Kann man als Flüchtling eingebürgert werden? Voraussetzungen und Ablauf sowie alles zu den Kosten und Besonderheiten!

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. Juli 2023

Ein Flüchtling ist nach der Ankunft froh, wenn er endlich einen rechtmäßigen Aufenthalt bekommt. Für jeden Flüchtling ist aber sicherlich ein Traum, wenn er gar eingebürgert werden könnte. Fraglich ist, ob man als Flüchtling überhaupt die Möglichkeit hat, eingebürgert zu werden. Auf Anhieb kann ein Flüchtling nicht eingebürgert werden. Ein Anspruch auf Einbürgerung entsteht grundsätzlich erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 8 Jahren. Die Frist kann sich in bestimmten Fällen auf 7 oder auf 6 Jahre verkürzen.

Voraussetzungen für eine Einbürgerung als Flüchtling

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Geburt (Abstammungsprinzip), durch die Bescheinigung des Spätaussiedlerstatus oder durch Einbürgerung erworben werden. Letztere kann man als Ausländer ab dem 16. Lebensjahr selbst beantragen. Bei Kindern und Jugendlichen müssen die Eltern den Antrag stellen. Die Antragsformulare erhält man bei der örtlichen Einbürgerungsbehörde. Welche Einbürgerungsbehörde zuständig ist erfährt man bei der Ausländerbehörde, der Kreis- oder Stadtverwaltung oder auch bei den Migrationsberatungsstellen.

Einbürgerung (© jonathan stutz - fotolia.com)
Einbürgerung (© jonathan stutz - fotolia.com)

Staatsangehörigkeits - Gesetz

Nach § 10 Absatz 1 Staatsangehörigkeits-Gesetz (StAG) hat man einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Man muss im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sein. Alternativ reicht auch der Besitz einer Blauen Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann.
  • Man muss in der Regel seit mindestens 8 Jahren seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Wenn man einen Integrationskurs erfolgreich absolviert hat, kann die Frist auf 7 Jahre verkürzt werden. Wenn man besondere Integrationsleistungen (vor allem Sprachkenntnisse) erbracht hat, kann die Frist sogar auf 6 Jahre reduziert werden. Minderjährige Kinder und Ehegatten von anspruchsberechtigten Ausländern können mit eingebürgert werden, selbst wenn diese noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland sind (§ 10 Abs. 2 StAG).

Wichtig: Es werden die Zeiten des Asylverfahrens mit eingerechnet, wenn man als Flüchtling anerkannt worden ist; also in Fällen, wo man als Asylberechtigter im Sinne des GG anerkannt worden ist oder wenn ein Abschiebungshindernis festgestellt wurde und man deshalb als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde.

  • Man muss seinen Lebensunterhalt selbst sichern ohne die Zuhilfenahme von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) und Sozialhilfe. Hiervon gibt es Ausnahmen, wenn man bspw. aufgrund von Krankheit oder weil man alleinerziehend ist und daher nicht in der Lage ist, zu arbeiten.
  • Man darf keine wesentlichen Vorstrafen haben; kleinere Verurteilungen sind also nicht problematisch.
  • Man muss ausreichende Deutschkenntnisse haben
  • Wenn man keinen Schulabschluss in Deutschland gemacht hat muss ein Einbürgerungstest gemacht werden. So weist man nach, dass man Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland hat.
  • Man muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) bekennen. Diese ist der Kern der deutschen Verfassung, worin einige Prinzipien besonders geschützt sind. Hierzu gehören z.B. die Menschenrechte, der Rechtsstaat, die Souveränität des Volkes, die Trennung der Staatsgewalten.
  • Man muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben und nachweisen. Es gibt hiervon Ausnahmen, je nachdem aus welchem Land man kommt. Die Einbürgerungsbehörde kann hierzu gleich zu Beginn Auskunft erteilen. Wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, kann man eine Ausnahme machen, vgl. § 12 Abs. 1 StAG).

Wenn der Betroffene diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung. Er hat dann jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf die sogenannte Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu stellen.

Aus völkerrechtlichen Gründen ist Deutschland verpflichtet, die Einbürgerung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und auch von Staatenlosen zu erleichtern.

Daher reichen bei diesen Gruppen in der Regel bereits 6 Jahre Aufenthalt in Deutschland für die Einbürgerung aus. Wenn also ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und gewisse Mindestanforderungen bestehen, kann die Einbürgerungsbehörde dennoch bei diesen Personen eine Einbürgerung vornehmen.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Ermessenseinbürgerung kommt vor allem in Betracht für Staatenlose, Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge von deutschen oder ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, Adoptierte und Einbürgerungsbewerber aus deutschsprachigen Ländern.

Einbürgerung - Unterlagen

Wenn man als Ausländer eingebürgert werden möchte, muss man hierzu einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen.

Eine Einbürgerung erfolgt nie automatisch. Bei der Einbürgerungsbehörde gibt es alle erforderlichen Antragsformulare, die man ausfüllen, unterschreiben und mit weiteren Unterlagen:

  • Meldebescheinigung,
  • Lichtbild,
  • Geburtsurkunde,
  • Zeugnisse,
  • Gehaltsnachweise,
  • Lebenslauf

wieder abgeben muss. Man sollte sich gleich vorab bei der Einbürgerungsbehörde beraten lassen und mitteilen lassen, welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden. Die Mitarbeiter der Einbürgerungsbehörde können einem gleich zu Beginn des Verfahrens sagen, welche Unterlagen man einreichen muss

Dauer der Einbürgerung

Asylantrag (© Lothar Drechsel - fotolia.com)
Asylantrag (© Lothar Drechsel - fotolia.com)

Wenn man die richtigen Unterlagen abgegeben hat, prüft die Einbürgerungsbehörde, ob man die Voraussetzungen erfüllt.

Dies kann mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen. Die Behörde holt diverse Auskünfte von anderen Behörden ein. Da man sich durch Unterschrift zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des GG bekennen muss und damit erklärt, dass man nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen hat, prüft die Behörde dies, indem sie eine Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden stellt.

Wenn die Behörde zum Ergebnis kommt, dass man verfassungsfeindlich tätig war und die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet hat, wird der Antrag abgelehnt. Wenn jemand früher verfassungsfeindliche Überzeugungen vertreten hat, kann es dennoch sein, dass er eingebürgert wird, indem er glaubhaft macht, dass er von seiner Einstellung zwischenzeitlich abgerückt ist. Die Behörde muss eben davon überzeugt werden, welches in solch einem Fall sicher nicht einfach sein wird. Die Behörde holt auch Einkünfte bei der Polizei und Staatsanwaltschaft ein, um zu erfahren, ob und welche Vortrafen man hat.

Wenn die Behörde zum Ergebnis kommt, dass man die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt, erhält man ein entsprechendes Schreiben, dass man eingebürgert wird und erhält eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. In der Regel muss man danach die Ausbürgerung der ausländischen Staatsangehörigkeit veranlassen und hierzu einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Botschaft stellen und die Einbürgerungszusicherung der deutschen Einbürgerungsbehörde vorlegen. Wenn man die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, muss man den entsprechenden Nachweis bei der deutschen Einbürgerungsbehörde vorlegen und erhält dann wenige Wochen später die Einbürgerungsurkunde verliehen.

In manchen Regionen muss man vor der Übergabe der Einbürgerungsurkunde zusätzlich zum schriftlich abzugebenden Bekenntnis mündlich feierlich erklären, dass man das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte.

Einbürgerung für Kinder und Ehegatten

Seit dem 01.01.2000 gilt in Deutschland (wie in vielen anderen Ländern auch) ergänzend zum Abstammungsprinzip auch das Geburtsortprinzip. Danach bestimmt also nicht nur die Nationalität der Eltern die Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort.

So erwirbt ein Kind ausländischer Eltern mit seiner Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit der Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Das Kind muss sich dann nach Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der anderen ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

In diesem Fall spricht man von der sogenannten Optionspflicht (auch Optionsmodell genannt). Auch hiervon gibt es Ausnahmen; z.B. wenn das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die eines anderen EU-Staates oder die der Schweiz besitzt. Wenn man dann die deutsche Staatsangehörigkeit wegen der Optionspflicht verliert, braucht man für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung. Man muss sich mindestens seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und u.a. ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen.

Die Einbürgerung darf nur in Ausnahmefällen versagt werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist. Auch eine sogenannte Scheinehe begründet keinen Anspruch. Bei der Scheinehe besteht keine familiäre Lebensgemeinschaft.

Fachanwalt.de-Tipp: Diese wird in der Regel zwischen den Beteiligten nur eingegangen, um Vorteile (Aufenthalt etc.) zu erhalten bzw. Nachteile (Abschiebung etc.) und ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen.

Kosten einer Einbürgerung

Eine Einbürgerung kostet 255 Euro (© Gina Sanders - fotolia.com)
Eine Einbürgerung kostet 255 Euro (© Gina Sanders - fotolia.com)
Die Kosten für die Einbürgerung belaufen sich auf 255 Euro pro Person. Minderjährige, die allein eingebürgert werden möchten, zahlen ebenfalls 255 Euro.

Minderjährige, die mit den Eltern zusammen eingebürgert werden sollen, zahlen lediglich 51 Euro pro Kind. Die Hälfte der Einbürgerungskosten muss man zu Beginn bei der Antragsabgabe zahlen.

Wenn man zu wenig verdient oder mehrere Kinder mit einbürgern möchte, kann man einen Antrag auf Reduzierung oder einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.

Wenn der Antrag die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt, erteilt die Behörde in  solchen Fällen einen entsprechenden Hinweis. Dann kann man den Antrag zurücknehmen und zahlt eine ermäßigte Gebühr.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit erst einmal erworben hat, gilt dies auf Dauer. Nach dem GG ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich verboten. Nur aufgrund eines Gesetzes kann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten. Der Verlust darf gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten, wenn er nicht staatenlos wird.

Wenn jemand wegen des Geburtsortprinzips die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat und sich wegen der damit einhergehenden Optionspflicht für die ausländische Staatsangehörigkeit entschieden hat, verliert ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ansonsten geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch per Gesetz verloren, wenn jemand auf Antrag eine andere ausländische Staatsangehörigkeit annimmt.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn derjenige zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, wonach er die deutsche Staatsbürgerschaft behalten darf. Ansonsten sieht das Gesetz in folgenden Fällen den Verlust vor:

  • wenn man schriftlich drauf verzichtet

  • wenn man einen Antrag auf Entlassung stellt

  • wenn man als Kind durch einen Ausländer adoptiert wird

  • wenn man ohne Zustimmung in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt.




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