In unserer Gesellschaft haben Ehe und Familie einen besonderen Stellenwert. Daher stellt das Grundgesetz (GG) diese auch unter Schutz. Auch Einwanderer genießen diesen Schutz und haben ein Recht auf Familienzusammenführung. Wer allerdings nicht EU-Bürger ist, hat lediglich unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit eines Familiennachzugs.
Flüchtlinge und Asylbewerber, die alleine nach Deutschland kommen, haben erst mit Erhalt eines bestimmten AufenthaltsSTATUS das Recht auf Familienzusammenführung (auch Familiennachzug genannt) und Ehegattennachzug.
Familienzusammenführung meint den Zuzug einer oder mehrerer Person zu einem Familienangehörigen, der sich bereits in einem Zielland befindet zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder Herstellung der Familieneinheit.
Ehegattennachzug meint den Zuzug einer Person zum Ehepartner, der sich bereits im Zielland befindet zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe.
Gesetzliche Regelung zum Familiennachzug
Beim Thema Familiennachzug wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 GG ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
Die gesetzlichen Regelungen zum
Familiennachzug (© stadtratte / fotolia.com)Familiennachzug und Ehegattennachzug findet man in §§ 27 bis 32 AufenthG (Aufenthaltsgesetz).
§ 28 AufenthG regelt dabei den Zuzug zu Deutschen.
Nach § 28 Absatz 1 AufenthG ist dem ausländischen
- Ehegatten eines Deutschen,
- minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
- Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Als Deutscher ist es demnach relativ einfach seine Familienangehörigen nach Deutschland zu holen. Dies bezieht sich zumindest auf den hier lebenden Deutschen. Die zuziehende Person muss allerdings einige Voraussetzungen erfüllen (siehe weiter unten unter Punkt „Voraussetzungen“).
Als Flüchtling und Asylbewerber ist man zunächst kein deutscher Staatsbürger und kann sich demnach nicht auf § 28 AufenthG berufen. Für diese Personen kommt dann § 29 AufenthG (Familiennachzug zu Ausländern) in Betracht. Nach § 29 Absatz 1 AufenthG ist ein Familiennachzug zu einem Ausländer möglich,
- wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzt und
- ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
Der hier lebende Ausländer (Flüchtling/Asylbewerber) muss demnach mindestens im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein.
Der Ehegattennachzug zu einem Ausländer wird durch § 30 AufenthG geregelt. Danach wird dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn u.a. beide Ehegatten mindestens 18 Jahre alt sind und der zuziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Familienzusammenführung - Voraussetzungen / Status
In welchen Fällen eine Familienzusammenführung möglich ist, hängt vom Status der hier lebenden Person ab.
Zuzug zu Deutschen
Der Zuzug von Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre zu einem Deutschen ist unproblematisch. Man muss das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen. Für die Kinder muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein, für den Ehegatten nur in Ausnahmefällen aus eigenen Mitteln. Der Ehegatte muss in der Regel einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Auch hiervon kann die Behörde absehen, wenn dies dem Ehegatten nicht zumutbar ist oder es trotz Bemühungen innerhalb eines Jahres nicht gelungen ist.
Zuzug zum Ausländer in Deutschland
Der Ausländer muss zunächst selbst mindestens eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Der Ehegatte und die Kinder bis 16 Jahre eines Ausländers können zu diesem nach Deutschland ziehen, wenn das entsprechende Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen ist. Kinder zwischen 16 und 18 Jahre haben nur in Ausnahmefällen das Recht auf Zuzug.
Der Ehegatte des Ausländers muss einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn trotz nachhaltiger Bemühungen der Erwerb der einfachen Deutschkenntnisse innerhalb eines Jahres nicht möglich oder nicht zumutbar; dies ist z.B. der Fall, wenn die Person Analphabet ist.
In der Regel muss der Lebensunterhalt
Asylverfahren (© Animaflora PicsStock/ fotolia.com)für die ganze Familie aus eigenen Mitteln gesichert sein. Auch hiervon können Ausnahmen gemacht werden, wenn z.B. der hier lebende Ausländer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist, zu arbeiten oder dergleichen.
Familienzusammenführung für anerkannte Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge
Asylbewerber und Flüchtlinge, die in Deutschland leben, haben einen sogenannten Aufenthaltsstatus. Je nach Status (anerkannter Flüchtlingsstatus, Asylberechtigter nach Artikel 16a GG, Duldung oder subsidiärer Schutz) hat man das Recht auf Familienzusammenführung oder eben auch kein Recht dazu.
Flüchtlinge und Asylbewerber haben das Recht auf Familiennachzug, wenn sie anerkannt sind; sprich, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes erhalten haben. Grundsätzlich muss nachgewiesen werden, dass ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht und dass der Lebensunterhalt für sich und alle nachziehenden Familienmitglieder gesichert ist. Der nachziehende Ehegatte muss sogar einfache Deutschkenntnisse nachweisen.

Während eines laufenden Asylverfahrens macht es keinen Sinn einen Antrag auf Nachzug zu stellen. Dies macht nur dann Sinn, wenn sich enge Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder) bereits innerhalb der EU oder Norwegen, Lichtenstein, Schweiz oder Island aufhalten. Dann können diese Auf Antrag zusammengeführt werden. Ledige Kinder und Jugendliche können bis zur Volljährigkeit nachziehen und müssen den Antrag vor Eintritt der Volljährigkeit stellen. Wenn man in der Zwischenzeit nach Antragstellung volljährig wird, ist dies unerheblich. Erwachsene Kinder können allenfalls im Härtefall zuziehen (vgl. unten „Härtefälle“).
Bei Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Erteilung des Visums die Ehe bereits geschlossen sein und beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Flüchtlinge und Asylbewerber, die lediglich subsidiären Schutz erhalten haben, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr und werden nicht abgeschoben. Nach 1 Jahr wird der Fall neu geprüft. In der Praxis kommt es in den meisten Fällen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Bis 2016 hatten Personen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung. Dies hat sich jedoch zwischenzeitlich geändert. Der Familiennachzug wurde hier mit Inkrafttreten des Familiennachzugs-Neuregelungs-Gesetz zum 01.08.2018 neu geregelt. So wird jeden Monat deutschlandweit 1000 engen Familienangehörigen aus humanitären Gründen der Nachzug ermöglicht. In diesen Fällen besteht aber kein Rechtsanspruch mehr.
Bei Personen, die aus humanitären Gründen hier bleiben dürfen und deswegen im Besitz einer Duldung sind (wegen schwerer Krankheit Abschiebung nicht möglich, Langzeitgeduldete etc.) besteht ebenfalls kein Recht auf Familiennachzug.
Zuzug zum EU-Bürger in Deutschland
Für die Angehörigen eines EU-Bürgers, der in Deutschland wohnt, gelten ebenfalls privilegierte Regelungen. Ehegatten und Kinder bis zum 21. Lebensjahr können relativ unproblematisch nachziehen. Diese müssen das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen, der Lebensunterhalt muss lediglich in Ausnahmefällen aus eigenen Mitteln gesichert sein.
Härtefälle des Familiennachzugs
Es gibt auch verschiedene Härtefälle, wo nicht nur Ehegatten und minderjährige Kinder zu ihren Familienangehörigen nach Deutschland ziehen dürfen, sondern auch Vater, Mutter, Großmutter, Großvater, volljährige erwachsene Kinder, Onkel, Tante etc.
Wenn ein hier lebender und pflegebedürftiger Ausländer Hilfe von Angehörigen aus dem Ausland benötigt, darf ggf. sein volljähriger Sohn oder die volljährige Tochter einreisen, um ihn hier zu pflegen. Ein weiteres Beispiel wäre es, wenn der pflegebedürftige Vater im Ausland allein lebt und es niemanden gibt, der ihn dort pflegen kann, darf dieser unter Umständen zu seinen in Deutschland lebenden Kindern einreisen, damit sich diese um ihn hier kümmern können.
Im Ergebnis hängt es vom Einzelfall und seinen Umständen ab. Die zuständige Ausländerbehörde hat in derartigen Fällen immer einen gewissen Ermessensspielraum. Es kann also sein, dass eine Ausländerbehörde in einer Stadt eine Einreise verweigert aber zugleich eine andere Ausländerbehörde einer anderen Stadt die Einreise genehmigt, obwohl der Fall (nahezu) gleich gelagert ist.
Familiennachzug - Unterlagen und Ablauf
Man muss den Antrag zum Familiennachzug persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft im Ausland) stellen. Vorab sollte man dort einen Termin vereinbaren. Je nach Herkunftsland unterscheiden sich die Verfahrensabläufe und Voraussetzungen ein wenig. Daher sollte man sich bei den Auslandsvertretungen gründlich erkundigen. Hilfreich sind die Webseiten; telefonisch kann man bei den Auslandsvertretungen in der Regel ohnehin niemanden erreichen.
Familienzusammenführung (© fotomek / fotolia.com)Bei der persönlichen Vorsprache müssen dann alle notwendigen Unterlagen/Dokumente vorgelegt werden.
Hierbei handelt es sich um:
- ausgefüllter Visumantrag
- Nachweise über Identität (Personalausweise, Pässe)
- Nachweis über Verwandtschaftsverhältnis (Heiratsurkunde bei Ehegatten)
- Nachweis über rechtzeitige Antragstellung (Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds)
- Passbilder
- Nachweise über Sprachkenntnisse (Niveau A1 des Goethe-Institus)
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag)
- Nachweis über genügend Einkommen (Arbeitsvertrag etc.)
Wenn sich manch oben genannte Unterlagen beim Familienmitglied in Deutschland befinden, kann dieser diese Unterlagen bei der zuständigen Ausländerbehörde abgeben, so dass die Familienangehörigen im Herkunftsland dann dort die Unterlagen nicht mehr vorlegen müssen. Die deutsche Botschaft im Ausland prüft den Antrag und sendet diesen zugleich an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland.
Die Ausländerbehörde prüft ebenfalls, ob aus ihrer Sicht die Voraussetzungen vorliegen und gibt sodann eine Stellungnahme ab. Wenn die Ausländerbehörde eine positive Stellungnahme und damit die Zustimmung erteilt, erhält der Betroffene in der Regel das beantragte Visum zur Einreise nach Deutschland. Das Visum ist in der Regel 3 Jahre gültig. Der Betroffene muss sich nach Ankunft in Deutschland bei der Ausländerbehörde und auch beim örtlichen Einwohnermeldeamt melden.
Bei der Ausländerbehörde hat man einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine reine Formalie, so dass die Aufenthaltserlaubnis unproblematisch erteilt wird. Der Betroffene wird in der Regel zur Teilnahme an einem Sprach- und Integrationskurs verpflichtet. Wenn die nachgezogenen Familienmitglieder arbeiten möchten, muss ggf. ein entsprechender gesonderter Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Familienzusammenführung
Da die Regelungen zur Familienzusammenführung derart komplex sind und den zuständigen Behörden auch viel Ermessen zur Verfügung steht, sollte man einen Fachanwalt für Migrationsrecht mit der entsprechenden Antragstellung beauftragen. Dieser wird wissen, wann der perfekte Zeitpunkt für die Antragstellung ist und wird die Chancen auf einen eventuellen Familiennachzug deutlich erhöhen.

FAQ zu Familienzusammenführung
Was bedeutet Familienzusammenführung?
Die Familienzusammenführung ist ein Verfahren, das es Flüchtlingen ermöglicht, ihre Familie nach Deutschland zu holen. Das Verfahren ist Teil des Asylrechts und soll sicherstellen, dass Familien nicht getrennt bleiben müssen.
Wer hat Anspruch auf Familienzusammenführung?
Grundsätzlich haben Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland das Recht auf Familienzusammenführung. Hierbei ist es unerheblich, ob der Flüchtling als anerkannter Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde.
Welche Familienangehörige können nach Deutschland geholt werden?
Folgende Familienangehörige können im Rahmen der Familienzusammenführung Asyl nach Deutschland geholt werden:
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- Minderjährige ledige Kinder
- Minderjährige unverheiratete Geschwister
- Minderjährige Enkelkinder
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um eine Familienzusammenführung Asyl zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Flüchtling muss eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzen
- Der Familienangehörige, der nach Deutschland geholt werden soll, muss im Ausland leben
- Es muss eine familiäre Beziehung zwischen dem Flüchtling und dem Familienangehörigen bestehen
- Der Familienangehörige muss in der Regel durch den Flüchtling finanziell unterstützt werden können. Ausnahmen sind aber möglich.
Wie funktioniert das Verfahren?
Das Verfahren zur Familienzusammenführung Asyl beginnt mit einem Antrag des Flüchtlings bei der zuständigen Ausländerbehörde. Hierbei müssen alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden, die die familiäre Beziehung und die finanziellen Voraussetzungen belegen. Nach Prüfung der Unterlagen wird gegebenenfalls eine Einladung an den Familienangehörigen ausgesprochen, der dann ein Visum beantragen kann.
Gibt es Ausnahmen?
In bestimmten Fällen kann die Familienzusammenführung ausgesetzt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Familienangehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Dauer des Verfahrens zur Familienzusammenführung Asyl kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde oder der Verfügbarkeit von Visumterminen.