- Ab wann dürfen Flüchtlinge eine Wohnung mieten?
- Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Gemeinschaftsunterkunft (GU) Wohnung oder Anschlussunterbringung
- Was ist ein Flüchtling? Welche Rechte haben Flüchtlinge in Bezug auf Wohnungsmiete? Dürfen Vermieter Flüchtlinge diskriminieren? Wie wird die Miete für Flüchtlinge bezahlt? Wie können Vermieter Flüchtlingen helfen? Wie können Vermieter die Identität von Flüchtlingen überprüfen? Welche Unterstützung können Flüchtlinge bei Problemen mit der Miete erhalten?
Um in Deutschland in eine Wohnung ziehen zu können, muss man einen Mietvertrag abschließen. Vor allem Flüchtlinge – die oft eine gefährliche Flucht und eine anstrengende Zeit in einem Asylbewerberheim hinter sich haben – sehnen sich danach, eine eigene Wohnung zu mieten. Ganz so einfach ist das aber nicht; erst mit der Asylberechtigung bzw. der Anerkennung als Flüchtling hat man das Recht auf eine Wohnung.
Ab wann dürfen Flüchtlinge eine Wohnung mieten?
Für die Flüchtlinge stellt sich die Wohnungssuche ohnehin oftmals als sehr schwierige Herausforderung dar, zumal die Flüchtlinge auch sprachliche Probleme haben und somit die Suche kaum alleine bewältigen können. Fraglich ist zunächst, ab wann Flüchtlinge einen Anspruch auf eine eigene Wohnung haben.
Die in Deutschland eintreffenden Flüchtlinge und Asylsuchende werden nach einem Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Bevor die Flüchtlinge in eine Wohnung dürfen müssen sie eine gewisse Zeit in einer Landesaufnahmeeinrichtung (LEA) und in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) verbringen.
Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA)
Flüchtlinge und Wohnungsmiete (© Hans Peter Denecke - fotolia.com)Die jeweilige Landeserstaufnahmeeinrichtung ist die erste Anlaufstelle. Die Flüchtlinge stellen zunächst dort ihren Asylantrag in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Flüchtlinge halten sich somit für die erste Zeit in der LEA auf. Flüchtlinge können nach dem Asylgesetz grundsätzlich für maximal 6 Monate verpflichtet werden, in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Gemeinschaftsunterkunft (GU)
Nachdem die Flüchtlinge zunächst in der LEA gewohnt haben, werden sie auf die jeweiligen Städte und Gemeinden verteilt und kommen hier in eine sogenannte Gemeinschaftsunterkunft (GU). Zuständig für die vorläufige Unterbringung sind die Städte und Gemeinden. Die Flüchtlinge und Asylsuchenden sind während der Dauer des Asylverfahrens verpflichtet, maximal 2 Jahre in der GU zu wohnen. In der Regel besteht nach 2 Jahren die Möglichkeit – soweit vorhanden - in eine eigene Wohnung umzuziehen.
Spätestens nach 1 Jahr sollen besonders schutzbedürftige Menschen – soweit vorhanden – in einer Wohnung untergebracht werden. Hierzu gehören Alleinerziehende, Minderjährige, ältere Menschen, Opfer von Folter und Vergewaltigungen und Menschen mit Behinderungen. In Einzelfällen ist ein Auszug auch vorher möglich, wenn ausreichender Wohnraum vorhanden ist und der Lebensunterhalt des Betroffenen gesichert ist. Im Übrigen können auch Zuteilungswünsche vorgebracht werden, ein Recht darauf besteht jedoch nicht. Allerdings muss die Zusammenführung von Ehepartnern und Eltern mit minderjährigen Kindern genehmigt werden.
Auch Härtefälle müssen berücksichtigt und geprüft werden. Auch ein Umzug in eine andere Stadt kommt während dieser Zeit in Betracht; hierzu müsste ein schriftlicher sogenannter „Umverteilungsantrag“ bei der Ausländerbehörde gestellt werden. In den meisten Fällen lehnt die Behörde die Anträge ab; lediglich bei Familienzusammenführungen stimmen die Behörden zu.
Für die GU bestehen folgende Mindeststandards:
- Pro Person muss die Mindestwohnfläche 7 Quadratmeter betragen
- Mindestens 1 Gemeinschaftsraum muss vorhanden sein
- GU sollte in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil eingerichtet sein, um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen
- müssen nach Geschlechtern vorhanden sein
- Ausreichende Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Nahverkehrs muss gewährleistet sein
- ine Außenanlage zur Freizeitgestaltung soll vorhanden sein
- Es soll mindestens einen abgetrennten Raum geben, damit Kinder hier spielen können und ihre Hausaufgaben erledigen können
Wohnung oder Anschlussunterbringung
Asylunterkunft (© brudertack69 - fotolia.com) Wenn der Betroffene den Flüchtlingsstatus erhalten hat bzw. als asylberechtigter anerkannt wurde, hat er einen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Man darf ab diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland frei wählen.
Wenn man jedoch keine Wohnung findet, kommt man in einer Anschlussunterbringung unter, für die die Gemeinden und Städte zuständig sind.
Die Anschlussunterbringungen können Wohnungen oder aber auch Gemeinschaftsunterkünfte sein. Asylsuchende und Flüchtlinge, bei denen über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde, diese aber länger als 2 Jahre in einer vorläufigen Unterbringung gelebt haben, kommen ebenfalls in die Anschlussunterbringung.
In der Praxis sieht es oftmals so aus, dass die Flüchtlinge trotz Anerkennung keine eigene Wohnung finden und somit in den Einrichtungen bleiben. Grund sind die allgemeine Wohnungsnot; billige Wohnungen bzw. Sozialwohnungen sind aktuell überall knapp. Zudem ist mittlerweile nachgewiesen, dass Menschen mit ausländisch klingenden Namen schlechtere Karten bei der Wohnungssuche haben.
Wer zahlt die Miete für Flüchtlinge?
Wenn man als anerkannter Flüchtling bereits arbeitstätig ist und keine Sozialleistungen erhält, ist man verpflichtet, selbst seine Miete zu zahlen.
Wenn man allerdings noch keine Arbeit und damit kein eigenes Einkommen hat und damit Sozialleistungen (Hartz-IV bzw. Arbeitslosengeld II) bezieht, wird die Miete vom Staat, also vom Jobcenter bzw. vom Sozialamt übernommen, je nachdem in welchem Bundesland und welcher Gemeinde man lebt.
Auch die Höhen der vom Staat zu übernehmenden Miete sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In den meisten Fällen verlangen die Vermieter folgende Unterlagen vom potentiellen Mieter:
- Kopie der Aufenthaltsgestattung/Duldung etc.
- Schufa-Auskunft
- Einkommensnachweise bei Arbeitstätigen
- Bei Arbeitsuchenden Mietübernahmeschein des Jobcenters/Sozialamtes
- Ggf. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (zu erhalten beim Jobcenter/Sozialamt)
- Ggf. B-Schein, wenn es um Sozialwohnungen geht
- in seltenen Fällen polizeiliches Führungszeugnis (zu erhalten beim Bürgeramt/Gemeinde)
FAQ zum Thema Flüchtlinge und Wohnungsmiete
Was ist ein Flüchtling?
Ein Flüchtling ist eine Person, die aufgrund von Krieg, politischer Verfolgung oder Naturkatastrophen aus ihrem Heimatland flieht und in einem anderen Land Schutz sucht.
Welche Rechte haben Flüchtlinge in Bezug auf Wohnungsmiete?
Flüchtlinge haben in der Regel die gleichen Rechte wie Einheimische in Bezug auf Wohnungsmiete. Dies bedeutet, dass sie einen Mietvertrag abschließen können und Anspruch auf eine angemessene Unterkunft haben.
Dürfen Vermieter Flüchtlinge diskriminieren?
Nein, Vermieter dürfen Flüchtlinge nicht aufgrund ihrer Herkunft oder Staatsangehörigkeit diskriminieren. Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft oder des Flüchtlingsstatus ist gesetzlich verboten und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Wie wird die Miete für Flüchtlinge bezahlt?
Die Miete für Flüchtlinge kann auf verschiedene Weise bezahlt werden. In einigen Fällen übernimmt der Staat die Mietkosten oder ein Teil davon. In anderen Fällen zahlen Flüchtlinge selbst ihre Miete.
Wie können Vermieter Flüchtlingen helfen?
Vermieter können Flüchtlingen helfen, indem sie ihnen Informationen über lokale Wohnungsvermittlungsstellen und Beratungsstellen zur Verfügung stellen. Es ist auch wichtig, geduldig und verständnisvoll zu sein und gegebenenfalls alternative Zahlungsvereinbarungen zu treffen.
Wie können Vermieter die Identität von Flüchtlingen überprüfen?
Vermieter können die Identität von Flüchtlingen überprüfen, indem sie sich an die örtlichen Behörden oder Migrationsämter wenden. In einigen Ländern sind Vermieter auch verpflichtet, eine Kopie des Ausweises oder Reisepasses des Mieters zu erhalten und aufzubewahren.
Welche Unterstützung können Flüchtlinge bei Problemen mit der Miete erhalten?
Flüchtlinge können Unterstützung bei Problemen mit der Miete von verschiedenen Stellen erhalten, wie zum Beispiel von gemeinnützigen Organisationen, Beratungsstellen oder Anwälten. In einigen Fällen kann auch der Staat finanzielle Unterstützung anbieten.