Flüchtlingsstatus anerkennen lassen durch BAMF - alles auch zum Asylstatus

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. Februar 2024

Laut Grundgesetz (GG) kann jeder einen Antrag auf Asyl stellen, der politisch verfolgt wird. Die Verfolgung muss dabei vom Staat ausgehen. Bei der Flüchtlingsanerkennung jedoch kann laut der Genfer Flüchtlingskonvention die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung als Flüchtling ist somit leichter als die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1952 gilt als Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“.

Flüchtlingsstatus anerkennen lassen - Unterschied Flüchtling, Asylbewerber und Migrant

Im Alltag kommt es vor, dass die Begriffe „Flüchtling“, „Asylbewerber“ bzw. „Asylant“ oder auch „ Migrant“ synonym verwendet werden. Allerdings sind diese Begrifflichkeiten – vor allem rechtlich gesehen - voneinander zu unterscheiden. Wenn jemand asylberechtigt ist, wird er in der Regel zugleich auch die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Andersherum muss es aber nicht immer der Fall sein.

Flüchtling

Die Europäische Gesetzgebung greift beim Begriff „Flüchtling“ auf die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zurück.

Flüchlingsstatus (© cevahir87- fotolia.com)
Flüchlingsstatus (© cevahir87- fotolia.com)
Nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer

  • sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen ständigen Wohnsitz hat
  • wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine begründete Furcht vor Verfolgung hat
  • den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.

Allerdings ist der Begriff Flüchtling weiter zu fassen und insgesamt für Personen zu verwenden,  die ihre Heimat wegen Krieg, politischer Zwangsmaßnahmen  oder wegen einer anderen lebensbedrohlichen Notlage vorübergehend oder dauerhaft verlassen mussten.

Der Begriff Flüchtling wird im Alltag auch verwendet, wenn es um Klima-, Umwelt- und Wirtschaftsflüchtlinge und Binnenvertriebene geht. Völkerrechtlich gesehen gelten diese Gruppen nicht als Flüchtlinge.

Asylbewerber / Asylsuchender / Asylant

Als Asylbewerber bzw. Asylsuchender wird eine Person genannt, die vor politischer, religiöser oder anderer Verfolgung im eigenen Land Schutz und Aufnahme in einem anderen Land/Staat suchen und beantragen.

Der Begriff „Asylant“ wird mittlerweile als „fremdenfeindlich“ eingestuft und daher von den Behörden nicht mehr verwendet. In der Gesellschaft wird der Begriff hin und wieder verwendet und meint damit Asylsuchende.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Flüchtling, der einen Asylantrag gestellt hat, gilt ebenfalls als Asylbewerber, solange wie das Asylverfahren läuft.

Migrant

Ein Migrant ist ein Mensch, der aus politischen, persönlichen, wirtschaftlichen oder aus Sicherheitsgründen an einen anderen Ort zieht. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „Wanderung“. Es gibt zum Einen die freiwillige Migration; wenn beispielweise jemand aus beruflichen Gründen in ein europäisches Land zieht. Zum Anderen gibt es die notgedrungene Migration, wenn jemand aus Verfolgung in ein anderes Land zieht.

Prüfung Flüchtlingsstatus durch BAMF

Wenn eine Person nach der Genfer Flüchtlingskonvention als sogenannter „Konventionsflüchtling“ anerkannt wird oder als asylberechtigt nach dem Grundgesetz anerkannt wird, erhält sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 3 Jahre und einen sogenannten Flüchtlingspass. Während dieser Zeit kann der Betroffene nicht abgeschoben werden. Nach Ablauf dieser Zeit prüft die zuständige Behörde (BAMF), ob sich die Umstände und Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben und ob ggf. eine Rückkehr in Betracht kommt. Wenn eine Rückkehr nicht in Betracht kommt, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. In manchen Fällen hat man sogar einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn man sprachlich und wirtschaftlich gut integriert ist und keine Vorstrafen hat.

Zudem muss man an einem Deutschkurs bzw. Integrationskurs teilnehmen, wenn man wenig oder kein deutsch sprechen kann und Sozialleistungen erhält. Man muss regelmäßig am Kurs teilnehmen, andernfalls droht die Kürzung der Leistungen. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (60 Stunden).

Wenn sich aber die Umstände derart positiv verändert haben, kann es sein, dass die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. „Konventionsflüchtling“ widerrufen wird und man in sein Herkunftsland zurück muss. In der Praxis ist es jedoch so, dass jemand der einmal vom BAMF als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannt wurde, meist dauerhaft in Deutschland bleibt. In den meisten Fällen werden aus Flüchtlingen demnach Einwanderer, die dauerhaft bleiben.

Die Anerkennung als Flüchtling hat die gleichen rechtlichen Folgen wie die Anerkennung als Asylberechtigter. Wenn jemand also als Asylberechtigter abgelehnt wurde, jedoch  dennoch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Klage gegen die Ablehnung nicht nötig.

Subsidiärer Schutz als Flüchtling

In manchen Fällen erhalten Personen weder die Anerkennung als Flüchtling noch als Asylberechtigter, sondern erhalten einen sogenannten „subsidiären Schutz“. Dieser wird in den Fällen vergeben, wenn Menschen allgemein Schutz vor Krieg in ihrer Heimat suchen. Ein individueller Fluchtgrund –  aus religiösen Gründen etc. – liegt in diesen Fällen nicht vor bzw. kann nicht nachgewiesen werden. Dies betrifft aktuell viele Menschen aus Syrien, wo in vielen Regionen des Landes Krieg herrscht. Die betroffene Person erhält in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr und wird somit nicht abgeschoben. Die Aufenthaltserlaubnis kann – je nach Lage und Situation des Herkunftslandes – verlängert werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Der subsidiäre Schutz ist demnach schwächer als der Status eines anerkannten Flüchtling oder anerkannten Asylbewerber.

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