Was ist eine Einreisesperre und wann gilt ein Einreiseverbot in Deutschland? Definition und Regelung sowie alles zu den Folgen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 11. September 2024

Wenn man als Ausländer aus Deutschland abgeschoben oder ausgewiesen wurde, wird durch die Ausländerbehörde zugleich eine Einreisesperre (auch „Wiedereinreisesperre“ genannt) verhängt. Einreisesperre meint, dass ein Ausländer, der aus dem deutschen Hoheitsgebiet abgeschoben oder ausgewiesen wurde, für eine bestimmte Zeit nicht nach Deutschland und ggf. auch nicht in einen anderen Staat im Schengen-Raum einreisen darf.

Dies gilt zugleich als Verbot zur Wiedereinreise und gilt für alle Saaten des Schengen-Raumes. Vor allem mit anwaltlicher Hilfe kann man erreichen, dass die Einreisesperre befristet oder gar aufgehoben wird. 

Gesetzliche Regelung

§ 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Nach § 11 Absatz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten. Auch ein Aufenthaltstitel darf ihm nicht mehr erteilt werden.

Einreisesperre  (© wogi - fotolia.com)
Einreisesperre (© wogi - fotolia.com)
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird in § 75 Ziffer 12 AufenthG die Aufgabe übertragen, die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 Asylgesetzes (AsylG) oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG (Fälle, bei denen Asylanträge abgelehnt wurden) vorzunehmen.

Das Bundesamt hat somit auch die Aufgabe, Einreise- und Aufenthaltsverbote für abgelehnte Asylantragsteller zu befristen. Für die Umsetzung der Einreise- und Aufenthaltsverbote sind wiederum die Ausländerbehörden zuständig. Die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten und beginnt mit der Rückführung.

Ausnahme: Wenn der Betroffene wegen einer Straftat verurteilt und ausgewiesen wurde oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, kann die Wiedereinreise auf bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden.

Folgen der Einreisesperre

Nachdem das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kraft getreten ist, wird dies sowohl im Ausländerzentralregister, im bundesweiten polizeilichen Informationssystem (INPOL) und auch im Schengener Informationssystem (SIS) vermerkt.

Die Einreise kann dann – bei einer Einreisekontrolle - verweigert werden. Es droht sogar die Festnahme, wenn man sich illegal in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat aufhält.

An die Einreisesperre ist somit ein generelles Aufenthaltsverbot für Deutschland und den Schengen-Raum gekoppelt. Wenn man dennoch trotz der Einreisesperre unerlaubt einreist, droht nach § 95 AufenthG eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Einreisesperre bei Abschiebung und freiwilliger Ausreise

Ein ausreisepflichtiger Ausländer erhält zunächst immer die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise. Die Abschiebeandrohung erfolgt somit unter Bestimmung einer Ausreisefrist. Der Ausländer soll innerhalb dieser Frist – meistens 1 Monat - freiwillig ausreisen. Die Abschiebung ist demnach erst dann einzuleiten, wenn der Ausländer die zuvor eingeräumte Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt hat.

Eine Abschiebung bzw. eine Ausweisung haben stets eine Einreisesperre für Deutschland und alle anderen Schengen-Staaten zur Folge. Daher sollte man sich als ausreisepflichtiger Ausländer sorgfältig die Frage stellen, ob man nicht lieber freiwillig ausreist.

Grundsätzlich gilt: Wer freiwillig ausreist, umgeht eine Wiedereinreisesperre.

Man entgeht somit bei einer freiwilligen Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot (sog. „Wiedereinreisesperre“) nach § 11 AufenthG, welches bei einer Abschiebung immer automatisch entsteht.

Ausnahmen:

  1. Betroffene aus den sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, bei denen der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde, erhalten auch im Falle einer freiwilligen Ausreise ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Regel bis zu einem Jahr.
  2. In Fällen, wo der Betroffener die ihm gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise erheblich und schuldhaft überschritten hat und dennoch freiwillig ausreist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Als Betroffener sollte man sich nicht voreilig zu einer freiwilligen Ausreise drängen lassen, sondern die Entscheidung gründlich abwägen. Man sollte ggf. eine Rückkehrberatung von einem unabhängigen Träger in Anspruch nehmen; die Kontaktdaten findet man auf der Homepage des BAMF. Im Falle einer freiwilligen Ausreise sollte man im Übrigen finanzielle Unterstützung über das REAG-GARP-Programm (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany) für Reisekosten, Reisebeihilfen und Starthilfen in Anspruch nehmen.

Einreisesperre aufheben oder verkürzen

In manchen Fällen kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben oder die Frist zumindest verkürzt werden, vgl. § 11 Absatz 4 AufenthG. Dies betrifft vor allem Fälle mit schutzwürdigem Belangen, wie dem Schutz von Ehe und Familie, aber auch Fälle, wo eine veränderte Gefahrenprognose eingetreten ist oder es zu Änderungen in den persönlichen Verhältnissen gekommen ist.

Asylberechtigung (© Jonathan Stutz - fotolia.com)
Asylberechtigung (© Jonathan Stutz - fotolia.com)
Um Aussicht auf Erfolg zu haben, müssten – im Falle, dass man abgeschoben wurde – stets die Abschiebungskosten dem Staat erstattet werden.

Für die  Bearbeitung der Anträge auf Aufhebung oder Fristverkürzung der Wiedereinreisesperre ist gemäß § 11 Absatz 4 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG das BAMF zuständig. Das BAMF hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung noch erforderlich ist und berücksichtigt dabei, ob schutzwürdige Umstände vorliegen. Für den Antrag fallen auch Gebühren an.

Wenn eine Aufhebung bzw. eine Verkürzung nicht in Betracht kommt, käme noch für bestimmte Fälle/Anlässe die sogenannte Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG in Frage. Damit kann man die Einreisesperre quasi kurzzeitig aufheben und Deutschland für eine kurze Zeit betreten.

Dies gilt z.B. für Fälle, wo man einen Gerichtstermin in Deutschland wahrnehmen muss oder wenn es um eine Erbschaftsangelegenheit geht. Auch Todesfälle von nahen Angehörigen können hierzu zählen. Eine solche Betretenserlaubnis ist keine Aufenthaltserlaubnis und gewährt einem demnach auch keine Freizügigkeit im Bundesgebiet. Sie bewirkt lediglich die zeitweilige Aussetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 AufenthG.

Fachanwalt.de-Tipp: Weil die Hürden für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung der Einreisesperre recht hoch sind, sollte man stets einen Fachanwalt für Migrationsrecht hiermit beauftragen.

FAQ zur Einreisesperre

Was ist eine Einreisesperre und welche Rechtsgrundlage gibt es dafür in Deutschland?

Eine Einreisesperre ist eine behördliche Maßnahme, die es einer Person oder Gruppe von Personen verbietet, in ein bestimmtes Land, in diesem Fall Deutschland, einzureisen. In Deutschland wird die Einreisesperre in § 11 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Einreisesperre als solche und einer Wiedereinreisesperre nach vorheriger Abschiebung, Ausweisung oder Rückführung. Bei der Entscheidung über die Anordnung einer Einreisesperre werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, einschließlich:

  • Verletzung von Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen
  • Sicherheitsrisiken für Deutschland
  • Straftaten, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen wurden

Wie lange dauert eine Einreisesperre und kann sie aufgehoben werden?

Die Dauer einer Einreisesperre wird individuell festgelegt und hängt von den jeweiligen Umständen ab, in der Regel jedoch für mindestens fünf Jahre gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG. In bestimmten Fällen kann eine Einreisesperre vorzeitig aufgehoben werden.

Dies kann nach § 11 Abs. 5 AufenthG erfolgen, wenn sich die Umstände, die zur Einreisesperre geführt haben, geändert haben, oder wenn andere bedeutende Interessen eine Aufhebung rechtfertigen.

Welche Auswirkungen hat eine Einreisesperre auf Visumanträge?

Eine bestehende Einreisesperre hat gravierende Auswirkungen auf Visumanträge. Solange eine Einreisesperre besteht, wird in der Regel kein Visum für Deutschland erteilt. Die Ablehnung erfolgt auf Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV.

In Ausnahmefällen kann ein Visum trotz bestehender Einreisesperre erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum Beispiel kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es aus humanitären Gründen oder aus übergeordneten politischen Gründen gerechtfertigt ist.


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