Welche Rechte haben Flüchtlingskinder in Deutschland? Ist eine Adoption oder Aufnahme möglich?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 23.07.2024

Laut der UNO-Flüchtlingshilfe sind 52 % der 68,5 Millionen Menschen, die sich auf der Flucht oder in flüchtlingsähnlichen Situationen befinden, jünger als 18 Jahre. Diese sogenannten Flüchtlingskinder benötigen besonderen Schutz. In Deutschland kommen immer mehr minderjährige Flüchtlinge alleine an und sind daher auf besondere Hilfestellungen angewiesen. Ein Flüchtlingskind ist ein Kind, welches durch Flucht vor Verfolgung, Krieg, Gewalt, Zwangsheirat etc. seine Heimat verloren hat und Schutz in einem anderen Staat sucht.

Flüchtlingskinder - Allgemeines

Flüchtlingskinder fliehen entweder allein oder mit ihrer Familie. Sie fliehen vor Gewalt, Krieg, Zwangsheirat, Verfolgung etc. und haben in ihrer Heimat in der Regel keine Zukunftsperspektiven.

Flüchtlingskinder (© ruslanshug - fotolia.com)
Flüchtlingskinder (© ruslanshug - fotolia.com)
Regelmäßig werden diese Kinder auf der Flucht von den Eltern und den Familien getrennt oder werden gar zu Waisen. Die Flucht kann teilweise mehrere Monate oder Jahre dauern.

Sie erleiden Hunger und Kälte, viele davon kommen ums Leben oder müssen mit ansehen, wie andere Flüchtlinge sterben und sind stets einer Angst ausgesetzt.

Es besteht sogar die Gefahr, an Menschenhändler zu geraten.

Der Alltag dieser Kinder ist von Angst und Verzweiflung bestimmt. Als Flüchtlingskind ist man in der Regel größeren Gefahren ausgesetzt als andere Kinder.

Auch in Deutschland kommen immer mehr minderjährige Flüchtlinge an, die medizinische Versorgung, psychologische Betreuung, Schulbildung und einen sicheren Aufenthaltsstatus benötigen.

Rechtliche Grundlagen zum Umgang mit Flüchtlingskindern

Grundlage für den Umgang und die Behandlung von Flüchtlingskindern ist die UN-Kinderrechtskonvention in Verbindung mit dem Wohl des Kindes. 

Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention lautet: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

Flüchtlingskinder gelten als besonders schutzbedürftig. Artikel 22 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt für sie „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe“. So können sie ihre Rechte effektiv wahrnehmen. Die Rechte der UN-Kinderrechtskonvention stehen allen Kindern zu, die sich innerhalb der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates befinden.

Wenn also ein Kind in das Bundesgebiet einreist und die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, kann auch dieses Kind diese Rechte der UN-Kinderrechtskonvention für sich in Anspruch nehmen.

Deutschland ist ebenfalls Vertragsstaat des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge („Genfer Flüchtlingskonvention“) sowie des dazugehörigen Protokolls vom 31.01.1967. Daher genießen Flüchtlingskinder in der Bundesrepublik Deutschland alle Rechte, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben und nahezu identisch sind mit den Garantien/Rechten aus der UN-Kinderrechtskonvention.

So sind Flüchtlingskinder u.a. in die öffentliche Fürsorge einzubeziehen und genießen auch beim Empfang sonstiger Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie Angehörige des Aufnahmestaates. Wenn ein Flüchtlingskind unbegleitet einreist, benötigt es erst Recht Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten. In diesen Fällen ist es Aufgabe der Jugendbehörden und der Familiengerichte, die gebotenen und notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört es z.B., dass das Flüchtlingskind in einem Heim oder einer geeigneten Familie untergebracht wird.

Um seine Rechte richtig und effektiver wahrzunehmen, wird dem Kind regelmäßig ein Vormund nach § 1666 BGB bestellt. Auch im Asylverfahren ist stets das Kindeswohl zu berücksichtigen.

In Deutschland wird ergänzend zur UN-Kinderrechtskonvention durch Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) der Grundsatz festgelegt, dass jedes Kind ein „Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hat.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Zudem ist im Jahre 2015 das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft getreten, welches die Situation, das psychische und das körperliche Wohlbefinden der Kinder verbessern sollte.

Recht auf Bildung / Schulpflicht der Flüchtlingskinder

Auf Grundlage von Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention haben alle Kinder das Recht auf Bildung, welches also auch für Flüchtlingskinder gilt und zwar eigentlich ab dem ersten Tag ihrer Einreise in Deutschland.

Schule (© LIGHTFIELD STUDIOS - fotolia.com)
Schule (© LIGHTFIELD STUDIOS - fotolia.com)
Solange die Kinder jedoch in der Erstaufnahmeeinrichtung sind, besteht kein Anspruch auf einen Regelschulplatz. Dies führt dazu, dass einige Kinder für eine längere Zeit nicht zur Schule gehen. Nach der Verteilung auf die Städte und Kommunen besteht der Anspruch auf einen Schulplatz. Auch die Umsetzung ist dann wesentlich einfacher.

Fraglich ist, ob für die Flüchtlingskinder die Schulpflicht gilt? Die Bundesländer regeln die Schulpflicht selbst. Die meisten Schulgesetzte der einzelnen Bundesländer regeln, dass die Schulpflicht für Kinder ab 5 bzw. ab 6 Jahre gilt und dass diese für Flüchtlingskinder in der Regel 3 Monate nach Zuweisung an eine Kommune einsetzt.

Jugendliche und Heranwachsende, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, kriegen oftmals keinen Platz an den Schulen und schaffen es so nicht, wenigstens einen Schulabschluss zu erreichen. In Bayern hat das Kultusministerium entsprechend reagiert und hat an sämtlichen Berufsschulen „Flüchtlingsklassen“ eingerichtet, an denen man bis zum 25. Lebensjahr teilnehmen kann, um wenigstens den Hauptschulabschluss zu erwerben. Ansonsten können „ältere“ Flüchtlinge über Volkshochschulen, Abendschulen und Weiterbildungskollegs einen Schulabschluss erwerben.

Ausbildung/ Praktikum

Um einen erfolgreichen Start in das Berufsleben zu haben und einen entsprechenden Job zu finden, ist eine abgeschlossene Ausbildung dafür eine wichtige Voraussetzung. Eine Berufsausbildung dauert in der Regel 2-3 Jahre. In Deutschland gibt es über 400 Ausbildungsberufe. Beratungen und Hilfestellungen dazu erhält man vor allem von der örtlichen Berufsberatung der Agentur für Arbeit, die es in ganz Deutschland gibt.

Diese bieten Informationen über die verschiedenen Berufe, die Tätigkeiten dazu und die erforderlichen Qualifikationen. Auch auf den Internetseiten der Agentur für Arbeit erhält man viele Informationen zu diversen Ausbildungsberufen. 

Flüchtlingskinder, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können ohne Probleme eine Ausbildung oder ein Praktikum anfangen. Eine Zustimmung seitens der Ausländerbehörde oder Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die Kinder und Jugendliche, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind, benötigen für eine Ausbildung in der Regel die Zustimmung.

Eine solche Zustimmung wird aber in den meisten Fällen erfolgen. Wenn es sich lediglich um eine schulische Ausbildung handelt, benötigt man keine Zustimmung. Bezüglich eines Praktikums braucht man keine Zustimmung wenn es um ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum oder ein sogenanntes Praktikum zur Orientierung geht, welches maximal 3 Monate dauert. Auch für ein Pflichtpraktikum, welches aufgrund einer Ausbildungsordnung oder schulrechtlichen Bestimmung verpflichtend ist, benötigt man keine Zustimmung.

Asylverfahren und Abschiebung

Ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eingereist ist, erhält in der Regel sogar noch vor der Antragstellung eine Duldung aufgrund der Minderjährigkeit nach § 58 AufenthG. Der Minderjährige ist somit quasi von Anfang an geschützt.

Asyl (© VRD - fotolia.com)
Asyl (© VRD - fotolia.com)
Ausnahme: Minderjährige, bei denen sich die Eltern oder andere Familienangehörige in einem „Dublin-Mitgliedstaat“ befinden, können – wenn es dem Kindeswohl entspricht – den Familien bzw. den Angehörigen zusammengeführt werden.

Minderjährige, die unbegleitet sind, sind in der Regel vor einer Abschiebung geschützt. Dies gilt auch für die sogenannten sicheren Drittstaaten.

Eine Rückführung (Abschiebung) ist nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt, wenn im Herkunftsland Familienangehörige oder eine seriöse geeignete Aufnahmeeinrichtung zugesichert und nachgewiesen haben, dass sie den Betroffenen in Empfang nehmen, unterbringen und für ihn sorgen werden.

In der Praxis kommt dies jedoch so gut wie nie vor, so dass es keine nennenswerten Fälle von Rückführungen von unbegleiteten Minderjährigen gibt.

Flüchtlingskinder adoptieren / aufnehmen

In Deutschland engagieren sich viele Menschen und Institutionen für Flüchtlinge und Flüchtlingskinder. Allein einreisende Kinder werden in der Regel von Jugendämtern in Obhut genommen und danach in entsprechende Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Aktuell befinden sich in Deutschland ca. 50.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Obhut der Jugendämter.  Teilweise werden sie auch privat untergebracht, dies ist aber aktuell in Deutschland noch eher selten der Fall. Die Jugendämter haben auch die Pflicht zu ermitteln, ob das Kind im Inland oder Ausland Verwandte/Angehörige hat. Wenn sich entsprechende Angehörige finden, kann eine Zusammenführung veranlasst werden, welches das Kind jedoch auch ablehnen kann.

Wenn man ein Flüchtlingskind in Pflege nehmen oder die Vormundschaft für ein Kind übernehmen möchte, muss man sich an das örtliche Jugendamt wenden. Als Vormund sollte man sich zunächst über den aufenthaltsrechtlichen Status und ggf. über das laufende Asylverfahren erkundigen.  Als Vormund hat man das Kind bei allen notwendigen Leistungen der Jugendhilfe, bei der Suche nach einem Kindergartenplatz oder Schulplatz und auch bei allen anderen wichtigen Anliegen zu unterstützen. Man kann die Hilfe Dritter oder auch staatlicher Einrichtungen weiterhin in Anspruch nehmen, ist aber für das Kind verantwortlich.

Wenn man ein Kind in Pflege nehmen möchte, prüft die Behörde ob man dafür geeignet ist. Sollte man die Erlaubnis bekommen, wird man sogar von den örtlichen Behörden entsprechend vorbereitet und geschult.

Wenn es um die Adoption eines Flüchtlingskindes geht sollte man sich beim örtlich zuständigen Jugendamt melden und beraten. Dies läuft ab wie bei der Adoption eines inländischen Kindes. Man muss nachweisen, dass man geeignet ist, sich ausreichend um das Kind und dessen Belange zu kümmern.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: In der Regel muss man ein Gesundheitszeugnis sowie ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen sowie genügend Wohnraum bzw. ein Zimmer für das Kind nachweisen.

FAQ Flüchtlingskind aufnehmen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Flüchtlingskind aufzunehmen?

Eine Flüchtlingskind-Aufnahme in Deutschland ist grundsätzlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geregelt. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Flüchtlingskindes können je nach individuellem Fall variieren.

Im Allgemeinen sollten jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Wohnraum: Ausreichend Wohnraum muss zur Verfügung stehen, um das Flüchtlingskind angemessen unterbringen zu können.
  • Finanzielle Sicherheit: Die aufnehmende Person sollte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um für das Flüchtlingskind sorgen zu können.
  • Einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis: Die aufnehmende Person sollte keine Vorstrafen haben, die gegen eine Betreuung des Flüchtlingskindes sprechen würden.
  • Einverständnis: Die aufnehmende Person sollte bereit sein, sich aktiv um das Flüchtlingskind zu kümmern und es bei der Integration in Deutschland zu unterstützen.

Gemäß § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings durch das Jugendamt vorgesehen. Die rechtliche Grundlage für die Betreuung von Flüchtlingskindern durch private Personen oder Familien ist in § 44 SGB VIII geregelt.

Welche rechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt man als aufnehmende Person?

Als aufnehmende Person übernehmen Sie verschiedene rechtliche Pflichten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf das Flüchtlingskind.

Dazu zählen unter anderem:

  1. Sorge- und Erziehungsrecht: Sie sind verantwortlich für die Betreuung, Erziehung und das Wohl des Kindes, sowie für die Sicherstellung seiner schulischen und beruflichen Integration.
  2. Finanzielle Fürsorge: Sie sind verantwortlich für die Sicherstellung der finanziellen Bedürfnisse des Kindes, wie z.B. Lebensunterhalt, Kleidung und Gesundheitsversorgung.
  3. Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten: Sie vertreten das Flüchtlingskind in rechtlichen Angelegenheiten, beispielsweise im Asylverfahren oder bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln.

Die rechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten können sich je nach individuellem Fall und den jeweiligen Umständen ändern. Es empfiehlt sich, sich vor der Aufnahme eines Flüchtlingskindes umfassend über die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen zu informieren.

Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für Personen, die ein Flüchtlingskind aufnehmen?

Für Personen, die ein Flüchtlingskind aufnehmen, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, sowohl finanzieller als auch praktischer Art:

  • Finanzielle Hilfen: Abhängig von den Umständen kann die aufnehmende Person Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben, etwa durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder dem SGB VIII.
  • Sozialpädagogische Begleitung: Oftmals bieten Jugendämter oder andere Träger sozialpädagogische Begleitung an, um die aufnehmende Person und das Flüchtlingskind bei der Integration zu unterstützen.
  • Beratungsstellen: Es gibt zahlreiche Beratungsstellen, die Unterstützung und Informationen zu rechtlichen, finanziellen und sozialen Aspekten der Aufnahme eines Flüchtlingskindes anbieten.
  • Fortbildungen und Schulungen: Einige Organisationen bieten Fortbildungen und Schulungen für aufnehmende Personen an, um sie auf ihre Rolle als Betreuer und Unterstützer des Flüchtlingskindes vorzubereiten.

Es empfiehlt sich, sich vor der Aufnahme eines Flüchtlingskindes über die verfügbaren Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und sich bei Bedarf an entsprechenden Stellen beraten zu lassen.

Wie läuft das Asylverfahren für ein aufgenommenes Flüchtlingskind ab?

Das Asylverfahren für ein aufgenommenes Flüchtlingskind folgt im Wesentlichen dem regulären Asylverfahren nach dem Asylgesetz (AsylG).

Es umfasst mehrere Schritte:

  1. Antragstellung: Das Flüchtlingskind oder die aufnehmende Person stellt im Namen des Kindes einen Asylantrag beim BAMF.
  2. Anhörung: Das Flüchtlingskind wird im Beisein der aufnehmenden Person oder eines Beistands vom BAMF angehört, um seine Asylgründe darzulegen.
  3. Entscheidung: Das BAMF entscheidet über den Asylantrag und erteilt gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel.
  4. Rechtsmittel: Bei Ablehnung des Asylantrags kann die aufnehmende Person oder das Flüchtlingskind innerhalb einer bestimmten Frist Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Es ist wichtig, sich frühzeitig über das Asylverfahren zu informieren und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die bestmöglichen Erfolgsaussichten für das Flüchtlingskind zu gewährleisten.


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