Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG - was ist das und wofür gilt sie?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 21. Februar 2024

Ausländer können sich eine sogenannte Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde ausstellen lassen, wenn die Behörde noch keine Entscheidung über einen Aufenthaltstitel treffen konnte bzw. über den beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden wurde. Die Bescheinigung wird dann als vorläufiges Ersatzpapier ausgestellt. Durch dasselbe werden fiktiv alle Bestimmungen des Aufenthaltstitels verlängert und der Antragsteller erhält ein vorläufiges Verweilrecht in Deutschland.

Was ist eine Fiktionsbescheinigung und wer bekommt sie?

Was ist eine Fiktionsbescheinigung? (© Björn Wylezich - stock.adobe.com)
Was ist eine Fiktionsbescheinigung? (© Björn Wylezich - stock.adobe.com)
Der Begriff der Fiktionsbescheinigung entstammt dem Aufenthaltsrecht und beschreibt hier einen bestimmten Aufenthaltstitel. Eine Fiktionsbescheinigung wird an Ausländer ausgestellt, die sich in Deutschland aufhalten und über deren Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis durch die Ausländerbehörde noch nicht entschieden wurde. Bis die Ausländerbehörde darüber entscheidet, ob der Antrag nun bestätigt oder abgelehnt wird, sorgt die Fiktionsbescheinigung dafür, dass der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland als rechtmäßig und erlaubt gilt und damit nicht strafbar ist.

Die Fiktionsbescheinigung kann auch im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vorgezeigt werden, um den eigenen Status nachzuweisen. Die Rechtsgrundlage für die Fiktionsbescheinigung ergibt sich aus § 81 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine Legaldefinition findet sich in § 81 Absatz 5 AufenthG. Demnach ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszuhändigen, die die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) aufzeigt.

Die Beantragung eines Aufenthaltstitels setzt eine lange Bearbeitungszeit voraus. Von dem Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur eigentlichen behördlichen Entscheidung über den Aufenthaltstitel, können Monate vergehen. Die Fiktionsbescheinigung soll hier dazu dienen, diese Zeit rechtlich zu überbrücken. Denn so kann es in der Praxis sein, dass während des Bearbeitungszeitraums ein Aufenthaltstitel abläuft. Eine Fiktionsbescheinigung sorgt dann für die Fiktion der Aufenthaltserlaubnis.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 AufenthG. Sie ist lediglich ein Nachweis über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Dieses entsteht, wenn ein Antrag auf Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.

Ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels kann somit dazu führen, dass ein Titel, der eigentlich schon abgelaufen ist, nun doch so lange weiter gilt, bis die Behörde ihre Entscheidung gefällt hat. Die Fiktionsbescheinigung dient dann als vorläufiges Ersatzpapier und überbrückt die Zeit, in der die eigentliche behördliche Entscheidung über den Antrag noch aussteht.

In der Praxis läuft demnach die Aufenthaltsgenehmigung, die noch gültig ist, meist kurz nach Stellung des Antrags ab. Sodann setzt die Fiktionswirkung ein. Für die Zeit der Antragstellung erhält der Antragsteller die Erlaubnis für einen weiterlaufenden Aufenthalt. Das gilt aber nur für die Dauer der Antragsprüfung.

Fachanwalt.de-Tipp: Jeder Fall ist individuell zu behandeln. Daher ist eine kompetente Rechtsberatung unverzichtbar, um eine konkrete Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Ein Fachanwalt für Migrationsrecht kann prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Fiktionsbescheinigung gegeben sind.

Die Gründe, warum die Ausländerbehörde über den beantragten Aufenthalts- oder Niederlassungstitel noch nicht entscheiden kann oder will, können unterschiedlicher Natur sein.

Möglich ist, dass:

  • für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis benötigte Unterlagen fehlen
  • kein Zugang zur Ausländerakte möglich ist, d.h. diese nicht vorliegt
  • zunächst abgewartet werden muss, wie ein Strafverfahren ausgeht
  • es nicht möglich ist, einen bestellten elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) auszuhändigen bevor ein Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gegeben ist

Varianten der Fiktionsbescheinigung

Bei der Fiktionsbescheinigung gibt es drei verschiedene Arten:

Erlaubnisfiktion (Fiktion des erlaubten Aufenthalts)

Die Erlaubnisfunktion ist in § 81 Absatz 3 AufenthG geregelt. Wird ein Aufenthaltstitel von einem Ausländer, der sich legal in der BRD aufhält und keinen förmlichen Aufenthaltstitel besitzt, beantragt, gilt sein Aufenthalt solange als rechtmäßig bis die Ausländerbehörde eine Entscheidung erlässt.

Duldungsfiktion (Fiktion der Aussetzung der Abschiebung)

Duldung (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Duldung (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Die Duldungsfiktion ist ebenfalls in § 81 Absatz 3 AufenthG geregelt. Wird der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines sonstigen Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig vor Fristablauf gestellt (d.h., der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird erst gestellt, wenn die Gültigkeit des Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist), gilt vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung der Ausländerbehörde eine Aussetzung der Abschiebung.

Der Unterschied zur Erlaubnisfiktion: Der Aufenthalt ist hier nicht mehr rechtmäßig. Vielmehr wird der Aufenthalt bis zur Neuentscheidung über den Antrag nur geduldet, damit keine Abschiebung vorgenommen wird. Ob die Ausländerbehörde eine solche Duldung ausspricht, liegt in ihrem Ermessen.

Fortbestandsfiktion (Fiktion des fortbestehenden Aufenthaltstitels)

Die Fortbestandsfiktion ist in § 81 Absatz 4 AufenthG geregelt. Sie wird ausgestellt, wenn ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (rechtzeitig) gestellt wurde, lediglich die neue Karte noch aussteht. Der vorliegende Aufenthaltstitel gilt dann fortbestehend, solange bis eine Entscheidung der Ausländerbehörde vorliegt.

Voraussetzungen

Von Bedeutung ist eine Fiktionsbescheinigung nur für Personen, die eines Aufenthaltstitels für ihren Aufenthalt in Deutschlands bedürfen. Bürger von EU-Mitgliedsstaaten und andere Personen, die europarechtliche Freizügigkeit genießen, benötigen keine solche Bescheinigung.

Eine Fiktionsbescheinigung hat zudem folgende Voraussetzungen:

  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland mit oder ohne Aufenthaltstitel
  • Antrag auf Aufenthaltstitel
  • Hauptwohnsitz in der betreffenden Stadt
  • Persönliche Vorsprache bei der zuständigen Ausländerbehörde

Kann man mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?

Mit einer Fortbestandsfiktion ist das Reisen grundsätzlich möglich. Die Wiedereinreise nach Deutschland ist jederzeit erlaubt. Man spricht hier davon, dass die Fiktionsbescheinigung schengenwirksam ist. Durch sie erhält man die Berechtigung zum Touristenaufenthalt in allen Schengener Vertragsstaaten.

Es wird für den Zeitraum, in dem man im Besitz einer Fiktionsbescheinigung ist, aber dennoch empfohlen, zunächst Rücksprache mit der Auslandsvertretung des jeweiligen Reiselandes zu halten. Mit dieser lässt sich noch einmal abklären, ob die Ein- und Ausreise ohne Probleme gestattet ist, worauf geachtet werden sollte und welche anderen Papiere für die Ein- und Ausreise erforderlich sind.

Fachanwalt.de-Tipp: Grundsätzlich nicht erlaubt ist das Reisen mit einer Duldungs- oder Erlaubnisfiktion. Mit diesen beiden Varianten ist ein weiterer Aufenthalt ausschließlich innerhalb Deutschlands geduldet bzw. erlaubt.

Arbeitserlaubnis / Arbeiten

Soweit der bisherige Aufenthaltstitel, dessen Verlängerung nun beantragt wurde, zur Erwerbstätigkeit berechtigt hat, ist es mit einer Fortbestandsfiktion erlaubt, weiterzuarbeiten.

Fachanwalt.de-Tipp: In den Fällen einer Erlaubnis- und Duldungsfiktion hingegen, ist das Arbeiten in Deutschland nur in Ausnahmefälle erlaubt. Ein Fachanwalt für Migrationsrecht kann Betroffene zu ihre Rechten im Einzelfall beraten.

Fiktionsbescheinigung beantragen / verlängern – das sollten Sie beachten

Es müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden können, um eine Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten:

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Bisheriger Aufenthaltstitel (soweit vorhanden)
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in der betreffenden Stadt

Die Fiktionsbescheinigung wird direkt im Anschluss an die Antragsstellung ausgestellt. Es gibt also keine langen Wartezeiten.

Eine Fiktionsbescheinigung ist zudem mit Kosten verbunden. Diese können in verschiedenen Städten unterschiedliche hoch ausfallen. Die Stadt Kassel beispielsweise verlangt für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung Gebühren in Höhe von 13 Euro für Erwachsene sowie 7,50 Euro für Minderjährige. In bestimmten Fällen sind Ermäßigungen sowie auch die vollständige Gebührenbefreiung möglich.

Fiktionsbescheinigung – Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Eine Fiktionsbescheinigung ist ein temporäres Aufenthaltsrecht, das in Deutschland nach §81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgestellt wird. Sie gilt als Nachweis dafür, dass ein Ausländer, der einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, sich legal im Bundesgebiet aufhält, solange der Antrag bearbeitet wird.

  • Erstmalige Beantragung: Wenn eine Person erstmalig einen Aufenthaltstitel beantragt, erlischt ihr bisheriges Aufenthaltsrecht (z. B. ein Visum) in der Regel nicht, bis über den Antrag entschieden wurde.
  • Verlängerung: Wenn eine Person eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt, bleibt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über die Verlängerung gültig.

Beispiel: Ein ausländischer Student, dessen Visum bald abläuft, stellt einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Während die zuständige Behörde den Antrag prüft, erhält der Student eine Fiktionsbescheinigung. Damit darf er sich weiterhin legal in Deutschland aufhalten, bis eine Entscheidung getroffen wurde.

Welche Arten von Fiktionsbescheinigungen gibt es?

Es gibt drei Arten von Fiktionsbescheinigungen, die durch die Paragrafen 81 Abs. 3 und 4 des AufenthG geregelt sind:

  1. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Sie tritt automatisch in Kraft, sobald der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wird.
  2. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: Sie wird ausgestellt, wenn die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch prüft.
  3. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG: Sie wird ausgestellt, wenn der Ausländer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt, während er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aber noch keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Kann ich mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?

Die Reisefähigkeit mit einer Fiktionsbescheinigung hängt vom Paragrafen ab, unter dem sie ausgestellt wurde.

  • Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG: Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist das Verlassen und die Wiedereinreise nach Deutschland in der Regel schwierig und kann zu größeren Problemen führen. Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar weiterhin erlaub bis über den Antrag entschieden wird. Allerdings hat man keine Berechtigung zur Wiedereinreise nach Deutschland, so dass man von Reisen ins Ausland absehen sollte.
  • Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltungsfiktion): Diese gilt für Ausländer, die bereits im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt in der Regel bis zur Entscheidung über den Antrag mit allen Rechten und Pflichten fort. Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist das Verlassen und die Wiedereinreise nach Deutschland daher erlaubt. Dennoch sollte man sich auch in diesem Fall mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen und sicher gehen.

Es ist also wichtig, vor der Reise mit einer Fiktionsbescheinigung immer bei der zuständigen Ausländerbehörde nachzufragen, ob eine Wiedereinreise nach Deutschland möglich ist.

Wie lange ist eine Fiktionsbescheinigung gültig?

Die Gültigkeitsdauer einer Fiktionsbescheinigung variiert und hängt von der Art der Bescheinigung und dem Stand des Antragsverfahrens ab. Generell kann gesagt werden:

  • Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Sie ist solange gültig, bis die Ausländerbehörde eine Entscheidung getroffen hat.
  • Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und §81 Abs. 4 AufenthG: Sie ist in der Regel für eine bestimmte Zeit gültig, z. B. für drei Monate. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das Antragsverfahren weiterhin andauert.

Wie erhalte ich eine Fiktionsbescheinigung?

Eine Fiktionsbescheinigung wird automatisch ausgestellt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels in Deutschland stellen. Sie müssen den Antrag rechtzeitig und persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Sobald der Antrag gestellt wurde, erhalten Sie eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung), die Ihre legale Aufenthaltsstatus in Deutschland bestätigt, während Ihr Antrag bearbeitet wird.


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