Was meint subsidiärer Schutz bei Flüchtlingen? Definition und Rechtsgrundlage sowie alles zur Bedeutung dieses Status

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 23.09.2024

Flüchtlinge beantragen Asyl und werden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu den Gründen und einer möglichen persönlichen Verfolgung befragt. Wenn jemand zwar nicht persönlich verfolgt wird, aber für ihn in seinem Herkunftsland dennoch eine Lebensgefahr besteht, erhält er den sogenannten subsidiären Schutz.

Dieser wird erteilt, wenn eine Gefahr durch drohende Folter oder Krieg zu erwarten ist. Der subsidiäre Schutz greift, wenn beim Betroffenen keine Asylgründe und auch keine Gründe für einen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vorliegen, aber für ihn im Herkunftsland dennoch eine ernsthafte Lebensgefahr besteht. 

Subsidiärer Schutz als Flüchtling - Rechtsgrundlage

Der Gesetzgeber hat in Deutschland die Anforderungen an die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in § 4 Asylgesetz (AsylG) und § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) normiert.

Subsidiärer Schutz (© fotomek - fotolia.com)
Subsidiärer Schutz (© fotomek - fotolia.com)
Danach ist Voraussetzung, dass einem Schutzsuchenden ein sogenannter „ernsthafter Schaden“ droht. In § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG heißt es hierzu:

Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Unterschied Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz

Vor allem die Begriffe „Asylberechtigter“ und „Flüchtling“ werden im Alltag synonym verwendet. Rechtlich gesehen gibt es jedoch gewisse Unterschiede. Unterschiede gibt es vor allem auch im Hinblick auf den Status „subsidiärer Schutz“.

Asylberechtigter

Asylberechtigt bzw. politisch verfolgt ist jemand, der wegen seiner Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung oder auch religiösen Zugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland bzw. Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre. Für diese Menschen gibt es im Herkunftsland keinen anderweitigen Schutz und somit auch keine Alternative zur Flucht. Diese Personen erhalten demnach grundsätzlich nach Artikel 16 a des GG das Recht auf Asyl in Deutschland.

Flüchtlingsanerkennung/ Flüchtlingsschutz

Im Vergleich zur Asylberechtigung kennt die Anerkennung als Flüchtling weniger Einschränkungen und beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Demnach werden als  Flüchtlinge nicht nur politisch Verfolgte anerkannt, sondern auch Menschen, denen wegen ihrer Religion, Nationalität, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht. Anders als bei der Asylberechtigung muss diese Gefahr  nicht vom Staat ausgehen, sondern kann auch von Parteien oder Organisationen kommen.

Subsidiärer Schutz

Den eingeschränkten Status „subsidiärer Schutz“ erhalten Menschen, die nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention oder das deutsche Grundrecht auf Asyl fallen. Diese Personen werden somit nicht persönlich verfolgt, sind aber durch die Verhältnisse im Land in Lebensgefahr, beispielweise durch Krieg oder durch drohende Folter.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wenn also das BAMF die Flüchtlingseigenschaft eines Asylbewerbers nicht anerkennt, kann ihm dennoch ein subsidiärer Schutz gewährt werden.

Flüchtlinge - Rechte und Pflichten bei subsidiären Schutz

An sich ist der subsidiäre Schutz ein recht starker Schutz. Personen, die ihn genießen, haben u.a. Anspruch auf verschiedene Sozialleistungen (z.B. Hartz-IV) und auch Zugang zum Arbeitsmarkt.

Im Vergleich zu anderen Schutztiteln gibt es aber deutliche Einschränkungen. Er ist also schwächer als die Schutzberechtigung nach Art. 16a GG und der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Fraglich ist, welche Rechte und Pflichten ein Betroffener hat, dem „subsidiärer Schutz“ gewährt wurde.

Asyl (© Stauke - fotolia.com)
Asyl (© Stauke - fotolia.com)
Flüchtlingeund auch Asylberechtigte genießen nach rechtskräftiger Anerkennung privilegierte Rechte, u.a.

  • erhalten sie den blauen Flüchtlingspass und eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, womit sie im gesamten Schengen-Raum frei reisen können.
  • Zudem können sie sofort ihre Partner und Familien nachziehen lassen.

Im Übrigen können sie umgehend umziehen (mindestens innerhalb des jeweiligen Bundeslandes) und Sozialleistungen wie Hartz-IV in Anspruch nehmen.

Jemand, der lediglich den Status „subsidiären Schutz“ erhalten hat, hat folgende Rechte/Pflichten:

Subsidiärer Schutz & Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr; kann danach für weitere 2 Jahre verlängert werden, wenn das BAMF den Schutzstatus nicht widerruft,  weil z.B. sich die Verhältnisse im Herkunftsland nach seiner Auffassung wesentlich verbessert haben. Eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel)  kann nach fünf Jahren erteilt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und man vor allem nicht mehr von Sozialleistungen lebt.

Subsidiärer Schutz & Familiennachzug

Partner und Familien durften nicht sofort nachgeholt werden, sondern mussten zunächst 2 Jahre warten. Ein Recht auf Familienzusammenführung wurde erst ab März 2018 eingeräumt

Wohnsitzauflage & Arbeiten

Menschen mit dem Status „subsidiärer Schutz“ erhalten meistens eine Wohnsitzauflage, zumindest solange wie sie Sozialleistungen beziehen. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in 03/2016 entschieden, dass eine solche Auflage nur dann rechtmäßig ist, wenn sie der Integration dient.

Man darf uneingeschränkt in ganz Deutschland arbeiten. Wenn man eine Arbeitsstelle in einer anderen Gemeinde bzw. in einem anderen Bundesland gefunden hat, sollte man bei der zuständigen Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage stellen.

Anspruch auf Sozialleistungen wie Hartz-IV.

Klage auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Wenn man als Asylberechtigter bzw. Flüchtling nicht anerkannt wird, aber den Status „subsidiärer Schutz“ erhält, hat man die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen gegen den Bescheid Klage zu erheben, sprich Klage auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu erheben. Eine solche Klage kann man auch selbst erheben, sogar mündlich bei der Rechtsantragstelle des jeweiligen Gerichts.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Nach Erhalt des Bescheides sollte man unverzüglich einen Rechtsanwalt für Asyl- und Aufenthaltsrecht kontaktieren, damit dieser umgehend Klage gegen den Bescheid erheben kann. Der Verein Pro Asyl unterstützt die Klageverfahren finanziell, indem er sogar regelmäßig die Kosten für den Rechtanwalt erstattet. Einzelheiten hierzu erhält man bei Pro Asyl bzw. bei den jeweiligen Rechtsanwälten.

Wenn man vor Gericht sodann die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen bekommt, hat die Gegenseite (BAMF) das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung. In den meisten Fällen macht das BAMF hiervon Gebrauch, so dass die Fälle dann beim zuständigen Oberverwaltungsgericht (OVG) landen.

Durch eine Entscheidung des OVG Schleswig vom 23.11.2016 (Az. 3 LB 17/16) hat sich die Situation für Flüchtlinge aus Syrien verschlechtert. Das Gericht hat im Ergebnis die Entscheidungspraxis des BAMF bestätigt. Syrische Flüchtlinge, die vor der Ausreise keine individuelle Verfolgung erlitten haben, können die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen, so das OVG Schleswig.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Nun kommt es umso mehr darauf an, sich auf die Anhörung beim BAMF sorgfältig vorzubereiten und die eigenen Fluchtgründe individuell und ausführlich zu schildern. Dies sollte am besten mit einem Fachanwalt für Asyl- und Aufenthaltsrecht erfolgen.

FAQ zum subsidiären Schutz

Was ist subsidiärer Schutz?

Der subsidiäre Schutz ist eine spezielle Form der Schutzgewährung nach dem deutschen und europäischen Asylrecht. Wird ein Asylantrag abgelehnt, weil die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt sind, kann immer noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist dann relevant, wenn dem Antragsteller im Herkunftsland eine ernsthafte Gefahr droht, wie z.B. die Todesstrafe, Folter, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Beispiel: Ein Antragsteller aus einem Land, in dem ein Bürgerkrieg tobt, könnte zwar nicht die Kriterien für den Flüchtlingsstatus erfüllen, wenn er nicht persönlich verfolgt wird, könnte aber dennoch subsidiären Schutz erhalten, da ihm in seinem Heimatland eine ernsthafte Gefahr droht.

Wie unterscheidet sich subsidiärer Schutz von anderen Formen des Schutzes?

Es gibt drei Arten des Schutzes nach dem Asylgesetz: Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG: Diese setzt eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe voraus. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG: Dieser Schutz kann gewährt werden, wenn im Herkunftsland eine ernsthafte Gefahr besteht, auch wenn keine individuelle Verfolgung vorliegt. Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Ein Abschiebungsverbot liegt vor, wenn die Abschiebung in bestimmte Länder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder andere internationale Verpflichtungen Deutschlands verstößt.

Welche Rechte sind mit dem subsidiären Schutz verbunden?

Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, haben nach § 4 Abs. 2 AsylG Anspruch auf: Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis: Diese hat eine Gültigkeit von einem Jahr und kann auf Antrag verlängert werden. Arbeitserlaubnis: Sie dürfen in Deutschland arbeiten und sich an Ausbildungsmaßnahmen beteiligen. Sozialleistungen: Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Zugang zur Bildung: Minderjährige haben Zugang zu Kindergärten und Schulen, Erwachsene können an Integrations- und Deutschkursen teilnehmen. Ein Unterschied zum Flüchtlingsstatus ist allerdings, dass die Möglichkeit zur Familienzusammenführung für subsidiär Geschützte eingeschränkt ist.

Wie wird der subsidiäre Schutz überprüft?

Die zuständige Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz noch vorliegen. Diese Überprüfung findet in der Regel alle drei Jahre statt, kann aber auch früher erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland erheblich verändert haben (§ 73 AsylG).

Kann der subsidiäre Schutz widerrufen werden?

Ja, der subsidiärer Schutz kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland so verändert haben, dass eine ernsthafte Gefahr nicht mehr besteht (§ 73 AsylG).

Kann ich gegen die Entscheidung, mir subsidiären Schutz zu gewähren, vorgehen?

Ja, Sie können gegen die Entscheidung, Ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, rechtliche Schritte einleiten. Hierfür haben Sie eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids, um Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 74 AsylG).


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