Einreise mit Haustieren aus der Ukraine: Was ist dabei zu beachten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 15. September 2023

Seit dem Ukrainekrieg (24.02.2022) sind mittlerweile über 1,1 Millionen Menschen aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet. Viele Geflüchtete bringen auch ihre Haustiere/Heimtiere mit, in erster Linie Katzen und Hunde. Grundsätzlich ist die Einfuhr von Haustieren in die EU nicht einfach so möglich und bedarf einer Erlaubnis. Aufgrund des Krieges und des damit verbundenen Ausnahmezustandes hat die Europäische Kommission jedoch die Einreise für Haustiere aus der Ukraine erleichtert. Lesen Sie hier mehr dazu.

Einreise Haustiere in die EU – allgemeine Rechtslage

Man könnte meinen, die Einreise von Haustieren/Heimtieren in die EU sei ohne Weiteres möglich. Dies ist jedoch nicht so. Für die Einreise mit Hund oder Katze aus einem Nicht-EU-Land in die EU gelten bestimmte Regelungen und Gesetze. So findet an dieser Stelle die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission Anwendung.

Das Ziel dieser Regelungen: der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung von Tollwut.

Die Anforderungen richten sich zum Einen nach der Tollwutsituation im Herkunftsland (Drittland) und zum Anderen zum betroffenen Mitgliedsland der EU, in welches eingereist werden soll.

Allgemeine Voraussetzungen der Einreise

Haustiere aus der Ukraine (© Markus Mainka / fotolia.com)
Haustiere aus der Ukraine (© Markus Mainka / fotolia.com)
Bei der Einreise mit Haustieren/Heimtieren gelten u.a. folgende Bedingungen/Voraussetzungen:

  • Es dürfen pro Person maximal 5 Haustiere mitgeführt werden.
  • Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.
  • Die Zahl von 5 Haustieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zwecke der Teilnahme an Ausstellungen oder (Sport-) Wettbewerben verbracht werden. Auch zu Trainingszwecken für die vorgenannten Veranstaltungen gilt diese Regelung. Diese Regelungen gelten nicht zu Handelszwecken.
  • Das betroffene Tier muss mindestens 6 Monate alt sein
  • Schriftlicher Nachweis ist erforderlich, dass das Tier für eine der genannten Veranstaltungen registriert ist.
  • In allen anderen Fällen gilt sonst die Gesetzeslage für den Handel mit Tieren (weitere Informationen dazu regelt die Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).
  • Für die Überwachung und Durchführung dieser EU-Verordnungen sind die Bundesländer zuständig, genauer gesagt die Oberste Veterinärbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Haustiere aus den Ländern Schweiz, Norwegen, Monaco, San Marino, Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein und Vatikanstadt müssen zudem einen Heimtierausweis dabeihaben, welches den Bedingungen des Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 (Teil 3 und 4) entspricht. Dieser Ausweis muss eindeutig dem Tier zugeordnet werden können. In diesen Fällen muss das Tier mit einem Mikrochip (seit 03.07.2011 verpflichtend für neu gekennzeichnete Tiere) oder ggf. einer Tätowierung zu identifizieren sein, zudem muss die Kennzeichnungsnummer im Pass drinstehen. Aus dem Heimtierausweis muss deutlich werden, dass ein gültiger Tollwutschutz besteht.

Wenn die Einreise aus Drittländern erfolgt, die im Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 stehen, gelten schärfere Bedingungen. Die Ukraine ist hier nicht gelistet. U.a. muss in der Tiergesundheitsbescheinigung der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden, wobei zu beachten ist, dass die Impfung nicht vor der Anbringung des Microchips erfolgen darf, um eine unverwechselbare Zuordnung der Tollwutschutz-Impfung zum Tier sicherzustellen. Zudem muss das Tier in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen, wobei diese Person schriftlich erklären muss, dass die Verbringung des Tieres nicht zu Handelszwecken erfolgt und es keinem Besitzerwechsel dient.

Wenn das Herkunftsland nicht gelistet ist (Ukraine würde also hierunter fallen), gelten weitere Verschärfungen:

In diesem Fall muss das Tier vor der Einreise einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen Tollwut unterzogen werden. Dabei muss die Blutentnahme mind. 30 Tage nach der Impfung erfolgen, jedoch 3 Monate vor der Einreise. Die Entnahme des Blutes darf nur ein im jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die anschließende Blutuntersuchung darf dann nur in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen.

Was gilt bei Einreise mit Heimtieren aus der Ukraine?

Weil die Ukraine nicht gelistet ist und nicht als tollwutfrei gilt und Haustiere wie Katzen und Hunde Träger von der Krankheit sein können, müssten die Tiere aus der Ukraine also eigentlich

-geimpft

- mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein

- zudem auf Antikörper gegen Tollwut getestet sein und

- von einem Amtstierarzt untersucht worden sein,

um hier einzureisen.

 Haustiere aus der Ukraine (© christophe-BOISSON / fotolia.com)
Haustiere aus der Ukraine (© christophe-BOISSON / fotolia.com)
Die Europäische Kommission hat jedoch aufgrund der besonderen Situation (Krieg) reagiert und die Einreise für Haustiere aus der Ukraine erleichtert.

Die Einreise des Haustieres in Begleitung des Flüchtlings aus der Ukraine gilt gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 als genehmigt,

  • wenn die Person ohne schuldhafte Verzögerung die Ankunft mit einem oder mehreren Heimtieren unter Angabe des Unterbringungsortes sowie der Kontaktdaten des Tierhalters beim zuständigen Veterinäramt anzeigt,
  • die Anzahl der Heimtiere gemäß dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 je 5 Tiere pro Art nicht überschreitet,
  • und die Heimtiere nicht zum Eigentumsübergang auf einen Dritten bestimmt sind.

Die Betroffenen werden daher gebeten, das Meldeformular über Heimtiere aus der Ukraine zu nutzen, um das entsprechende Haustier zu registrieren.

Fachanwalt.de-Tipp: Personen, die also mit ihren Haustieren/Heimtieren aus der Ukraine einreisen, müssen somit vor der Einreise keine Genehmigung im Sinne der EU-Verordnung 576/2013 beantragen.

Demnach gilt die Einreise der Haustiere/Heimtiere in die EU als genehmigt, wenn man die Tiere umgehend nach der Ankunft in Deutschland beim zuständigen örtliche Veterinäramt anmeldet. Dies kann man auch per E-Mail als Scan erledigen.

Wenn das Haustier noch keine gültige Tollwutimpfung und/oder keinen Mikrochip hat, kann man eine Tierarztpraxis aufsuchen, die dann den Chip einsetzt und das Tier gegen Tollwut impft. 21 Tage nach der letzten Impfung erfolgt dann die Blutabnahme in einer Tierarztpraxis. Damit kann man feststellen, ob die Impfung erfolgreich war. Solange dürfen Katzen nicht unbeaufsichtigt nach draußen gelassen werden und Hunde solange an der Leine gehalten werden.

Es gibt einige Tierarztpraxen, die kostenlose Behandlungen und Impfungen anbieten.

Da die Abläufe von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich sein können, ist es ratsam, sich zunächst an das örtliche Veterinäramt zu wenden, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.


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