführt.

4. Überprüfung des Asylanspruchs: Die Behörden prüfen den Asylanspruch unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Gesetze sowie der individuellen Umstände der Antragstellerin oder des Antragstellers. Dies umfasst oft eine Überprüfung von Dokumenten, Informationen über die Situation im Herkunftsland und gegebenenfalls eine medizinische oder psychologische Untersuchung. 5. Entscheidung: Nach Abschluss der Überprüfung wird eine Entscheidung über den Asylantrag getroffen. Diese kann entweder positiv sein, was bedeutet, dass Asyl gewährt wird, oder negativ, was zur Ablehnung des Antrags führt. Die Begründung der Entscheidung wird in der Regel schriftlich mitgeteilt.

6. Rechtsmittel: Falls der Asylantrag abgelehnt wird, steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller oft das Recht auf Rechtsmittel zu. Dies kann eine Berufung oder ein Einspruch gegen die Entscheidung sein, die von einem höheren Gericht überprüft wird.

Welche Rechte und Pflichten haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber während des Verfahrens?

Während des Asylverfahrens haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber bestimmte Rechte und Pflichten. Zu den wichtigsten zählen: Recht auf juristische Vertretung und Beratung, Recht auf Anhörung und Möglichkeit, ihre oder seine Fluchtgründe darzulegen, Recht auf Privatsphäre und Schutz vor Diskriminierung, Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung (in einem angemessenen Umfang), Recht auf Information über den Verfahrensablauf, Rechte während des Verfahrens (Recht auf Akteneinsicht und Möglichkeit, Beweise vorzulegen), Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz und das Einlegen von Rechtsmitteln gegen negative Entscheidungen

Pflichten: Vollständige und wahrheitsgemäße Angabe von Informationen und Dokumenten im Rahmen des Asylverfahrens Kooperation mit den zuständigen Behörden und Einhaltung der Verfahrensanforderungen Einhaltung der Gesetze und Vorschriften des Ziellandes während des Verfahrens

Welche Gründe können zur Ablehnung eines Asylantrags führen?

Zu den möglichen Ablehnungsgründen zählen:

1. Fehlende Fluchtgründe: Wenn die Person keine ausreichenden Gründe vorbringt, die eine Flucht und den Schutz in einem anderen Land rechtfertigen.

2. Mangelnde Glaubwürdigkeit: Wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder der vorgelegten Beweise bestehen.

3. Sicherer Drittstaat: Wenn die Person bereits in einem anderen Land Schutz erhalten kann, das als sicherer Drittstaat eingestuft wird.

4. Kein Schutzbedarf: Wenn die Behörden zu dem Schluss kommen, dass die Person keinen Schutz vor Verfolgung oder Gefahr benötigt.

5. Straftaten oder Sicherheitsbedenken: Wenn die Person wegen schwerwiegender Straftaten verurteilt wurde oder Sicherheitsbedenken vorliegen, die eine Ablehnung rechtfertigen.

Wie lange dauert ein Asylverfahren?

Die Dauer eines Asylverfahrens kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls, der Anzahl der Anträge, der Effizienz der Behörden und der Verfügbarkeit von Ressourcen. In einigen Fällen kann ein Asylverfahren mehrere Monate bis Jahre dauern.


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