Was bedeutet Duldung und welche Rechte und Pflichten sind damit verbunden?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 01.11.2024

Duldung bedeutet „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ und verschafft damit dem Betroffenen keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Er muss eigentlich das Bundesgebiet verlassen, allerdings wird zunächst davon abgesehen. Während der Zeit der Duldung erhält der Betroffene Sozialleistungen und darf sogar in der Regel nach 3 Monaten arbeiten. Eine Duldung ist eine Bescheinigung über die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ eines ausreisepflichtigen Ausländers und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

Gesetzliche Regelung der Duldung

Ein Flüchtling oder auch jeder andere Asylsuchende sucht Schutz und Asyl und begehrt damit in der Regel die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Doch nicht jedem wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.Duldung (© Stockfotos-MG - fotolia.com)
Duldung (© Stockfotos-MG - fotolia.com)

Die Duldung ist zwingend auszustellen, wenn dem Betroffenen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Rechtsgrundlage der Duldung ist § 60a Absatz 2 bis 4 Aufenthalts-Gesetz (AufenthG).

Eine Duldung wird bzw. kann auf Antrag in folgenden Situationen erteilt werden:

  • Die Abschiebung ist aus rechtlichen oder
  • tatsächlichen Gründen nicht möglich.

Rechtliche Gründe für eine Duldung

Als rechtlicher Grund kann z.B. eine schwere Krankheit angesehen werden, die zu einer Reiseunfähigkeit des Betroffenen führt und/ oder im Herkunftsland nicht behandelt werden kann. Eine solch schwere Krankheit muss von einem Arzt attestiert werden.

Tatsächliche Gründe für eine Duldung

Ein Beispiel für einen tatsächlichen Grund: fehlende Flugverbindung oder ein fehlender Pass des Betroffenen. Ohne Pass bzw. Passersatzpapier des Betroffenen kann keine Ausreise erfolgen.

  • Ein Abschiebungsstopp besteht;
  • Die vorübergehende weitere Anwesenheit des Betroffenen ist aus dringenden humanitären Gründen, aus persönlichen Gründen oder aus erheblichem öffentlichem Interesse erforderlich (sogenannte Ermessensduldung);
  • Der Betroffene hat eine mindestens 2-jährige Ausbildung begonnen (Ausbildungsduldung, siehe auch weiter unten).

Duldung - wie lange?

Eine Duldung (Ausnahme „Ausbildungsduldung“) ist für maximal drei Monate zu erteilen. Die Duldung kann allerdings in begründeten Einzelfällen für einen längeren Zeitraum erteilt werden. Dies ist der Fall, wenn es bspw. ausgeschlossen erscheint, dass eine Abschiebung in diesem Zeitraum möglich wird. In Fällen der „fehlenden Mitwirkung“ bei der Passbeschaffung soll die Duldung um lediglich einen Monat verlängert werden. Als Duldung wird nach dem deutschen Ausländerrecht die Bescheinigung über eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" ausreisepflichtiger Ausländer bezeichnet.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Eine Duldung verschafft dem Ausländer keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland; der Geduldete muss weiterhin das Bundesgebiet verlassen, es wird aber vorübergehend davon abgesehen, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen.

Rechte und Pflichten bei einer Duldung 

  • Räumliche Beschränkung (Residenzpflicht)

Als Inhaber einer Duldung hat man sich während der ersten 3 Monate ausschließlich in dem Bundesland aufzuhalten, wo sich die Aufnahmeeinrichtung befindet, in der man wohnt. Die räumliche Beschränkung wird auch Residenzpflicht genannt. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, so z.B. wenn es um ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder die Aufnahme einer Arbeit oder Ähnliches geht. Nach 3 Monaten entfällt in der Regel die Residenzpflicht.

Dennoch kann die räumliche Beschränkung von der Behörde weiter angeordnet werden und zwar in Fällen, wo der Betroffene strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteil worden ist. Geht es um das Betäubungsmittelgesetz, reicht es sogar aus, dass ein konkreter Verdacht des Verstoßes hiergegen vorliegt. Auch wenn es konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gibt, wird die räumliche Beschränkung weiter angeordnet.

Wenn man als Betroffener das jeweilige Gebiet vorübergehend verlassen möchte, benötigt man eine sogenannte „Verlassenserlaubnis“; es sei denn, es handelt sich hierbei um einen Termin bei Gericht oder einer anderen Behörde.

  • Wohnen

Geduldetet dürfen ihren Wohnort in Deutschland nicht frei wählen. Solange der Betroffene vom Staat Sozialleistungen bezieht, muss er seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) an einem von den Behörden bestimmten Ort nehmen, sogenannte Wohnsitzauflage“.

Der Wohnsitz muss in einem bestimmten Landkreis bzw. einer bestimmten Stadt/Gemeinde sein. Allerdings darf sich der Betroffene dann frei im Bundesgebiet bewegen, wenn es keine anderweitige Einschränkung gibt. Man kann zwar einen sogenannten „Umverteilungsantrag“ stellen, um in einer anderen Gemeinde/Stadt zu wohnen, allerdings haben diese Anträge in der Praxis selten Erfolg.

  • Arbeiten

Ein Ausländer, der seit 3 Monaten eine Duldung besitzt, darf grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen. Innerhalb der ersten 3 Monate dürfen Inhaber einer Duldung somit grundsätzlich nicht arbeiten. Die Duldung enthält den Hinweis „Eine Beschäftigung ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“.Während der ersten 3 Monate kann somit eine Ausnahme gemacht werden. Wenn man einen Arbeitsplatz gefunden hat, hat man die Ausländerbehörde hiervon zu unterrichten und einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu stellen.

Die Ausländerbehörde wird diesen Antrag sodann an die Bundesagentur für Arbeit leiten, da diese dem Antrag zustimmen muss. In der Regel stimmt die Agentur dem Antrag zu. Die Ausländerbehörde erteilt dem Betroffenen dann – wenn keine Bedenken bestehen - die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung. Wenn der Betroffene lediglich ein unentgeltliches Praktikum absolvieren möchte, benötigt er dafür ist in der Regel keine Zustimmung.

Jemand mit einem ausländischen Ausbildungs- oder Hochschulabschluss darf nach 4 Monaten „Duldung“ in sogenannten „Mangelberufen“ („Engpassberufe“) arbeiten. Hierzu gehören u.a. Ärzte, Ingenieure, Fachkrankenschwester, diverse Techniker.

Arbeit (© auremar - fotolia.com)
Arbeit (© auremar - fotolia.com)
In weiteren Einzelfällen kann eine Arbeitsaufnahme dazu führen, dass der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis erhält und er demnach nicht mehr verpflichtet wäre, Deutschland zu verlassen. Eine solche Aufenthaltserlaubnis kann in folgenden Fällen erteilt werden:

  • Wenn der Betroffene ein Studium oder eine qualifizierte Ausbildung abgeschlossen hat
  • Wenn der Betroffene als Fachkraft ohne Unterbrechung seit 3 Jahren eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausübung voraussetzt.
  • Wenn der Betroffene mit einem anerkannten ausländischen oder mit einem deutschen Hochschulabschluss seit 2 Jahren eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat.

Folgende Personen, die im Besitz einer Duldung sind, dürfen grundsätzlich keine Beschäftigung ausüben:

  • Personen, die aus einem sicheren Herkunftsland stammen und ihr Antrag auf Asyl abgelehnt wurde, der nach dem 31.08.2015 gestellt wurde. Zu den sicheren Herkunftsländern gehören die Mitgliedstaaten der EU, Kosovo, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien, Senegal und Ghana.
  • Personen, die nach Deutschland eingereist sind, um Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.
  • Personen, die über ihre Identität oder über ihre Staatsangehörigkeit täuschen und dadurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindern bzw. verhindern wollen.
  • Sozialleistungen

Jemand, der eine Duldung erhält, hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-Gesetz (AsylbLG), wonach der Bedarf an Unterkunft, Heizung, Kleidung, Ernährung, Gesundheitspflege etc. gedeckt ist. Hinzu kommt ein Betrag von 143 Euro im Monat, den die Betroffenen in der Regel in bar erhalten.

Die Leistungen nach dem AsylbLG sind etwas niedriger als der in Deutschland gültige Hartz-IV-Satz. Wenn der Betroffene in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen wie Hygienepakete, Lebensmittelpakete etc. gedeckt. Wenn derjenige außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, erhält er Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs.

Jemand, der geduldet wird, erhält – ebenfalls maximal 15 Monate- medizinische Versorgung nach dem AsylbLG. Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzen einschließlich der Versorgung mit Arzneimittel und Verbandmittel, Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen werden erbracht.

Einen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz haben Betroffene nur in Fällen, wo es medizinisch gesehen unaufschiebbar ist. Jemand, der 15 Monate lang „geduldet“ wird, kann ggf. Anspruch und Zugang zu Sozialleistungen nach dem SGB haben. Wenn jemand abgeschoben werden muss, und die Abschiebung daran scheitert, dass der Betroffene dies zu verschulden hat, erhält er bis zur Ausreise grundsätzlich nur noch Leistungen in Form von Sachleistungen.

  • Bildung

Ein „Geduldeter“ darf in Deutschland studieren. Allerdings gibt es in der Praxis mit den Universitäten und Hochschulen oftmals Probleme, da diese gewisse Unterlagen und Zeugnisse, die die Betroffenen nicht nachweisen können.

Eine kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs haben „Geduldete“ nicht. Sie dürfen allenfalls hieran teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt; einen Rechtsanspruch darauf haben sie nicht.

  • Bankkonto

Bankkonto (© Patrick Daxenbichler - fotolia.com)
Bankkonto (© Patrick Daxenbichler - fotolia.com)
Bis zum 19.06.2016 hatten „Geduldete“ keinen Anspruch auf Eröffnung eines Bankkontos, weil nach dem Geldwäschegesetz ein amtliches Identitätspapier mit Lichtbild zur Kontoeröffnung vorgelegt werden musste und eine Duldung diese Voraussetzung eben nicht erfüllt hat.

Durch das am 19.06.2016 in Kraft getretene Zahlungskontogesetz hat man nun trotz Duldung einen Anspruch auf Eröffnung eines Kontos (Basikonto). Damit wollte der Gesetzgeber auf Basis einer europäischen Zahlungskontenrichtlinie allen Personen einen diskriminierungsfreien Zugang zu einem Bankkonto gewähren.

  • Führerschein

Man darf - wenn die Identität einwandfrei feststeht – auch einen Führerschein machen. Allerdings bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde hierzu. Wenn man einen ausländischen Führerschein hat, ist dieser hier in Deutschland zunächst 6 Monate gültig. Danach muss er umgeschrieben werden; zuvor muss in der Regel eine Fahrprüfung abgelegt werden.

Ausbildungsduldung

Am 06.08.2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten. Seitdem haben ausreisepflichtige Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer der Ausbildung. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

  • Es muss sich dabei um eine mindestens zweijährige Berufsausbildung handeln.
  • Es darf kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen.
  • Es dürfen keine konkreten Maßnahmen bevorstehen zur Aufenthaltsbeendigung.
  • Es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen (ausgenommen Bagatelldelikte etc.).
  • Die Identität des Betroffenen muss nachgewiesen sein.
  • Die Ausländerbehörde muss zustimmen.

Wenn die Ausbildung erfolgreich beendet wird,  kann die Duldung – wenn  weiterhin alle Voraussetzungen vorliegen - in einen Aufenthalt zur Beschäftigung umgewandelt werden.

Aufenthaltserlaubnis (Bleiberecht) für gut integrierte Personen

Gut integrierte Personen können trotz Duldung dennoch in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis kommen.

Ein Jugendlicher oder Heranwachsender, der im Besitz einer Duldung ist, kann dennoch in den Besitz eines Bleiberechts, also einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG gelangen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Man befindet sich seit mindestens 4 Jahre ununterbrochen in Deutschland
  • Man besucht seit mind. 4 Jahren die Schule oder hat einen Berufsabschluss vor dem 21. Lebensjahr erlangt
  • Es dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betroffene sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt
  • Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (somit fallen alle Jugendliche durch diese Regel, wenn sie nach dem 17. Lebensjahr eingereist sind. Andernfalls müssen sie nach der Regelung des § 25b AufenthG gehen).

Die Ehegatten, Lebenspartner und die minderjährigen Kinder der Betroffenen erhalten dann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis. In Ausnahmefällen können sogar die Eltern des Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Nach § 25b AufenthG sollen Flüchtlinge mit einer Duldung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis wegen „nachhaltiger Integration“ (guter Integration) erhalten. Im Regelfall muss dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Folgende Voraussetzungen müssen für den § 25 b AufenthG erfüllt sein:

  • Duldung (© stadtratte - fotolia.com)
    Duldung (© stadtratte - fotolia.com)
    Man muss seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen mit einer Duldung in Deutschland leben. Wenn man mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen lebt, genügen 6 Jahre.
  • Man muss seinen Lebensunterhalt in Zukunft überwiegend selbst und durch eigenes Einkommen sichern. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn man ausreichendes eigenes Einkommen hat und daher nicht auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen ist. Auch für den Ehepartner (Lebenspartner) und die Kinder muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Folgende Leistungen, die man vom Staat erhält, sind unproblematisch (Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, BAföG, Ausbildungsförderung, Arbeitslosengeld I, Rente, Wohngeld.
  • Man muss mindestens mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorweisen.
  • Die Kinder müssen zur Schule gehen, wenn sie schulpflichtig sind.
  • Man muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland haben.
  • Kein Versagungsgrund (man darf keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht haben, über Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben)
  • Die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG müssen erfüllt sein. Vor allem muss die Passpflicht erfüllt sein.

Was tun bei Duldung?

Wenn der Asylantrag vom BAMF abgelehnt wurde, kann man dennoch zunächst gegen den Bescheid Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Klagefrist beträgt in der Regel 1 bis 2 Wochen ab Zugang des Bescheides. Der Bescheid enthält am Ende eine sogenannte „Rechtsbehelfsbelehrung“, worin genau mitgeteilt wird, wie lange die Klagefrist ist.

Diese Frist ist eine sogenannte „Notfrist“ und darf nicht überschritten werden; andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig. Die Ausländerbehörde erhält ebenfalls Kenntnis vom ablehnenden Bescheid. Diese wird sodann dem Betroffenen kurzfristig einen Termin geben, um die bisherige Aufenthaltsgestattung einzuziehen und eine Duldung auszustellen.

Der Betroffene wird zudem gefragt, ob er einen Pass hat und wann er freiwillig ausreisen möchte. Man sollte der Ausländerbehörde alle Gründe (psychische Probleme, Krankheiten, Termine für Schulabschluss etc.) nennen, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland notwendig machen.

Vorhandene Atteste, Bescheinigungen, Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge etc. sollte man ebenfalls der Behörde vorlegen. Die Ausländerbehörde wird sodann prüfen, ob vielleicht doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann oder ggf. eine längerfristige Duldung in Betracht kommt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wenn man den ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte man sich unverzüglich an einen Fachanwalt für Migrationsrecht wenden. Dieser wird die Erfolgsaussichten einer Klage gründlich prüfen und evtl. doch noch erreichen, dass man Asyl und damit eine Aufenthaltserlaubnis erhält und so doch noch einer Duldung entgeht. Auch wird er die Kommunikation mit der Ausländerbehörde führen.


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