Integrationskurs und Deutschkurse für Flüchtlinge / Asylbewerber – Angebote und Voraussetzungen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 29. August 2024
Seit Jahrzehnten kommen Flüchtlinge nach Deutschland. Viele dieser Menschen sprechen kein einziges Wort Deutsch und haben es daher entsprechend schwer, sich zu integrieren. Solange die Asylbewerber aber nicht anerkannt werden, haben sie auch keinen Anspruch auf einen Sprach- bzw. Integrationskurs. Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme hat man seit 2005 grundsätzlich ab Erhalt des ersten Aufenthaltstitels. Hiervon gibt es allerdings auch Ausnahmen sowie alternative Deutschkurse und Angebote der Sprachförderung.

Spracherwerb als Schlüssel der Integration

Sprache & Integration (© Coloures-Pic -  stock.adobe.com)
Sprache & Integration (© Coloures-Pic - stock.adobe.com)
Im Zusammenhang mit dem Thema Zuwanderung spielt vor allem das Kriterium Integration eine immer wichtigere Rolle, vor allem auch im Wahlkampf. Auf der politischen Tagesordnung steht die Integration von Migranten in der Regel ganz oben auf der Liste. Die Beherrschung der deutschen Sprache stellt hierbei eine Basis und eine Art Schlüsselfunktion dar. Für Zuwanderer sind also Kenntnisse in der Sprache des Aufnahmelandes (Deutschland) unerlässlich für die Integration.

Hartmut Esser hat in seinem am 09.10.2006 erschienen Buch „Sprache und Integration“ die sozialen Bedingungen und Folgen des Spracherwerbs von Migranten untersucht. Dabei kommt auch er zu dem Ergebnis, dass „die Sprache einen zentralen Aspekt der Integration von Migranten bildet, wohlmöglich sogar den wichtigsten“.

Die Sprachkenntnisse bzw. die Deutschkenntnisse sind somit ein Kennzeichen für den Stand der Integration. Weil Sprachkompetenz und die Sprache irgendwann also als „Instrument der Integration“ angesehen wurden, hat man ab dem Jahre 2005 bundesweit Integrationskurse eingerichtet, die sich aus Sprach- und Orientierungskurs zusammengesetzt haben.

Fachanwalt.de-Tipp: Am 06.08.2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten, welches u.a. Neuregelungen zur Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs und auch zu den Folgen einer Nichtteilnahme nach § 44a AufenthG und § 5b AsylbLG enthält.

BAMF: Integrationskurs für Asylbewerber und Geduldete in Deutschland

Für Asylbewerber, Flüchtlinge und Geduldete gibt es die sogenannten Integrationskurse. Ein solcher Integrationskurs beinhaltet 700 Stundeneinheiten. Die Regelungen über den Integrationskurs sind vor allem in der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV) und im Aufenthalts-Gesetz (AufenthG) geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 1 IntV dient der Kurs der erfolgreichen Vermittlung

  • von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des AufentG und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes,
  • von Alltagswissen,
  • von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland ,
  • und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.

Anerkennung als Voraussetzung (Aufenthaltstitel)

Deutschkurs für Asylbewerber (© Frank Gärtner -  stock.adobe.com)
Deutschkurs für Asylbewerber (© Frank Gärtner - stock.adobe.com)
Der Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs richtet sich nach § 44 AufenthG.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem solchen Integrationskurs hat man als Ausländer grundsätzlich, wenn man

  • ab dem 01.01.2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten hat und
  • sich zudem dauerhaft in Deutschland aufhält.

Hierzu gehören also die Fälle, wo man erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat bzgl. folgender Zwecke

  • aus Erwerbsgründen (Arbeit)
  • Familiennachzug
  • aus humanitären Gründen
  • oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a AufenthG

Dazu zählen natürlich auch die Fälle, wo man eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG erhält.

Eine entsprechende Bescheinigung erhält man von seiner zuständigen Ausländerbehörde.

Fachanwalt.de-Tipp: Für Asylbewerber und Flüchtlinge würde das eigentlich bedeuten, dass sie zunächst nach Antragstellung auf Asyl anerkannt werden müssen. Ihr Antrag auf Asyl muss somit im Ergebnis Erfolg haben.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Asylbewerber mit einer Duldung nach § 60 a Abs.2 S. 3 AufenthG (dringende humanitäre oder persönliche Gründe) können ebenfalls teilnehmen, wenn sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.
  • Wenn man Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (z.B. Syrien, Eritrea) ist und vor dem 01.08.2019 eingereist ist, kann man auch am Integrationskurs teilnehmen.
  • Wenn man eigentlich ausreisepflichtig ist und dennoch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis

Theoretisch gesehen können Asylsuchende ab Stellung des Asylantrages auch den Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.

Die Teilnahmeberechtigung an einem Integrationskurs ist in § 4 IntV geregelt. Man hat in folgenden Fällen keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:

  • wenn man schon über genügend Sprachkenntnisse verfügt (in diesem Fall hat man einen Anspruch auf Teilnahme am sogenannten Orientierungskurs).
  • In Fällen, wo erkennbar wenig Integrationsbedarf gegeben ist.
  • Kinder und Jugendliche, die eine schulische Ausbildung machen oder die Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen.

Ausländer, die schon vor dem 01.01.2005 in Deutschland einen Aufenthaltstitel erhalten haben, haben zwar grundsätzlich keinen Anspruch. Allerdings können diese Personen einen Antrag beim Bundesamt nach § 44 Abs. 4 AufenthG stellen und – bei Vorhandensein von weiteren Kapazitäten – entsprechend zugelassen werden. Für Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 104 a Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 AufenthG gilt Letzteres ebenfalls.

Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs

Antrag auf Integrationskurs (© blende11.photo -  stock.adobe.com)
Antrag auf Integrationskurs (© blende11.photo - stock.adobe.com)
Um an einem solchen Kurs teilnehmen zu können, muss man einen Antrag auf Zulassung stellen beim BAMF. Dies richtet sich nach § 5 IntV.

Den Antrag kann man über einen zugelassen Kursträger stellen lassen. Auch den Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2  IntV kann man dort stellen.

Der Teilnahmeberechtigte erhält also zunächst von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung, wonach er an einem Integrationskurs teilnehmen darf. Diesen hat man zusammen mit dem Antrag beim BAMF einzureichen. Das BAMF lässt sodann den Teilnehmer zu, wobei die Zulassung auf 1 Jahr zu befristen ist.

Den Antrag auf Zulassung beim BAMF kann bei BAMF herunterladen werden.

Ist die Teilnahme Pflicht?

Eine Person, die neu zugewandert ist, ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache Art auf Deutsch verständigen kann. Die Ausländerbehörde ist für die Feststellung zuständig.

Wenn man Arbeitslosengeld-II bezieht und vor dem 01.01.2005 einen Aufenthaltstitel erhalten hat, kann man zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist. Der Träger des Arbeitslosengeldes bzw. der Grundsicherung spricht dabei die Verpflichtung gegenüber dem Betroffenen aus.

Im Übrigen sind Ausländer nach § 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG dann zur Teilnahme verpflichtet, wenn sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Dies betrifft Personen, denen bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Zuständig für die Feststellung der Integrationsbedürftigkeit ist die Ausländerbehörde.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn man erwerbstätig ist und von der Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurde, ist die Verpflichtung zu widerrufen, wenn es dem Ausländer zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, an dem Kurs teilzunehmen. Im Einzelfall kann ein Fachanwalt für Migrationsrecht dabei weiterhelfen.

Wenn man am Integrationskurs teilnehmen muss, aber dies nicht tut, hat man zum Teil drastische Konsequenzen zu befürchten.

  • Die Ausländerbehörde kann die Verlängerung der ablaufenden Aufenthaltserlaubnis verweigern. Dies wäre für den Betroffenen fatal, da er kein Aufenthaltsrecht mehr hätte und quasi ausreisen müsste.
  • Man kann von der Ausländerbehörde auch ein Bußgeld erhalten.
  • Das Jobcenter/Grundsicherungsamt, welches die Teilnahme angeordnet hat, kann dem Betroffenen Leistungen kürzen. In der ersten Stufe können für bis zu 3 Monate 30 % der Leistungen gekürzt werden. Bei weiteren Pflichtverletzungen ist die Kürzung der Leistungen sogar auf 0 möglich.

Befreiung von der Teilnahme am Integrationskurs

Man kann auch von der Teilnahme am Integrationskurs befreit werden. So ist z.B. eine Verpflichtung zur Teilnahme nicht möglich,

  • wenn die betroffene Person bereits eine berufliche oder anderweitige Ausbildung in Deutschland angefangen hat oder diese Person die Teilnahme an einem anderen vergleichbaren Bildungsangebot nachweisen kann,
  • oder wenn für die betroffene Person die Teilnahme an einem Kurs auf Dauer unzumutbar bzw. unmöglich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die betroffene Person einen Familienangehörigen pflegt oder wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Kurs teilnehmen kann. 

Kosten

Für den Integrationskurs fallen Kosten an. Aktuell kostet eine Kursstunde 3,90 Euro pro Teilnehmer, wovon der Teilnehmer 50 % selber tragen muss.

Der Abschlusstest ist kostenlos. Wenn man den Integrationskurs nicht erfolgreich absolviert, darf man unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 3 S. 2 IntV ein zweites Mal den Test machen und zwar ohne weitere Kosten.

Bezieher von Arbeitslosengeld-II und Sozialhilfeempfänger können beim Bundesamt einen Antrag auf Befreiung stellen gem. § 9 Abs. 2 IntV, so dass sie selbst keinen Kosten zahlen müssen. Anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber erhalten nach Anerkennung in der Regel Arbeitslosengeld-II-Leistungen und wären demnach von Kosten befreit.

Auf Antrag können auch die übrigen Teilnehmer von den Kosten befreit werden, wenn die Zahlung des Beitrages für sie eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall führt das BAMF also eine „Härtefallprüfung“ durch.

Bei Personen, die entweder vom BAMF von den Kosten befreit wurden oder vom Jobcenter/Landkreis direkt oder über eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zum Kurs verpflichtet wurden, können auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten. Voraussetzung ist dafür, dass zwischen Wohnstätte und Kursort mindestens 3 km Fußweg liegen.

Weitere Deutschkurse und Sprachförderung für Geflüchtete

Für Flüchtlinge, Asylbewerber und andere Ausländer in Deutschland gibt es neben dem Integrationskurs noch weitere kostenlose Sprachkurse und Förderangebote, die dem Erwerb der deutschen Sprache dienen.

Förderung für Arbeitgeber

Wenn man als Arbeitgeber Asylbewerber und Flüchtlinge einstellt, gibt es eine Reihe von staatlichen Förderungen. Zum Einen gibt es da den Eingliederungszuschuss (EGZ), wonach der Arbeitgeber diesen bis zu 12 Monate lang erhalten kann. Sodann kann der Arbeitgeber für Angestellte bzw. Bewerber mit Bildungs- und Sprachdefiziten eine 6-monatige oder auch 12-monatige Einstiegsqualifizierung (EQ) beantragen, welche auf einen Ausbildungsplatz vorbereiten soll. Hierzu muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen, welchen die Ausländerbehörde genehmigen muss.

Sprachförderung in der Kita und Schule

Ich spreche Deutsch! (© Ingo Bartussek -  stock.adobe.com)
Ich spreche Deutsch! (© Ingo Bartussek - stock.adobe.com)
Für Flüchtlingskinder gibt es schon in den Kindergärten und auch in den Schulen diverse Projekte zum Thema Sprachförderung.  Es geht meistens um Projekte, die vor allem die Sprachkenntnisse der Kinder fördern, aber auch um Hilfen, um in Deutschland Fuß zu fassen oder auch nur um Freunde zu finden. Viele dieser Projekte werden von der Caritas Flüchtlingshilfe, von den Kirchen und auch von den Städten/Gemeinden gestartet und gefördert.

In manchen Kindergärten und Schulen erhalten Flüchtlingskinder in der Regel zweimal die Woche gesonderten Deutsch-Sprachunterricht. Allerdings fehlt es deutschlandweit an weiteren Geldern und ausgebildetem Personal, so dass noch lange nicht sämtliche Kindergärten und Schulen in Deutschland den Kindern dieses Angebot machen können. Der Trend geht aber dahin, dass immer mehr Geld und Personal zur Verfügung gestellt werden.

Nachfolgend einige der Projekte/Programme und Richtlinien zur Sprachförderung von Flüchtlingskindern:

  • Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“
  • Bundesprogramm „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“
  • Richtlinie Familienförderung
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten (QuiK)
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung alltagsintegrierter Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich (Sprachförderrichtlinie)
  • Programme „Griffbereit“ und „Rucksack“

Deutsch für Asylbewerber  – ehrenamtliche Kurse und Angebote

Geflüchtete können auch im Rahmen von ehrenamtlichen Angeboten Deutsch lernen. Diese Angebote machen Sinn, weil Asylbewerber in der Regel erst dann offiziell an einem Deutschkurs (Integrationskurs) teilnehmen dürfen, wenn über den Asylantrag positiv entschieden wurde, welches teilweise 6 bis 24 Monate dauern kann (Ausnahmen Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Personen mit einer Duldung nach § 60 a Abs.2 S. 3 AufenthG).

Vielfältige Angebote für Flüchtlinge, wie ehrenamtlichen Deutschunterricht, kostenlose Bücher oder Arbeitsblätter, findet man vor allem

  • an Volkshochschulen
  • bei den Kirchen
  • bei den Städten/Gemeinden
  • bei Flüchtlingsvereinen und Menschenrechtsorganisationen wie Caritas, Pro Asyl etc.
  • bei Flüchtlingsräten
  • bei Stiftungen (z.B. Deutschlandstiftung Integration und die TUI Stiftung mit dem Projekt "Ich spreche deutsch")
  • bei privaten Initiativen, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe

Integrationskurse für Asylbewerber - Häufige Fragen (FAQ)

Wer ist berechtigt, an einem Integrationskurs teilzunehmen?

Gemäß § 44 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) haben Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und bestimmte weitere Gruppen von Zuwanderern das Recht, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen und Bedingungen.

Grundsätzlich gilt:

  • Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können bereits während des Asylverfahrens einen Integrationskurs besuchen.
  • Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben ein uneingeschränktes Recht auf Teilnahme.
  • Geduldete Personen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Integrationskurs besuchen.

Beispielsweise ist ein Asylbewerber aus Syrien aufgrund der politischen Situation in seinem Herkunftsland in der Regel berechtigt, am Integrationskurs teilzunehmen.

Was wird in einem Integrationskurs unterrichtet?

Integrationskurse sind gemäß § 43 Abs. 1 AufenthG so konzipiert, dass sie sowohl einen Sprachkurs als auch einen Orientierungskurs umfassen. Im Sprachkurs werden Teilnehmer bis zum Niveau B1 im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen unterrichtet. Der Orientierungskurs vermittelt Kenntnisse der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland. Die Inhalte umfassen:

  1. Alltägliches Deutsch: zum Beispiel Einkaufen, Wohnen, Arbeit, Ausbildung und Gesundheit.
  2. Orientierungskurs: Vermittlung von Wissen über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte.

Wie lange dauert ein Integrationskurs und was passiert bei erfolgreichem Abschluss?

Gemäß § 43 Abs. 4 AufenthG umfasst ein Integrationskurs insgesamt 700 Unterrichtseinheiten, davon sind 600 Einheiten für den Sprachkurs und 100 Einheiten für den Orientierungskurs vorgesehen. Nach Abschluss des Integrationskurses gibt es einen Test. Bei erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmer das Zertifikat "Deutsch-Test für Zuwanderer".

Dieses Zertifikat erfüllt die Sprachanforderungen für die Einbürgerung in Deutschland.

Was kostet ein Integrationskurs?

Gemäß § 9 IntV (Integrationsverordnung) beträgt die Teilnahmegebühr für den Integrationskurs in der Regel 1,95 Euro pro Unterrichtseinheit. Bei 700 Unterrichtseinheiten belaufen sich die Kosten somit auf 1365 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Befreiung von der Zahlung zu beantragen. Darüber hinaus können Teilnehmer, die den Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren erfolgreich abschließen, die Hälfte der Kosten erstattet bekommen.

Wie kann man sich für einen Integrationskurs anmelden?

Die Anmeldung für einen Integrationskurs erfolgt in der Regel über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge erhalten in der Regel vom BAMF einen Berechtigungsschein, mit dem sie sich dann bei einem Kursanbieter anmelden können. In vielen Fällen kann man auch direkt bei einem Kursanbieter einen Antrag stellen. Es ist wichtig, dass der Kursanbieter vom BAMF zugelassen ist.


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